B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3369/2012
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Somalia,
vertreten durch B._______(Bruder),
c/o Schweizerische Botschaft in Addis Abeba (Äthiopien),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 1. März 2011 an die Schweizerische
Botschaft in Addis Abeba suchte der Bruder der Beschwerdeführerin für
sich und seine Familie und damit auch für seine Schwester, die Be-
schwerdeführerin, um Asyl in der Schweiz nach. Am 9. März 2012 leitete
die Botschaft die Eingabe an das BFM weiter.
B.
B.a Mit Schreiben vom 1. Juli 2011 teilte das BFM dem Bruder der Be-
schwerdeführerin und dessen Ehefrau mit, dass die Schweizerische Bot-
schaft aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne und
unterbreitete ihm zur Feststellung des Sachverhalts einen ausführlichen
Fragekatalog.
B.b Am 28. Juli 2011 antwortete der Bruder der Beschwerdeführerin unter
Beilage einer Liste der im Asylgesuch eingeschlossenen Familienangehö-
rigen und führte aus, im Jahre 2002 sei die humanitäre Helferin
C._______ von den Al-Shabaab ermordet worden. Er habe ihr Begräbnis
organisiert. Zudem habe er ein Buch über die humanitären Helfer in So-
malia vorbereitet. Im Sommer 2007 sei er Mitglied des Somali National
Governance Reconciliation Committe gewesen. Am 29. November 2007
hätten die Al-Shabaab sein Haus in D._______ überfallen und nach ihm
gesucht. Da er nicht vor Ort gewesen sei, hätten die Al-Shabaab seine
Familie bedroht und gegen ihn Todesdrohungen ausgesprochen. Am fol-
genden Tag habe er mit seiner Familie das Haus verlassen und sich mit
Hilfe eines Freundes nach E._______ (Somalia) begeben. Am 25. Juni
2008 seien sie aus dem Heimatland ausgereist und hätten sich nach
F._______ (Äthiopien) begeben, wo Verwandte von ihm leben würden.
C.
C.a Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 11. Juli 2011 an den Bru-
der der Beschwerdeführerin und dessen Ehefrau ersuchte das BFM die
Beschwerdeführerin am 14. Februar 2012, zu den im Schreiben aufge-
führten Fragen persönlich Stellung zu nehmen.
In der fristgerecht eingereichten, undatierten Antwort führte die Be-
schwerdeführerin aus, sie sei taubstumm. Sie könne daher nicht alleine
leben und sei auf die familiäre Unterstützung angewiesen. Sie sei zwei
Mal verheiratet gewesen. Ihr erste Ehemann sei gestorben, ihr zweiter
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Mann sei seit 2004 verschwunden. Von beiden Ehemännern habe sie je
ein Kind im Alter von 14 und acht Jahren.
D.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2012 verweigerte das BFM der Beschwer-
deführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Am
4. März 2009 leitete die Botschaft die Verfügung an die Beschwerdeführe-
rin weiter.
E.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 21. Juni 2012 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Indes weist die Einga-
be keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer
Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzu-
treten.
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2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
4.3 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwen-
dung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es
aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die
Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderli-
chen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglich-
keit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Be-
tracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusam-
menfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. Septem-
ber 2011 E. 7.1).
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5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Schilde-
rungen der Beschwerdeführerin liessen darauf schliessen, dass die gel-
tend gemachten Schwierigkeiten in Somalia mit der Al-Shabaab asylbe-
achtlich seien. Es sei deshalb zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch
die Schweiz der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenste-
he.
Aufgrund der Akten ergebe sich, dass sich die Beschwerdeführerin seit
vier Jahren zusammen mit der grossen Familie ihres Bruders in Äthiopien
aufhalte. Sie würden in Mietwohnungen leben und hätten sich nicht in ei-
nem Flüchtlingslager des UNHCR registrieren lassen. Sie seien aus (…)
Kreisen finanziell unterstützt worden.
Laut aktuellen Berichten des UNHCR zu Äthiopien befänden sich zur Zeit
über 120'000 Flüchtlinge somalischer Herkunft in Äthiopien, die sich beim
UNHCR hätten registrieren lassen. Dazu kämen zahlreiche weitere Per-
sonen aus Somalia, die keine Registrierung anstreben würden. Vor die-
sem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für die
Beschwerdeführenden und ihre Familienangehörigen nicht einfach sei.
Dennoch beständen keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, ein
weiterer Verbleib in Äthiopien sei nicht zumutbar oder möglich.
Die Beschwerdeführerin sei taub (recte: taubstumm). Gesundheitlich
Probleme mache sie nicht geltend gemacht. Es würden auch keine Hin-
weise darauf bestehen, dass sie sich in einer akuten Notsituation befinde
beziehungsweise die Gefahr bestehe, in eine solche zu geraten. Sie lebe
im Familienverband und könne auf den Schutz und die Unterstützung der
Mitglieder ihrer intakten erweiterten Familie zurückgreifen. Falls eine Not-
situation eintreffe, sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich beim
UNHCR zu melden und in einem Flüchtlingslager um Aufnahme zu ersu-
chen. In einem vom UNHCR betreuten Flüchtlingslager würden die
Grundbedürfnisse grundsätzlich gedeckt und eine medizinische Grund-
versorgung sei vorhanden. Sodann habe die Beschwerdeführerin keine
besonders engen Beziehungen zur Schweiz. Die Einreise sei nicht zu
bewilligen und das Asylgesuch abzulehnen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe beschränkt sich die Beschwerdeführerin
auf die Wiederholung der Vorbringen im Asylgesuch. Sie setzt sich nicht
ansatzweise mit der Begründung in der angefochtenen Verfügung aus-
einander und zeigt nicht auf, inwiefern die Verfügung Bundesrecht verlet-
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zen oder aus einem anderen Beschwerdegrund mangelhaft sein soll. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass die
Beschwerdeführerin seit vier Jahren in Äthiopien lebt, dort weder verfolgt
wird noch sich in einer Notsituation befindet und deshalb den subsidiären
Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt. Da die
Beschwerdeführerin auch keine Beziehungsnähe zur Schweiz geltend
macht, hat die Vorinstanz ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und noch sonst wie zu beanstanden ist (Art.
106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zerische Botschaft in Addis Abeba.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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