B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3370/2013
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), und der Sohn
B._______, geboren (…), Syrien, zur Zeit in Griechenland,
Beschwerdeführende 1,
C._______, geboren (…), und die beiden Kinder
D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Syrien,
zur Zeit in der Schweiz,
Beschwerdeführende 2,
alle vertreten durch Christina von Gunten, Rechtsanwältin,
Schweizerische Flüchtlingshilfe,
(…)
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren; Beschwerde gegen Wiederwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 19. September 2011 in der Schweiz
um Asyl nach. Zur Begründung brachten sie vor, A._______ (nachfol-
gend: der Beschwerdeführer) sei im (…) aus Syrien geflüchtet und nach
Griechenland gelangt, wo er (…) eine Aufenthaltsbewilligung erhalten ha-
be. Seine Ehefrau C._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) sei
ihm (…) gefolgt und habe auch eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. We-
gen der wirtschaftlichen Krise habe er (…) die Miete nicht mehr bezahlen
können, sei nicht mehr versichert gewesen und habe keinen Arbeitsver-
trag mehr gehabt, weshalb die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr habe
verlängert werden können.
B.
Das BFM trat mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 auf die Asylgesuche
nicht ein und wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Grie-
chenland weg. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. März 2012 ab. Mit Urteil vom 7. Mai
2012 wies es ein Revisionsgesuch ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Nachdem die Beschwerdeführenden am 29. Juni 2012 und am 23. Juli
2012 die Ausreise verweigert hatten, wurden sie am 25. September 2012
nach Griechenland überstellt.
D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 21. Dezember 2012 liessen sie
die Wiedererwägung der Verfügung vom 21. Dezember 2011 und die Be-
willigung der sofortigen Einreise beantragen. Zur Begründung führten sie
im Wesentlichen aus, es habe sich nach Abschluss des ordentlichen Ver-
fahrens als neue Tatsache ergeben, dass die Verlängerung der griechi-
schen Aufenthaltsbewilligungen aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr
möglich sei, weshalb ihnen lediglich sogenannte "Pink Cards" ausgestellt
worden seien. Damit drohe ihnen wie anderen Asylsuchenden in Grie-
chenland unmenschliche Behandlung i.S. von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101). Das BFM müsse gemäss ständiger Praxis das
Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von
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einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan-
trags zuständig ist (Dublin II-VO), ausüben.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie Kopien der griechischen Auf-
enthaltsbewilligungen von A._______ und C._______, einen Ausdruck
der englischen Übersetzung von Art. 11 des griechischen Gesetzes
Nr. 3386/2005, Kopien der "Pink Cards" und eine Kostennote ein.
E.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 überwies das BFM die Eingabe in
Anwendung von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) an das Bundesver-
waltungsgericht zur Prüfung, ob Revisionsgründe vorliegen, welches mit
Schreiben vom 7. Januar 2013 feststelle, dass die Eingabe kein Revisi-
onsgesuch sei, und sie zurück an das BFM überwies.
F.
Am 27. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführenden ein vom glei-
chen Tag datiertes Schreiben des Amts des Hohen Flüchtlingskommis-
sars der Vereinten Nationen (UNHCR), Büro für die Schweiz und Liech-
tenstein, zu den Akten.
G.
Am 2. April 2013 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre die Kin-
der D._______ und E._______ in der Schweiz ein zweites Asylgesuch.
Sie gaben an, gleichentags eingereist zu sein.
H.
Mit Schreiben vom 4. April 2013 ersuchte das BFM um Mitteilung, ob am
Wiedererwägungsgesuch festgehalten werde.
Mit Schreiben vom 23. April 2013 teilte die Rechtsvertreterin mit, betref-
fend den Beschwerdeführer und den Sohn B._______ werde am Wieder-
erwägungsgesuch festgehalten. Bezüglich der sich in der Schweiz befin-
denden Beschwerdeführerin und der Kinder D._______ und E._______
seien die im Wiedererwägungsgesuch dargelegten Argumente als inte-
graler Bestandteil des zweiten Asylgesuches zu behandeln.
I.
Das BFM trat mit auf alle fünf Familienmitglieder bezogener Verfügung
vom 10. Mai 2013 – Versand beim BFM gemäss Ausgangsstempel am
13. Mai 2013 – auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, stellte fest, die
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Verfügung vom 21. Dezember 2011 sei rechtskräftig und vollzogen, lehnte
das auf die landesabwesenden Familienmitglieder bezogene Begehren
um Bewilligung der Einreise und des Aufenthaltes für die Dauer des Wie-
dererwägungsverfahrens ab, wies auch die Gesuche um Beigabe der
Mandatarin als amtliche Rechtsvertreterin und um Ausrichtung einer Par-
teientschädigung ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und wies auf die
gesetzliche Regelung hin, wonach eine allfällige Beschwerde keine auf-
schiebende Wirkung habe. Zur Begründung führte es aus, im Interesse
des übergeordneten Prinzips der Rechtssicherheit müsse die rechtskräf-
tige und vollzogene Verfügung Bestand haben und könne nicht nachträg-
lich in Wiedererwägung gezogen werden.
J.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 13. Juni
2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen in
materieller Hinsicht, die Verfügung vom 10. Mai 2013 sei aufzuheben, das
BFM sei anzuweisen, wiedererwägungsweise auf seine Verfügung vom
21. Dezember 2011 zurückzukommen, gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO
auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz
durchzuführen. Als vorsorgliche Massnahme beantragen sie, dem Be-
schwerdeführer und dem Sohn B._______ sei die Wiedereinreise und der
Aufenthalt für die Dauer des Wiedererwägungsverfahrens zu bewilligen.
Weiter beantragen sie in prozessualer Hinsicht, sie seien von der Gebüh-
renpflicht zu befreien, es sei kein Gebührenvorschuss zu erheben, die un-
terzeichnende Anwältin sei ihnen als amtliche Rechtsvertreterin beizuord-
nen und es sei eine angemessene Parteientschädigung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, und die
Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind
vorliegend erfüllt.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche Beschwerde,
weshalb der Entscheid des Gerichts nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Verän-
derungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisions-
gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich
auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit
einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solcher-
massen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes
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Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens
zu behandeln (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich zu
Recht fest, dass im Interesse der Rechtssicherheit die rechtskräftige und
vollzogene Verfügung Bestand haben muss. In der Tat kann die Rechts-
kraft nur ausnahmsweise – über den Weg der restriktiv formulierten Vor-
aussetzungen einer Revision oder mittels eines Wiedererwägungsverfah-
rens – beseitigt werden. Die Beschwerdeführenden weisen zwar zu Recht
darauf hin, dass bei Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen die Möglich-
keit der Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen besteht. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen der Wiedererwägung aller-
dings aus Gründen der Rechtssicherheit zeitliche Grenzen gesetzt sein
(vgl. BGE 138 I 61 E. 4.5); bei negativen Verfügungen scheidet eine Wie-
dererwägung aus, wenn den Behörden kurze Zeit nach einem abgelehn-
ten Gesuch erneut ein identisches Gesuch unterbreitet wird (vgl. BGE
120 Ib 42 E. 2b). Ist eine rechtskräftig verfügte Anordnung zudem bereits
vollzogen, gilt sie als konsumiert, und es kann darauf grundsätzlich nicht
mehr zurückgekommen werden.
5.2 In diesem Lichte ist die von den Beschwerdeführenden als Argument
für eine prozessuale Gleichbehandlung genannte Praxis des BFM zu be-
trachten, wonach bei Asylsuchenden, welche nach erfolgter Überstellung
an den zuständigen Dublin-Staat innert einer Frist von sechs Monaten er-
neut ein Asylgesuch einreichen möchten, grundsätzlich kein neues Asyl-
verfahren eröffnet wird: Das BFM entscheidet in diesen Fällen, ob die
Eingabe überhaupt entgegengenommen, ob sie als Wiedererwägungsge-
such zu behandeln und ob eine entsprechende Verfügung zu erlassen ist
(vgl. Rundschreiben des BFM vom 23. März 2012). In diesen Fällen wird
trotz erfolgtem Vollzug eine Wiedererwägung geprüft, sofern eine Wie-
dereinreise und ein erneutes Asylgesuch innerhalb von sechs Monaten
nach der Überstellung erfolgt sind. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs
stellt das BFM in der angefochtenen Verfügung richtigerweise fest, diese
Anordnung sei vollzogen worden und damit konsumiert, weshalb darauf
nicht zurückgekommen werden könne. Hinsichtlich des verfügten Nicht-
eintretens auf das Asylgesuch – und damit der Frage nach dem für die
Behandlung des Asylgesuchs zuständigen Staat – drängt sich hingegen
angesichts der erwähnten Praxis des BFM eine differenziertere Betrach-
tungsweise auf.
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5.2.1 Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, da die
Wiedererwägung einer vollzogenen Verfügung bei einer erneuten Einrei-
se innerhalb von sechs Monaten möglich sei, müsse dies auch in ihrem
Fall gelten. Das vorliegend zu beurteilende Wiedererwägungsgesuch un-
terscheidet sich jedoch wesentlich von den vom BFM im Rundschreiben
genannten Fällen, welche die erneute Asylgesuchstellung nach Wieder-
einreise in die Schweiz beschlagen, da es aus dem Ausland gestellt wur-
de. Prima facie erscheint ein solches Gesuch ohnehin als Asylgesuch aus
dem Ausland. Die Möglichkeit, im Ausland (und erst recht in einem Dritt-
land) ein Asylgesuch zu stellen und die Einreise zu beantragen, ist aber
angesichts der dringlich in Kraft gesetzten Asylgesetzrevision seit dem
29. September 2012 nicht mehr möglich.
Wenn seitens der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde zur Frage,
ob ein schützenswertes Interesse an der Behandlung des Wiedererwä-
gungsgesuches besteht, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes
BVGE 2010/27 zitiert wird, in welchem das Rechtsschutzinteresse bezüg-
lich der Einreichung einer Beschwerde trotz bereits erfolgter Überstellung
bejaht wurde (vgl. a.a.O. E. 1.3 ff.), verkennen sie, dass es sich in jenem
Fall um die Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels vor Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung des BFM gehandelt hat (und mithin durch die
Vollzugsbehörden eine voreilige, die Rechtskraft nicht abwartende Aus-
schaffung erfolgt ist), wogegen im vorliegenden Fall ein rechtskräftiger
Entscheid vorliegt, welcher zudem bereits in einem Revisionsverfahren
überprüft worden ist.
5.2.2 Nachdem die rechtskräftige Verfügung hinsichtlich aller fünf Be-
schwerdeführenden vollzogen wurde und die Beschwerdeführenden 1 (Be-
schwerdeführer und Sohn B._______) sich weiterhin nicht in der Schweiz
befinden, ist bezüglich dieser beiden sich im Land, das für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens zuständig ist, befindenden Beschwerdeführen-
den kein schützenswertes Interesse an der neuerlichen Überprüfung der
Verfügung vom 21. Dezember 2011 ersichtlich, welches die Grundsätze
der Rechtssicherheit und der Unüberprüfbarkeit einer konsumierten An-
ordnung zu überwiegen vermöchten.
5.2.3 Bezüglich der Beschwerdeführenden 2 (Beschwerdeführerin und
die Kinder D._______ und E._______) ist ihr Begehren gemäss Schrei-
ben der Rechtsvertreterin vom 23. April 2013 und entsprechend den dem
Gericht vorliegenden BFM-Akten (vgl. B-Dossier) nach erfolgter Wieder-
einreise in die Schweiz als zweites Asylgesuch entgegengenommen wor-
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den und wird in diesem Rahmen geprüft werden. Dass damit jegliches
Rechtsschutzinteresse an der gleichzeitigen Behandlung eines Wieder-
erwägungsgesuchs bezogen auf ein früheres Asylverfahren dahingefallen
ist, bedarf keiner weiteren Erörterungen.
5.3 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwä-
gungsgesuch nicht eingetreten.
6.
6.1 Gemäss Art.17b Abs. 2 AsylG befreit das BFM im Wiedererwägungs-
verfahren auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, so-
fern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht
zum Vornherein als aussichtslos erscheinen.
6.2 Vorliegend hat das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht als
aussichtslos bezeichnet und das Gesuch um Befreiung von der Bezah-
lung von Verfahrenskosten und um amtliche Rechtsverbeiständung abge-
lehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
8.2 Da die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu gelten hat, kann ungeachtet der finanziellen Situation der Be-
schwerdeführenden dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nicht stattgegeben werden. Das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung i.S. von Art. 65 Abs. 2 ist mangels Erfüllung
der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Die
weiteren prozessualen Anträge erweisen sich infolge des vorliegenden
Entscheides in der Sache als gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub
Versand: