B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3372/2018
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2018 / N (…).
E-3372/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 10. Juli 2015. Sie reiste über den Sudan, Libyen und Italien am
30. August 2015 in die Schweiz, wo sie am 1. September 2015 um Asyl
nachsuchte. Am 4. September 2015 wurde sie summarisch zu ihren Asyl-
gründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Die ausführliche Anhörung
zu den Asylgründen fand am 10. Juli 2017 statt.
A.b Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Rahmen ihrer
Befragungen im Wesentlichen damit, dass sie wegen ihrer äthiopischen
Wurzeln (ihr Grossvater mütterlicherseits sei Äthiopier gewesen) ständig
Probleme gehabt habe mit den Schulbehörden und deshalb diskriminiert
worden sei; so seien sie und ihre Mutter regelmässig an staatlichen Feier-
tagen festgenommen und kurzzeitig inhaftiert worden. Ferner sei ihr der
Besuch des 12. Schuljahres in Sawa verwehrt worden.
A.c Während des erstinstanzlichen Asylverfahrens wurden zwei Schul-
zeugnisse und ein Einwohnerausweis der Beschwerdeführerin zu den Ak-
ten gereicht.
B.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 – eröffnet am 23. Mai 2018 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
(Dispositivziffer 1); es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5).
C.
Diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 8. Juni 2018 teilweise beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten. Sie beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der an-
gefochtenen Verfügung und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
rerin wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Mit der Beschwerde wurde eine
Bestätigung ihrer Bedürftigkeit zu den Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2018 hiess die Instruktionsrichterin
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die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Ass. iur. Christian Hoffs wurde als amtlicher Rechtsbeistand
der Beschwerdeführerin eingesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln; auf einen Schrif-
tenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. D), die Beschwerde also im
Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer
Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in
bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der
Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer
geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als of-
fensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom
26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosig-
keit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art.
111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen
Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt mas-
sgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwer-
debegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeer-
hebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausge-
schlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde –
wie vorliegend aufgrund des zwischenzeitlichen Ergehens eines Grund-
satzurteils des Bundesverwaltungsgerichts – als offensichtlich unbegrün-
det abgewiesen wird.
4.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der an-
gefochtenen Verfügung des SEM sind mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
5.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei an-
gesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und
einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als
unzulässig anzusehen (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2 und 5.3). Sinngemäss
wird ferner die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend ge-
macht (vgl. dazu nachfolgend E. 5.4).
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
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(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Perso-
nen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig fest-
gestellt ist, dass die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat (vgl. oben, E. 4), kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden.
5.3
5.3.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangs-
arbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der
Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK) geprüft.
5.3.2 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
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nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
5.3.3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
5.3.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das
ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr.
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden
Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im
Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
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selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
5.3.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
5.4.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und ge-
sunde Frau mit Schulbildung und Arbeitserfahrung als (…); ihren Angaben
zufolge leben sowohl ihre Mutter und die Geschwister als auch verschie-
dene Onkel und Tanten in Eritrea (vgl. A4/11 S. 4, A16/24 F 36 ff., 70 ff.).
Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung im
Heimatstaat ausgegangen werden müsste, sind vorliegend weder ersicht-
lich, noch werden solche auf Beschwerdeebene vorgetragen. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
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Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verände-
rungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Frie-
densabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Äthiopien treibt
den Friedensprozess mit Eritrea schnell voran, 9. Juli 2018).
5.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit der Beschwerde
gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung wurden jedoch mit Instruktionsverfügung vom
12. Juni 2018 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben
sind und dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar auszurichten ist.
Der amtliche Rechtsbeistand reichte am 8. Juni 2018 eine Kostennote zu
den Akten, welche einen Zeitaufwand von 3.25 Stunden ausweist. Der aus-
gewiesene Aufwand erscheint als angemessen. Unter Berücksichtigung
der in der Zwischenverfügung vom 12. Juni 2018 kommunizierten Stun-
denansätze wird dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungs-
gericht demnach ein Honorar in der Höhe von Fr. 560.– (inklusive sämtli-
cher Auslagen) zugesprochen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 560.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: