Abtei lung V
E-3371/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. April 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3371/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben am 10. Juni
2001 den Heimatstaat von B._______ aus versteckt in einem
Lastwagen und gelangte über ihm angeblich unbekannte Länder am
15. Juni 2001 illegal in die Schweiz, wo er am 20. Juni 2001 um Asyl
nachsuchte. Am 25. Juni 2001 fand die Erstbefragung in der
Empfangsstelle C._______ statt. Am 17. Dezember 2001 wurde der
Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde und am
5. August 2002 ergänzend vom Bundesamt zu den Asylgründen
angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei türki-
scher Abstammung und habe bis vor seiner Ausreise in D._______ ge-
lebt. Er sei seit 1989 Mitglied beim Menschenrechtsverein E._______;
daneben sei er Mitglied verschiedener linker Parteien und
Organisationen, unter anderen, seit 1990 der F._______ (unter
anderem im Jugendkomitee im Dorf sowie im Komitee von
G._______), von 1994 bis 1995 der H._______ und danach der
I._______. Im Jahre 1995 sei der Beschwerdeführer während einer bis
zwei Stunden festgenommen worden, als er Flugblätter für eine
Wahlallianz mit der H._______ verteilt habe. Er habe auch für die
I._______ sowie andere Organisationen professionell gearbeitet,
indem er verschiedene Anlässe, Demonstrationen und so weiter
organisiert respektive mitorganisiert habe. Beispielsweise sei er an der
Organisation einer grossen Kundgebung der J._______-Plattform vom
_______ in D._______ beteiligt gewesen. Nach jener legalen
Kundgebung habe es dann, auch in G._______, spontane, illegale
Kundgebungen gegeben, in deren Folge gegen hundert Personen
festgenommen worden seien. Von K._______, Vorstandsmitglied des
E._______, habe der Beschwerdeführer erfahren, dass
Festgenommene ihn als Organisator genannt hätten und er deshalb
D._______ verlassen solle. Darauf habe er sich nach L._______
begeben, wo er sich ungefähr zehn Tage lang aufgehalten habe. Da-
nach habe er bis zu seiner am 10. Juni 2001 erfolgten Ausreise in
B._______ in einer Wohnung gelebt, die für ihn organisiert worden sei.
Für die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten
verwiesen.
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Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel Quittungen der
I._______, Kandidatenlisten und Zeitungsartikel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. April 2004 – eröffnet am 20. April 2004 – stellte
das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb deren
asylrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse. Infolgedessen er-
fülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Bun-
desamt lehnte das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Weg-
weisungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 17. Mai 2004 an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von
Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung verbunden mit der Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses beantragt. Der Beschwerdeführer
reichte als Beweismittel fünf Referenzschreiben von Landsleuten, eine
Liste von in der Schweiz lebenden F._______-Mitgliedern, ein
Referenzschreiben des Journalisten und E._______-
Vorstandsmitglieds M._______, Ausweiskopien von fünf Verwandten
und ein fotokopierter Artikel aus der "Özgür Politika" vom 9. Mai 2004
ein. Dabei stellte der Beschwerdeführer die Nachreichung
entsprechender Übersetzungen aller nicht in einer Amtssprache
eingereichten Beilagen bis anfangs Juni 2004 in Aussicht.
D.
Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters
vom 26. Mai 2004 wurde antragsgemäss auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, bis am 7. Juni 2004 die in Aussicht gestellten Überset-
zungen der ins Recht gelegten Beweismittel in eine Amtssprache
nachzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2004 gab der Beschwerdeführer die Überset-
zungen der mit der Beschwerde eingereichten Referenzen zu den Ak-
ten. Dabei verwies er insbesondere auf das Zeugnis von K._______,
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der nun erkläre, warum er den Beschwerdeführer gewarnt habe.
Zudem reichte der Beschwerdeführer ein Arbeitszeugnis ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2004 hielt das Bundesamt voll-
umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde am 23. Juni 2004 dem Beschwerdeführer
ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2005 wurde die Schweizer Bot-
schaft in Ankara um die diskrete Abklärung einiger Fragen des Instruk-
tionsrichters ersucht.
In ihrem Antwortschreiben vom 5. Juli 2005 stellte die Schweizer Bot-
schaft im Wesentlichen fest, es gebe kein auf den Namen des Be-
schwerdeführers lautendes Datenblatt, dieser werde von den Behör-
den seines Heimatlandes nicht gesucht und es bestehe gegen ihn kein
Passverbot. Ein nicht existierendes Datenblatt bedeute im Übrigen le-
diglich, dass gegen die betreffende Person kein Gerichtsverfahren ein-
geleitet worden sei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2006 wurde dem Beschwerdefüh-
rer Einsicht in die Botschaftsanfrage und -antwort gewährt. Gleichzei-
tig wurde ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 9. Juni 2006 eine Stel-
lungnahme einzureichen.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2006 nahm der Beschwerdeführer Stellung.
Unter anderem machte er geltend, er sei nicht erstaunt, dass es gegen
ihn kein Datenblatt gebe, denn dieses Ergebnis zeige ja lediglich an,
dass es keine juristischen Prozesse gegen ihn gebe oder gegeben
habe. Das Gegenteil habe er ja auch nie behauptet.
Er sei vom Journalisten K._______ gewarnt worden, welcher von
N._______ erfahren habe, dass Personen, die anschliessend an die
Kundgebung vom _______ bei einer unbewilligten
Anschlusskundgebung festgenommen worden seien, nach dem
Beschwerdeführer gefragt worden seien. Personen seien unter
schwerer Folter auszusagen gezwungen worden, der
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Beschwerdeführer sei massgeblich an der Organisation der
unbewilligten Anschlusskundgebung beteiligt gewesen. K._______
habe eine entsprechende Referenz geschrieben und in der Schweiz –
wie auch die übrigen Referenzgeber – Asyl erhalten.
Seit Anfang 2005 werde der Beschwerdeführer wieder gesucht und es
werde bei den Familienangehörigen nach ihm gefragt. Offenbar habe
der Geheimdienst sich nach Wiederbeginn des Krieges in der Ost-
türkei vergewissert, dass der Beschwerdeführer im Ausland und nicht
mehr politisch aktiv sei. Dies bedeute, dass er bei den Geheim-
diensten registriert sei und eine Rückkehr gefährlich wäre.
I.
Mit Begleitschreiben vom 7. Juni 2006 reichte die Schweizer Botschaft
in Ankara einen angeblich von einem anonym bleiben wollenden Ge-
richtsbeamten verfassten Brief zu den Akten. Dem Denunziations-
schreiben zufolge habe der Beschwerdeführer, der in der Schweiz in
O._______ wohne, in der Türkei keine Probleme; seine Familie habe
gegen Bezahlung die Ausstellung eines fiktiven Bestätigungsschreiben
über einen Strafregistereintrag sowie die Fahndung vom Beamten ver-
langt.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Juni 2006 wurde dem Beschwerde-
führer das anonyme Denunziationsschreiben aus Gründen der Verfah-
renstransparenz zur Kenntnis gebracht. Dabei wurde ihm mitgeteilt,
obwohl das Schreiben nicht geeignet sei, sich zu seinem Nachteil aus-
zuwirken, weshalb das rechtliche Gehör nicht förmlich zu gewähren
sei, werde es ihm jedoch freigestellt, sich bis zum 6. Juli 2006 dazu zu
äussern.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2006 hielt der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen fest, das Denunziationsschreiben sei für ihn ein klarer Hinweis,
dass er vom Geheimdienst gesucht werde.
K.
Am 13. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das
bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren per 1. Januar
2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und von
der Abteilung V behandelt werde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zu-
nächst geltend, sein Charakter und seine Ausbildung seien vom BFM
zu wenig berücksichtigt worden. Er habe die Tendenz, sehr ausführlich
zu antworten und habe offenbar weiter geredet, wenn der Dolmetscher
bei der direkten Bundesanhörung bereits mit der Übersetzung begon-
nen habe, weshalb er wiederholt gemahnt geworden sei. Damit sei
möglicherweise weder das Wichtigste gesagt noch alles übersetzt wor-
den, weshalb nicht von einer wörtlichen Übersetzung gesprochen wer-
den könne (vgl. Beschwerde S. 2 f.). Aufgrund seiner Persönlichkeit sei
auch "sein politisches Engagement zu Gunsten des kurdischen Volkes,
für ihn damals vertreten durch die F._______ und die I._______", zu
glauben (vgl. Beschwerde S. 3). Die Aussagen mit Bezug auf die
J._______-Plattform seien anlässlich der ergänzenden
Bundesbefragung in Frage gestellt worden, obwohl diese richtig seien:
Der Zusammenschluss verschiedener Parteien auf einer Plattform sei
damals genau die neue politische Taktik gewesen (vgl. Beschwerde
S. 3). Auch sonst habe der Beschwerdeführer über die Serie von
Protestaktionen, die während Tagen im ganzen Land mit
verschiedenen Slogans und Zielen gegen die ökonomische Krise
sowie die Regierung durchgeführt worden seien, so genau berichtet,
wie es ihm möglich gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 4). Die
Kandidatur des Beschwerdeführers für die I._______ im Jahre 1999
sei anlässlich der direkten Befragung nicht geglaubt worden. Indes
seien unter anderen Städten auch in P._______, eine dem Be-
schwerdeführer unbekannte und rechtsgerichtete Stadt, Kandidaten
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aufgestellt worden, um Stimmen von den grossen Parteien abzuzie-
hen. Der Beschwerdeführer sei während keiner der Befragungen nach
dem Sinn seiner Kandidatur gefragt worden (vgl. Beschwerde S. 4).
Dass er Militär und Gendarmerie bei der kantonalen Befragung nicht
habe auseinanderhalten können, sei auf seine ungenügende Schulbil-
dung zurückzuführen (vgl. Beschwerde S. 5).
Ferner bedauert der Beschwerdeführer, Daten nicht so wichtig zu neh-
men, wie dies für die Begründung eines Asylgesuchs notwendig gewe-
sen wäre. Die in den Protokollen genannten Aussagewidersprüche be-
treffend Daten und Stationen der Ausreise, die Wahlen und das Mee-
ting in D._______ im Jahre 2001 stimmten und könnten nicht widerlegt
werden. Indessen habe die Vorinstanz daraus den falschen Schluss
gezogen, weil der Beschwerdeführer als jemand, der unmittelbar poli-
tisch engagiert gewesen sei, die Umstände richtig geschildert habe
(vgl. Beschwerde S. 5 f.).
Zur Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur F._______ macht er
geltend, er habe wahrheitsgemäss erzählt, Zellentätigkeit ausgeübt zu
haben. Dabei sei nicht beachtet worden, dass er im Dorf-, Quartier-
und Jugendkomitee gewesen und so vorwärtsgekommen sei. Zum
Beleg seiner F._______-Mitgliedschaft gebe er mehrere Referenzen zu
den Akten (vgl. Beschwerde S. 6). Weiter bringt der Beschwerdeführer
vor, er habe aktiv an der Organisation von vielen Anlässen
teilgenommen, indessen Grossanlässe nicht selber organisiert,
sondern klassische Mobilisierungsarbeiten ausgeführt. Professionell
habe er in dem Sinne gearbeitet, dass er Aufgaben pünktlich und
korrekt erledigt habe. Mit ein paar Freunden habe er jedoch nach dem
Meeting vom 14. April 2001 spontan die Folgekundgebung in
G._______ organisiert. Es sei auch normal, dass der
Beschwerdeführer über die Anzahl Teilnehmer an jener Kundgebung
keine Angaben habe machen können (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Im
Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bei er I._______ habe es bei
der Befragung insofern ein Missverständnis gegeben, als er nicht
"sogar Mitglied in der siebten Reihe", sondern als Siebter auf der
Mitgliederliste aufgeführt gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 8). Im
Übrigen hänge es mit der voreingenommenen Befragung zusammen,
dass keine Substanz hingekommen sei und zudem sei seitenlang um
leicht erklärbare Unglaubhaftigkeitsaspekte gerungen worden. Dazu
seien mehrere Aussagen des Beschwerdeführers bei den
Übersetzungen verloren gegangen. Obwohl er auch mehrere Doku-
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mente, welche seine Vorbringen untermauern würden, zu den Akten
gereicht habe, sei ihm nicht geglaubt worden. Beim Beschwerdeführer
handle es sich zweifellos um eine politische Persönlichkeit. Nachdem
er namentlich als einer der Organisatoren der Folgekundgebung von
G._______ bekannt geworden sei, habe er aus begründeter Furcht die
Flucht ergriffen, zumal er sowohl in D._______ als auch im Heimatdorf
gesucht worden sei. Für seine Verfolgung spreche auch, dass viele
Verwandte in Europa als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Die
Vorinstanz habe trotz der ergänzenden Anhörung den rechts-
erheblichen Tatbestand ungenügend sowie unvollständig festgestellt
und dadurch das Untersuchungsprinzip verletzt (vgl. Beschwerde
S. 8).
4.2 Nach Prüfung der Akten, kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung im
Ergebnis standhält und zu bestätigen ist. Von einer unvollständigen
oder falschen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist
nicht auszugehen. Die Vorinstanz hat in ihrer ausführlichen und detail-
lierten Verfügung nachvollziehbar und überzeugend aufgezeigt, wes-
halb die Vorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft
zu qualifizieren sind. Im Einzelnen kann zwecks Vermeidung unnötiger
Wiederholungen vorab auf die ausführlichen Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Be-
schwerdeschrift zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
sind nicht geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften.
4.2.1 Soweit in der Beschwerde (vgl. dort S. 2) sinngemäss Verständi-
gungsschwierigkeiten insbesondere bei der ergänzenden Bundesan-
hörung geltend gemacht werden, ist Folgendes festzustellen:
Der Beschwerdeführer hat bei den beiden ersten Anhörungen angege-
ben, die mitwirkenden Übersetzer gut verstanden zu haben (vgl. Emp-
fangsstellenprotokoll S. 6, kantonales Befragungsprotokoll S. 3). Bei
der ergänzenden Bundesanhörung ist er zwar nicht explizit nach über-
setzungsbedingten Verständigungsschwierigkeiten gefragt worden;
dem Protokoll sind aber keinerlei Hinweise auf solche Probleme zu
entnehmen und die mitwirkende Hilfswerksvertreterin hat auf Einwän-
de jeglicher Art gegen die Befragung ausdrücklich verzichtet. Letzteres
ist umso bemerkenswerter, als der Beschwerdeführer aufgrund seines
undisziplinierten Verhaltens bei jener Anhörung wiederholt ermahnt
und zur Ruhe aufgefordert werden musste. Bei dieser Befragung stritt
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der Rekurrent wiederholt die ihm vorgehaltenen Widersprüche zu Aus-
sagen in den anderen Protokollen (die in der Beschwerde grundsätz-
lich anerkannt werden) kategorisch ab und verweigerte so seinen
Beitrag zur Wahrheitsfindung auf schwer nachvollziehbare Art und
Weise. Nach Durchsicht der Akten ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer, wie er im Anschluss an die jeweilige Rückübersetzung
der Protokolle seiner Anhörungen unterschriftlich bestätigt hat, seine
Asylgründe abschliessend vorbringen konnte.
Hinweise auf eine nicht korrekte Durchführung seiner Befragungen,
namentlich die Voreingenommenheit der bei den Anhörungen mitwir-
kenden Personen, ergeben sich aus den Akten nicht.
4.2.2 In der Beschwerde wird einleitend geltend gemacht, aufgrund
seiner Persönlichkeit sei der politische Einsatz des Beschwerdeführers
für das kurdische Volk zu glauben (vgl. Beschwerde S. 3). Diese Fest-
stellung erstaunt nicht nur angesichts der nicht-kurdischen Abstam-
mung des Beschwerdeführers, sondern auch aufgrund der protokollier-
ten Aussagen und des geltend gemachten Engagements für
linkssozialistische respektive kommunistische, nicht aber spezifisch
kurdische Parteien und Organisationen.
4.2.3 Die Durchsicht der Anhörungsprotokolle bestätigt insgesamt
die Beurteilung des BFM, wonach die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers auf weite Strecken als ausweichend, unsubstanziiert, oberfläch-
lich, realitätsfremd und widersprüchlich qualifiziert werden müssen.
Die protokollierten Angaben weisen auch einen geringen Anteil an so
genannten Realitätskennzeichen auf. Den ihm vorgehaltenen Wider-
sprüchen vermochte der Beschwerdeführer, wie erwähnt, oft nur mit
dem offensichtlich nicht stichhaltigen Argument der falschen Proto-
kollierung (vgl. Protokoll der ergänzenden Bundesbefragung S. 5, 8
und 20) oder dem blossem Abstreiten (vgl. a.a.O. S. 18 und 22) ent-
gegenzutreten.
Insgesamt vermitteln die Vorbringen des Beschwerdeführers den Ein-
druck, dass es sich dabei nicht oder jedenfalls nicht in der angegebe-
nen Form um selbst erlebte Vorgänge oder Ereignisse handelt. Das
Fazit der Vorinstanz erscheint überzeugend, der Beschwerdeführer
sei höchstens Sympathisant im Umfeld linker politischer Parteien ge-
wesen, der bei Protestaktionen und sonstigen Veranstaltungen allen-
falls eine untergeordnete Rolle gespielt habe.
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4.2.4 Diese Einschätzung des BFM wird einerseits durch das Ergeb-
nis der Nachforschungen der vom Instruktionsrichter der ARK beauf-
tragten Schweizer Botschaft in der Türkei bestätigt (kein Datenblatt,
keine Fahndung, kein Passverbot), das vom Beschwerdeführer als
solches nicht bestritten wird.
Die ergänzende Feststellung der Botschaft, ein nicht feststellbares
Datenblatt bedeute nicht zwingend, dass die geltend gemachten poli-
tischen Aktivitäten nicht doch vorgenommen worden seien, decken
sich zwar mit den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts. Sie
ändert aber nichts an der Tatsache, dass gegen den Beschwerde-
führer nach dem üblichen Lauf der Dinge in der Türkei mit höchster
Wahrscheinlichkeit ein (auch via Datenblatt feststellbares) Strafver-
fahren eingeleitet worden wäre, wenn dieser tatsächlich als Organi-
sator einer illegalen politischen Demonstration verraten worden wäre,
in deren Verlauf es angeblich zur Festnahme von hundert Politaktivis-
ten gekommen sei.
4.2.5 Andererseits wird die Einschätzung der Vorinstanz auch durch
die auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben ver-
schiedener türkischer Staatsangehöriger nicht widerlegt, sondern im
Ergebnis eher bestätigt: Diese beschreiben den Beschwerdeführer
und dessen angebliche Aktivitäten weitgehend mit auffallend vagen
Formulierungen und mit Floskeln, die üblicherweise zur Beschreibung
von Mitläufern verwendet werden.
Die angebliche Bekanntgabe des Namens des Beschwerdeführers
als Mitorganisator einer illegalen Kundgebung wird in keinem der ein-
gereichten Dokumente klar bestätigt. Q._______ führt in seinem
"Empfehlungsschreiben" vom 8. Mai 2004 aus, man habe ihn "unter
Druck gesetzt, über diesen Genossen auszusagen", ohne jedoch
auszuführen, auch tatsächlich entsprechend ausgesagt zu haben.
Und im Brief von K._______ vom 9. Mai 2004, der den
Beschwerdeführer angeblich zur Landesflucht aufgefordert habe,
wird nicht aus erster Hand, sondern vom Hören-(Hören-)Sagen über
die angebliche Namensnennung berichtet. Bezeichnenderweise führt
K._______ auch aus, der Rekurrent sei "von der Antiterroreinheit der
Polizei gesucht" worden, was mit dem Ergebnis der 2005
durchgeführten Botschaftsabklärung offenkundig nicht zu
vereinbaren ist.
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Die Frage der Authentizität der eingereichten Bestätigungen und die
Hintergründe deren Entstehung kann bei dieser Aktenlage offen blei-
ben.
4.2.6 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 9. Juni
2006 geltend, er werde in der Türkei seit dem Jahre 2005 (wieder)
gesucht. Im Rahmen dieser Fahndung sei auch sein Bruder in
R._______ am Arbeitsplatz behelligt, von einem Auto angefahren und
verletzt worden. Zur Stützung dieses Vorbringens reichte der
Beschwerdeführer die Faxkopie eines Berichtes betreffend die
angebliche Spitalbehandlung jenes Bruders als Beweismittel ein.
Dieses Vorbringen muss unter Würdigung der gesamten Aktenlage
als offensichtlich konstruiert bezeichnet werden. Der Versuch, einen
angeblichen Verkehrsunfall des Bruders mit unbekannter Täterschaft
(Fahrerflucht) in eine stellvertretende Verfolgungshandlung des türki-
schen Geheimdienstes umzudeuten, der den Beschwerdeführer
fichiert habe, erscheint spekulativ und unbehelflich. Eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit dem diesbezüglich – in Form einer leicht
manipulierbaren Telefaxkopie – eingereichten Beweismittel kann
umso mehr unterbleiben, als der angebliche Spitalbericht natur-
gemäss Angaben über einen medizinischen Befund enthalten und
keine Rückschlüsse über allfällige Urheber der Verletzungen erlau-
ben würde.
Das Vorbringen, den türkischen Behörden sei der Auslandaufenthalt
des Beschwerdeführers bekannt (vgl. Stellungnahme S. 3), lässt im
Übrigen die geltend gemachte Fahndung als wenig logisch erschei-
nen.
4.2.7 Schliesslich wird in der Beschwerde geltend gemacht, viele sei-
ner Verwandten seien in Europa als Flüchtlinge anerkannt worden; er
komme also eindeutig aus einer politisch sehr engagierten Familie
(vgl. Beschwerde S. 8).
Das letztere Vorbringen wird dadurch widerlegt, dass der Be-
schwerdeführer bei der kantonalen Anhörung auf die Frage nach poli-
tischen Aktivitäten seiner Angehörigen geantwortet hatte, von seiner
Kernfamilie (Geschwister) sei niemand politisch aktiv gewesen; nur
ein Cousin und "weit entfernte Verwandte" seien ebenfalls politisch
tätig gewesen (vgl. Protokoll S. 14).
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Ein Verwandter des Beschwerdeführers, offenbar ein Cousin, hatte
gleichzeitig mit diesem in C._______ um Asyl nachgesucht und sein
Gesuch erstaunlicherweise ebenfalls mit politischen Aktivitäten für
F._______ und I._______ in der Region D._______, mit der Be-
kanntgabe seines Namens durch einen gefolterten Parteigenossen
und – nach dem Eingang des negativen Abklärungsergebnisses der
Schweizer Botschaft – mit der Fichierung in geheimen Datenbanken
begründet, auf welche die Schweizer Botschaft keinen Zugriff habe.
Seine Vorbringen wurden vom BFM mit Verfügung vom 14. April 2004
als im Wesentlichen unglaubhaft qualifiziert; die dagegen erhobene
Beschwerde wurde von der ARK mit Urteil vom 9. Oktober 2006 voll-
umfänglich abgewiesen.
Unter den gegebenen Umständen ist auch nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer aus einer politisch exponierten Familie
stammt oder gar eine so genannte Anschlussverfolgung zu befürch-
ten hätte.
4.2.8 Die Hintergründe des anonymen Denunziationsschreibens, das
der Schweizer Botschaft in Ankara zugestellt worden ist, sind unklar
und lassen sich nicht rekonstruieren. Soweit der Beschwerdeführer
ausführen lässt, dieses Dokument stelle einen klaren Hinweis für
eine aktuelle Fahndung durch Polizei oder Geheimdienst dar, wird
dies unter Würdigung der gesamten Verfahrensumstände ebenso we-
nig nachvollziehbar, wie das Vorbringen, die Ehefrau und der Vater
würden die Adresse des nun seit acht Jahren in der Schweiz leben-
den Beschwerdeführers nicht kennen.
4.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die üb-
rigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie den weiteren
Eingaben einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
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liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Eine Situation, welche den türkischstämmigen Beschwerdeführer als
"Gewalt- oder De-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, liegt aufgrund
der heutigen Situation in der Türkei nicht vor. Nach dem oben Gesag-
ten ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr in sein
Heimatland irgendwelchen Behelligungen ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer lebte und arbeitete in der Stadt D._______, wo
er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Angesichts
seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrungen wird es ihm möglich
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sein, sich allenfalls auch mit Unterstützung seiner Verwandten im Hei-
matstaat wieder eine Existenz aufzubauen.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N_______ (per Ku-
rier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons S._______ ad _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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