Abtei lung V
E-3375/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Pakistan,
vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar,
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1328, 5401 Baden,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3375/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2005 ein erstes Asylgesuch
gestellt hatte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juli 2005 dieses Gesuch abge-
lehnt und gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers und
den Vollzug verfügt hatte,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
13. August 2005 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) angefochten hatte,
dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2007 eine in der Schweiz
niedergelassene Ausländerin geheiratet und deshalb seinen Wohnsitz
vom Kanton B._______ in den Kanton C._______ verlegt hatte,
dass er mit schriftlicher und an das BFM gerichteter Erklärung vom
29. Januar 2007 noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens
sein Asylgesuch zurückgezogen und das nunmehr zuständige Bun-
desverwaltungsgericht die durch den Rückzug gegenstandslos ge-
wordene Beschwerde mit Verfügung vom 2. Februar 2007 abge-
schrieben hatte,
dass der Beschwerdeführer das Migrationsamt des Kantons
C._______ um Verlängerung seiner bis am 22. Januar 2009 befristeten
Aufenthaltsbewilligung ersuchte,
dass das Migrationsamt jedoch mit der Begründung des Bestehens
einer Scheinehe mit Verfügung vom 27. August 2009 das Gesuch nicht
bewilligte, dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt verweigerte
und ihm eine Frist bis zum 20. November 2009 zum Verlassen der
Schweiz ansetzte,
dass der Beschwerdeführer am 19. November 2009 schriftlich ein
zweites Asylgesuch stellte,
dass er am 24. März 2010 anlässlich der Erstbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ respektive der Bundesan-
hörung vom 23. April 2010 zur Begründung des zweiten Asylgesuchs
ausführte, er habe während eines Besuchs in der Heimat anlässlich
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der Teilnahme am Freitagsgebet vom _______ 2009 den betreffenden
Vorbeter coram publico wegen unkorrekter Angaben kritisiert,
dass er (Beschwerdeführer) am folgenden Abend von vier Männern
entführt, vier Tage lang festgehalten und erst gegen ein von seinem
Vater bezahltes Lösegeld am _______ 2009 wieder freigekommen sei,
dass er sich darauf aus Angst vor den Entführern zu einem Freund
seines Vater geflüchtet und am _______ 2009 sein Heimatland auf
dem Luftweg wieder verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2010 – eröffnet am 7. Mai
2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht
eintrat und erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2010 (Postaufga-
be 10. Mai 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob,
dass er dabei in materiellem Sinn die Aufhebung der Verfügung des
BFM, das Eintreten auf das Asylgesuch und die Gewährung von Asyl
beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Mai 2010 beim Bundesverwal -
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
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waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
– unter dem nachfolgend erwähnten Vorbehalt – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass daher auf das Beschwerdebegehren um Gewährung von Asyl
nicht einzutreten ist,
dass auch auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung nicht einzutreten ist, nachdem diese Wirkung von der Vorins-
tanz nicht entzogen worden ist (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl -
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, und
diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise gibt,
dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen be-
reits ein Asylverfahren im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfolglos
durchlaufen hat,
dass das BFM das zweite Asylgesuch im Wesentlichen mit der Be-
gründung abgelehnt hat, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise
darauf, dass nach dem Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant wären,
dass die neuerlichen Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhielten, namentlich in Bezug auf die Vorgänge beim Abendgebet
in der Moschee sowie hinsichtlich seiner trotz der behördlichen Suche
offensichtlich problemlosen Ausreise aus dem Heimatland,
dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich
um ein Konstrukt handle, zumal er sich nach den jüngsten angeblichen
Ereignissen für das zweite Asylgesuch über ein halbes Jahr Zeit ge-
lassen habe und dieses Gesuch zeitlich mit dem Ablauf der Ausreise-
frist zusammengefallen sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe unter ande-
rem festhält, seine Asylvorbringen seien sehr substanziiert und nach-
vollziehbar, und weshalb diese gemäss den "mageren" Erwägungen
des BFM ein Konstrukt seien, sei nicht ersichtlich,
dass er bis vor Kurzem eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung be-
sessen habe, weshalb keine unmittelbare Gefahr einer Rückkehr nach
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Pakistan bestanden habe und er nicht ohne Not wieder ein Asylverfah-
ren habe durchlaufen wollen,
dass die Ausführungen des BFM zur Reaktion des Vorbeters sowie zur
Ausreise trotz polizeilicher Suche der alltäglichen Realität respektive
behördlichen Praxis in Pakistan widersprechen würden,
dass in Pakistan bekanntlich selbst gesuchte Personen problemlos auf
dem Luftweg ausreisen könnten und es rätselhaft sei, wie bezie-
hungsweise weshalb das BFM die Sanktionen des Vorbeters habe vo-
raussehen, kritisieren und als milde habe qualifizieren können,
dass sich der Beschwerdeführer in einer persönlichen Notlage befinde,
zumal er seit fünf Jahren in der Schweiz wohne und sich hier eine
Existenz aufgebaut habe, und in der angefochtenen Verfügung diese
persönlichen Umstände mit keinem Wort erwähnt worden seien,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nach konstanter
Praxis eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der
gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche
Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorü-
bergehenden Schutzes ergibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 14),
dass bei der Prüfung des Vorliegens solcher Hinweise die Anforde-
rungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005
Nr. 2 E. 4.3.) und auf ein Asylgesuch eingetreten werden muss, wenn
sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum
Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17 und in
diesem Zusammenhang BVGE 2008/57 E. 3.2 und 3.3),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung indessen nicht die
Haltlosigkeit der Vorbringen im erwähnten Sinn, sondern explizit die
"Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG" geprüft hat, womit diese Ver-
fügung nicht "mager", sondern juristisch falsch begründet worden ist,
dass die Vorbringen zur Begründung des zweiten Asylgesuchs jedoch
nach Durchsicht der Akten als lebensfremd, völlig unsubstanziiert und
unlogisch qualifiziert werden müssen und von einem auffälligen Man-
gel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind,
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dass das zweite Asylgesuch im Übrigen ohne überzeugende Begrün-
dung erst nach monatelangem Aufenthalt in der Schweiz und in offen-
sichtlichem zeitlichen Zusammenhang mit einer Wegweisungsverfü-
gung gestellt worden ist (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 33 Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Vorbringen damit nach Auffassung des Bundesverwaltungs-
gericht als haltlos im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bezeich-
nen sind und das BFM damit im Ergebnis zu Recht gestützt auf diese
Bestimmung nicht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
eingetreten ist,
dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten im Übrigen auch den
Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG (schuldhafte
grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht durch unentschuldigtes Nicht -
erscheinen zum Anhörungstermin vom 31. März 2010) verwirklicht
haben dürfte,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol -
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine
andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in
seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in sei -
nem Heimatland herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer kon-
kreten Gefährdung ausgesetzt,
dass sich aus den Akten nach wie vor keine Hinweise für die Annahme
ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die
Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb
der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer im Heimatland über ein familiäres und al-
lenfalls noch über ein weiteres Beziehungsnetz verfügt (vgl. Protokoll
der Erstbefragung S. 4), das ihn unter anderem auch bei der wirt -
schaftlichen Wiedereingliederung unterstützen kann, zumal er auch
über eine gewisse im Ausland erworbene Berufserfahrung verfügt,
dass die in der Beschwerde gegen eine Rückkehr nach Pakistan an-
geführten Einwände, wonach unter anderem sich der Beschwerdefüh-
rer seit fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten und hier eine Existenz
aufgebaut habe, im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidwe-
sentlich sind und gegebenenfalls im Rahmen des kantonalen frem-
denpolizeilichen Verfahrens gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG respektive in
einem gegen die Ausreiseverfügung des Migrationsamts des Kantons
C._______ gerichteten Rechtsmittel geltend zu machen (gewesen)
wären,
dass der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erscheint (Art. 83
Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass unter den gegebenen Umständen (falsche Begründung der an-
gefochtenen Verfügung) von einer Kostenauflage abzusehen ist
(Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG),
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dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gegenstandslos und mit dem vorliegenden Entscheid in der
Sache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses hinfällig geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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