B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3375/2019
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Yannick Felley,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 13. Dezember
2015 seinen Heimatstaat verliess, sich anschliessend in den Ländern (…)
aufhielt, und am 18. August 2016 in die Schweiz einreiste, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 29. August 2016 sowie der An-
hörung zu den Asylgründen vom 17. Juli 2018 zur Begründung des Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe Ende Mai 2013 wäh-
rend den Lokalwahlen in der sri-lankischen Nordprovinz Freunden beim
Plakat-Aufhängen für die TNA-Partei (Tamil National Alliance) geholfen;
daraufhin sei er von den Behörden als vermeintlicher LTTE-Unterstützer
gesucht und bedroht worden; ausserdem seien er und sein Vater während
einer Bootsfahrt im Jahr 2008 auf hoher See festgenommen und in ein Mi-
litärcamp überführt worden, wobei sie nach achtzig Tagen wieder freigelas-
sen worden seien,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
31. Mai 2019 – eröffnet am 3. Juni 2019 – ablehnte sowie die Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien einesteils unsubstanziiert, nicht lebensnah
erzählt und widersprüchlich, weshalb sie den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG [SR 142.31] nicht gerecht würden (Verfü-
gung S. 3, 1.1 und 1.2), andernteils seien sich nicht asylrelevant gemäss
Art. 3 AsylG, da zwischen Verfolgung und Furcht kein sachlicher und zeit-
licher Kausalzusammenhang gegeben sei (Verfügung S. 4, 2.1); ferner sei
auch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu bejahen, da
der Beschwerdeführer kein entsprechendes Risikoprofil aufweise (Verfü-
gung S. 4f., 2.2)
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2019, ergänzt am
4. Juli 2019, gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu erteilen,
eventualiter seien die Ziffer 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzu-
heben und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen,
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dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, die Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbei-
stand sowie die Einräumung einer Nachfrist von dreissig Tagen zum Ein-
reichen weiterer Beweismittel beantragt wurde,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2019 den
Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschaffung von weiteren Beweismit-
teln sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und als
Folge davon den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 750.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht
eingetreten würde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 24. Juli 2019 fristgerecht geleistet
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat,
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dass es in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkennt-
nis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anfor-
derungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründen-
den Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche
Beachtlichkeit nicht genügen,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem
Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entge-
genzusetzen,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, er werde in
seinem Heimatstaat von den sri-lankischen Behörden bedroht, weil letztere
(fälschlicherweise) vermuten würden, er würde die LTTE unterstützen,
dass diese Vermutung wohl insbesondere auf die Tätigkeit des Beschwer-
deführers im Jahr 2013 zurückzuführen sei, als er während den Lokalwah-
len seinen Freunden beim Plakate-Aufhängen geholfen habe,
dass er bei dieser Plakataktion zu Gunsten der TNA-Partei (Tamil National
Alliance), welche er im Übrigen kaum gekannt habe, aber keinerlei politi-
sche Interessen verfolgt habe, sondern in diesem Zusammenhang nur
wisse, dass Freunde seiner Freunde damals etwas mit der Bewegung
(LTTE) zu tun gehabt hätten (vgl. A12/16 F77, F83-86, 89),
dass der Beschwerdeführer damit klar zum Ausdruck bringt, er sei damals
ahnungslos gewesen, er habe mit den LTTE nie etwas zu tun gehabt und
die behördlichen Suchen nach ihm würden (sofern glaubhaft) bloss auf fal-
schen Annahmen beruhen (vgl. A12/16 F76 ff., F80, F82),
dass die LTTE-Konnexität im vorliegenden Sachverhalt deshalb sehr weit
hergeholt erscheint und es auch äusserst realitätsfremd anmutet, dass die
Behörden eine – bis auf die erwähnte Plakataktion im Jahr 2013 – politisch
unauffällige und passive Person über so viele Jahre hinweg im Visier ha-
ben sollten,
dass im Übrigen der Beschwerdeführer nach der angeblichen Plakat-Ak-
tion von 2013 Sri Lanka im Juli 2013 auf legalem Weg verlassen, sich an-
schliessend zwei Jahre in Indien aufgehalten habe und im Oktober 2015,
wiederum auf legalem Weg, nach Sri Lanka zurückgekehrt sei (vgl. A4/11
S. 4; A12/16 F 14 ff., 33),
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dass daher ein Kausalzusammenhang der angeblichen Ereignisse von
2013 zur späteren Ausreise aus dem Heimatland im Dezember 2015 je-
denfalls fraglich erscheint,
dass ferner zentrale Vorbringen wie beispielsweise der angeblich vier- bis
fünfstündige Besuch von unbekannten Männern im November 2015 in ei-
ner Art geschildert wurden, die als äusserst unsubstanziiert und nicht le-
bensecht einzuschätzen ist (vgl. A12/16 F95-99, F71), wobei zur Vermei-
dung von Wiederholungen auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwä-
gungen verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen aufgrund der vorgenannten Umstände unsubstantiiert,
unplausibel und realitätsfern erscheinen und in den Protokollaussagen des
Beschwerdeführers zudem diverse kleinere Widersprüche vorzufinden
sind, welche auf Vorhalt nicht logisch aufgeklärt werden konnten (vgl.
A12/16 F103, 106, 107-110),
dass sodann auf Beschwerdeebene keine überzeugenden Argumente vor-
getragen werden, welche die vorinstanzlichen Erwägungen in Zweifel zie-
hen lassen,
dass auf Beschwerdeebene zwei neue Beweismittel – ein Schreiben des
Vaters des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2019 sowie ein undatiertes
Schreiben eines sri-lankischen Parlamentsabgeordneten – eingereicht
werden, welche dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2019 und am 28. Juni
2019 per Post aus Sri Lanka zugestellt wurden (vgl. Zustellcouverts bei den
Akten),
dass diese Schreiben indes nicht geeignet sind, an der vom SEM festge-
stellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen etwas zu ändern, zumal deren
Inhalt sich auf eine jeweilige Zusammenfassung des aktenkundigen Sach-
verhalts reduziert und deren Beweiswert aufgrund der Möglichkeit von Ge-
fälligkeitsschreiben als niedrig einzustufen ist,
dass in der Beschwerde weitere Beweismittel in Aussicht gestellt werden,
zu denen allerdings keinerlei substantiierte Angaben gemacht werden (es
ist lediglich von "weiteren Briefen" beziehungsweise von "nachzureichen-
den Dokumenten" die Rede; vgl. Beschwerde S. 2, 3, 5, 6) und einzig spe-
zifiziert wird, der Beschwerdeführer wolle versuchen, "Namen der anderen
TNA-Aktivisten von 2013, die den LTTE deutlich näherstanden als [er sel-
ber]" nachzureichen (Beschwerde S. 5),
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dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass bereits die Angaben in der Anhö-
rung betreffend "Freunde von Freunden" gänzlich unsubstantiiert waren
(vgl. A12/16 F19, 76 ff., 89), und denn auch in der Beschwerde keinerlei
Namen genannt werden, von denen allfällige Bestätigungen in Aussicht ge-
stellt werden,
dass die Einreichung der in solch vager Art angekündigten Beweismittel
aufgrund einer antizipierenden Beweiswürdigung nicht abzuwarten ist (vgl.
auch Instruktionsverfügung vom 11. Juli 2019, wo eine entsprechende
Fristansetzung abgelehnt worden ist), zumal die bereits vorliegenden Be-
weismittel als Gefälligkeitsschreiben zu werten sind und die Ereignisse aus
dem Jahr 2013 keinen Kausalzusammenhang mehr zur späteren Ausreise
aufweisen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Voll-
zug von Wegweisungen in dieses Herkunftsland gemäss der Praxis der
schweizerischen Asylbehörden grundsätzlich zumutbar ist,
dass auch die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten islamistischen An-
schläge, welche vergangene Ostern in Negombo, Colombo und in Batti-
caloa gegen Ziele der christlichen Glaubensgemeinschaft verübt worden
sind, auf keine Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka schliessen lassen
und auch ansonsten keine Vollzugshindernisse darzustellen vermögen, zu-
mal der Beschwerdeführer als Hindu weder der muslimischen noch der
christlichen Glaubensgemeinschaft angehört,
dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer bei sei-
ner Rückkehr in seinen Heimatstaat auf ein tragfähiges familiäres Bezie-
hungsnetz zurückgreifen kann (Eltern, Onkeln und Tanten, vgl. A4/11 S. 5),
womit kein Anlass zur Annahme besteht, er würde durch den Wegwei-
sungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt,
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dass er eigenen Angaben zufolge in Sri Lanka während 13 Jahren die
Schule besucht habe (vgl. A4/11 S. 4) und es ihm daher zuzumuten ist, in
seinem Heimatstaat eine Stelle zu finden, um seinen Lebensunterhalt zu
finanzieren,
dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen demnach
auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbe-
zahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen-
den ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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