B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-337/2013
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch Monique Bremi, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Januar 2013 – eröffnet am 15. Ja-
nuar 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie
den Vollzug verfügte, die Beschwerdeführenden – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der
Kanton Schaffhausen sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu voll-
ziehen, ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus-
händigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Januar 2013 gegen
diese Verfügung durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch (recte:
Asylverfahren) zuständig zu erklären,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch anzuweisen,
von Vollzugshandlungen bis zum Endentscheid abzusehen,
dass sodann geltend gemacht wird, die Voraussetzungen seien gegeben,
um praxisgemäss von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzuse-
hen, was als sinngemässes Gesuch um Kostenvorschussverzicht entge-
gengenommen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Januar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 25. Januar 2013 den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), ei-
ne solche Ausnahme im Sinne von Art. 82 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grund-
sätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich
diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durch-
führbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-
Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen
(BVGE 2010/45 E. 8.2.3),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien fest-
steht und sie diesen auch nicht bestreiten,
dass somit grundsätzlich Italien für die Prüfung ihrer am 15. Oktober 2012
in der Schweiz eingereichten Asylanträge zuständig ist (vgl. Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]; Verordnung
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]) sowie die Verordnung
[EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 29. Oktober
2012 um Übernahme der Beschwerdeführenden bis am 30. Dezember
2012 unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss
Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung defi-
nitiv geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO),
dass der Einwand der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung
des rechtlichen Gehörs, wonach Ziel ihrer Reise die Schweiz gewesen
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sei und Italien bloss als Transitland gedient habe, im Rahmen der Dublin-
II-VO nicht gegen die Zuständigkeit Italiens spricht (vgl. Art. 10 Abs. 1
Dublin-II-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat ei-
nen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen
kann, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien
für die Prüfung nicht zuständig ist,
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVGE 2010/45 S. 630 ff.) auf eine Überstellung an den zuständigen Staat
zu verzichten ist, wenn sich diese nicht mit den internationalen Verpflich-
tungen der Schweiz vereinbaren lässt oder aus humanitären Gründen
(Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) nicht angezeigt erscheint,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe gegen eine
Überstellung nach Italien im Wesentlichen geltend machten, die Aufnah-
mebedingungen in Italien seien prekär,
dass auch verletzliche Dublin-Rückkehrende – trotz bevorzugter Behand-
lung – gemäss zahlreicher Quellen von der Platznot in den Aufenthalts-
und Empfangszentren betroffen seien und daher selbst bei Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft Gefahr liefen, obdachlos zu werden,
dass die medizinische Versorgung gemäss einer Untersuchung des Par-
laments der Europäischen Union selbst in diesen Zentren ungenügend
sei,
dass daher von verschiedenen Seiten (insbesondere von den italieni-
schen Migrationsbehörden selbst und vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte) von der Überstellung verletzlicher Personen nach Ita-
lien im Rahmen des Dublin-Abkommens abgeraten werde und mehrere
deutsche Verwaltungsgerichte bereits von Rückführungen nach Italien
absehen würden,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
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dass anders als bei Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. vs. Belgi-
um and Greece, Nr. 30696/09, 21. Januar 2011, Urteil R.U. vs. Greece,
Nr. 2237/08, 7. Juni 2011) hinsichtlich Italien aufgrund der wiederholten
und übereinstimmenden Stellungnahmen des Amtes des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des Kommissars für
Menschenrechte des Europarates und von internationalen Nichtregie-
rungsorganisationen (NGO's) weder davon ausgegangen werden kann,
die italienische Gesetzgebung zum Asylrecht werde nicht angewendet,
noch das Asylverfahrensrecht in diesem Land sei in einer Art und Weise
von strukturellen Unzulänglichkeiten geprägt, dass asylsuchende Perso-
nen kaum Chancen auf eine seriöse Prüfung ihrer Asylgesuche und ihrer
Beschwerden beim EGMR durch die italienischen Behörden haben, oder
dass sie dort mangels wirksamer Beschwerdemöglichkeit keinen Schutz
vor willkürlicher Rückschiebung in ihr Heimatland geniessen,
dass somit keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindest-
normen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) respektiert,
und an dieser Einschätzung auch die vorstehend erwähnten – nicht näher
konkretisierten – Beschlüsse verschiedener Verwaltungsgerichte nichts
zu ändern vermögen, zumal diese für die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts ohne Belang sind,
dass hinsichtlich der genannten Berichte zu den Aufnahme- und Lebens-
bedingungen für asylsuchende respektive bereits als Flüchtlinge aner-
kannte Personen in Italien festzustellen ist, dass – wie von den Be-
schwerdeführenden zu Recht erwähnt – die italienischen Behörden seit
geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafri-
kanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitäts-
engpässen bei den Aufnahmezentren führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazi-
tätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts-
und Lebensbedingungen – eine Betreuung durch die italienischen Behör-
den oder durch die privaten karitativen Organisationen ist nicht in jedem
Fall gewährleistet – nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze in syste-
matischer Weise die Aufnahmerichtlinie,
dass damit ihre Befürchtungen, sie müssten bei einer Rückkehr dorthin
ohne jegliche Unterstützung auf der Strasse leben und hätten dort keine
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Zukunftsperspektive, was der Beweggrund für ihr Verlassen des Flücht-
lingscamps gewesen sei, nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung
nach Italien spricht, zumal Italien die Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung
der Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaa-
ten (sog. Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen seitens der Europäi-
schen Kommission umgesetzt hat,
dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Regel-
vermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungs-
verbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, hält
(BVGE 2010/45 E. 7.5 und 7.7),
dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im konkre-
ten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behörden des
betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE 2010/45
a.a.O.),
dass vorliegend keine konkreten Anhaltpunkte dafür vorliegen, die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder würden bei einer Rückkehr nach Italien
aufgrund einer besonderen Verletzlichkeit riskieren, Lebensbedingungen
ausgesetzt zu sein, welche eine Überstellung der Beschwerdeführenden
nach Italien als Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der
Schweiz erscheinen lassen würde,
dass das Vorliegen eines sozialen Netzes im Rahmen eines Dublin-
Verfahrens nicht Voraussetzung für eine Rückführung in den zuständigen
Staat ist,
dass vielmehr grundsätzlich davon auszugehen ist, die Beschwerdeführe-
rin und ihre Kinder könnten allfällig benötigte Unterstützung vom italieni-
schen Staat direkt in Anspruch nehmen,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkeh-
rende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italie-
nischen Behörden bevorzugt behandelt werden,
dass es Sache des BFM sein wird, die italienischen Behörden anlässlich
der Bekanntgabe des Datums der Überstellung frühzeitig und schriftlich
über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu einer
verletzlichen Personengruppe zu informieren,
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dass die Beschwerdeführerin daneben gehalten ist, sich bei allfälligen
Schwierigkeiten auch an die dort vorhandenen privaten Hilfsorganisatio-
nen zu wenden, wo sie aufgrund ihres familiären Profils (alleinstehende
Frau mit zwei minderjährigen Kindern) durchaus einen Zugang finden
dürfte,
dass für den Fall, dass sie aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsäch-
lich nicht in der Lage sein sollte, mit ihren Kindern in Italien ein men-
schenwürdiges Leben zu führen, es an ihr liegen wird, ihre Rechte bei
den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof
(EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass im Falle der Beschwerdeführerin – entgegen ihren anderslautenden
Beschwerdevorbringen – jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür
bestehen, sie und ihre Kinder würden im Falle einer Rückführung nach
Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass sich angesichts dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung als
zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Beschwerdeführenden darüber hinaus nichts vorbringen, was
das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1) auf ihre Asylgesuche einzutreten,
dass auch keine medizinischen Gründe gegen eine Rückkehr nach Italien
sprechen, zumal die Beschwerdeführenden – soweit aktenkundig – ge-
sund sind,
dass auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK; SR 0.107) einer Ausreise nach Italien nicht entgegen-
steht, zumal dem Wohl der beiden minderjährigen Kinder in Italien mit ih-
rer Mutter besser Rechnung getragen werden kann, als in der Schweiz
und von keiner derartigen Verwurzelung in der Schweiz im Sinne der
Rechtsprechung ausgegangen werden, dass eine Wegweisung nach Ita-
lien dem Kindswohl entgegenstünde,
dass des Weiteren im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten
Umstände im konkreten Einzelfall trotz der zweifelsohne schwierigen Si-
tuation der Beschwerdeführenden keine Gründe ersichtlich sind, die an-
gesichts der geltenden Praxis den Vollzug der Wegweisung aus humani-
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tärer Sicht ausschliessen würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-7221/2009 vom 10. Mai 2011, BVGE 2010/45 sowie Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-3223/2011 vom 14. Juni 2011 und
D-2908/2011 vom 25. Mai 2011),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Rücküberstellung
der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder weder völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb
die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung
gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim-
mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion ebenso
gegenstandslos geworden ist, wie das Gesuch um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1 -3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: