B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3372/2017
Ur t e i l vom 1 6 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2017 / N (…).
E-3372/2017
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, einem Ort in der Nähe von
C._______, im Distrikt Jaffna – verliess seinen Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge am (…) 2014 und reiste am 25. Mai 2014 in die Schweiz ein.
Am darauffolgenden Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo er am 5. Juni 2014 summarisch zu seinen
Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt wurde. Am 4. September
2014 fand die vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen statt.
Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte er im Wesentlichen geltend,
dass er zusammen mit zwei Kameraden gegen Ende des Jahres 2013 Pos-
ter für den Märtyrertag, auf dem verschiedene „Tiger“ mit Geburts- und To-
desdatum abgebildet gewesen seien, aufgehängt und Flugblätter für die-
sen Anlass verteilt habe. Kurz darauf seien seine beiden Kameraden ent-
führt und er bei sich zu Hause gesucht worden, wobei er glücklicherweise
abwesend gewesen sei. Daraufhin sei er über Colombo nach D._______
und danach weiter in die Schweiz geflohen. Nach seiner Abreise aus
B._______ sei er noch zwei Mal bei sich zu Hause gesucht worden. Seine
beiden Freunde seien drei Tage lang festgehalten und verhört worden, wo-
bei sie die Schuld für die Plakataktion auf ihn geschoben hätten.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer bei
der Vorinstanz seine sri-lankische Identitätskarte (im Original) und eine Ko-
pie eines Auszugs aus seinem Geburtsregister ein.
B.
Mit Verfügung vom 30. September 2014 wies die Vorinstanz das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 6. November 2014 liess
der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, dass die Behörden am
20. Oktober 2014 bei seiner Familie in Sri-Lanka eine Hausdurchsuchung
durchgeführt und Fotos seines Cousins, E._______, der (…) und in der
Schweiz Asyl erhalten habe, beschlagnahmt hätten. Da die Behörden sei-
nen Cousin auf den Fotos sofort erkannt hätten, sei sein Vater mehrmals
E-3372/2017
Seite 3
zum Verhör mitgenommen worden. Unter den Fotos, die jetzt in den Hän-
den der sri-lankischen Behörden seien, befänden sich auch solche, auf de-
nen er (der Beschwerdeführer) zusammen mit seinem Cousin zu sehen
sei. Unter Verweis auf diverse Berichte, Artikel und Urteile sei mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er aufgrund des Ver-
wandtschaftsverhältnisses zu einer Person, die sich in der Öffentlichkeit als
aktives Kadermitglied der LTTE exponiert habe, bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka Misshandlung zu befürchten habe. So versuche die sri-lankische
Regierung mit allen Mitteln zu verhindern, dass sich die LTTE neuformier-
ten respektive weiterexistierten, wobei ihr Fokus auf die Tamilen in der
Diaspora gerichtet sei.
D.
D.a Nachdem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezem-
ber 2014 Zweifel an der geltend gemachten familiären Beziehung zwi-
schen dem Beschwerdeführer und E._______ bekundet hatte, wandte sich
das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. August 2016 an
E._______ und ersuchte diesen, darüber Auskunft zu geben, ob er den
Beschwerdeführer kenne und falls ja, in welcher Beziehung er zu diesem
stehe und seit wann er ihn kenne. Ferner bat es ihn darum, offenzulegen,
wie oft er und der Beschwerdeführer sich in Sri Lanka getroffen hätten, ob
sie im gleichen Dorf gelebt hätten, wann er erfahren habe, dass der Be-
schwerdeführer auch in der Schweiz lebt, wann er diesen zum ersten Mal
hierzulande getroffen habe und wie oft sie sich in der Schweiz träfen.
D.b Mit Eingabe vom 11. September 2016 nahm E._______ zu den Fragen
des Gerichts Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass er den Be-
schwerdeführer kenne und mit diesem verwandt sei, da sein Vater und die
Grossmutter des Beschwerdeführers Geschwister seien. Er habe von (…)
bis 2011 im Vanni-Gebiet gelebt und sei erst im Jahr 2011 wieder an seinen
Geburtsort, das heisst den Wohnort des Beschwerdeführers, zurückge-
kehrt. Demnach habe er den Beschwerdeführer erst im Jahr 2011 kennen-
gelernt. Obwohl sich ihre Wege angesichts der Tatsache, dass sie fortan
bis ins Jahr 2013 im gleichen Dorf gelebt hätten, mehrfach gekreuzt hätten,
hätten sie sich nur einmal richtig getroffen, als E._______ seine Cousine,
das heisst die Mutter des Beschwerdeführers, besucht habe. Fotografiert
worden seien sie nach seinem Wissen nie zusammen, weshalb er auch
keine entsprechenden Bilder einreichen könne. Im August oder September
2014 habe er erfahren, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz
lebe. Hierzulande habe er ihn ebenfalls erst einmal getroffen.
E-3372/2017
Seite 4
E.
Mit Urteil vom 14. November 2016 (Verfahren E-6489/2014) wies das Bun-
desverwaltungsgericht die Beschwerde wegen Unglaubhaftigkeit der Vor-
fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Asylpunkt ab. Mit Blick auf die
Frage der Flüchtlingseigenschaft hiess es die Beschwerde jedoch insofern
gut, als es die Sache zur Ermittlung des Sachverhaltes und Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuwies. Diesen Entscheid begründete es im We-
sentlichen damit, dass sich vor dem Hintergrund des Referenzurteils
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 im vorliegenden Fall insbesondere die
Frage stelle, ob die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer auf-
grund seines Verwandtschaftsverhältnisses zu E._______ – das mit Blick
auf dessen Schreiben vom 11. September 2016 glaubhaft erscheine – und
der Tatsache, dass die beiden bis zu deren Ausreise während zwei Jahren
im gleichen Dorf gelebt hätten und sich seither im gleichen Land aufhielten,
bezüglich eines Wiederaufflammens des tamilischen Separatismus als Ge-
fahr oder zumindest als interessante Informationsquelle betreffend seinen
Onkel wahrnehmen könnten. So pflege der Beschwerdeführer zwar, wie
von E._______ dargelegt, weder in Sri Lanka noch in der Schweiz eine
enge Beziehung zu diesem. Angesichts des ausserordentlichen politischen
Profils von E._______ (vgl. Akten N […]) sei aber – nicht zuletzt mit Blick
darauf, dass es nicht auf die tatsächliche, sondern auf die von den sri-lan-
kischen Behörden wahrgenommene Beziehung ankomme – nicht auszu-
schliessen, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri
Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (i.V.m. Art. 54 AsylG)
drohten. Wie hoch die Wahrscheinlichkeit solcher Nachteile sei, lasse sich
gestützt auf die aktuelle Aktenlage jedoch nicht zuverlässig abschätzen.
Demnach sei dies mit geeigneten Mitteln – beispielsweise einer Botschafts-
abklärung und einer erneuten Befragung des Beschwerdeführers respek-
tive seines Umfeldes – im Rahmen derer unter anderem der Glaubhaf-
tigkeit der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Hausdurchsuchung
und Verhaftung des Vaters des Beschwerdeführers nachgegangen werden
müsse, und unter Berücksichtigung jeglicher, teilweise bereits in der ange-
fochtenen Verfügung erwähnter Risikofaktoren zu eruieren. Da entspre-
chende Untersuchungen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens spreng-
ten, sei es angezeigt, die Sache zwecks Vornahme der erforderlichen Ab-
klärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Seite 5
II.
F.
In der Folge nahm das SEM das vorinstanzliche Verfahren wieder auf und
wandte sich mit Schreiben vom 24. Februar 2017 an E._______. Darin er-
suchte es diesen gestützt auf Art. 12 Bst. c VwVG, darüber Auskunft zu
geben, ob er oder seine Ehefrau seit ihrer Ausreise Kontakt zu ihren Fami-
lienangehörigen in Sri Lanka gehabt hätten, und falls ja, ob diese nach ihrer
Flucht aufgrund seiner LTTE-Tätigkeit von den sri-lankischen Behörden
kontaktiert worden seien. Ferner bat es ihn darum, sich dazu zu äussern,
welchen Kontakt er in Sri Lanka konkret zum Beschwerdeführer und des-
sen Familie gepflegt habe und welchen Kontakt er heute in der Schweiz
zum Beschwerdeführer pflege. Schliesslich ersuchte es ihn darum, offen-
zulegen, wie er davon erfahren habe, dass sich der Beschwerdeführer in
der Schweiz aufhalte, und über die Ausreisegründe des Beschwerdefüh-
rers Auskunft zu geben, sofern ihm diese bekannt seien.
G.
Mit Eingabe vom 13. März 2017 nahm E._______ zu den Fragen des SEM
Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass er keinen Kontakt zu Fami-
lienangehörigen in Sri Lanka habe, da seine Geschwister in Europa lebten.
Wegen seiner LTTE-Tätigkeit seien nach seiner Ausreise nur seine Ehefrau
und Kinder von den sri-lankischen Behörden angegangen worden. Andere
Familienmitglieder seien nicht behelligt worden. Seine Ehefrau habe Kon-
takt zu ihrer Schwester. Diese wohne aber nicht in der Region, aus der der
Beschwerdeführer stamme. Auch sei seitens der Familie seiner Ehefrau
niemand von den Behörden behelligt worden. In Sri Lanka habe er nur we-
nig Kontakt mit der Familie des Beschwerdeführers und gar keinen Kontakt
mit ihm gehabt. Hier in der Schweiz habe er ihn einmal getroffen und sei
von ihm ein- oder zweimal angerufen worden, wobei sein Asylgesuch nie
ein Thema gewesen sei. Er habe über seinen Bruder, der wiederum vom
Onkel des Beschwerdeführers informiert worden sei, erfahren, dass der
Beschwerdeführer in die Schweiz gereist sei. Über die Ausreisegründe des
Beschwerdeführers, die kaum mit ihm und seiner Ehefrau etwas zu tun
hätten, sei er nicht orientiert, da er keine enge Beziehung zu dessen Fami-
lie pflege.
H.
Am 9. Mai 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mündlich das
rechtliche Gehör. Dabei trug dieser im Wesentlichen vor, die sri-lankischen
Behörden seien letztmals um den 24. November 2013 bei seiner Familie
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zu Hause vorbeigekommen und hätten nach ihm gesucht. Von der Haus-
durchsuchung vom 20. Oktober 2014 – von der er in seiner Rechtsmitte-
leingabe vom 6. November 2014 berichtet hatte – wisse er nichts. Zu
E._______ befragt führte er aus, dass er in Sri Lanka regelmässigen Kon-
takt zu diesem gepflegt habe. E._______ habe ihm hier in der Schweiz, als
sie sich wiedergetroffen hätten, aber gesagt, dass er – wohl aus Angst –
nicht wolle, dass er (der Beschwerdeführer) darüber spreche. Er wisse,
dass E._______ Mitglied der LTTE gewesen sei; darüber, was er für diese
gemacht habe, sei er aber nicht orientiert. Auch wenn er hier in der Schweiz
nicht mehr so viel mit ihm zu tun habe, befürchte er, bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka seinetwegen Probleme zu bekommen. Vor seiner Flucht
aus seinem Heimatstaat habe er zwar nie Schwierigkeiten wegen ihm ge-
habt. Allerdings sei bekannt, dass er sehr oft mit E._______ unterwegs ge-
wesen sei und dass dieser ein ehemaliges LTTE-Mitglied sei, weshalb nicht
auszuschliessen sei, dass er bei der Wiedereinreise von den sri-lankischen
Behörden behelligt würde.
I.
I.a Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 – eröffnet am 12. Mai 2017 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein
Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an.
I.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Zunächst sei festzuhalten, dass seine Vorfluchtgründe so-
wohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht für unglaubhaft
befunden worden seien. Ferner habe er seinen Verwandten, dessen Mit-
gliedschaft bei den LTTE und seine Beziehung zu diesem weder in der
Erstbefragung noch in der Anhörung erwähnt, obwohl er bei beiden Befra-
gungen explizit auf seine Mitwirkungspflicht und darauf, dass diese Pflicht
die Nennung jeglicher LTTE-Tätigkeiten und -Kontakte beinhalte, hinge-
wiesen worden sei. Im Übrigen widersprächen die schriftlichen Äusserun-
gen von E._______ gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht und dem
SEM den Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen
sowie des rechtlichen Gehörs. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe
sich der Beschwerdeführer zudem selbst widersprochen, indem er demen-
tiert habe, Kenntnisse über irgendwelche Ereignisse bei seiner Familie zu
Hause zu haben, die sich nach seiner Ausreise zugetragen hätten. Er sei
letztmals im November 2013 von den sri-lankischen Behörden gesucht
E-3372/2017
Seite 7
worden; nach seiner Ausreise hätten die Behörden seine Familie nicht
mehr kontaktiert. Auf die in der Beschwerde vom 6. November 2014 gel-
tend gemachte Hausdurchsuchung angesprochen, habe er erklärt, nichts
von einer solchen zu wissen respektive von seiner Familie nie über derglei-
chen informiert worden zu sein. Überdies habe er anlässlich des rechtli-
chen Gehörs erstmals geltend gemacht, zu anderen LTTE-Mitgliedern res-
pektive zur Bewegung direkten Kontakt gehabt zu haben. Im Widerspruch
zur Beschwerdeschrift habe er zudem angegeben, nicht zu wissen, welche
Funktion E._______ bei den LTTE innegehabt habe. Die zur Rechtferti-
gung dieser widersprüchlichen und nachgeschobenen Vorbringen vorge-
tragene Erklärung, E._______ habe ihm aus Angst nahegelegt, nicht über
ihre engen Kontakte in Sri Lanka zu sprechen, vermöge nicht zu überzeu-
gen. Es leuchte nicht ein, welche Nachteile E._______ befürchten sollte,
wenn gegenüber den Asylbehörden bekannt werden würde, dass er früher
öfters mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen sei. Im Übrigen
stehe dies wiederum im Widerspruch zu den Angaben von E._______, der
angegeben habe, nie mit dem Beschwerdeführer über dessen Asylverfah-
ren gesprochen zu haben.
Vor diesem Hintergrund bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Eine enge Beziehung zur
LTTE sei nach dem Gesagten klar zu verneinen. Auch ein Verdacht der
Behörden diesbezüglich sei auszuschliessen. Entsprechend sei er in Sri
Lanka nie von den Behörden betreffend Verbindungen zur Bewegung oder
betreffend E._______ kontaktiert worden. Er sei lediglich entfernt mit
E._______ verwandt und es lägen keinerlei Hinweise vor, welche seinet-
wegen ein Interesse der Behörden an ihm nahelegten. Entsprechend hät-
ten die Behörden nach der Flucht von E._______ auch lediglich ein Inte-
resse an dessen Kernfamilie gehabt. Aufgrund der Tatsache, dass er mit
einem ehemaligen LTTE-Mitglied verwandt sei, sei noch nicht davon aus-
zugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm zuschrieben, dass er be-
strebt sei, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen
Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Ein-
heitsstaat zu gefährden. Da die angebliche Plakataktion für unglaubhaft
befunden worden sei, sei nicht ersichtlich, wie die Behörden überhaupt auf
ihn hätten aufmerksam werden sollen.
I.c Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM für zulässig, zumutbar
und möglich. Zur Zulässigkeit führte es aus, das Non-Refoulement-Prinzip
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gemäss Art. 5 AsylG sei nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Überdies rechtfertige es die aktuelle
Menschenrechtssituation in Sri Lanka nicht, den Wegweisungsvollzug ge-
nerell für unzulässig zu erklären. So habe der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) in mehreren Fällen festgestellt, dass Tamilen, die
nach Sri Lanka zurückkehren würden, nicht in allgemeiner Weise einer un-
menschlichen Behandlung ausgesetzt seien. Vielmehr müsse im Einzelfall
geprüft werden, ob eine Gefährdung vorliege. Im Fall des Beschwerdefüh-
rers seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass dieser bei
einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe im Sinne
von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zur Zumutbarkeit führte das SEM aus,
dass sich die generelle Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des
Bürgerkrieges deutlich verbessert habe und ein Wegweisungsvollzug
grundsätzlich zumutbar sei. Im Einklang mit den Ausführungen in der Ver-
fügung vom 30. September 2014 seien die individuellen Zumutbarkeitskri-
terien zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise mehr
als 15 Jahre in der Nordprovinz gelebt. Er habe an seinem Wohnort ein
umfangreiches und tragfähiges Beziehungsnetz, mit dem er auch heute
noch in Kontakt stehe. Vor der Ausreise habe er bei seinen Eltern gewohnt,
weshalb auch in Zukunft von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen
sei. Zudem sei er jung und gesund und verfüge über eine schulische
Grundausbildung.
J.
J.a Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 wandte sich der aktuelle Rechtsvertreter
ans SEM und orientierte dieses darüber, dass er vom Beschwerdeführer
mit der Interessenswahrung im Asylverfahren betraut worden sei und um
Akteneinsicht ersuche.
J.b Am 30. Mai 2017 kam das SEM dem Akteneinsichtsgesuch nach.
K.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer gegen den Ent-
scheid des SEM vom 11. Mai 2017 Beschwerde erheben und beantragen,
es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung seinen Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung verletzte und aus diesem Grund nich-
tig/ungültig sei, weshalb das SEM anzuweisen sei, sein Asylverfahren wei-
terzuführen. Ferner liess er darum ersuchen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Sache wegen Verletzung des Willkürverbots, even-
tuell wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, subeventuell
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zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhalts zwecks Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In einem Even-
tualantrag zu diesen Kassationsbegehren liess er um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl, eventuell um Fest-
stellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ersuchen. Im Rahmen der Beschwerdebegründung liess
er in prozessualer Hinsicht ferner beantragen, es sei ihm eine angemes-
sene Frist anzusetzen, damit er erstens Unterlagen beibringen könne, die
die ex-treme Armut seiner Familie und damit das fehlende familiäre und
wirtschaftliche Netz bei einer Rückkehr nach Sri Lanka beweisen könnten,
zweitens seinen psychischen Gesundheitszustand belegen könne und drit-
tens seine unterdessen veränderte Lebenssituation in der Schweiz, die
seine Entwurzelung aus Sri Lanka darlege, nachweisen könne. Schliess-
lich liess er beantragen, das Gericht habe darzulegen, welche Gerichtsper-
sonen mit der Behandlung der vorliegenden Beschwerde betraut seien, so-
wie zu versichern, dass das Spruchgremium zufällig zusammengesetzt sei.
Im Sinne einer Ergänzung des Sachverhaltes führte der Rechtsvertreter in
der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, dass die Eltern und Ge-
schwister des Beschwerdeführers in einer Situation grosser Armut lebten.
Sie wohnten zusammen mit der Schwester der Mutter in einem vier Zimmer
umfassenden Haus, das aber nicht ihnen gehöre. Der Vater gehe keiner
ständigen Arbeit nach und die Familie halte sich mit dem Verkauf von um
das Haus herum angebautem Gemüse über Wasser. Der in der Schweiz
lebende Onkel des Beschwerdeführers könne die Familie nicht unterstüt-
zen, da er gesundheitliche Probleme habe. Die Familie des Beschwerde-
führers habe sich verschuldet, um diesen ins Ausland zu schicken, damit
er Geld für die Heirat seiner Schwestern verdiene. Hier in der Schweiz
habe er bald realisiert, dass er diese Erwartungen nicht erfüllen könne, was
ihn psychisch sehr belastet habe. Eine Rückkehr nach Sri Lanka würde zu
einem Ausschluss aus der Familie wegen seines Versagens führen und
seine bereits bestehenden psychischen Probleme noch verstärken.
Auf die Begründung der einzelnen Rechtsbegehren wird – sofern ent-
scheidrelevant – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Zur Untermauerung der Beschwerdevorbringen legte der Rechtsvertreter
zusammen mit der Rechtsmitteleingabe neben einem von seinem Advoka-
turbüro recherchierten und verfassten Bericht zur aktuellen Lage in Sri
Lanka vom 9. Mai 2017 (inkl. CD-Rom mit Quellen) und zwei Stellungnah-
men vom 30. Juli und vom 18. Oktober 2016 zu den Lagebildern des SEM
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vom 5. Juli und vom 16. August 2016 verschiedene aktuelle Berichte zu Sri
Lanka, eine Kopie des Formulars des sri-lankischen Generalkonsulats be-
treffend die Ersatzreisepapierbeschaffung, eine Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zusammensetzung des Spruch-
körpers sowie eine Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer ins Recht.
L.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe.
M.
In seiner Zwischenverfügung vom 4. Juli 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass es nach Eingang und Prüfung der Akten auf die Be-
schwerde zurückkommen werde und der Beschwerdeführer den Ausgang
des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne.
N.
In seiner Zwischenverfügung vom 5. Juli 2017 hielt das Gericht sodann
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens definitiv in
der Schweiz abwarten könne. Ferner orientierte es den Beschwerdeführer
über die Zusammensetzung des Spruchgremiums im vorliegenden Verfah-
ren. Es forderte ihn zudem – unter Androhung, nach Fristablauf auf die Be-
schwerde nicht einzutreten – zur Zahlung eines Kostenvorschusses von
Fr. 750.‒ auf.
O.
Am 19. Juli 2017 ging der mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2017 einge-
forderte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein.
P.
Mit Eingabe vom 4. September 2017 reichte der Beschwerdeführer zwecks
Beleg der geltend gemachten extremen Armut seiner Familie eine Kopie
einer Rationierungskarte für staatliche Lebensmittel sowie Fotografien sei-
ner in Sri Lanka lebenden Angehörigen ein. Ferner legte er ein ärztliches
Attest vom 9. Juni 2017 ins Recht. Diesem ist zu entnehmen, dass er sich
derzeit in medizinischer Abklärung befinde und Medikamente bekomme.
Durch seine Erkrankung, die im Attest nicht weiter spezifiziert wird, habe er
Konzentrationsstörungen, vergesse viel und melde sich daher bei Kran-
kentagen auch nicht korrekt ab. Zum Nachweis seiner Integrationsbemü-
hungen reichte der Beschwerdeführer schliesslich einen negativen Ent-
scheid betreffend die Aufnahme in das Integrationsbrückenangebot des
E-3372/2017
Seite 11
Kantons F._______ ein, welcher damit begründet wurde, dass der Be-
schwerdeführer lediglich über einen Aufenthaltsstatus N verfüge.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2017 gewährte das Gericht dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, jegliche der von ihm in seiner Rechtsmit-
teleingabe und der Eingabe vom 4. September 2017 offerierten Beweise
nachzureichen, wobei das Verfahren bei unbenutzter Frist aufgrund der ak-
tuellen Aktenlage fortgeführt werde.
R.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 legte der Beschwerdeführer weitere
Fotografien des Hauses, des Ackers und der Tiere seiner Familie ins Recht,
mit dem Hinweis darauf, dass die Verhältnisse seiner Angehörigen sehr
einfach seien, was auf deren extreme Armut hinweise. Ferner reichte er
Lohnausweise seiner Cousine ein, aus denen hervorgehe, dass diese etwa
Fr. 215.– pro Monate verdiene, mit denen sie nicht nur ihre eigene, sondern
auch die Kernfamilie des Beschwerdeführers unterstützt habe. Da die Cou-
sine nun zu ihrem Ehemann gezogen sei, was durch einen ins Recht ge-
legten Auszug aus dem Heiratsregister und eine notarielle Bescheinigung
der Mitgift belegt wird, sei diese Unterstützung nicht mehr möglich.
Schliesslich reichte der Beschwerdeführer eine Kursbestätigung der Cari-
tas (…) (Programm Sprachförderung und Jobtraining) vom 6. Juli 2017 ein,
mit der seine unermüdlichen Integrationsbemühungen belegt werden sol-
len.
S.
Bezüglich der in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Rüge, die ange-
fochtene Verfügung verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtsgleiche Behandlung, weil auf ihr zwar das Kürzel „Rne“ des Sachbe-
arbeiters respektive der Sachbearbeiterin vermerkt sei, daraus jedoch
keine Rückschlüsse darauf gezogen werden könnten, wer den Entscheid
erlassen habe, teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdefüh-
rer mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2018 die Namen der zuständigen
Sachbearbeiterin und des Chefs der Sktion „Asylverfahren 2“ im Jahr 2017
mit und gewährte ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
T.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer von seinem
Rechtsvertreter ausführen, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 (zur Publikation vorgesehen) festgestellt
E-3372/2017
Seite 12
worden sei, die Nichtoffenlegung der Namen der an einem Entscheid mit-
wirkenden Angestellten des SEM sei widerrechtlich. Auch im vorliegenden
Verfahren sei von einer solchen Widerrechtlichkeit auszugehen, selbst
wenn gemäss dem genannten Urteil von einer Heilung auf Beschwerde-
ebene auszugehen sei. Weil seine entsprechende formelle Rüge somit be-
rechtigt gewesen sei, sei ihm unabhängig vom Verfahrensausgang eine
Parteientschädigung im Umfang von Fr. 400.– zuzusprechen. Ferner liess
der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren betreffend die Zusammenset-
zung des Spruchgremiums dahingehend korrigieren, dass das Bundesver-
waltungsgericht nach Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich
darzulegen habe, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorlie-
genden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungs-
gericht bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt
worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben,
nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Schliess-
lich liess er eine neue Version des vom Advokaturbüro seines Rechtsver-
treters recherchierten Berichts zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 31. Mai
2018 (inkl. CD-Rom mit Quellen) einreichen, welche die mit der Be-
schwerde eingereichte Version dieses Berichts ersetzte (vgl. Bst. K).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
E-3372/2017
Seite 13
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin
einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Rechtsmitteleingabe monierte der Beschwerdeführer, die ange-
fochtene Verfügung verletzte seinen Anspruch auf rechtsgleiche Behand-
lung, weil auf ihr zwar das Kürzel „Rne“ des Sachbearbeiters respektive
der Sachbearbeiterin vermerkt sei, daraus jedoch keine Rückschlüsse da-
rauf gezogen werden könnten, wer den Entscheid erlassen habe. Dabei
handle es sich um einen schweren Mangel formeller Natur, der unheilbar
sei. Die Unterlassung der Namensnennung im vorliegenden Verfahren sei
zudem kein Einzelfall. Vielmehr sei ein entsprechendes Vorgehen in den
Empfangszentren des SEM und den entsprechenden Abteilungen am Flug-
hafen notorisch. Eine solche systematische Rechtsverweigerung müsse
genau so systematisch zur Nichtigkeit der jeweiligen Verfügung und zur
Rückweisung der Sache ans SEM führen. In der Eingabe vom 21. Juni
2018 führte er mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 (zur Publikation vorgesehen) aus, dass die
Nichtnennung der an einem Entscheid mitwirkenden Sachbearbeiter ge-
mäss dem genannten Urteil zwar heilbar, aber dennoch widerrechtlich sei,
was insofern zu berücksichtigen sei, als ihm eine Parteientschädigung zu-
zusprechen sei.
Das Fehlen der Namen der zuständigen SEM-Mitarbeiter in der angefoch-
tenen Verfügung selbst stellt keinen besonders schwerwiegenden Mangel
dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde. Den-
noch ist deren Nichtnennung, wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 (zur Publikation vorgesehen) festgehalten,
widerrechtlich. Indem das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdefüh-
rer diese Namen mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2018 bekannt gab,
war es ihm möglich, seinen Anspruch auf richtige Besetzung der Vorinstanz
und die Wahrung der unparteiischen Beurteilung seiner Sache zu überprü-
E-3372/2017
Seite 14
fen. Der Mangel wurde somit vorliegend geheilt. Der Antrag, es sei festzu-
stellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei, ist jedoch nach dem
Gesagten abzuweisen (vgl. Urteile des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 8 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen] sowie E-1277/2018 vom 3.
April 2018 E. 4.1 m.w.H.). Bezüglich der Auswirkungen der Widerrechtlich-
keit der Nichtnennung der Namen der für den Entscheid verantwortlichen
SEM-Mitarbeiter auf die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung,
wird auf E. 11 (unten) verwiesen.
3.2 Ferner moniert der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe, die
Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2
BV und Art. 29 VwVG) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt sowie den
Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt.
3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen
wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHE-
FER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; HÄFELIN/HAL-
LER/ KELLER/THURNHERR, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss
die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden
(BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.).
E-3372/2017
Seite 15
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in
Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwer-
degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt
zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvoll-
ständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, Rz. 1043).
3.2.2 Bezüglich der Verletzung des Willkürverbots wird in der Rechtsmitte-
leingabe sowie in der Eingabe vom 4. September 2017 ausgeführt, dass
das SEM in der Anhörung vom 9. Mai 2017 keine weiteren Abklärungen
des Sachverhalts vorgenommen habe, obwohl alleine die seit der Flucht
des Beschwerdeführers vergangene Zeit eine erneute Untersuchung der
Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erfordert hätte.
Nachdem bereits aus dem früheren Entscheid des SEM vom 30. Septem-
ber 2014 keine Asylgründe ersichtlich gewesen seien, hätte dieses abklä-
ren müssen, weshalb der Beschwerdeführer tatsächlich im jugendlichen
Alter aus Sri Lanka geflohen sei respektive in welche Situation er beim
Vollzug der Wegweisung zurückgeschafft würde. Indem es dies unterlas-
sen habe, habe es einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt.
Werde ein Gesuchsteller vor einem Entscheid zwar nochmals angehört,
jedoch nicht zur Veränderung der Situation bezüglich der Zulässigkeit und
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs befragt, obwohl seit der letzten
Befragung mehrere Jahre vergangen seien und klar ersichtlich sei, dass
Wegweisungsvollzugsgründe bestehen müssten, weil die Flucht nicht in
der Abenteuerlust des Beschwerdeführers, aber auch nicht in einer direk-
ten Verfolgung desselben begründet liege, werde dadurch gleichzeitig sein
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Konkret sei die Sachverhaltsdar-
stellung des SEM unvollständig, weil es die extreme Armut des Beschwer-
deführers, den unrealistischen Plan seiner Eltern, ihn als 17-jährigen zum
E-3372/2017
Seite 16
Geldverdienen ins Ausland zu schicken, damit seine beiden älteren
Schwestern heiraten könnten, die Entwurzelung im Jugendalter und die
nun ständig von seiner Familie wegen seines „Versagens“ erhobenen Vor-
würfe nicht abgeklärt habe, und weil seine mit dem ärztlichen Attest vom 9.
Juni 2017 belegten psychischen Beschwerden bereits in der Anhörung
durch das SEM hätten berücksichtigt werden müssen, was aber nicht ge-
schehen sei, weshalb sie auch nicht Eingang in die angefochtene Verfü-
gung gefunden hätten.
Neben der in der Rechtsmitteleingabe erstmals geltend gemachten extre-
men Armut der Familie des Beschwerdeführers und seinen angeblichen
psychischen Beschwerden wurde bis heute nicht ausgeführt, inwiefern sich
die Situation bezüglich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs – wie in der Beschwerde behauptet – seit seiner vertieften
Anhörung in beachtenswerter Weise verändert haben soll. Die vorge-
brachte extreme Armut muss zudem bereits im Zeitpunkt der Asylgesuch-
stellung des Beschwerdeführers bestanden haben, da sie seiner Argumen-
tation in der Beschwerdeschrift zufolge hauptsächlich für seine Ausreise
verantwortlich gewesen sei. Weshalb er diese nicht bereits zuvor erwähnen
konnte, leuchtet unter diesen Umständen somit nicht ein und erweckt den
Eindruck, dass es sich um ein nachgeschobenes Sachverhaltskonstrukt
handelt. So vermögen auch die eingereichten Fotografien (die auf beschei-
dene, aber nicht elende Verhältnisse hindeuten), die Rationierungskarte
(für die der letzte Eintrag aus dem Jahr 2012 stammt) und die Unterlagen
betreffend die Cousine des Beschwerdeführers (die lediglich ihre Verhält-
nisse darlegen, jedoch keine Hinweise dafür geben, dass sie die Familie
unterstützt habe) die behauptete extreme Armut nicht zu beweisen. Das
vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Attest ist ferner derart unsub-
stantiiert, dass sich daraus nicht auf ein ernsthaftes psychisches Leiden
seinerseits schliessen lässt und sich somit jegliche weiteren Abklärungen
in dieser Hinsicht erübrigen. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieser
neu vorgebrachten Wegweisungsvollzugshindernisse lieferte der Be-
schwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren überdies keinerlei Hinweise
dazu, so dass dem SEM nicht vorgeworfen werden kann, es hätte weitere
Abklärungen vornehmen müssen. Folglich greift die Rüge, das SEM habe
die Wegweisungsvollzugshindernisse in Verletzung des Willkürverbots
nicht erneut untersucht und damit auch den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör missachtet, ins Leere.
3.2.3 Ferner habe das SEM den Sachverhalt insofern falsch und unvoll-
ständig abgeklärt, als es in der angefochtenen Verfügung zwar vorgebe,
E-3372/2017
Seite 17
sich am Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu orientieren, je-
doch in der nachfolgenden Subsumtion keine Prüfung anhand der in jenem
Urteil aufgeführten Risikofaktoren vornehme. Das SEM habe sich stattdes-
sen an veralteter Rechtsprechung und seinem eigenen, manipulativen und
falschen Leitbild vom 16. August 2016 orientiert. Zudem habe es die Ge-
fahr, die dem Beschwerdeführer durch die bevorstehende Vorladung auf
das sri-lankische Generalkonsulat zwecks Reisepapierbeschaffung res-
pektive aufgrund des Background-Checks bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka drohe, nicht richtig eruiert. Ferner habe das SEM den Sachverhalt
auch deshalb falsch abgeklärt, weil seine Einschätzung der Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka vor dem Hintergrund einschlägiger Quellen un-
richtig sei. So habe sich die Menschenrechtssituation in Sri Lanka unter
anderem in Bezug auf die allgemeine Lage für Tamilinnen und Tamilen so-
wie die Existenz von Folter und Korruption auch seit der Wahl des neuen
Präsidenten Sirisena nicht verbessert.
Indem das SEM E._______ schriftlich befragt und dem Beschwerdeführer
zu dessen Antworten das rechtliche Gehör gewährt hat, hat es den Sach-
verhalt betreffend die behauptete LTTE-Verbindung des Beschwerdefüh-
rers genügend abgeklärt. In Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung hat es
sich ferner eingehend zu allen im vorliegenden Fall ersichtlichen Risikofak-
toren bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka geäus-
sert. Inwiefern die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Vorsprache
auf dem sri-lankische Generalkonsulat zwecks Reisepapierbeschaffung
respektive zum Background-Check und zur allgemeinen Menschenrechts-
lage in Sri Lanka für das konkrete Verfahren von Relevanz sind und die
angefochtene Verfügung damit fehlerhaft ist, ist nicht ersichtlich. Wie nach-
folgend dargelegt, sind subjektive Nachfluchtgründe vorliegend zu vernei-
nen (vgl. E. 7), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwer-
deführer aufgrund einer Vorsprache beim Generalkonsulat oder eines
Background-Checks in den Fokus der sri-lankischen Behörden gerät.
3.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder
des Willkürverbots nach Art. 9 BV respektive wegen unvollständiger oder
unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben.
Die entsprechenden Kassationsbegehren sind demnach abzuweisen.
E-3372/2017
Seite 18
4.
Auf den mit Eingabe vom 21. Juni 2018 geänderten Antrag – das Bundes-
verwaltungsgericht habe nach Eingang der vorliegenden Beschwerde un-
verzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der
vorliegenden Sache betraut würden und bekannt zu geben, ob diese Ge-
richtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die objekti-
ven Kriterien bekannt zu geben seien, nach denen diese Gerichtspersonen
ausgewählt worden seien – wird nicht eingetreten, da es dabei in der Sache
um dasselbe Begehren geht, das bereits in der Dispositiv-Ziffer 2 der Zwi-
schenverfügung vom 5. Juli 2017 behandelt wurde (vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.
Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der
Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen
konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile
befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-3372/2017
Seite 19
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
Die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers durch das SEM
in der Verfügung vom 30. September 2014 wurde bereits mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2016 (Verfahren
E-6489/2014) bestätigt. In der Rechtsmitteleingabe vom 12. Juni 2017
wurde denn auch festgehalten, dass keine Vorfluchtgründe vorliegen
(vgl. Ziffer 7.1 der Beschwerde vom 12. Juni 2017, S. 26). Demnach sind
keine Gründe für einen anderslautenden Entscheid in diesem Punkt er-
sichtlich, weshalb die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 11. Mai 2017
vorliegend zu bestätigen ist.
7.
7.1 Mit Blick auf die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer über subjektive
Nachfluchtgründe verfügt, wies das Bundesverwaltungsgericht die Sache
zwecks Vornahme weiterer Abklärungen mit Urteil vom 14. November 2016
(Verfahren E-6489/2014) ans SEM zurück. Mit Verfügung vom 11. Mai
2017 verneinte das SEM auch das Vorliegen von subjektiven Nachflucht-
gründen und damit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Es
ist nun am Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, ob dieser Entscheid
des SEM zutreffend ist.
7.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jah-
ren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zu-
rückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon
auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen ta-
milischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zu-
rückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere
aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass
jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl-
suchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzuneh-
menden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss – so das
Bundesverwaltungsgericht – ermittelt werden, ob gewisse Personen auf-
grund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen
Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.).
E-3372/2017
Seite 20
In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die fol-
genden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert
worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen
Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der
Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumen-
ten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Inter-
nationale Organisation für Migration) begleiteten Rückführung, (sichtbare)
Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl
auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.).
Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungs-
gericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rück-
kehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung
wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen,
und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem
Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des
sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Se-
paratismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur beson-
ders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechen-
den Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine
irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht
der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen
Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder auf-
flammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine
asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände
glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben
(E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach)
risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen
Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in
einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).
E-3372/2017
Seite 21
7.3 Demnach ist – insbesondere anhand der dargelegten Risikofaktoren –
zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach
Sri Lanka das Risiko besteht, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form
von Verhaftung und Folter zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht ge-
langt diesbezüglich zum folgenden Schluss:
7.3.1 Der Beschwerdeführer, unbestrittenermassen ein sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas, hat sein
Heimatland vor rund viereinhalb Jahren verlassen und hielt sich seither in
der Schweiz auf. Dies alleine genügt gemäss geltender Praxis indes noch
nicht, um von drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka auszugehen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerde-
führer weitere Risikofaktoren glaubhaft machen konnte, die in einer Ge-
samtschau – kumulativ zu seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, sei-
ner Herkunft aus dem Norden des Landes und seiner mehrjährigen Lan-
desabwesenheit – eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begrün-
den vermögen.
7.3.2 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen
seines Verwandtschaftsverhältnisses zu E._______, (…), bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka ins Visier der dortigen Behörden geraten könnte. Dies
ist – vor dem Hintergrund der zusätzlichen Abklärungen des SEM nach
Kassation der Verfügung vom 30. September 2014 – zu verneinen. Ge-
mäss Auskunft von E._______ gegenüber dem SEM habe er sowohl in Sri
Lanka als auch in der Schweiz kaum Kontakt zum Beschwerdeführer ge-
habt. Ferner sei er nicht über die Ausreisegründe des Beschwerdeführers
orientiert (vgl. Bst. G). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei sehr
oft mit seinem Cousin unterwegs gewesen, weshalb seitens der sri-lanki-
schen Behörden der Verdacht aufkommen könnte, er wisse etwas über die
LTTE, ist deshalb nicht glaubhaft (vgl. Bst. H). Auch macht es, wie vom
SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht argumentiert, wenig Sinn,
dass E._______ vom Beschwerdeführer verlangt haben soll, ihren Kontakt
gegenüber den Schweizer Behörden zu verschweigen. Eine Gefährdung
des Beschwerdeführers wegen der LTTE-Vergangenheit seines Cousins
erscheint zudem auch deshalb eher unwahrscheinlich, weil jener im Schrei-
ben ans SEM ausführte, dass ausser seiner Kernfamilie niemand nach sei-
ner Ausreise aus seinem Heimatstaat von den sri-lankischen Behörden be-
helligt worden sei (vgl. Bst. G). Bezeichnenderweise wusste der Beschwer-
deführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 9. Mai 2017 denn auch
nichts (mehr) von der Hausdurchsuchung vom 20. Oktober 2014, von der
E-3372/2017
Seite 22
in der Rechtsmitteleingabe vom 6. November 2014 berichtet wurde. Folg-
lich ist eine sich gestützt auf die LTTE-Vergangenheit von E._______ er-
gebende Gefahr vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei
einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zu verneinen. Ge-
genteiliges wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert geltend
gemacht.
7.3.3 Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer mit seinem
eigenen, echten Pass aus Sri Lanka aus. Bei der Ankunft in der Schweiz
habe er diesen dann aber dem Schlepper abgegeben (vgl. A3/11, Rz. 4.02
und A16/13, F4 ff.). Selbst wenn es dem Beschwerdeführer nicht gelingen
sollte oder bereits gelungen ist, seinen Pass vom Schlepper zurückerlan-
gen, und er folglich ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedoku-
menten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, wäre dies als nur schwach
risikobegründender Faktor zu berücksichtigen, welcher schlimmstenfalls
zu einer Befragung bei der Einreise sowie zu einem „background check“
führen kann. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in
der Beschwerdeschrift zur Ersatzpapierbeschaffung nichts zu ändern.
7.3.4 In der Beschwerdeschrift wurde ferner geltend gemacht, dass der Be-
schwerdeführer bei der Wiedereinreise in sein Heimatland aufgrund seines
Alters die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen
könnte. Wie im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten,
kann betreffend den Aspekt des Alters keine klare Risikogruppe von Rück-
kehrern definiert werden. Jene, deren Schicksal bekannt wurde, waren zwi-
schen 19 und 51 Jahre alt. Statistisch gesehen am stärksten gefährdet sind
jene unter ihnen, die um die dreissig herum sind (E. 9.2.4). Der Beschwer-
deführer ist Anfang zwanzig und bewegt sich mithin zwar innerhalb der er-
wähnten Streuung, jedoch nicht im stärker gefährdeten Alterssegment.
Folglich lässt sich aus dem Alter des Beschwerdeführers keine besondere
Gefährdung für ihn herleiten.
7.3.5 Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Folglich lie-
gen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem
Norden des Landes, der mehrjährigen Landesabwesenheit sowie allenfalls
der Rückkehr ohne ordentliche Identitätsdokumente lediglich schwach risi-
kobegründenden Faktoren vor, auf Grund welcher, auch in ihrer Gesamt-
heit betrachtet, kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Massnah-
men zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen,
E-3372/2017
Seite 23
und dass er wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahr-
genommen würde.
7.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist
und der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft mithin – wie vom SEM zu Recht festgestellt – nicht erfüllt.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG;
vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
E-3372/2017
Seite 24
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.2.1 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche
Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.2 Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai
2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien,
Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zu-
letzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Be-
schwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur-
teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
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resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Re-
ferenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl.
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbri-
tannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem
Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Wo-
rauf sich die in der Rechtsmitteleingabe geforderte gründliche Risikoab-
schätzung im Einzelfall beziehen soll, bleibt unklar, da dies dort nicht spe-
zifiziert wird. Sollte damit die behauptete extreme Armut der Familie des
Beschwerdeführers gemeint sein, wird diesbezüglich auf die Ausführungen
in E. 3.2.2 und E. 9.3 verwiesen.
9.2.3 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 aktualisierte das Bundesverwaltungs-
gericht die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-13.4). Be-
treffend den Distrikt Jaffna, aus dem der Beschwerdeführer stammt, hielt
es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als
zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri-
terien – insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
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Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation – bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.).
9.3.2 Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien wurde in der Beschwer-
deschrift ausgeführt, dass sich die Armut der Familie des Beschwerdefüh-
rers durch seine Ausreise noch vergrössert habe, weil die letzten irgendwo
verfügbaren Geldmittel hätten zusammengekratzt werden müssen, um
diese zu finanzieren. Die einzige Person, die die Familie in den letzten Jah-
ren noch finanziert habe, sei seine Cousine gewesen. Diese habe nun aber
geheiratet und ziehe zu ihrem Ehemann. Seine psychischen Beeinträchti-
gungen würden es ihm verunmöglichen, auch ohne die Unterstützung sei-
ner Angehörigen in Sri Lanka wieder Fuss zu fassen. Zudem sei er, weil er
mit nur 17 Jahren aus seinem Umfeld in seinem Heimatstaat herausgeris-
sen worden sei, dort nicht mehr integriert, weshalb er auch deshalb Mühe
hätte, dort Fuss zu fassen. Folglich würde ihm eine Verelendung drohen.
Zudem gehe er bei einer Rückkehr das Risiko ein, jederzeit Opfer einer
Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die sri-lankischen Sicher-
heitskräfte oder paramilitärische Kräfte zu werden.
9.3.3 Wie bereits in E. 3.2.2 ausgeführt, ist die Glaubhaftigkeit der behaup-
teten extremen Armut der Angehörigen des Beschwerdeführers in Zweifel
zu ziehen. Selbst wenn diese aber in knappen Verhältnissen leben sollten,
könnte sich der Beschwerdeführer an seine verschiedenen im Ausland le-
benden Verwandten (vgl. A3/11, Rz. 3.03) wenden und diese bis zu seiner
wirtschaftlichen Unabhängigkeit um Unterstützung bitten. In diesem Zu-
sammenhang sei auch auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von
Rückkehrhilfe verwiesen. Folglich verfügt der Beschwerdeführer an seinem
Herkunftsort über ein genügend tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und
– angesichts der Tatsache, dass seine Angehörigen im Heimatstaat in ei-
nem Haus wohnen – über eine gesicherte Wohnsituation. Da die medizini-
schen Probleme des Beschwerdeführers völlig unsubstantiiert geblieben
sind, ist davon auszugehen, dass er gesund ist. Unter diesen Umständen
und weil er noch jung ist und auch über eine Grundausbildung verfügt, ist
davon auszugehen, dass er sich in Sri Lanka wieder integrieren kann.
Schliesslich bestehen im vorliegenden Fall keinerlei konkrete Hinweise da-
für, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dem
Risiko ausgesetzt wäre, Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tö-
tung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte oder paramilitärische Kräfte
zu werden.
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9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers an seinen früheren Wohnort im Distrikt Jaffna insge-
samt als zumutbar. Daran vermögen praxisgemäss auch die auf Beschwer-
deebene geltend gemachten Bemühungen des Beschwerdeführers, sich in
der Schweiz zu integrieren, nichts zu ändern.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig – bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Angesichts der umfangreichen Rechtsmit-
teleingaben samt zahlreichen Beilagen ohne einen hinreichend konkreten
individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind diese praxisgemäss auf
Fr. 1500.– zu erhöhen. Da der Beschwerdeführer die Rüge betreffend die
Nichtoffenlegung der Namen der an der angefochtenen Verfügung mitwir-
kenden SEM-Mitarbeiter zu Recht erhoben hat (vgl. E. 3.1), sind die Ver-
fahrenskosten um einen Fünftel auf Fr. 1200.– zu reduzieren (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19.
Juli 2017 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird diesem
Betrag angerechnet; der Restbetrag von Fr. 450.– ist innert dreissig Tagen
zu bezahlen.
11.2 Für die zu Recht erhobene Rüge betreffend die Nichtoffenlegung der
Namen der an der angefochtenen Verfügung mitwirkenden SEM-Mitarbei-
ter ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
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Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungs-
kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE).
11.3 Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 verlangte der Rechtsvertreter Fr. 400.–
für das Obsiegen in diesem Punkt. Dies erscheint mit Blick auf die im Ver-
fahren D-1549/2017 in derselben Sache zugesprochene Parteientschädi-
gung im Umfang von Fr. 250.– nicht vollumfänglich angemessen. Die vom
SEM zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach auch im vorliegen-
den Verfahren auf Fr. 250.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.
1.1
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird die-
sem Betrag angerechnet; der Restbetrag von Fr. 450.– ist innert dreissig
Tagen zu bezahlen.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei-
entschädigung von Fr. 250.– auszurichten.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: