B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3375/2009
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mongolei,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, verliess
zusammen mit ihrer Halbschwester ihr Heimatland nach eigenen Anga-
ben am 2. Dezember 2008, reiste über Russland und Tschechien am
21. Dezember 2008 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um
Asyl. Am 7. Januar 2009 wurde sie im Transitzentrum B._______ zur
Person befragt, am 27. April 2009 zu ihren Asylgründen angehört.
B.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2009 (eröffnet am 19. Mai 2009) trat das BFM
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der
Schweiz weg und beauftragte den Kanton Glarus mit dem Vollzug der
Wegweisung. Der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 (Poststempel) erhob die Beschwerdefüh-
rerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in ma-
terieller Hinsicht, die Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur Prü-
fung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge da-
von der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie eine angemessene Parteientschädigung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
forderte das Gericht das BFM zur Vernehmlassung zur Beschwerde vom
25. Mai 2009 auf.
E.
Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2009 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. Am 16. Juni 2009 wurde sie der Beschwer-
deführerin zur Replik zugestellt, welche am 25. Juni 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht einging.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführe-
rin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 52 und Art. 108 VwVG Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwen-
dung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie
dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Bst. c).
3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei einem Nicht-
eintreten gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen
über die Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden,
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soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5). Die Flüchtlingseigenschaft ist insoweit im
Beschwerdeverfahren Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Da
die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell ge-
prüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zu.
3.3. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie keine Reise-
oder Identitätspapiere innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden abge-
geben hat. Hingegen beruft sie sich zunächst auf entschuldbare Gründe
im Sinn von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG, weil sie in Eile das Haus habe
verlassen müssen, und es ihr nicht zuzumuten sei, mit der einzigen Be-
zugsperson im Heimatland (…) Kontakt aufzunehmen (nachfolgend E. 4).
Sodann stellt sie sich auf den Standpunkt, es lägen nicht offensichtlich
unbegründete Hinweise auf eine Verfolgung vor. Damit wird geltend ge-
macht, die Vorinstanz hätte gestützt auf Art. 32 Abs. 3 c AsylG auf das
Asylgesuch eintreten und weitere Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft treffen müssen (nachfolgend E. 5). Schliesslich er-
achtet die Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug als unzumutbar
(nachfolgend E. 6).
4.
4.1. Entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identi-
tätspapiere liegen praxisgemäss vor, wenn die asylsuchende Person
glaubhaft darzutun vermag, dass sie dazu nicht in der Lage ist, weil sie
die Reise- oder Identitätspapiere im Heimatstaat zurückgelassen hat, sich
aber umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert angemessener
Frist zu beschaffen (BVGE 2010/2 E. 6).
4.2. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe – sie habe in
Eile das Haus verlassen müssen, und es sei ihr nicht zuzumuten, mit der
einzigen Bezugsperson im Heimatland (…) Kontakt aufzunehmen – sind
nicht geeignet, die Papierlosigkeit zu entschuldigen. Die Beschwerdefüh-
rerin legt mit keinem Wort dar, inwiefern sie sich ohne Verzug und ernst-
haft darum bemüht hat, ein Reise- oder Identitätspapier innert angemes-
sener Frist zu beschaffen. Freilich stand ihr dafür seit der Einreise in die
Schweiz am 21. Dezember 2008 genügend Zeit zur Verfügung. Ferner ist
der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Begründung der überstürz-
ten Flucht aus dem Haus unglaubhaft erscheint, zumal die Misshandlun-
gen seit Jahren angedauert haben sollen und die Beschwerdeführerin
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nicht ansatzweise darlegt, weshalb ihre Halbschwester und sie gerade zu
diesem Zeitpunkt die Flucht ergriffen haben. Die Papierlosigkeit bleibt un-
entschuldigt. Die Vorinstanz nimmt daher zutreffend an, dass die Be-
schwerdeführerin sich um die Beschaffung ihrer Reise- oder Identitätspa-
piere nicht ernsthaft bemüht hat und deshalb keine entschuldbaren Grün-
de im Sinn Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen.
5.
5.1. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist das Asylgesuch trotz (unent-
schuldigter) Papierlosigkeit einlässlich zu behandeln, wenn sich erweist,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind.
5.2. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 14. Mai 2009 sowie der
Vernehmlassung vom 12. Juni 2009 einlässlich begründet, weshalb die
Vorbringen der Beschwerdeführerin, ungeachtet der zweifelhaften
Glaubwürdigkeit, nicht asylrelevant seien. Die Beschwerdeführerin macht
geltend, jahrelang von (…) geschlagen und von (…) vergewaltigt worden
zu sein, habe die Vorkommnisse jedoch nie gemeldet. In Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die vorgebrachten Flucht-
gründe deshalb asylrechtlich nicht relevant sind, weil grundsätzlich vom
Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der mongolischen Sicherheitsbe-
hörden auszugehen ist und die geltend gemachten Vorkommnisse Über-
griffe Dritter ohne politischen Hintergrund darstellen. Auf die Studie des
Nation Centre Against Violence (NCAV) aus dem Jahre 2004 braucht
nicht weiter eingegangen zu werden. Seit dieser Studie hat sich in der
Mongolei viel zum Schutz vor häuslicher Gewalt getan und das Bundes-
verwaltungsgericht erachtet die bestehende Schutzinfrastruktur für genü-
gend (vgl. dazu auch ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1068/2012 vom 30. April 2012 E. 6.3).
Soweit auf Beschwerdeebene weiter geltend gemacht wird, aufgrund der
Vorkommnisse lägen zwingende Gründe vor, welche zur Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft führen müssten, kann der Argumentation
ebenfalls nicht gefolgt werden. Auf sogenannte "raisons impérieuses"
kann sich nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämt-
liche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft er-
füllt hatte (vgl. BVGE 2007/31 E. 5. und BVGE 2009/51 E. 4). Dies ist vor-
liegend nicht der Fall, weshalb sich weitere Ausführungen dazu und zur
Relevanz einer Langzeittraumatisierung erübrigen.
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Seite 6
5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt und die Vorinstanz auf das Asylge-
such zu Recht nicht eingetreten ist.
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
7.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]. Aus den Aussage der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben
sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in die Mongolei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
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Seite 7
7.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In der Mongolei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die im Übri-
gen mit Beschluss des Bundesrates vom 28. Juni 2000 zu einem so ge-
nannten "safe country" (verfolgungssicheren Staat) erklärt wurde, wes-
halb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. dazu statt vieler das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-1068/2012 vom 30. April 2012).
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 25. Mai 2009
sowie in der Replik vom 25. Juni 2009 vor, dass der Wegweisungsvollzug
nicht zumutbar sei, weil sie eine alleinstehende Frau sei, ohne Schul- und
Berufsbildung und in ihrem Heimatland über kein tragfähiges Bezie-
hungsnetz verfüge (mit Ausnahme ihrer Halbschwester). Aufgrund der Ak-
ten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin jung und gesund ist. Da sie
vor ihrer Ausreise stets ein sicheres Auskommen (…) hatte, ist anzuneh-
men, dass sie trotz schwieriger Umstände in der Mongolei eine wirtschaft-
liche Existenz aufzubauen in der Lage ist. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich somit auch als zumutbar.
7.4. Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwer-
degrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit
Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgetlichen Prozessführung gutge-
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heissen. Die Beschwerdeführerin wird deshalb von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist bei diesem
Ausgang des Verfahrens das Gesuch um angemessene Parteientschädi-
gung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
3.
Das Gesuch um Parteientschädigung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: