B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3371/2018
Ur t e i l vom 9 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland am 27. Januar 2016 ver-
lassen und ist legal mit einem bis am 13. April 2016 gültigen Visum in die
Schweiz gereist. Am 18. Mai 2016 suchte sie in der Schweiz um Asyl nach.
Am 25. Mai 2016 wurde sie durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP)
und führte dabei im Wesentlichen aus, sie könne in Sri Lanka nicht alleine
leben. Es gebe dort niemanden, der sie unterstützen könne. Zudem sei sie
von der EPDP (Eelam People’s Democratic Party) verfolgt worden. Diese
hätten wissen wollen, wo sich ihr Sohn aufhalte, der früher bei den Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Sie habe diese Besuche
nicht bei den Behörden gemeldet. Mit den sri-lankischen Behörden habe
sie aber nie Probleme gehabt.
A.b Am 23. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich ange-
hört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei in B._______
(Jaffna) geboren und aufgewachsen. Das Haus, welches sie mit ihrem
Ehemann bewohnt habe, sei zerstört worden, es sei nur ein Grundstück
übrig. Auf dem Grundstück habe es (…) gegeben, diese seien jedoch von
der Marine (…) worden. Nach dem Tod ihres Mannes habe sie zunächst
mit ihrer Schwester zusammengewohnt, sei aber zu ihrem Bruder nach
Jaffna gezogen nachdem sie belästigt worden sei. Doch auch dort sei sie
von der EPDP aufgesucht worden. Sie habe kein eigenes Einkommen ge-
habt, sondern sei von ihrem in der Schweiz lebenden Sohn unterstützt wor-
den.
Darauf angesprochen, dass sie in den Visumsunterlagen ein Einkommen
von Rs (…) aus einer eigenen (…) und ein eigenes Haus vermerkt habe,
erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe auf einem fremden Grundstück
gelebt. Weil sie arm gewesen seien, sei ihnen dieses als Einkommens-
quelle gegeben worden.
Abschliessend führte sie aus, die Tochter, welche in Sri Lanka lebe, könne
sich nicht um sie kümmern, da sie arbeiten müsse. Auch ihr Bruder könne
sie nicht ins Spital zur Behandlung bringen. Sie habe in der Schweiz eine
(…)behandlung begonnen, da sei es schwierig, die Behandlung im Heimat-
land fortzusetzen. Ihr Sohn kümmere sich gut um sie und sie habe den
Wunsch, die Zeit hier mit den Enkelkindern zu verbringen.
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B.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 (eröffnet am 9. Mai 2018) stellte die Vor-
instanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung des
SEM sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und sie sei wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, gemäss Art. 110a AsylG
ihr Rechtsvertreter als amtlicher Beistand zu bestellen sowie auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Bestätigung für Sozialhilfeleistungen
vom 24. Mai 2018 zu den Akten.
D.
Am 13. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Be-
schwerde bestätigt und festgehalten, sie dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Weg-
weisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ableh-
nung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispo-
sitivs der Verfügung vom 3. Mai 2018 sind mangels Anfechtung in Rechts-
kraft erwachsen.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot
von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Im Einzelfall müsse eine Risikoeinschätzung vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin persönlich
gefährdet wäre. Da sie mit dem eigenen gültigen Pass ausgereist ist und
damit wieder zurückreisen wird, werden die Behörden wahrscheinlich nicht
einmal einen Backgroundcheck vornehmen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizi-
nischen Notlage ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt
dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist
(BVGE 2011/50 E. 8.3).
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Seite 6
5.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen
Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekom-
men, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn
das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis-
tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht
werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Nach Einschätzung des Bun-
desverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom
10. Februar 2018 an der eben dargelegten Einschätzung der Verfolgungs-
situation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Es ist nicht davon
auszugehen, dass die Regierung Sirisena ihre Politik im Umgang mit Rück-
kehrern aus der tamilischen Diaspora deshalb geändert hätte. Insofern ist
an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 festzuhalten.
5.3.3 Zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist vorab mit der
Vorinstanz festzustellen, dass offensichtliche Unvereinbarkeiten zwischen
den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP sowie der An-
hörung, ihren Angaben in den Visumsunterlagen und den Asyldossiers ih-
res Sohnes und ihrer Tochter bestehen. Dies betrifft namentlich die Anga-
ben der Beschwerdeführerin zu ihrem Haus und der (…), mithin ihre finan-
ziellen, aber auch ihre familiären Verhältnisse. Insoweit ist die persönliche
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bereits ernsthaft in Frage gestellt.
5.3.4 Entgegen ihrer Ansicht verfügt die Beschwerdeführerin in ihrer Her-
kunftsregion Jaffna über ein hinreichendes Beziehungsnetz (Tochter mit
Familie, Bruder mit Ehefrau, zwei Schwestern mit Familien). In der Rechts-
mitteleingabe anerkennt sie denn auch, dass einzelne Familienmitglieder
in der Nordprovinz leben würden. Entgegen der Beurteilung des SEM seien
diese indes nicht in der Lage, sie zu unterstützen. Es mag zutreffen, dass
der Bruder der Beschwerdeführerin unter (…) leidet. Allein dies bedeutet
indes nicht, dass sich die Beschwerdeführerin nicht zumindest zeitweise
bei ihm aufhalten könnte. Dies tat sie gemäss ihren Angaben im Übrigen
seit dem Tod ihres Mannes im Jahr 2013 bis zu ihrer Ausreise (Akten SEM
A6/11 S. 4). Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin in
der Eingabe auch nicht substantiiert dargetan, weshalb sie nicht erneut bei
ihrem Bruder leben kann. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin anlässlich der Anhörung lebte nach dem Tod ihres Mannes eine ihre
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Seite 7
Schwestern bei ihr (Akten SEM A12/17 S. 4). Nachdem die Beschwerde-
führerin die geltend gemachten Behelligungen durch die EDPD nicht glaub-
haft machen konnte, ist ihrem Vorbringen in der Beschwerde, die Schwes-
tern würden wegen der Sanktionen durch die EDPD den Kontakt zur ihr
ablehnen, die Grundlage entzogen. Sodann sind weder die Schwestern
noch die Tochter G. gehalten, die Beschwerdeführerin finanziell zu unter-
stützen. Gemäss ihren eigenen Angaben in den Visumsunterlagen verfügt
die Beschwerdeführerin, entgegen ihren Ausführungen in der Rechtsmitte-
leingabe, über monatliche Einkünfte von Rs (…) dem Ertrag ihrer (…).
Dass die (…) zwischenzeitlich zerstört worden sei soll und auch das Haus
der Beschwerdeführerin nicht mehr bewohnbar sei, ist eine durch nichts
belegte Behauptung, welche der Beschwerdeführerin nicht geglaubt wer-
den kann. Weiter wird die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen an-
lässlich der Anhörung auch von ihrem in der Schweiz lebenden Sohn finan-
ziell unterstützt. Ferner hat sie weitere Söhne in C._______ und
D._______, welche bei Bedarf ebenfalls mit finanziellen Mitteln zu ihrem
Unterhalt beitragen können. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin ge-
mäss der sich bei den Visumsunterlagen befindenden (…) im Jahr 2010
von (…) eine (…) beziehungsweise ein (…) sowie einen Geldbetrag erhal-
ten.
5.3.5 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin entweder alleine oder mit ihrer Schwester in ihrem eigenen Haus
oder aber auch bei anderen Verwandten wohnen kann und sie aufgrund
der vorhandenen finanziellen Mittel nicht in eine existenzielle Notlage ge-
raten wird.
5.3.6 Was ihre durch eine Kriegsverletzung eingeschränkte (…) betrifft, ist
den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dadurch
ernsthaft beeinträchtigt wäre. Die in diesem Zusammenhang getätigten Ab-
klärungen der Vorinstanz haben ergeben, dass die sri-lankischen Behör-
den betagten Personen Unterstützung anbieten.
5.3.7 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei an (…) er-
krankt. Gemäss den beiden (…) Berichten des Kantonsspitals E._______,
(…) vom 23. Oktober 2017 und 12. März 2018 ist die Beschwerdeführerin
nach einer erfolgreichen (…) in medikamentöser Behandlung eines (…).
Aus dem medizinischen Consulting-Bericht des SEM vom 25. April 2018
geht hervor, dass der Beschwerdeführerin im Norden Sri Lankas das Jaffna
Teaching Hospital und das Northern Central Hospital zur Behandlung offen
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stehen. Sodann sind im Norden Sri Lankas auch die von der Beschwerde-
führerin benötigten Medikamente grundsätzlich erhältlich, wobei es gele-
gentlich zu kurzzeitigen Versorgungsengpässen kommen könne. Mit der
Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin
in solchen Fällen möglich ist, sich mit der Unterstützung ihrer Verwandten
in Colombo behandeln zu lassen, wo die Medikamente kontinuierlich er-
hältlich seien. Was die in der Eingabe geltend gemachten hohen Kosten
für ihre Behandlung betrifft, kann auf die vorstehenden Erwägungen zu den
finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin verwiesen werden. In
diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit
hinzuweisen, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs.4
AsylG beantragen zu können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
somit als zumutbar.
5.4 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über einen bis ins Jahr
2025 gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 49 VwVG) und angemessen ist. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1) und die Einsetzung eines amtlichen Rechts-
beistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist
eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, wes-
halb die Gesuche ungeachtet der dokumentierten Bedürftigkeit abzuwei-
sen sind.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist
mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: