B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-337/2014
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 8. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 4. November 2013 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 20. November 2013 wurde er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Gleichzeitig wurde
ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien bzw. Frankreich
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 (eröffnet am 14. Januar 2014) trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach
Italien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflich-
tete sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte mit,
dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschie-
bende Wirkung zukomme, und händigte dem Beschwerdeführer die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2014 (Datum Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Schweiz sei anzuweisen,
auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
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Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich
mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) habe ergeben, dass
der Beschwerdeführer von Italien ein vom 10. Juni 2013 bis zum 9. Juli
2013 gültiges Schengen-Visum ausgestellt bekommen habe. Gestützt
darauf habe sie am 27. November 2013 die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) ersucht. Die
italienischen Behörden hätten das Ersuchen am 8. Januar 2014 gutge-
heissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens liege somit bei Italien. Die Überstellung habe – vorbe-
hältlich einer Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am
8. Juli 2014 zu erfolgen.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerde-
führer keine Einwände gegen eine allfällige Zuständigkeit Italiens zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens geltend gemacht.
Auf sein Asylgesuch werde somit nicht eingetreten.
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3.3 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er habe
im Kongo ein Visum für Italien beantragt und ein solches für die Dauer
vom 10. Juni 2013 bis zum 9. Juli 2013 erhalten. Mithilfe falscher Doku-
mente sei er aber nach Frankreich geflüchtet und habe sich von dort auf
direktem Weg in die Schweiz begeben, wo er einen Asylantrag gestellt
habe. Voraussetzung für eine Anknüpfung an abgelaufene Visa sei, dass
diese rechtlich conditio sine qua non für die Einreise des späteren Asyl-
bewerbers in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gewesen seien. Im
Falle einer visumsfreien Einreise in einen Mitgliedstaat sei diese nicht zu-
ständigkeitsbegründend im Sinne von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO. Bei der
Einreise nach Frankreich sei das Visum einerseits bereits abgelaufen,
andererseits sei es nicht conditio sine qua non für seine Einreise in den
Schengenraum gewesen. Folglich sei Italien im Sinne von Art. 9 Abs. 4
i.V.m. Abs. 1 Dublin-II-VO nicht zuständig für das Asylgesuch. Die Zu-
stimmung Italiens verstosse somit gegen besagte Verordnung. Der Nicht-
eintretensentscheid und die Wegweisung nach Italien liefen den in der
Dublin-II-VO festgelegten Kriterien zur Zuständigkeitsbestimmung zuwi-
der und stellten damit eine Rechtsverletzung dar.
4.
4.1 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwen-
den. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestim-
men, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzufüh-
ren.
Intertemporalrechtlich ist von der Anwendbarkeit der Dublin-II-VO auszu-
gehen, weil die Neufassung in Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 auf den Zeitpunkt des Asylgesuchs und des Ersuchens um Über-
nahme abstellt; das war vor dem 1. Januar 2014 (BFM-Akten A6/9 und
A10/6).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO wird jeder Asylantrag eines Dritt-
staatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zu-
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ständiger Staat bestimmt wird. Zudem wird jedem Mitgliedstaat in Abwei-
chung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien die Möglichkeit zur
Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt (vgl. zur Souveränitätsklausel
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-
VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
4.3 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass Italien dem Beschwerdeführer ein
vom 10. Juni 2013 bis zum 13. Juli 2013 gültiges Schengen-Visum aus-
gestellt hat (BFM-Akten A4/1 und A5/1) und dass die italienischen Behör-
den auf dieser Basis einer Übernahme des Beschwerdeführers (gemäss
Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO) mit Schreiben vom 8. Januar 2014 ausdrück-
lich zugestimmt haben (BFM-Akten A12/1 und 13/1).
4.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bildet die Dub-
lin-II-VO in erster Linie ein Regelwerk zwischen den Staaten und gibt den
Betroffenen insbesondere keinen Anspruch auf die Prüfung ihres Asylge-
suchs in dem von ihnen gewünschten Staat. Sie können sich deshalb nur
dann auf eine Verletzung einzelner Bestimmungen berufen, wenn diese
als "self-executing" gelten. Eine Bestimmung wird dann als "self-
executing" qualifiziert, wenn sie nicht nur genügend bestimmt ist, sondern
auch dazu dient, die Rechte des Asylgesuchstellers zu schützen (vgl.
BVGE 2010/27 E. 4-6). Der angerufene Art. 9 Dublin-II-VO ist nicht "self-
executing" in diesem Sinne, bezweckt er doch nicht die Rechte des Be-
schwerdeführers zu garantieren, sondern richtet sich vielmehr alleine an
die beteiligten Staaten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4166/2013 vom 6. November 2013, E. 6.5).
Allenfalls kann eine in unrichtiger Anwendung der Zuständigkeitskriterien
gestützte Überstellungsentscheidung dann im nationalen Rechtsmittelver-
fahren erfolgreich geltend gemacht werden, wenn eine solche zu einer
Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) führen würde
oder bestimmte, sonstige Willkür gleichzusetzender Fehler bei der
Rechtsanwendung vorliegen würden (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin II-
Verordnung - Kommentar, 3. Auflage, Wien/Graz 2010, K6 zu Art. 18).
Solches ist vorliegend nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer
auch nicht geltend gemacht.
Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer folglich nicht erfolgreich
geltend machen, die Zuständigkeit von Italien sei zu Unrecht festgestellt
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worden (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K10 zu Art. 19). Seine Überstel-
lung nach Italien ist zulässig.
4.5 Die Anwendung der Humanitären Klausel gemäss Art. 15 Dublin-II-VO
ist im vorliegenden Fall mangels Familienmitgliedern des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz nicht geboten und wird vom Beschwerdeführer auch
nicht geltend gemacht.
4.6 In den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass
durch die Überstellung nach Italien völkerrechtliche Verpflichtungen ver-
letzt würden, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO als geboten erscheinen lassen. Solches wird
vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich
Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtun-
gen hält. Unter dem Dublin-System besteht sodann die Vermutung, dass
alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staa-
ten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung
selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Zwar steht das italienische
Fürsorgesystem für Asylsuchende in gewissen Punkten in der Kritik (vgl.
namentlich Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien:
Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und
Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober
2013; vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Re-
fugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziffer 5: "Reception conditions for asy-
lum-seekers"). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
werden Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen bezüglich Un-
terbringung von den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt.
Zudem nehmen sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen an. In seiner neusten Rechtsprechung
hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest-
gestellt, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und
Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Si-
tuation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
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Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013). Es liegen somit keine Anhaltspunkte
vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten
und der Beschwerdeführer unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer
menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre
oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt wür-
de. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht keine Veranlassung.
4.7 Die Vorinstanz ist demnach zutreffend von der Zuständigkeit Italiens
ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9),
ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstel-
lungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10.2). Eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig,
findet vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides statt.
Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung in diesem Sinne zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
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7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gel-
ten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
damit gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
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