B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3370/2014
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libyen,
vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-led, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
vormals Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Libyen eigenen Angaben zufolge im Jahr
2011 oder 2012. Am 29. Dezember 2012 reiste er in die Schweiz ein und
suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 8. Januar 2013 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP).
Die Vorinstanz hörte ihn am 26. März 2014 zu den Asylgründen an. Im We-
sentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund von
Problemen mit seinen Brüdern und deren Ehefrauen ausgereist. Er habe
nach dem Tod der Eltern nicht mehr im Elternhaus schlafen dürfen, weil die
Brüder und deren Ehefrauen das Haus nur für sich wollten. Zudem habe
es keine Arbeit und Zukunft in Libyen gegeben.
B.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die teilweise Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung. Es sei in Abänderung der Punkte 3
bis 5 des Dispositivs die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen sowie
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Reisehinweise über Li-
byen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
(EDA) vom 12. Juni 2014 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 forderte die vormals zuständige
Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 11. Juli 2014 ent-
weder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 600.– zu leisten. Der Beschwerdeführer leistete den
Kostenvorschuss am 30. Juni 2014 fristgemäss.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2015 wies die vormals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege ab. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung ein.
F.
Am 18. Februar 2015 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und
schloss auf Abweisung der Beschwerde.
G.
G.a Mit Instruktionsverfügung vom 24. Februar 2015 gab die vormals zu-
ständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Ein-
reichung einer Replik.
G.b Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein.
H.
H.a Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 zeigte der Rechtsvertreter die Über-
nahme des Mandats an und ersuchte um Akteneinsicht.
H.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Einsicht in die Beschwerdeakten gut und stellte ihm
diese in Kopie zu. Gleichzeitig übermittelte sie das N-Dossier der
Vorinstanz zur Beantwortung des Akteneinsichtsgesuchs und anschlies-
senden Retournierung an das Gericht.
H.c Die Vorinstanz stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit
Schreiben vom 3. Juli 2017 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Ko-
pien der editionspflichtigen Akten zu.
I.
Mit Eingabe vom 4. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Stel-
lungnahme sowie die Reisehinweise für Libyen des EDA, einen Internetar-
tikel mit dem Titel "verheerende Versorgungslage der Bevölkerung" vom
18. November 2016, einen Wikipedia-Artikel über Libyen sowie gemäss
seinen Angaben eine Kopie seines libyschen Führerausweises als Beweis-
mittel ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich der
Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung) des Disposi-
tivs der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2014 sind in Rechtskraft
erwachsen. Nachfolgend ist somit die Durchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Tripolis, Libyen, zu prüfen.
3.
3.1 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, die allgemeine Lage in Libyen führe zur Unzumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs. Überdies stehe ihm kein tragfähiges wirtschaftli-
ches und soziales Netz in Libyen zur Verfügung.
3.2 In der Vernehmlassung äussert die Vorinstanz aufgrund der Biographie
und den fehlenden Ausweisen des Beschwerdeführers erstmals Zweifel an
der libyschen Staatsangehörigkeit. Dazu führte sie aus, in der Regel seien
in der Schweiz um Asyl suchende Libyer gut ausgebildet und würden Iden-
titätspapiere abgeben. Der Beschwerdeführer habe es jedoch unter Verlet-
zung seine Mitwirkungspflicht unterlassen, Ausweispapiere einzureichen.
Hinsichtlich des Verbleibes seines Reisepasses habe er unvereinbare Aus-
sagen gemacht. Seine Ausführungen zu seinem Aufenthalt in Tripolis seien
widersprüchlich ausgefallen. Die ihm gestellten Herkunftsfragen habe er
grösstenteils entweder falsch oder gar nicht beantwortet. Selbst wenn von
der libyschen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen
werde, sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar. Die Lage in Tripolis habe
sich seit August 2014, als die Gefechte mit der Einnahme der Stadt durch
die Misrata-Miliz geendet hätten, kontinuierlich verbessert. Das Leben auf
den Strassen habe sich normalisiert, Schulen und Läden seien wieder ge-
öffnet. In Tripolis könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ge-
sprochen werden. Im Weiteren würden auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es handle
sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann, der
gemäss seinen Ausführungen einem Beruf nachgegangen sei. Deshalb
könne von einem gewissen Beziehungsnetz ausgegangen werden, auch
wenn er sich mit seiner Familie zerstritten haben sollte.
4.
4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz
verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
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4.2 Im Urteil D-6946/2013 vom 23. März 2018 kam das Bundesverwal-
tungsgericht nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, in weiten
Teilen Libyens liege eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Der Vollzug der
Wegweisung sei dementsprechend in weite Teile Libyens unzumutbar. Hin-
sichtlich Tripolis werde ebenfalls von der Unzumutbarkeit des Vollzugs aus-
gegangen. Nur ausnahmsweise könne diese beim Vorliegen begünstigen-
der Faktoren bejaht werden (vgl. ausführlich a.a.O. E. 6.5).
4.3 Die Vorinstanz äusserte in der Vernehmlassung 18. Februar 2015 mit
nachvollziehbarer Begründung erstmals Zweifel an der libyschen Staats-
angehörigkeit des Beschwerdeführers. Dazu nahm der Beschwerdeführer
im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts keine Stellung. Einzig mit Ein-
gabe vom 4. August 2017 reichte er gemäss seinen Angaben eine Kopie
seines libyschen Führerausweises zum Nachweis seiner libyschen Staats-
angehörigkeit ein.
Vor dem Hintergrund des vorstehend aufgeführten Urteils müsste eine
sorgfältige und eingehende Überprüfung betreffend die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Tripolis vorgenommen werden. Aufgrund der
vorliegend ohne abschliessende Beurteilung bestehenden Zweifel an der
Herkunft des Beschwerdeführers aus Tripolis ist eine solche Überprüfung
indes nicht möglich. Insoweit ist deshalb von einem nicht vollständig er-
stellten Sachverhalt auszugehen. Es ist erforderlich, detailliert abzuklären
(etwa durch eine erneute Anhörung oder eine LINGUA-Analyse), ob der
Beschwerdeführer tatsächlich aus Libyen respektive Tripolis stammt. Falls
eine Herkunft aus Tripolis zu bejahen wäre, müssten seine Lebensum-
stände sowie ein allfälliges Beziehungsnetz genau abgeklärt werden.
Sollte die Herkunftsabklärung ergeben, dass er nicht aus Tripolis, sondern
aus einer anderen Region Libyens stammt, wäre die Zumutbarkeit des Voll-
zugs, wie aus dem vorgenannten Urteil hervorgeht, zu verneinen. Ergäben
die Abklärungen, dass die libysche Staatsangehörigkeit ohnehin unglaub-
haft ist, würde sich die Prüfung des Vollzugs nach Libyen erübrigen.
Würde das Gericht nun die erforderlichen Herkunftsabklärungen selbst vor-
nehmen, ginge dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren. Es ist des-
halb angezeigt, die Sache zur weiteren Abklärung der Herkunft des Be-
schwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.4 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom
21. Mai 2014 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 30. Juni 2014 einbezahlte Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer vom Bundesver-
waltungsgericht zurückzuerstatten.
5.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vertretene
Beschwerdeführer hat indes die Beschwerde selbst verfasst und seinen
Rechtsvertreter erst nachträglich mandatiert. Der Rechtsvertreter hat ledig-
lich sein Mandat angezeigt und eine halbseitige Eingabe verfasst. Es ist
somit von verhältnismässig geringen Kosten auszugehen, weshalb von der
Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 7 Abs. 4
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 21. Mai 2014 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 30. Juni 2014 geleis-
tete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurücker-
stattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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