B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3372/2011
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Eritrea,
(angeblich) vertreten durch B._______,
(angeblich) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2011 / N (…).
E-3372/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die rubrizierte angebliche Vertreterin, welche mit Entscheid des BFM vom
8. Juli 2010 (N […]) den Flüchtlingsstatus und Asyl in der Schweiz erhielt,
reichte mit Eingabe vom 24. Februar 2011 für den Beschwerdeführer –
bei diesem handle es sich um ihren sich aktuell im Sudan aufhaltenden
Bruder – ein "Gesuch um Familiennachzug" ein, ohne hierzu eine Vertre-
tungsvollmacht vorzulegen. Darin beantragte sie zugunsten des Be-
schwerdeführers die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz inklusive
Übernahme der Flugkosten sowie die Gewährung von Asyl unter Feststel-
lung seiner Flüchtlingseigenschaft. In der Begründung machte sie politi-
sche Probleme ihres Bruders in Eritrea geltend.
Mit an die Vertreterin gerichtetem Schreiben vom 17. März 2011 forderte
das BFM diese auf, das "behauptete Vertretungsverhältnis durch eine
schriftliche Vollmachtsurkunde von Frau G. zu belegen". Mit demselben
Schreiben wurde die Vertreterin über die Qualifikation der Eingabe als
Asylgesuch aus dem Ausland und den Verzicht auf die Durchführung ei-
ner Befragung durch die Auslandvertretung in Khartum in Kenntnis ge-
setzt und zur Beantwortung verschiedener Fragen zum Asylgesuch des
Beschwerdeführers (hinsichtlich Aufenthalte in Eritrea und im Sudan, Fa-
milienangehörige und Verwandte in Drittländern, Ausreisegründe) bis zum
11. April 2011 aufgefordert.
Mit Eingabe vom 11. und Ergänzung vom 13. April 2011 reichte die Bera-
tungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht Schaffhausen die Kopie einer
vom Beschwerdeführer am 11. April 2011 unterzeichneten und auf Mitar-
beitende besagter Beratungsstelle lautende Vertretungsvollmacht, die
eingeforderte Stellungnahme sowie als Beweismittel insbesondere Ko-
pien der eritreischen Identitätskarte und des sudanesischen Flüchtlings-
ausweises des Beschwerdeführers ein.
B.
Das BFM verweigerte mit an die Beratungsstelle adressierter Verfügung
vom 12. Mai 2011 die Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers
und lehnte das Asylgesuch ab. Den Entscheid begründete es damit, dass
die Voraussetzungen gemäss Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 3 und Art. 52 Abs. 2 AsylG und auch
jene für eine Familienzusammenführung nach Art. 51 AsylG nicht erfüllt
seien. Aufgrund des zumutbaren weiteren Aufenthalts im Sudan benötige
er den Schutz der Schweiz nicht, und den Anforderungen an die Gewäh-
E-3372/2011
Seite 3
rung des Familienasyls genüge er mangels Zugehörigkeit zur Kernfamilie
der in der Schweiz lebenden Schwester und mangels einer besonders
engen Beziehung zu dieser ebenfalls nicht.
C.
Die rubrizierte und auf Beschwerdestufe nunmehr wieder als Vertreterin
auftretende Schwester des Beschwerdeführers erhob mit Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 15. Juni und Ergänzung vom 20. Juli
2011 gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin beantragt sie deren Auf-
hebung, die Bewilligung der Einreise ihres Bruders zwecks Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, die Übernahme der
Einreisekosten, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten
verwiesen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 24. Juni
2011 den Eingang der Beschwerde und stellte ein Rückkommen auf die
Beschwerde nach Prüfung der Akten in Aussicht.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März
2012 wurde die Vorinstanz "im Sinne der Erwägungen" zur Einreichung
einer Vernehmlassung bis zum 10. April 2012 eingeladen. Hierzu erwog
die Instruktionsrichterin (Zitat:),
"dass das Vertretungsverhältnis zwischen der rubrizierten angeblichen
Vertreterin und dem Beschwerdeführer nach wie vor nicht ausgewiesen
ist,
dass dieser Mangel aber einstweilen aus nachfolgenden Gründen von
nachrangiger Relevanz ist,
dass nämlich das Stellen eines Asylgesuchs gemäss konstanter Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts und der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) ein höchstpersönliches Recht und mithin grundsätzlich
vertretungsfeindlich ist, wobei es als relativ höchstpersönliches Recht
immerhin eine gesetzliche Vertretung von Urteilsunfähigen zulässt, bei
E-3372/2011
Seite 4
Urteilsfähigen aber grundsätzlich selbständiges Handeln verlangt (vgl.
hierzu das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011),
dass das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der vorliegenden Akten
nicht unerhebliche Zweifel an der geforderten Höchstpersönlichkeit der
Gesuchseinreichung hat, zumal das ursprüngliche Asylgesuch vom
24. Februar 2011 von der Schwester und rubrizierten angeblichen Vertre-
terin des Beschwerdeführers stammt und die Folgeeingaben (insb. Stel-
lungnahme vom 11. April 2011) von einer (sich mittels Vollmachtkopie als
vertretungsbefugt betrachtenden) Beratungsstelle verfasst sind, ohne
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren jemals selber
und persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde als Asylge-
suchsteller aufgetreten ist,
dass diese Zweifel im Übrigen dadurch gestützt werden, dass die vorlie-
gende Beschwerde zwar in der Ich-Form abgefasst, jedoch von der rubri-
zierten angeblichen Vertreterin unterzeichnet ist,
dass das BFM daher im Rahmen der Vernehmlassung (Art. 57 VwVG) in-
nert angemessener Frist zur Beantwortung der Frage einzuladen ist, ob
und weshalb es das vorliegende Asylgesuch als vom Beschwerdeführer
persönlich eingereicht erachtet und die Eintretensvoraussetzungen als er-
füllt betrachtet hat,
dass die Vorinstanz ferner – soweit nicht hinfällig werdend – einzuladen
ist, sich zur Beschwerde als solcher vernehmen zu lassen, und ihr hierzu
die Beschwerdeakten und die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens zu
überweisen sind,
dass die Vorinstanz schliesslich – wiederum sofern nicht hinfällig werdend
– zur Beantwortung der Frage einzuladen ist, weshalb sie im Begrün-
dungsteil der angefochtenen Verfügung (dort E. 6) eine Auseinanderset-
zung mit der Familienzusammenführung unter dem Aspekt von Art. 51
(insb. Abs. 2) AsylG vornimmt, diese im konkreten Fall abschlägig beur-
teilt, jedoch diese Erkenntnis nicht ins Dispositiv der Verfügung aufnimmt,
dass das Bundesamt ebenso zur Beantwortung der Frage aufzufordern
ist, weshalb es die Zustellcouverts aus dem In- und Ausland (vgl. insb.
auch Ziff. 7 des Beilagenverzeichnisses von A5/13) und den Rückschein
der angefochtenen Verfügung nicht in die N-Akten aufgenommen hat".
Den Entscheid über weitere Instruktionsmassnahmen stellte die Instrukti-
onsrichterin für den Bedarfsfall auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht.
F.
Mit Vernehmlassung vom 27. März 2012 hält das BFM an seinen bisheri-
E-3372/2011
Seite 5
gen Standpunkten und Erwägungen fest. Bezug nehmend auf die in der
Zwischenverfügung in Zweifel gezogene Höchstpersönlichkeit der Ge-
suchseinreichung moniert die Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer
durch das irrtümlich unterlassene Einfordern einer persönlich verfassten
oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme kein Nachteil entstanden
sei. Die Erkenntnisse betreffend den Familiennachzug gemäss Art. 51
AsylG seien im Übrigen der Vollständigkeit halber ergangen und bloss
deshalb nicht in das Verfügungsdispositiv aufgenommen worden, weil
diesbezüglich kein formelles Rechtsbegehren gestellt worden sei.
Schliesslich räumt das BFM ein, dass die Zustellcouverts unauffindbar
seien und ein Rückschein nicht existiere, weil die Verfügung lediglich ein-
geschrieben versandt worden sei.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerde führenden Partei wegen der
zweifelhaften Vertretungsbefugnis der angeblichen Vertreterin und aus
prozessökonomischen Gründen bislang nicht zur Kenntnis gebracht. Eine
Kopie der Vernehmlassung wird zusammen mit dem vorliegenden Urteil
zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
E-3372/2011
Seite 6
1.3. Für das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung ist, nachdem
sich kein Rückschein in den vorinstanzlichen Akten befindet und auch
keine sonstigen anderslautenden Anhaltspunkte bestehen, auf die Anga-
be in der vorliegenden Beschwerde (vgl. dort S. 2: 16. Mai 2011) abzu-
stellen. Die Beschwerde ist daher fristgerecht eingereicht und zumindest
insoweit auch formgerecht, als sie Begehren, Begründung und Unter-
schrift der angeblichen Vertreterin enthält. Auf die Beschwerde ist daher
insofern einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG).
Vorliegend stellen sich indessen nicht nur Fragen hinsichtlich der Vertre-
tungsbefugnis der rubrizierten angeblichen Vertreterin, sondern bereits
hinsichtlich der Höchstpersönlichkeit der Asylgesuchstellung und der Be-
schwerdelegitimation überhaupt. Mithin ist im Sinne der Legitimationsvor-
aussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG) zu klären, ob der Beschwerdeführer
am Verfahren vor der Vorinstanz überhaupt teilgenommen hat, entspre-
chend durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und somit
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung haben kann. Diese Fragen werden in E. 5 unten zu erörtern sein.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung (dort E. 6) nimmt das
BFM eine Auseinandersetzung mit der Familienzusammenführung unter
dem Aspekt von Art. 51 AsylG vor und kommt zur Erkenntnis, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Es stellt sich daher die
Frage, ob diese Erkenntnis nicht Eingang in das Dispositiv der angefoch-
tenen Verfügung hätte finden müssen.
Wie das BFM in seiner Vernehmlassung an sich zutreffend erkennt, be-
steht dann keine Veranlassung, diese Erkenntnis in das Dispositiv aufzu-
nehmen, wenn kein entsprechender Antrag vorliegt. Die Auffassung des
BFM, wonach im konkreten Fall kein solcher Antrag vorliege, wäre ange-
sichts des Titels der Eingabe vom 24. Februar 2011 ("Gesuch um Famili-
ennachzug") zumindest höchst diskutabel. Unter hypothetischer Annahme
eines fehlenden Antrags bleibt das BFM aber die Antwort auf die sich
aufdrängende Frage, wieso es die Prüfung überhaupt durchgeführt hat,
E-3372/2011
Seite 7
wenn kein Anlass hierfür bestand, schuldig. Zwar macht es in der Ver-
nehmlassung geltend, dies sei "der Vollständigkeit halber" geschehen.
Dieser Hinweis hat zwar Berechtigung insoweit, als gemäss Praxis bei ei-
nem akzessorisch zum Asylgesuch gestellten Gesuch um Familienzu-
sammenführung letzteres geprüft werden muss, wenn vorgängig die ori-
ginäre Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise eine flüchtlingsrechtlich
relevante Gefährdung verneint worden ist (vgl. hierzu BVGE 2007/19).
Dies ändert indessen nichts daran, dass dann keine Prüfung der Famili-
enzusammenführung nach Art. 51 AsylG vorzunehmen ist, wenn eine sol-
che weder explizit noch implizit Gesuchsgegenstand bildet. Angesichts
der Erwägungen in E. 5 unten erübrigt sich jedoch vorliegend eine vertief-
tere Diskussion zu diesem Thema ohnehin.
4.
Der Umstand, dass das Asylgesuch nicht entsprechend dem Wortlaut in
Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung,
sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl.
das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 3, mit Verweis auf Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b). Insofern wurde daher das vorliegende Asyl-
gesuch vom BFM zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland anhand ge-
nommen.
5.
5.1. Die Bundesverfassung gewährleistet das Recht auf Vertretung als
Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1704 mit Hinweisen). Für das Verwal-
tungsverfahren und damit auch für das Asylverfahren gilt Art. 11 VwVG,
welche Bestimmung mittels Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG auch für das
Asylbeschwerdeverfahren Anwendung findet. Gemäss Art. 11 Abs. 1
VwVG kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat,
auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten oder, soweit die Dringlichkeit ei-
ner amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Voll-
macht auszuweisen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Solange die Partei die Voll-
macht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertre-
ter (Art. 11 Abs. 3 VwVG).
E-3372/2011
Seite 8
Beim angeblichen Verhältnis zwischen der rubrizierten angeblichen
Vertreterin und dem Beschwerdeführer handelt es sich um eine gewillkür-
te Vertretung, zumal aus einem Geschwisterverhältnis kein gesetzliches
Vertretungsrecht erwächst. Die gewillkürte Vertretung einer Partei durch
einen frei bestimmten Dritten ist unter Vorbehalt des Erfordernisses des
persönlichen Handelns jederzeit möglich. Die Rechtsbeziehungen zwi-
schen dem gewillkürten Vertreter und dem Vertretenen werden grund-
sätzlich vom Privatrecht bestimmt (vorab durch Art. 32 ff. des Obligatio-
nenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Die Bestellung eines Vertre-
ters erfolgt durch dessen Bevollmächtigung. Dabei handelt es sich um ein
einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, das dem Vertreter die
Befugnis verschafft, den Vertretenen Dritten gegenüber zu vertreten. Die
Wirkungen der Vertretung bestehen darin, dass die vom Vertreter im Na-
men der vertretenen Partei vorgenommenen Handlungen oder Unterlas-
sungen unmittelbar für oder gegen die vertretene Partei gelten, wie wenn
sie selbst gehandelt hätte. Der Umfang der Vertretungsbefugnis richtet
sich nach der erteilten Vollmacht. Das verfassungsmässige Recht auf
Vertretung gilt nicht absolut. Eine Einschränkung ist unter Wahrung der
Verhältnismässigkeit zulässig, wenn sachliche Gründe es rechtfertigen.
So sind Verfahrenshandlungen von der Möglichkeit der Vertretung aus-
genommen, die eine persönliche Mitwirkung des oder der Vertretenen er-
fordern, entweder weil es gesetzlich vorgeschrieben ist oder weil die Ver-
fahrenshandlungen der Natur der Sache nach nur von ihm ausgehen
können (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 [E. 4.1] und der dorti-
ge Hinweis auf das in der Materie des Steuerrechts ergangene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4355/2007 vom 20. November 2009 E. 3).
5.2. Es ist festzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten die Kopie einer
Vollmacht betreffend eine Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch
die Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht Schaffhausen enthalten.
Das Original wurde nie nachgereicht und das damalige Vertretungsver-
hältnis war und ist somit nicht erstellt. Eine Vollmacht der bereits im erst-
instanzlichen Verfahren temporär aufgetretenen und nunmehr auch im
Beschwerdeverfahren wieder als behauptungsgemässe Vertreterin agie-
renden Schwester des Beschwerdeführers wurde nie eingereicht, weder
im Original noch in Kopie. Im Übrigen liegt auch keine Vertretungsvoll-
macht einer "Frau G." (vgl. Schreiben BFM vom 17. März 2011) vor, wo-
bei dem Bundesverwaltungsgericht verborgen bleibt, bei wem es sich da-
bei handeln soll, zumal eine solche Person nach Prüfung der Akten im
erstinstanzlichen Verfahren offenbar nie in Erscheinung getreten ist. Be-
E-3372/2011
Seite 9
zeichnenderweise hat das BFM auf die in der Zwischenverfügung vom
23. März 2012 gemachte Feststellung der Instruktionsrichterin, wonach
das Vertretungsverhältnis zwischen der rubrizierten angeblichen Vertrete-
rin und dem Beschwerdeführer nach wie vor nicht ausgewiesen sei, auf
Vernehmlassungsstufe nicht reagiert. Indessen kann vorliegend letztend-
lich ohnehin offengelassen werden, ob zwischen der rubrizierten angebli-
chen Vertreterin und dem rubrizierten Beschwerdeführer tatsächlich ein
rechtsgültiges Vertretungsverhältnis besteht, denn die nachfolgend im
Falle des Beschwerdeführers abschlägig zu beantwortende Frage der
Höchstpersönlichkeit der Asylgesuchseinreichung ist der Vertretungsfrage
rechtslogisch vorgelagert.
5.3.
5.3.1. Das Gericht hält vorab fest, dass der Beschwerdeführer im ganzen
bisherigen Verfahren und insbesondere im gesamten erstinstanzlichen
Verfahren nie persönlich aufgetreten ist, sei dies beispielsweise als Ver-
fasser eines eigenen Asylgesuchs, als Direktbeteiligter an einer Befra-
gung oder Anhörung oder in anderer Weise. Vielmehr hat stets seine
(nicht bevollmächtigte) Schwester oder eine (nicht rechtsgenüglich be-
vollmächtigte) Beratungsstelle für ihn gehandelt. Angesichts dessen und
in Berücksichtigung des zuvor Erwogenen sind nicht unerhebliche Zweifel
angebracht, ob der Beschwerdeführer überhaupt jemals persönlich als
Asylgesuchsteller an die schweizerischen Behörden herangetreten ist
und – bejahendenfalls – ob die schriftlich geltend gemachten Verfol-
gungsgründe tatsächlich die seinigen sind. Entsprechende Zweifel sind
daher auch unter dem Aspekt eines potenziellen Missbrauchs des Asyl-
rechts angebracht. Zu denken ist beispielsweise an die Möglichkeit, dass
die sich Vertretungsbefugnis anmassenden Personen unter dem Titel Asyl
in Umgehung der asylrechtlichen und ausländerrechtlichen Bestimmun-
gen die Einreise von Ausländerinnen und Ausländern in die Schweiz er-
wirken könnten, ohne dass die ausländische Person überhaupt Verfol-
gungsgründe geltend zu machen gedenkt, geschweige denn hat.
5.3.2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich eine Partei, wenn sie nicht
persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten las-
sen. Als Einschränkung sind, wie oben (E. 5.1) gesehen, Verfahrenshand-
lungen von der Möglichkeit der Vertretung ausgenommen, die eine per-
sönliche Mitwirkung des oder der Vertretenen erfordern, entweder weil es
gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. die Anhörung zu den Asylgründen
nach Art. 29 AsylG) oder – etwa betreffend die Mitwirkung bei daktylosko-
E-3372/2011
Seite 10
pischen Erhebungen – weil die Verfahrenshandlungen der Natur der Sa-
che nach nur von ihm oder ihr ausgehen können.
Gemäss langjähriger asylrechtlicher Praxis gilt die Einreichung eines
Asylgesuches als sogenannt „relativ höchstpersönliches Recht” (vgl.
EMARK 1996 Nr. 5). Als höchstpersönliches Recht steht es einer Person
um ihrer selbst Willen, zum Schutz ihrer Grundrechte zu und kann ge-
mäss Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De-
zember 1907 (ZGB, SR 210) von einer urteilsfähigen unmündigen Person
allein, ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, ausgeübt werden
(vgl. EMARK 1996 Nr. 3 E. 2c; 1996 Nr. 4 E. 2d; 1996 Nr. 5 E. 4b). Die
Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts setzt somit lediglich die Ur-
teilsfähigkeit, nicht aber die Mündigkeit einer für sich selbst handelnden
Person voraus. Als relativ höchstpersönliches Recht lässt das Stellen ei-
nes Asylgesuches indessen (im Gegensatz zu den sogenannt „absolut
höchstpersönlichen Rechten”) eine Vertretung insofern zu, als für eine ur-
teilsunfähige Person ein Asylgesuch auch durch ihren gesetzlichen Ver-
treter eingereicht werden kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d; 1996 Nr. 5
E. 4c-e). Demgegenüber verpflichtet ein höchstpersönliches Recht – sei
dieses nun relativer oder absoluter Natur – dessen urteilsfähigen unmün-
digen Träger grundsätzlich auch, dieses selbständig, also ohne Hilfe ei-
nes allfälligen gesetzlichen Vertreters, geltend zu machen (vgl. beispiels-
weise HEINZ HAUSHERR/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. Aufl., Bern 2008, Rz. 07.24,
S. 68). Dies muss somit erst recht auf urteilsfähige Mündige zutreffen.
Angesichts des Gesagten setzt die Initiierung eines Asylverfahrens aus
dem Ausland durch die urteilsfähige (mündige oder unmündige) Person
prinzipiell einen persönlichen Antrag derselben voraus. Fehlt ein solcher,
ist eine Mangelbehebung indes nicht zwangsläufig ausgeschlossen. Eine
Heilung kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines ver-
tretungsweise eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen
Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zu-
mindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM im
Falle des Verzichts auf eine Befragung bestätigt wird. So würde es stos-
send erscheinen, wenn Personen, die sich im Zustand schwerer Krank-
heit oder Todesgefahr befinden, das Stellen eines Asylgesuchs durch ei-
nen Vertreter aufgrund des abstrakten Kriteriums mangelnder Höchstper-
sönlichkeit verwehrt wäre. Auch in solchen Konstellationen ist aber zwin-
gend eine spätere Heilung des Mangels vor Ergehen eines erstinstanzli-
chen Asylentscheides nötig, beispielsweise mittels persönlicher "Abseg-
E-3372/2011
Seite 11
nung" des seitens Dritter eingereichten Asylgesuchs durch den Ge-
suchsteller vor der Asylbehörde nach dessen Entkommen aus der Todes-
gefahr (vgl. zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011
E. 4.3.2). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer aber im ganzen
bisherigen Verfahren und insbesondere im gesamten erstinstanzlichen
Verfahren nie in irgendeiner Weise persönlich vor einer schweizerischen
Asylbehörde im In- oder Ausland aufgetreten. Es kann hierzu auf die auch
im jetzigen Zeitpunkt vollumfänglich zu bekräftigenden Ausführungen in
der Zwischenverfügung vom 23. März 2012 (vgl. Bst. E oben) verwiesen
werden.
Somit steht für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der sich vorlie-
gend präsentierenden Aktenlage nicht fest, ob der rubrizierte angebliche
Beschwerdeführer ein seiner Intention entsprechendes Asylgesuch stel-
len wollte und will. Damit bleibt unklar, ob er selber überhaupt als Ge-
suchsteller am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und dadurch
die Legitimationsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG) zur Beschwer-
deführung erfüllt. Die angefochtene Verfügung hätte aufgrund des sich in
jenem Zeitpunkt präsentierenden Abklärungsstandes hinsichtlich der Er-
füllung der Verfahrensvoraussetzungen nicht ergehen dürfen und ist da-
her aufzuheben. Es bleibt dem BFM überlassen, über das weitere Vorge-
hen zu befinden; das heisst, es hat zu entscheiden, ob es das Asylverfah-
ren unter Behebung der festgestellten Mängel wieder aufzunehmen und
gegebenenfalls einer neuen Entscheidung zuzuführen gedenkt oder ob
es der angeblichen Vertreterin eine Mitteilung betreffend die Nichtan-
handnahme des Asylgesuchs infolge fehlender höchstpersönlicher Einrei-
chung zu machen hat.
5.3.3. Aus dem Erwogenen wird nunmehr klar, dass sich die nachgelager-
te Frage, ob die angebliche Vertreterin überhaupt zur Beschwerdeführung
vor dem Bundesverwaltungsgericht befugt ist, vorliegend gar nicht stellt.
Dementsprechend hatte das Gericht keine Veranlassung, eine gültige
Vollmacht für das Beschwerdeverfahren nachzufordern, denn deren
Nachreichung hätte den Mangel eines nicht höchstpersönlichen Auftre-
tens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem erstinstanzli-
chen Asylgesuch nicht beheben können.
Vor diesem Hintergrund stösst auch die in der Vernehmlassung geltend
gemachte Argumentation, dem Beschwerdeführer sei durch das irrtümlich
unterlassene Einfordern einer persönlich verfassten oder zumindest un-
E-3372/2011
Seite 12
terzeichneten Stellungnahme kein Nachteil entstanden, ins Leere. Denn
bei den im vorliegenden Urteil erörterten Fragenkomplexen der Höchst-
persönlichkeit beziehungsweise der Vertretungszugänglichkeit der Ge-
suchseinreichung und der Vertretungsbefugnis geht es nicht um die Ge-
wichtung eines möglichen Nachteils im Hinblick auf die materielle Beurtei-
lung eines Asylgesuchs, sondern vielmehr um die Prüfung von eigentli-
chen Verfahrensvoraussetzungen.
5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesamt die
Höchstpersönlichkeit des Rechts zum Stellen eines Asylgesuchs verkennt
und – unbesehen der ungenügend abgeklärten Vertretungsbefugnis der
angeblichen Vertreterin – mithin eine Verfügung erlassen hat, die man-
gels zureichender Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen nicht hätte
ergehen dürfen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
und unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die angefochtene Verfügung
ist daher von Amtes wegen aufzuheben. Die Sache geht zurück an das
BFM zur Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des erstinstanzli-
chen Asylverfahrens.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem angeblichen
Beschwerdeführer, noch deren angeblichen Vertreterin, noch dem BFM
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit
hinfällig.
7.2. Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 64
VwVG besteht ungeachtet der Frage, ob durch die Beschwerdeführung
überhaupt notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden
sind, nicht: Zwar ist die Beschwerde führende Partei mit ihrem Antrag
betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung scheinbar durchge-
drungen. Ein Obsiegen liegt damit aber nicht vor, da die Kassation einzig
auf einer Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Bundesverwal-
tungsgericht beruht und in keiner Weise durch den Beschwerdeinhalt mo-
tiviert ist. Die positiv formulierten Anträge betreffend Gewährung des
Asyls und Bewilligung der Einreise sind aufgrund der aus formellen Grün-
den erfolgten Kassation gar nicht zur Beurteilung gelangt. Abgesehen da-
E-3372/2011
Seite 13
von bestehen – wie erwogen – ohnehin ernsthafte Zweifel an einem
rechtsgültigen Vertretungsmandat.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3372/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an
das BFM zur Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des erstin-
stanzlichen Asylverfahrens.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: