B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3371/2019
Ur t e i l vom 1 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Benedikt Homberger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juni 2019.
E-3371/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 20. März 2019 in der Schweiz um Asyl
nach. Die Bevollmächtigung der zugewiesenen Rechtsvertretung erfolgte
am 26. März 2019. Am 28. März 2019 fand die Personalienaufnahme (PA)
und am 11. Juni 2019 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im
Wesentlichen machte er geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie und stamme aus B._______. Am (…) habe er geheiratet.
Seither habe er zusammen mit seiner Ehefrau in C._______, D._______,
gelebt. Am (…) 2019 sei seine Tochter geboren. Sein Vater sei verstorben.
Seine Mutter lebe in E._______. Er habe Onkel und Tanten in Sri Lanka.
Seine Schwester lebe in der F._______ und sein Bruder in G._______. Er
habe das A-Level abgeschlossen und sei beruflich als (…) tätig gewesen.
Zudem sei er Eigentümer eines Hauses, welches ihm als Mitgift für die Ehe
überschrieben worden sei. Seine Frau lebe auch in diesem Haus. Seine
Verwandten würden zudem Ländereien und Häuser besitzen. Den Lebens-
standard seiner Familie in Sri Lanka würde er als mittelmässig beschrei-
ben.
Zu den Asylgründen führte er aus, am Morgen des (…) 2018 hätten zwei
Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) und zwei Poli-
zisten ihn aufgesucht. Diese hätten ihm gesagt, er werde wegen eines
Bombenanschlages in H._______ durch eine Person namens I._______
respektive J._______, ein ehemaliger Kämpfer der Liberation Tigers of Ta-
mil Eelam (LTTE), gesucht. Sein Name sei während der Befragung von
I._______ gefallen. Er sei in das Büro des CID in D._______ gebracht und
dort befragt worden. Im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend
I._______ sei ihm vorgeworfen worden, in das Attentat involviert gewesen
zu sein und Waffen versteckt zu haben. Er kenne I._______; dieser sei der
Nachbar seiner Ehefrau gewesen. Ihm – dem Beschwerdeführer – sei nicht
bewusst gewesen, dass I._______ bei den LTTE gewesen sei. Der Cousin
seiner Ehefrau habe ihn gefragt, ob er I._______ eine Arbeit vermitteln
könne. So habe er diesen kennengelernt. Nach der Befragung hätten die
Angehörigen des CID ihn warten lassen und am Abend in ein anderes Zim-
mer in einem anderen Gebäude gebracht. Dort sei er misshandelt worden.
Sie hätten ihn zwingen wollen, ein Schuldeingeständnis zu unterschreiben.
Schliesslich habe er gesagt, er werde dies tun. Dann sei er bewusstlos
geworden und erst im Spital wieder aufgewacht. Dort sei er (…) Tage ge-
wesen. Danach sei er wieder ins Büro des CID in D._______ gebracht wor-
E-3371/2019
Seite 3
den. Dort sei ihm das erwähnte Schreiben auf Singhalesisch zum Unter-
zeichnen vorgelegt worden. Aufgrund der erlittenen Verletzungen habe er
dieses aber nicht unterschreiben können. Nach zwei Tagen sei er dem Ge-
richt übergeben worden. Zuvor habe er aber noch das Dokument unter-
zeichnet. Der Richter habe ihm gesagt, er stehe im Zusammenhang mit
dem Verfahren betreffend I._______ unter Verdacht, werde unter Anwen-
dung des Terrorgesetzes inhaftiert und habe an den Befragungen des CID
mitzuwirken. Dies sei auch auf dem auf Singhalesisch verfassten Schrei-
ben gestanden, das er zuvor unterzeichnet habe. Dieses Schreiben habe
das CID dem Richter übergeben. Er sei dann (…) Monat und (…) Tage im
Gefängnis gewesen. Währendem hätten die Behörden sein Zuhause auf
versteckte Waffen durchsucht. Ein Onkel seiner Ehefrau habe arrangieren
können, dass er gegen die Bezahlung einer Kaution freigelassen worden
sei. Eine Person eine Stufe unter dem Richter (Acting Judge/Additional
Judge) habe die Freilassung gegen Kaution bewilligt. Der Onkel der Ehe-
frau habe ihm nach der Freilassung im (…) 2018 mitgeteilt, das Verfahren
werde im «Nallammadi» weitergeführt. Dies habe die Person gesagt, wel-
che vom Onkel bestochen worden sei. Ihm selbst sei sodann mitgeteilt wor-
den, dass am (…) 2019 ein weiterer Gerichtstermin stattfinden würde.
Nach der Haftentlassung sei er ein paar Tage respektive zwei Wochen zu
Hause und danach vor der Ausreise drei Wochen in K._______ gewesen.
Am (…) 2019 (Dublin-Gespräch vom 4. April 2019: […] 2018) habe er Sri
Lanka verlassen. Er habe seinen Reisepass auf sich getragen, jedoch ei-
nen anderen, indischen Pass gezeigt. Dieser habe auf den Namen
L._______ gelautet (Dublin-Gespräch: Er sei mit einem sri-lankischen Rei-
sepass lautend auf den Namen L._______ ausgereist).
Nach der Ausreise hätten die Behörden zwei- oder dreimal zu Hause nach
ihm gesucht. In K._______ sei ein Haftbefehl auf ihn ausgestellt worden.
Diesen hätten die Behörden beim letzten Besuch bei ihm zu Hause gezeigt.
Ihm selbst seien nie gerichtliche Dokumente oder ein Haftbefehl ausge-
händigt worden. Vor diesem Vorfall habe er in Sri Lanka nie Probleme mit
Behörden oder Drittpersonen gehabt.
B.
Am 18. Juni 2019 unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den
Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Am folgenden Tag reichte er diese
ein. Als Beweismittel legte er eine Kopie eines Haftbefehls des (…) vom
(…) 2019 bei und führte aus, die Ehefrau habe ihm diese zukommen las-
sen.
E-3371/2019
Seite 4
C.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
D.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen den Ent-
scheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er
beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juni 2019 sei aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei
ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise er sei als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu
gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen und das Asyl-
verfahren im erweiterten Verfahren fortzusetzen. Im Sinne eines Beweis-
antrags sei ein medizinisches Gutachten nach den Vorgaben des Istanbul-
Protokolls in Auftrag zu geben. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbei-
stand zu bestellen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2019 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung
gut, setzte Rechtsanwalt Benedikt Homberger als amtlichen Rechtsbei-
stand des Beschwerdeführers ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung
einer Vernehmlassung ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2019 schloss die Vorinstanz auf Abwei-
sung der Beschwerde. Das Gericht stellte die Vernehmlassung dem Be-
schwerdeführer am 24. Juli 2019 zur Kenntnisnahme zu.
E-3371/2019
Seite 5
G.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Stellung-
nahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein.
Als Beweismittel liess er dem Gericht einen Bericht des (…) in M._______
vom 23. Juli 2019, der das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungs-
störung (PTBS) diagnostiziert, sowie Verfahrensakten des (…), Verfahren
Nummer (…), freigegeben am (…) 2019, zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-3371/2019
Seite 6
3.
3.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Aussage des Be-
schwerdeführers, er habe in N._______ gearbeitet, als er 2013 I._______
kennengelernt habe, stehe im Widerspruch zur Angabe, er habe zwischen
2007 und seiner Hochzeit 2018 in K._______ gearbeitet. Weiter habe er
zunächst angegeben, I._______ habe in H._______ gelebt. Auf die Frage
nach dem Wohnort der Ehefrau habe er gesagt, I._______ stamme ledig-
lich aus H._______, lebe aber in O._______. Der Beschwerdeführer be-
kunde somit Mühe, zusammenhängende Begebenheiten räumlich und
zeitlich einzuordnen. Die angebliche Bekanntschaft zu I._______ wirke
dadurch konstruiert und unglaubhaft.
Weiter habe der Beschwerdeführer über seinen Aufenthalt im Büro des CID
wenig berichten können. Er habe wiederholt angegeben, dort befragt wor-
den zu sein. Seine Schilderungen seien dabei weitgehend unsubstantiiert
und ohne persönliche Färbung geblieben. Ebenso unsubstantiiert seien die
Ausführungen zum angeblichen Krankenhausaufenthalt ausgefallen. Er
habe lediglich angeben können, sich daran zu erinnern, dorthin gebracht
worden zu sein und (…) Tage dort verbracht zu haben. Dass er nicht mehr
dazu habe berichten können, sei nicht erklärbar. Betreffend das Geständ-
nis sei nicht nachvollziehbar, dass er dieses zunächst aufgrund der Verlet-
zungen nicht habe unterzeichnen können, zumal er zum damaligen Zeit-
punkt wieder aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Die Erklärung,
er habe den Inhalt des Dokuments nicht verstanden, weil es auf Singhale-
sisch verfasst gewesen sei, müsse vor dem Hintergrund der wenig konkre-
ten und stockenden Schilderungen in diesem Zusammenhang als reine
Schutzbehauptung gewertet werden. Auch über die Haft habe er wenig zu
berichten vermocht. Er habe angegeben, mit den Mitinsassen aufgrund
ständiger Aufsicht wenig gesprochen zu haben. Dies sei als Schutzbe-
hauptung aufzufassen, zumal er angegeben habe, die Nächte zu dritt in
einer Zelle verbracht zu haben. Es wäre allgemein zu erwarten gewesen,
dass er mehr über seinen beinahe zweimonatigen Gefängnisaufenthalt zu
berichten gehabt hätte. Nicht nachvollziehbar sei sodann, dass eine Haus-
durchsuchung erst nach erfolgter Folterung, dem Krankenhausaufenthalt,
der Unterzeichnung eines Geständnisses und der Inhaftnahme durchge-
führt worden sein soll.
E-3371/2019
Seite 7
Hinsichtlich des Erfahrens des Gerichtstermins vom (…) 2019 habe der
Beschwerdeführer lediglich vage und wenig aufschlussreiche Angaben ge-
macht. Weshalb er ohne entsprechende Vorladung das genaue Datum
kennen sollte, erscheine nicht plausibel und habe von ihm nicht glaubhaft
dargelegt werden können. Weiter habe er sich unterschiedlich dazu geäus-
sert, wie lange er sich nach der Haftentlassung zu Hause aufgehalten
habe. Zu Beginn der Anhörung habe er gesagt, zwei Wochen zu Hause
geblieben zu sein. An einer anderen Stelle habe er ausgeführt, nach der
Entlassung drei bis vier Tage zu Hause und danach drei Wochen in
K._______ gewesen zu sein. Zudem habe er unterschiedliche Ausreiseda-
ten genannt, namentlich den (…) 2018 sowie den (…) 2019. Angesprochen
auf die Unstimmigkeiten habe er zu Protokoll gegeben, die Daten nicht ge-
nau in Erinnerung zu haben. Diese Erklärung müsse vor dem Hintergrund,
dass er seine Schilderungen stets mit exakten Datumsangaben versehen
habe, als nachgeschoben und unbehelflich erachtet werden.
Sodann leuchte nicht ein, weshalb er zwei Pässe bei der Ausreise auf sich
getragen haben sollte. Er habe angegeben, den eigenen Pass dabei ge-
habt, jedoch einen indischen Pass vorgewiesen zu haben. Anlässlich des
Dublin-Gesprächs habe er ausgeführt, mit einem gefälschten sri-lanki-
schen Reisepass ausgereist zu sein. Er habe weder den Zeitpunkt noch
die Umstände der Ausreise plausibel und widerspruchsfrei darlegen kön-
nen. Das Motiv der Ausreise des Beschwerdeführers bleibe vor diesem
Hintergrund sowie gestützt auf die weiteren dargelegten Unglaubhaftig-
keitselemente der Schilderungen im Dunkeln. An dieser Einschätzung ver-
möchten auch die eingereichten Unterlagen nichts zu ändern, da diese
keine Belege für die geltend gemachten Vorbringen darstellten.
3.2 Weiter hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, es be-
stehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer werde
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt sein. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen
Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen
hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem
Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen ei-
nes Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante
Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am
Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zu
Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmass-
E-3371/2019
Seite 8
nahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Aus-
mass an. In Bezug auf das Vorbringen, wonach er mit einem falschen Pass
ausgereist sei, sei anzumerken, dass aufgrund der Widersprüche in den
Angaben nicht abschliessend beurteilt werden könne, auf welchem Weg er
das Land verlassen habe. Er habe nicht glaubhaft gemacht, vor der Aus-
reise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Be-
hörden ausgesetzt gewesen zu sein. Aufgrund der Aktenlage sei nicht er-
sichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der
Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Da-
ran vermöge die von ihm gezeigte Narbe am Unterarm nichts zu ändern.
3.3 Bezugnehmend auf die Stellungnahme zum Entscheidentwurf führt die
Vorinstanz aus, die geschilderten Gewalthandlungen könnten vor dem Hin-
tergrund der insgesamt unglaubhaften Asylvorbringen nicht in dem vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Kontext gesehen werden. Es erüb-
rige sich somit, auf die Glaubhaftigkeit dieser Schilderungen einzugehen.
Betreffend den mit der Stellungnahme eingereichten Haftbefehl sei nicht
nachvollziehbar, weshalb seiner Ehefrau der Haftbefehl nachträglich aus-
gehändigt worden sein sollte, nachdem dieser zuvor lediglich mehrfach
präsentiert worden sei. Zudem habe er anlässlich der Anhörung angege-
ben, im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren sei weder ihm noch
seiner Ehefrau ein Dokument ausgehändigt worden. Sodann habe er an
der Anhörung angegeben, am Tag zuvor Kontakt mit seiner Frau gehabt zu
haben. Weshalb er zu diesem Zeitpunkt nicht über das nachgereichte Do-
kument orientiert hätte sein sollen, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Das
nachträglich eingereichte Dokument verfüge weiter über keine fälschungs-
sicheren Merkmale. Es werde nicht als taugliches Belegstück für die Vor-
bringen erachtet.
4.
In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz
habe die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu Unrecht verneint, mithin
Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt.
Er habe offen und detailliert auf die gestellten Fragen geantwortet. Seine
Ausführungen enthielten Realkennzeichen, beispielsweise die Wieder-
gabe von Aussagen in direkter Rede. Auf die Frage, weshalb er Asyl bean-
trage, habe er Ausführungen im Umfang von drei A4-Seiten gemacht. Zu-
dem habe er Narben von der Folter. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
die Vorinstanz in Anbetracht seiner Schilderungen zur Folter sowie zu sei-
E-3371/2019
Seite 9
nem Befinden, wonach er durch Überlegen und Stress Kopfschmerzen er-
halte, keine medizinischen Abklärungen vorgenommen habe. Es bestehe
ein klarer Verdacht auf eine PTBS. Es werde die Einholung eines Gutach-
tens im Sinne des «Istanbul-Protokolls» beantragt. Die Ausführungen wür-
den durch den eingereichten Haftbefehl gestützt. Ein Anwalt in Sri Lanka
habe diesen erhältlich gemacht, und nicht etwa seine Ehefrau, wie dies aus
der Stellungnahme zum Entscheidentwurf der Vorinstanz hervorgehe.
Betreffend seinen Arbeitsort, als er I._______ kennengelernt habe, habe er
sich nicht widersprochen. Grundsätzlich habe er in K._______ gearbeitet.
Das Unternehmen habe im Jahr (…) eine Filiale in N._______ eröffnet. Er
habe deshalb einige Monate dort gearbeitet. Dass er auf die Frage, wo er
sich zwischen 2007 und der Heirat 2018 aufgehalten habe, nur die Arbeit
in K._______ erwähnt habe, könne nicht als Widerspruch qualifiziert wer-
den. Zudem habe er anlässlich der Anhörung auch ausgeführt, in
N._______ gearbeitet zu haben, als er diese Person kennengelernt habe.
Zum Wohnort von I._______ sei es anlässlich der Anhörung zu einem
Missverständnis gekommen. Es handle sich um eine ungenügende Proto-
kollierung der Aussagen. Er habe die Angaben jedoch richtigstellen kön-
nen, nämlich, dass dieser in H._______ geboren und in O._______ ge-
wohnt habe. Auch sonst sei das Protokoll sprachlich nicht einwandfrei. Es
wäre jedoch stossend, aus den sprachlichen Ungereimtheiten Widersprü-
che zu konstruieren. Er habe präzise Angaben zum Kennenlernen von
I._______ gemacht. Diese seien als Realkennzeichen zu werten, welche
für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden.
Über den Aufenthalt im Büro des CID habe er bereits bei der ersten Schil-
derung der Asylgründe detailliert berichtet. Den Dialog mit den Beamten
habe er ausführlich wiedergegeben, teilweise sogar in der direkten Rede.
Die konkreten Fragen zum Vorfall im CID-Büro habe er allesamt detailliert
beantwortet. Wenn ihm keine offenen Fragen gestellt würden, könne von
ihm auch nicht erwartet werden, dass er mehr als das Gefragte zu Protokoll
gebe. Anlässlich der einzigen offenen Rückfrage sei er bereits nach dem
ersten Satz unterbrochen worden. Hinzu komme, dass er über die Miss-
handlung und Folter habe berichten müssen. Traumatisierte Menschen
hätten oft Schwierigkeiten, das Erlebte ausführlich wiederzugeben, insbe-
sondere Aspekte abseits des Kerngeschehens. Auch die Ausführungen
zum Spitalaufenthalt seien in Anbetracht der geschlossenen Fragen der
Vorinstanz nicht als unsubstantiiert zu qualifizieren. Da ihm lediglich vier
Fragen zum Krankenhaus gestellt worden seien, könne nicht von unsub-
E-3371/2019
Seite 10
stantiierten Antworten gesprochen werden. Inwiefern es nicht nachvollzieh-
bar sein soll, dass er aufgrund der durch die Folter erlittenen Verletzungen
physisch nicht in der Lage gewesen sei, das Geständnis zu unterschreiben,
erhelle sich nicht. Er habe die Misshandlungen detailliert beschrieben. Es
erscheine lebensnah, dass die Hand aufgrund der Tritte nach einer Woche
noch so geschwollen und verletzt gewesen sei, dass die Finger noch nicht
zum Unterschreiben hätten gebraucht werden können. Die Würdigung der
Aussage, wonach es sich um eine reine Schutzbehauptung handle, dass
er den Inhalt des Schreibens nicht verstanden habe, sei willkürlich. Entge-
gen der Ansicht der Vorinstanz seien die Schilderungen in diesem Zusam-
menhang weder wenig konkret noch stockend. Auf die geschlossenen Fra-
gen 55 und 56 habe er konkrete Antworten gegeben. Hinsichtlich des Ge-
fängnisaufenthaltes sei durchaus nachvollziehbar, dass nach einer willkür-
lichen Verhaftung und Folter Hemmung bestehe, sich mit Mitinsassen aus-
zutauschen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz wegen
mangelhaften Ausführungen zu den Mitinsassen darauf schliesse, die Haft
sei zu wenig substantiiert. Andere Aspekte habe er detailliert beschrieben,
beispielsweise zum Gefängnisalltag. Diese Ausführungen habe die Vor-
instanz ignoriert.
Die Vorinstanz habe weiter die Gerichtsverhandlungen, namentlich jene
bezüglich Entlassung auf Kaution sowie jene zur gerichtlichen Anhörung,
vermischt. Betreffend die von der Vorinstanz vorgehaltenen unterschiedli-
chen Zeitangaben zum Aufenthalt zu Hause nach der Haftentlassung so-
wie der Ausreise aus Sri Lanka sei festzuhalten, dass er Schwierigkeiten
habe, sich an genaue Daten zu erinnern. Er sei unter grosser psychischer
Belastung gestanden. Es sei bekannt, dass traumatisierte Personen Mühe
hätten, Asylvorbringen chronologisch und systematisch vorzubringen. Er
habe im Heimatland Folter und Misshandlung durch die Beamten des CID
erfahren müssen. Die Ausführungen zum Erlebten seien detailliert und le-
bensnah. Zudem trage er deswegen Narben am Körper. In der Stellung-
nahme zum Entscheidentwurf sei darauf hingewiesen worden, dass es ihm
aufgrund der erlittenen Folter schwerfalle, sich an gewisse Dinge zu erin-
nern. Es lägen somit Anzeichen einer Traumatisierung vor. Die Vorinstanz
habe es versäumt, ihn mit einer medizinischen Fachperson zu vernetzen
und sogar auf das erweiterte Verfahren verzichtet. Dass er es nicht gewagt
habe, mit seinem eigenen Pass auszureisen, aber seinen eigenen zur
Nachweis seiner Identität mitgenommen habe, erscheine logisch. Beim fal-
schen Pass habe es sich um einen indischen Pass gehandelt. Weshalb
anlässlich der Dublin-Befragung etwas anderes protokolliert worden sei,
könne er sich nicht erklären. Zudem handle es sich um ein Detail, welches
E-3371/2019
Seite 11
nichts mit dem Kerngeschehen zu tun habe. Den Namen auf dem falschen
Pass habe er zudem zweimal übereinstimmend wiedergegeben.
5.
5.1 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, an den Erwägungen
zur Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers werde fest-
gehalten. Der Ansicht, es liege ein klarer Verdacht auf eine PTBS vor,
könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe zwar anlässlich
der Anhörung auf Kopfschmerzen hingewiesen, wenn er viel überlege und
gestresst sei. Dies vermöge jedoch keinen entsprechenden Verdacht zu
begründen. Vor dem Hintergrund der insgesamt unglaubhaften Schilderun-
gen könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass er sich die er-
wähnten Leiden im geltend gemachten Kontext zugezogen habe. Dasselbe
gelte auch für die präsentierte Narbe. Unabhängig von der geänderten
Sachverhaltsdarstellung betreffend den Erhalt der Kopie des Haftbefehls
handle es sich dabei um ein fälschungsanfälliges Dokument, welchem in
Verbindung mit den unglaubhaften Vorbringen keine Beweiskraft zu-
komme. Dass es ihm nach der erfolgten Anhörung innert kürzester Zeit ge-
lungen sein soll, ein einzelnes Dokument über einen Anwalt in Sri Lanka
erhältlich zu machen, erscheine nicht nachvollziehbar, zumal er sich zuvor
trotz Kontakt in die Heimat nicht darum bemüht habe. Dem Dokument lasse
sich zudem kein genauer Tatvorwurf entnehmen. Dass das von ihm ge-
schilderte Verfahren auf diese Weise abgelaufen sein soll, sei generell
nicht nachvollziehbar. Soweit er in der Beschwerde Sachverhaltsschilde-
rungen konkretisiere, vermöge dies an der Einschätzung der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen nichts zu ändern. Beispielsweise habe er ausführlich
dargelegt, wie er vom Termin beim Gericht am (…) 2019 erfahren haben
soll. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen erscheine das von ihm
geschilderte Strafverfahren jedoch konstruiert.
5.2 In der Stellungnahme vom 26. Juli 2019 hält der Beschwerdeführer der
Vernehmlassung der Vorinstanz entgegen, gemäss Abklärung bei einer
Fachperson bestehe die Verdachtsdiagnose einer PTBS, welche als Reak-
tion auf ein traumatisches Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere (Fol-
ter) entstanden sei. Die Vorinstanz hätte bereits von Amtes wegen eine
medizinische Abklärung initiieren müssen. Zudem könne die Traumatisie-
rung Einfluss auf das Aussageverhalten haben. Da die Vorinstanz den Ge-
sundheitszustand ungenügend abgeklärt habe, habe sie den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt. Gemäss Rechtsprechung bilde die auf klini-
scher Beobachtung beruhende, ärztliche Einschätzung in Bezug auf die
Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die
E-3371/2019
Seite 12
diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, ein Indiz, welches bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Be-
weiswürdigung zu berücksichtigen sei.
Zur Beschaffung des Haftbefehls führt der Beschwerdeführer aus, nach
dem Dublin-Gespräch vom 4. April 2019 habe er über Verwandte einen
Anwalt in Sri Lanka mandatiert. Dieser habe die Edition der Verfahrensak-
ten am Gericht in D._______ beantragt. Das Gericht habe diese am (…)
2019 freigegeben. Aufgrund der Anschläge vom 21. April 2019 in Sri Lanka
habe sich die Übergabe der Dokumente an die Verwandten verzögert. Des-
halb sei er erst nach der Anhörung vom 11. Juni 2019 über die Dokumente
informiert worden. Der Haftbefehl sei ihm bereits vorab elektronisch über-
mittelt worden, weshalb er diesen bereits anlässlich der Stellungnahme
zum Entscheidentwurf der Vorinstanz habe beilegen können. Mittlerweile
seien die edierten Dokumente per Post in die Schweiz geschickt worden.
Das Einreichen von Beweismitteln nehme gewisse Zeit in Anspruch. Dies
dürfe ihm insbesondere im beschleunigten Verfahren nicht zum Nachteil
gereichen. Die Akten des Gerichtes in D._______ bestätigten seine Asyl-
vorbringen. Die ehemalige Rechtsvertretung habe zudem gegenüber dem
aktuellen Rechtsvertreter telefonisch bestätigt, dass die Stellungnahme
zum Entscheidentwurf unter grossem Zeitdruck habe verfasst werden müs-
sen und es daher möglich sei, dass es betreffend die Umstände der Erlan-
gung des Haftbefehls zu einem Missverständnis gekommen sei. Die Argu-
mentation der Vorinstanz, beim Haftbefehl handle es sich um ein fäl-
schungsanfälliges Dokument, welchem keine Beweiskraft zukomme, greife
zu kurz. Gemäss Rechtsprechung (Urteil BVGer E-7306/2013 vom 12. Ja-
nuar 2016) entspreche es keiner seriösen Beweiswürdigung, ein Doku-
ment, bei dem keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale ersichtlich
seien, alleine mit diesem Argument für beweisuntauglich zu erklären. So
könne die Beweistauglichkeit jedes Dokuments in Frage gestellt werden.
Inwiefern das geschilderte Verfahren betreffend Haftbefehl mit dem Hin-
weis auf das Dokument «Focus Sri Lanka» nicht nachvollziehbar sein soll,
erhelle sich nicht und werde von der Vorinstanz in der Vernehmlassung
auch nicht genauer dargelegt.
6.
6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
E-3371/2019
Seite 13
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
6.2
6.2.1 Vorliegend ergibt sich, dass nicht alle notwendigen Abklärungen zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen worden
sind und eine abschliessende Beurteilung des vorliegenden Falles durch
das Gericht zum momentanen Zeitpunkt nicht möglich ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der An-
hörung keine Fragen zur Person von I._______ gestellt wurden. Dem An-
hörungsprotokoll ist einzig zu entnehmen, dass er ein ehemaliger LTTE-
Kämpfer gewesen sein soll (vgl. SEM-Akte A21/25 F13). Darüber hinaus
wurden dem Beschwerdeführer auch keine Fragen zum Hintergrund des
Bombenanschlags unterbreitet, insbesondere zum Datum sowie den kon-
kreten Umständen. Zur Abklärung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers wären entsprechende Kenntnisse indes notwendig.
Nicht bekannt ist ferner, ob im Zusammenhang mit dem Bombenanschlag
nebst dem Beschwerdeführer weitere Personen verdächtigt und festge-
nommen worden sind. Ebenso wenig lässt sich dem Protokoll entnehmen,
welches Motiv I._______ gehabt haben könnte, dass er in H._______ in
das Bombenattentat verwickelt gewesen sein sollte respektive dieses ver-
übt haben soll. Aus den zwischenzeitlich mit der Stellungnahme vom 26.
Juli 2019 eingereichten Verfahrensakten des (…) geht hervor, dass der
Bombenanschlag am (…) 2013 stattgefunden haben soll. Insofern ist es
möglich, anhand dieses Datums weitere Abklärungen zu diesem Ereignis
zu treffen. Unklar bleibt schliesslich auch, weshalb die Behörden den Be-
schwerdeführer erst rund fünf Jahre später deshalb hätten aufsuchen und
festnehmen sollen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig festgestellt hat.
6.2.2 Vor dem Hintergrund des noch nicht vollständig festgestellten rechts-
erheblichen Sachverhalts sind zum Zeitpunkt des Ergehens des vorliegen-
den Urteils folgende Vorbehalte zur Glaubhaftigkeitsprüfung in der ange-
fochtenen Verfügung anzubringen:
E-3371/2019
Seite 14
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die Ausführungen des Beschwer-
deführers zum Kennenlernen von I._______ und dessen Wohnort auf den
ersten Blick nicht als unglaubhaft zu betrachten (vgl. a.a.O. F13). Insbe-
sondere ist eine der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zitierten Protokollstelle zur Darlegung der Unglaubhaftigkeit unklar (vgl.
a.a.O. F21 ff.). Aus den protokollierten Antworten ist jeweils nicht mit Si-
cherheit festzustellen, ob I._______ oder der Cousin gemeint sind. Zudem
merkte der Dolmetscher an, dass sich der Beschwerdeführer bei den Aus-
führungen nicht auf Ortsangaben oder Personen beziehe (vgl. a.a.O. F27).
Weiter ist die Argumentation in der Beschwerde, wonach zwischen den
Ausführungen zum Arbeitsort (N._______ und K._______) kein Wider-
spruch bestehe, nicht von der Hand zu weisen (vgl. Beschwerde S. 8 bzw.
vorstehend E. 4). Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ge-
richtsverhandlungen und insbesondere zum unterzeichneten auf Singhale-
sisch verfassten Schreiben wirken nicht von Vorneherein als nicht nach-
vollziehbar und unsubstantiiert. Sie enthalten, entgegen den vorinstanzli-
chen Ausführungen, einige Glaubhaftigkeitselemente (vgl. SEM-Akte
A21/25 F14, F57 f.). Es lässt sich zudem nicht ausschliessen, dass es –
wie in der Beschwerde vorgebracht – anlässlich der Anhörung zu Missver-
ständnissen betreffend die Gerichtsverhandlungen respektive -verfahren
gekommen ist (vgl. a.a.O. F173 ff.).
6.2.3 Mit der Stellungnahme vom 26. Juli 2019 hat der Beschwerdeführer
ferner Verfahrensakten des (…) (Verfahren […]) eingereicht. Diese waren
der Vorinstanz – abgesehen vom Haftbefehl – bis anhin nicht bekannt. Es
drängt sich auf, die Verfahrensakten des Gerichts einer näheren Prüfung
zu unterziehen und die entsprechenden Erkenntnisse nach der Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und unter Berücksichtigung der
Vorbehalte zur Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz in die Gesamtbeur-
teilung der Vorbringen des Beschwerdeführers einfliessen zu lassen.
6.2.4 Zusätzlich ist der mit der gleichen Stellungnahme eingereichte psy-
chologische Bericht vom 23. Juli 2019 in die Würdigung miteinzubeziehen.
Aus diesem geht hervor, dass eine Verdachtsdiagnose einer PTBS gestellt
werde (Erfüllung A-Kriterium gemäss DSM-5 Klassifikation).
6.3 Weiter erscheint das vorliegende Verfahren als zu komplex, als dass
es im beschleunigten Verfahren hätte behandelt werden können. Bereits
die Anhörung ist sehr ausführlich und die Verfügung der Vorinstanz eben-
falls. Dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um einen einfachen Fall
E-3371/2019
Seite 15
handelt. Auch der Umstand, dass die Vorinstanz drei Monate bis zum Ver-
fahrensabschluss – trotz einer Behandlungsfrist von 30 Tagen – gebraucht
hat, spricht nicht für einen einfachen Fall. Die Wahl der Art des erstinstanz-
lichen Verfahrens ist zwar allein Sache der Vorinstanz (vgl. BVGE 2017
VI/3 Erwägung 9.2.3). Die Behandlung komplexer Fälle in einem beschleu-
nigten Verfahren – bei welchem es definitionsgemäss nicht notwendig ist,
längere Anhörungen durchzuführen und mehrere Beweismittel zu würdigen
– ist jedoch nicht angezeigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine um-
fangreiche Verfügung erlassen wird, gegen die innert nur sieben Arbeitsta-
gen eine Beschwerde eingereicht werden muss (vgl. Botschaft zur Ände-
rung des Asylgesetzes, BBI 7991, 8016 "[...] weil im beschleunigten Ver-
fahren nur einfache Fälle behandelt werden"). Die Behandlung eines kom-
plexen Falles im beschleunigten Verfahren birgt die Gefahr einer Verlet-
zung der Verfahrensgarantien der asylsuchenden Person und zwar unab-
hängig davon, inwieweit das Prozessergebnis rechtlich liquid erscheinen
könnte (vgl. Urteile des BVGer E-2965/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.3 und
D-2056/2019, D-2007/2019, D-2083/2019, D-2189/2019 alle vom 21. Mai
2019 E. 8.1). Es scheint angezeigt, den vorliegenden Fall im erweiterten
Verfahren zu behandeln.
7.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Unter den vorliegenden Umständen
rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese
Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylver-
fahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl.
dazu BVGE 2009/53 E. 7.3; 2008/47 E. 3.3.4; 2008/14 E. 4.1). Wenn das
Bundesverwaltungsgericht die erforderlichen Abklärungen selbst vorneh-
men würde, hätte der Beschwerdeführer keine Anfechtungsmöglichkeit
mehr.
8.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Rückweisung der Sa-
che zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Zuwei-
sung ins erweiterte Verfahren beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 20. Juni 2019 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weite-
ren Vorbringen in der Beschwerdeschrift einzugehen.
E-3371/2019
Seite 16
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter weist in der Honorarnote, die er mit der Stellungnahme
vom 26. Juli 2019 einreichte, einen Aufwand von 19.03 Stunden à Fr. 260.–
sowie Auslagen von Fr. 37.60 aus. Der zeitlich ausgewiesene Aufwand er-
scheint indes zu hoch und ist auf zwölf Stunden zu kürzen. Die von der
Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insge-
samt Fr. 3'400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
9.3 Mit vorliegendem Urteil ist die mit Instruktionsverfügung vom 11. Juli
2019 gewährte unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3371/2019
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 20. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3'400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef