Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3369/2011
Urteil vom 21. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Tarig Hassan, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Slowenien (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 7. Juni 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. April 2011 in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte,
dass er am 28. April 2011 vom BFM im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel zu seinen Asyl- und Ausreisegründen befragt
wurde,
dass er vorerst zu Protokoll gab, zirka am 28. März 2011 sein Heimatland
verlassen und sich vor dieser Ausreise nie im Ausland aufgehalten zu
haben (Akten BFM A5/11 S. 7),
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung das rechtliche
Gehör zu einer mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Sloweniens und
zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass er auf entsprechende Vorhalte gestützt auf Eurodac-Ergebnisse
einräumte, er sei am 2. März 2010 in Slowenien eingereist, habe dort am
28. April 2010 ein Asylgesuch gestellt und habe sich bis zur Weiterreise
in die Schweiz in Slowenien aufgehalten,
dass er - wiederum erst auf entsprechenden Vorhalt - weiter erklärte, sich
nach einem abschlägigen Entscheid der slowenischen Behörden nach
Österreich begeben und dort am 10. August 2010 ein Asylgesuch gestellt
zu haben (A7/3 S. 2),
dass er infolge eines Dublin-Verfahrens von den österreichischen
Behörden nach Slowenien überstellt worden sei,
dass in Slowenien Beschwerden gegen den abschlägigen Asylentscheid
und auch Wiedererwägungsgesuche abgewiesen worden seien, weshalb
er befürchte, nach einer weiteren Überstellung dorthin umgehend nach
Syrien abgeschoben zu werden,
dass das BFM am 18. Mai 2011 die slowenischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchten,
dass die slowenischen Behörden das Ersuchen am 1. Juni 2011
guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juni 2011 gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
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Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat sowie dessen
Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien und den Vollzug
anordnete,
dass aus der Begründung des BFM hervorgeht, dass Slowenien gestützt
auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68)
sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin II-VO), für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens des Beschwerdeführers zuständig sei,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit
Sloweniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
nicht zu widerlegen vermöchten,
dass die Überstellung nach Slowenien - vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens zum 1. Dezember
2011 zu erfolgen habe,
dass keine Hinweise einer drohenden Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestünden, Slowenien das
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) als auch das Übereinkommen vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert habe
und vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte gegeben seien, dass sich
Slowenien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten und dem Beschwerdeführer insbesondere keinen
effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot)
gewähren würde,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und
somit das Non-Refoulement-Gebot hinsichtlich seines Heimatstaates
nicht zu prüfen sei,
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dass weder die in Slowenien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung nach Slowenien
sprechen würden,
dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs.
2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung
zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2011 (vorab per
Telefax) beantragte, die BFM-Verfügung vom 7. Juni 2011 sei
vollumfänglich aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von
jeglichen Vollzugshandlungen einstweilen abzusehen, es sei die Sache
zur materiellen Prüfung des Asylgesuches an die Vorinstanz
zurückzuweisen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie ihm
in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu stellen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juni 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im
Regelfall - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2011 am 9. Juni 2011 eröffnet
wurde,
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV1, SR 142.311) die Prüfung der
staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches
nach den Kriterien der Dublin II-VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG weiter voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV1),
dass, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt
wurde, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind sowie
von der Situation, die zum Zeitpunkt besteht, in dem der Asylbewerber
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erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist
(Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer bereits in
Slowenien aufgehalten hat,
dass die slowenischen Behörden dem Ersuchen der Schweizer Behörden
um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 1. Juni 2011 zugestimmt
haben,
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid aufgrund der ihm
vorgelegenen Aktenlage gesetzes- und praxiskonform begründet hat,
dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen
Einschätzung führt,
dass der Beschwerdeführer mit der Rechtsmitteleingabe die Kopie eines
negativen Asylentscheides der slowenischen Behörden vom 25. März
2011 nachreichte und geltend macht, darin würde im Wesentlichen
ausgeführt, er habe bereits mehrmals um Asyl ersucht und das neue
Asylgesuch sei wegen mangelnder Glaubhaftigkeit abzuweisen,
dass das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, angesichts des
Entscheides vom 25. März 2011 sei dringend davon auszugehen, dass
nach einer Rückschaffung nach Slowenien seine Fluchtgründe nicht
materiell geprüft würden, offenkundig ins Leere stösst, haben die
slowenischen Behörden sein Asylgesuch auf Vorliegen von
Fluchtgründen offenbar ja gerade materiell geprüft,
dass selbst wenn sich die Rückübernahme des Beschwerdeführers durch
Slowenien in objektiver Hinsicht nicht auf Art. 16 Abs. 1 Bst c Dublin-II-
VO stützen würde, die Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
dass Slowenien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, und keine konkreten
Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Slowenien nicht an die daraus
resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass die Einwände des Beschwerdeführers, in Anbetracht der derzeitigen
Lage in Syrien, der allgemein zugänglichen Informationen zum
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Asylverfahren in Slowenien und des abschlägigen Asylentscheides vom
25. März 2011 sei davon auszugehen, dass ihn in Slowenien kein faires
und effektives Asylverfahren erwarten würde und er dem dringenden
Risiko einer Verletzung des Non-Refoulementgebotes ausgesetzt wäre,
nicht stichhaltig erscheinen,
dass der Beschwerdeführer entgegen der in der Rechtsmitteleingabe
vertretenen Ansicht denn auch aus der aktuell herrschenden Lage in
Syrien keine persönlichen Gründe abzuleiten vermag, die für das
vorliegende Verfahren entscheidrelevant wären,
dass Slowenien verpflichtet ist, allfällige neue Einwände des
Beschwerdeführers gegen eine Rückschaffung in sein Heimatland auf
deren Begründetheit hin zu prüfen,
dass somit keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich die Frage nach dem Bestehen von
Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als
Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rahmen der
Prüfung eines allfälligen Selbsteintritts zu beantworten ist,
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dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur
Anwendung gelangt und in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung nach Slowenien zu Recht angeordnet hat,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Sache der Antrag auf Anordnung vorsorglicher
Massnahmen gegenstandslos ist,
dass sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos darstellten und das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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