Abtei lung V
E-3376/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter François Badoud
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren (...), alias
B._______, geboren (...),
und dessen Ehefrau
C._______, geboren (...), alias
D._______, geboren (...),
sowie deren gemeinsames Kind
E._______, geboren (...),
Russland,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 2. Juni
2004 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3376/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen nach eigenen Angaben ihren Hei-
matstaat am 18. Juni 2001 und reisten am 25. Juni 2001 illegal in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangszentrum in F._______
unter Angabe der Identitäten B._______, geboren (...), und
D._______, geboren (...), Russland, ein Asylgesuch stellten. Nach der
Kurzbefragung vom 3. Juli 2001 wurden sie für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton G._______ zugeteilt. Die Befragungen durch
die kantonale Fremdenpolizei fanden am 10. August 2001 statt.
B.
B.a Zur Begründung des Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
vor, er sei tschetschenischer Ethnie und stamme aus H._______, habe
aber seit dem Jahre 1999 in I._______ gelebt. Seine Eltern seien im
Jahre 1995 bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen (A1, S. 3)
beziehungsweise von Angehörigen der russischen Streitkräfte er-
schossen worden (A15, S. 3). Er habe in seinem Heimatland nur noch
entfernte Verwandte. Er selber sei von den föderalen Streitkräften
immer wieder für einige Tage festgehalten, verhört und misshandelt
worden. Ferner sei sein Wohnort I._______ immer wieder bombardiert
worden. Aufgrund dieser schlimmen Situation hätten er und seine
Ehefrau sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Ein Freund habe
sie per Auto nach Moskau gebracht, von wo sie in einem LKW in die
Schweiz gelangt seien.
B.b Die Beschwerdeführerin verwies im Wesentlichen auf die Kriegs-
situation in Tschetschenien und brachte vor, ihr Vater sei Tschetsche-
ne und ihre Mutter J._______rin. Sie habe zeitweise in (...) J._______
(1980 bis 1990 mit ihren Eltern und von 1994 bis 1997 bei ihrer Gross-
mutter), ansonsten in Tschetschenien gelebt. Ihre Eltern seien
unbekannten Aufenthalts. Sie habe sie letztmals im Sommer des Jah-
res 1994 gesehen.
C.
Abklärungen der Schweizer Asylbehörden ergaben, dass die
Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz in Deutschland
unter den Identitäten A._______, geboren (...), und C._______,
geboren (...), Russland, am (...) ein Asylgesuch gestellt hatten.
Ausserdem kam ein Experte in zwei Herkunftsanalysen (LINGUA-
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E-3376/2006
Gutachten) vom 19. September 2001 zum Schluss, dass die
Beschwerdeführer in den von ihnen angegebenen soziokulturellen
Milieus sozialisiert wurden.
D.
Im Rahmen der ihnen mit Verfügung der Vorinstanz vom 4. Oktober
2001 eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme, äusserten sich die
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2001 zu diesen
Abklärungsergebnissen.
E.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2004 gab das Bundesamt den Beschwer-
deführern Gelegenheit zur Stellungnahme zu nach Einsichtnahme in
die deutschen Asylakten festgestellten Widersprüchen zwischen ihren
Asylvorbringen und Angaben zum Verbleib ihrer Identitätspapiere
gegenüber den deutschen respektive den schweizerischen Asylbehör-
den.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2004 reichten die Beschwerdeführer eine
entsprechende Stellungnahme ein.
F.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2004 - eröffnet am 3. Juni 2004 - wies das
Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete
ihrer Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es
aus, dass ihre Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Weg-
weisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begrün-
dung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen einge-
gangen.
G.
Mit an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteter
Eingabe vom 28. Juni 2004 erhoben die Beschwerdeführer sinnge-
mäss Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Auf die
Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen
eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerde-
führer einen Bericht des Menschenrechtszentrums „MEMORIAL“ über
die Situation von Binnenflüchtlingen aus Tschetschenien in Russland
vom Mai 2003 ein.
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H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2004 forderte der Instruktionsrich-
ter der damals zuständigen ARK die Beschwerdeführer zur Beschwer-
deverbesserung (Angabe klarer Rechtsbegehren mit einlässlicher
Begründung) innert sieben Tagen ab Erhalt auf und stellte fest, dass
bei nicht fristgerechter Nachreichung klarer Anträge davon ausgegan-
gen werde, dass Gegenstand des Verfahrens nur der angeordnete
Wegweisungsvollzug sei. Ferner wurde auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses wegen Bestehens eines Sicherheitskontos mit genü-
gender Deckung verzichtet.
I.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2004 zeigte der damalige Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer die Übernahme des Vertretungsmandats an und
ersuchte um Erstreckung der Frist zur Beschwerdeverbesserung.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2004 wies der zuständige Instruk-
tionsrichter das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Beschwerdever-
besserung ab und stellte fest, dass Verfahrensgegenstand nur die Fra-
ge des Wegweisungsvollzugs sei.
K.
Mit Eingabe ihre Rechtsvertreters vom 30. Juli 2004 reichten die
Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein, wobei sie in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beantragten.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2004 wurden die Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2004 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
N.
Innert erstreckter Frist machten die Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 25. November 2004 von dem ihnen eingeräumten Recht zur Stel-
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lungnahme Gebrauch und hielten ihrerseits an ihren Beschwerdeanträ-
gen fest. Ferner reichten sie einen Bericht des Menschenrechtszent-
rums „MEMORIAL“ über Tschetschenen in der Russischen Föderation,
betreffend den Zeitraum Juni 2003 - Mai 2004 ein.
O.
Mit Eingaben vom 4. Januar 2005 und 22. Juni 2005 reichten die
Beschwerdeführer einen Führerausweis des Beschwerdeführers in
Kopie, zwei fremdsprachige Dokumente im Original sowie mehrere
Arbeitszeugnisse zu den Akten.
P.
Am 11, Dezember 2006 wurde die Tochter E._______ der
Beschwerdeführer geboren.
Q.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2007 teilte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführer mit, dass das Vertretungsmandat aufgelöst worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt
für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
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weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 15. Juli 2004 festgestellt,
richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Somit sind die Ziffern 1 bis 3
der Verfügung des BFM vom 2. Juni 2004 mit Ablauf der Beschwerde-
frist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage,
ob die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem
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die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich
des Wegweisungsvollzugs aus, es würden sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführern im Falle
der Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen
würde. Zwar sei aufgrund der allgemeinen Lage in Tschetschenien
der Vollzug der Wegweisung dorthin nicht zumutbar; jedoch sei es den
Beschwerdeführern möglich und zuzumuten, sich in einem anderen
Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Ein grösser Teil der
tschetschenischen Bevölkerung lebe ausserhalb der Tschetscheni-
schen Republik. Das frühere System, gemäss welchem eine Bewilli-
gung für die Niederlassung an einem Ort erforderlich gewesen sei, sei
abgeschafft worden, weshalb die Möglichkeit, zumindest temporär
einen Aufenthalt ausserhalb Tschetscheniens zu finden, gegeben sei.
Darüber hinaus könnten die Beschwerdeführer auch in (...) J._______,
wo die Beschwerdeführerin viele Jahre gelebt habe, niederlassen.
5.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde wiesen die Beschwerdeführer
darauf hin, dass sich Tschetschenen in der Russischen Föderation
nicht mehr in allen Gebieten registrieren lassen könnten. Insbesondere
sei dies in den Grosstädten und grossen Ballungszentren nicht mehr
möglich, sondern de facto nur noch in weniger dicht besiedelten Rand-
regionen. Auch dort sei eine Registrierung aber an gewisse Vorausset-
zungen gebunden. Namentlich müssten gültige Reisepapiere vorge-
wiesen werden können. Wer nicht über solche verfüge, sei gezwun-
gen, nach Tschetschenien zurückzukehren um sich Papiere zu be-
schaffen, was aber anerkanntermassen unzumutbar sei. Somit müsse
die Rückkehr von Tschetschenen ohne Identitätspapiere in die ganze
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Russische Föderation als unzumutbar erachtet werden. Ferner führe
eine allfällige Rückkehr tschetschenischer Asylsuchender in ihren
Heimatstaat zwangsläufig durch die ihnen verbotenen Ballungsgebie-
te, in der Regel durch Moskau. Dort seien sie aber dem Risiko ausge-
setzt, festgenommen und nach Tschetschenien abgeschohen zu wer-
den, bevor es ihnen gelinge, in eine der ihnen zugänglichen
Randregionen weiterzureisen. Der Verweis auf die Möglichkeit der Nie-
derlassung in (...) J._______ sei nicht zulässig, da es sich dabei für
die Beschwerdeführer um einen Drittstaat handle und mit dieser Argu-
mentation jeder Zufluchtsstaat sich seiner Verantwortung entziehen
könnte. Die Beschwerdeführerin habe zwar einige Zeit dort gelebt, ver-
füge jedoch nicht über die J._______ische Staatsbürgerschaft und
habe seit dem Tod ihrer Grossmutter im Jahre 1997 kein soziales Netz
mehr dort. Der Beschwerdeführer habe überhaupt keinen Bezug zu
diesem Staat.
5.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, dass der
grösste Teil der Menschen tschetschenischer Ethnie die russische
Staatsbürgerschaft besitzen würden und ihnen daher die verfassungs-
mässig garantierte Niederlassungsfreiheit im gesamten Gebiet der
Russischen Föderation zustehe. Es treffe zu, dass ihnen teilweise
Wohnmöglichkeiten in wenig attraktiven Randregionen zugewiesen
würden. Die dortigen Probleme würden alle dort lebenden Personen
unabhängig von deren Ethnie treffen. Die Zulassungsbeschränkungen
in Ballungszentren würden ebenfalls für alle Neuankömmlinge gelten.
Es treffe nicht zu, dass sich Personen tschetschenischer Ethnie aus-
serhalb Tschetscheniens nicht registrieren lassen könnten. Namentlich
gebe es die Möglichkeit einer temporären Registrierung, welche nicht
im Inlandspass eingetragen werde. Eine grosse Zahl von Tsche-
tschenen lebe ausserhalb Tschetscheniens und gehe - teilweise auch
in Ballungszentren - erfolgreich ihren Geschäften nach. Im Rahmen
von Personenkontrollen könne es zu Gewaltanwendung kommen, wel-
che aber nicht eine asylrelevante Intensität erreiche. Es könne nicht
von einer Situation allgemeiner Gewalt betreffend die Tschetschenen
gesprochen werden. Namentlich seien mehrere Personen tschetsche-
nischer Ethnie in letzter Zeit freiwillig nach Russland zurückgekehrt,
wobei die Einreise am Flughafen in Moskau problemlos erfolgt sei.
Bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführer sei festzu-
stellen, dass sie ihre Identität bisher nicht belegt hätten und die Wider-
sprüche betreffend den Verbleib der Identitätspapiere und der festge-
stellten Verheimlichung der Identität nicht überzeugend zu erklären
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vermöchten. Somit stehe weder ihre Identität noch ihr letzter Wohnsitz
fest. Ferner seien die Beschwerdeführer jung und gesund und verfüg-
ten über eine solide Ausbildung. Zudem sei zu berücksichtigen, dass
sie versucht hätten, die schweizerischen Behörden über einen frühe-
ren Aufenthalt in einem anderen Asylland zu täuschen. Schliesslich sei
aus dem Umstand, dass sie wiederholt straffällig geworden seien, zu
schliessen, dass sie nicht gewillt seien, sich an die in der Schweiz
geltende Ordnung zu halten.
5.4 In ihrer Replik wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass sich
die Situation der Tschetschenen in Russland seit dem Terrorattentat in
Beslan verschlechtert habe. Es werde daran festgehalten, dass es für
Tschetschenen sehr schwierig sei, sich in Russland ausserhalb Tsche-
tscheniens niederzulassen und zu leben, da sie systematisch diskrimi-
niert würden. Ausserdem könnten sich Tschetschenen den im Jahre
2004 eingeführten neuen Inlandspass faktisch nur in Tschetschenien
ausstellen lassen. Diese Umstände führten dazu, dass viele Tschet-
schenen ohne Bewilligung schwarz in Russland leben würden. Gerade
die Bevölkerungsgruppe, welcher sie, die Beschwerdeführer, angehö-
ren würden (jung, gesund, gute Ausbildung), werde von den russi-
schen Behörden besonders gefürchtet und daher am meisten verfolgt.
Im Übrigen seien sie nur wegen geringfügiger Delikte verurteilt wor-
den, welche sie aus Not begangen hätten, und sie hätten sich seither
wohl verhalten.
6.
6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer keine Iden-
titätsdokumente eingereicht haben, welche die behauptete Herkunft
aus Tschetschenien zu belegen vermöchten. Zudem ist den Akten zu
entnehmen, dass sie gegenüber den schweizerischen und den deut-
schen Asylbehörden unterschiedliche Angaben zu ihrer Identität sowie
zum Verbleib ihrer Identitätspapiere gemacht haben. Es muss somit
davon ausgegangen werden, dass sie gezielt versuchen, ihre Identität
zu verschleiern und es sind erhebliche Zweifel an ihren Identitätsanga-
ben gerechtfertigt. Angesichts des Ergebnisses der von der Vorinstanz
durchgeführten Lingua-Analysen ist aber in Übereinstimmung mit dem
Bundesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer aus
Tschetschenien stammen.
6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
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schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da die Fest-
stellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführer keine asylrechtlich
relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen
vermögen, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus
den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit wei-
teren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichti-
gung der damaligen Ereignisse in Tschetschenien ist zu schliessen,
dass es sich bei den von ihm geschilderten Misshandlungen und Schi-
kanen seitens russischer Soldaten und Sicherheitskräfte nicht um
gezielte Verfolgungshandlungen handelte, sondern um rein willkürliche
Übergriffe durch russische Militärangehörige, welche sich vorwiegend
gegen die tschetschenische Bevölkerung gerichtet haben. Jedenfalls
bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwer-
deführer auf dem gesamten Staatsgebiet seines Heimatstaates Russ-
land eine völkerrechtswidrige Behandlung oder Bestrafung drohen
würde. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als
zulässig zu erachten.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situati-
onen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
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heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Ver-
folgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können
(EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a S. 157, mit weiteren Hinweisen). Bei der
Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre
Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzu-
wägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen wür-
den, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt.
6.4 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach Menschen kau-
kasischer Abstammung in Teilen der Russischen Föderation mit Miss-
trauen und Ablehnung begegnet wird, werden vom Bundesverwal-
tungsgericht nicht in Frage gestellt. Es ist jedoch auch aktuell nicht
davon auszugehen, dass Personen kaukasischer Herkunft in Russland
allein aufgrund ihrer Herkunft asylrechtlich relevanter Verfolgung aus-
gesetzt werden. Wohl besteht für die Angehörigen der tschetscheni-
schen Ethnie die Gefahr, in erhöhtem Masse von Behördenstellen
überprüft zu werden. Es ist auch davon auszugehen, dass Personen
tschetschenischer Ethnie respektive kaukasischer Herkunft im Ver-
gleich zu allfällig anderen intern Vertriebenen in der Russischen Föde-
ration eher das Augenmerk der Behörden auf sich ziehen und ihnen
deshalb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechende Schwie-
rigkeiten erwachsen können. Auch auf dem Arbeits- und Wohnmarkt
werden die Angehörigen dieser Gruppe offenbar diskriminiert. Solche
Personenkontrollen, Schikanen und Diskriminierungen, die zweifellos
auch auf frühere Attentate seitens tschetschenischer Gruppierungen
zurückzuführen sind, mögen den davon Betroffenen als ernsthafte
Benachteiligungen erscheinen, sind jedoch nicht als konkrete Gefähr-
dung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten, nach-
dem sie in der Regel ein bestimmtes Mass nicht überschreiten.
Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts leben viele
Kaukasier seit langer Zeit in Moskau und in anderen Regionen der
Russischen Föderation. Zahlreiche von ihnen haben zwar keinen gere-
gelten Aufenthalt, gehen aber gleichwohl einer Erwerbstätigkeit nach
und werden nicht in einem relevanten Ausmass behelligt. In Fortset-
zung der diesbezüglichen Rechtsprechung der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon
aus, dass sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener tschetsche-
nischer Asylsuchender an einen innerstaatlichen Zufluchtsort unter
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Umständen als zumutbar erweisen kann. Dabei sind allerdings hohe
Anforderungen an den Nachweis der Zumutbarkeit einer innerstaat-
lichen Aufenthaltsalternative zu stellen. Insbesondere ist zu prüfen, ob
die betroffene Person über ein tragfähiges, insbesondere familiäres
Beziehungsnetz - so auch im Hinblick auf eine zumutbare Unterkunft -
am allfälligen Zufluchtsort verfügt. Auf ein Beziehungsnetz darf im
Übrigen unter Umständen auch dann geschlossen werden, wenn sich
die betreffende Person vor ihrer Ausreise während langer Zeit an
einem innerstaatlichen Zufluchtsort aufhielt und sich aus den Akten
keine überzeugenden Argumente gegen eine Rückkehr dorthin erge-
ben. Im Weiteren vermögen überdurchschnittliche finanzielle Mittel die
Eingliederung am Zufluchtsort zweifellos zu erleichtern. Zu berücksich-
tigen sind ferner Alter, Gesundheit, Geschlecht, Ausbildung und die
bisherigen beruflichen Erfahrungen der betreffenden Person. Eine
Situation, welche tschetschenische Asylsuchende a priori als Gewalt-
oder De-facto-Flüchtlinge (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG) im gesam-
ten Gebiet der Russischen Föderation qualifizieren würde, lässt sich
demnach nicht generell bejahen (vgl. EMARK 2005 Nr. 17).
6.5 Vorliegend ist in individueller Hinsicht festzuhalten, dass die
Beschwerdeführer im Rahmen der von ihnen in Deutschland sowie der
Schweiz durchlaufenen Asylverfahren widersprüchliche Aussagen be-
treffend die Existenz von Familienmitgliedern im Heimatstaat gemacht
haben. So sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im
erstinstanzlichen Verfahren aus, seine Eltern seien im Jahre 1995
erschossen worden bzw. bei einem Bombenangriff umgekommen,
wohingegen er gegenüber den deutschen Behörden zu Protokoll gab,
seine Eltern würden in Grosny wohnen. Die Beschwerdeführerin sagte
gegenüber den schweizerischen Behörden aus, sie habe ihre Eltern
letztmals im Jahre 1994 gesehen und deren derzeitiger Aufenthaltsort
sei ihr nicht bekannt. Hingegen brachte sie anlässlich des Asylverfah-
rens in Deutschland vor, ihre Eltern seien Anfang 1995 bei einem
Bombenangriff in Grosny getötet worden. Aufgrund dieser klaren
Widersprüche müssen die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem
Familiennetz als unglaubhaft bewertet werden und es ist davon aus-
zugehen, dass sie in Tschetschenien über ein tragfähiges Beziehungs-
netz verfügen. Hingegen ergeben sich aus den Akten keine konkreten
Hinweise darauf, dass sie ausserhalb Tschetscheniens über Bezugs-
personen verfügen oder sich je an einem möglichen innerstaatlichen
Zufluchtsort aufgehalten hätten. Auch unter Berücksichtigung der feh-
lenden Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführer zu ihrem
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Familienverband, kann somit nicht von einem gesicherten sozialen
Netz in ihrem Heimatstaat Russland ausserhalb Tschetscheniens, auf
dessen Unterstützung sie zählen könnten, gesprochen werden.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann den Beschwerdeführern
zudem nicht die Möglichkeit einer Niederlassung in (...) J._______ ent-
gegen gehalten werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin nach
eigenen Angaben einige Jahre dort gelebt hat, ist nicht davon auszu-
gehen, dass sie oder ihr Ehemann die J._______ische
Staatsbürgerschaft oder einen sonstigen gesetzlichen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in diesem Staat besitzen, wes-
halb sie über keine hinreichende Garantien verfügen, welche erwarten
liessen, dass sie sich dort legal aufhalten könnten.
Im Weiteren haben die Beschwerdeführer beide keine Berufsaus-
bildung absolviert. Auch durch ihre bisherigen beruflichen Aktivitäten
(Händler, Hilfskraft im Gastgewerbe, Putzfrau) konnten sie keine
besonderen Qualifikationen erwerben, welche ihnen die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit im Heimatstaat wesentlich erleichtern würde.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ohnehin
aufgrund der Notwendigkeit der Betreuung ihrer Tochter im Kleinkind-
alter kaum einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Ausserdem verfü-
gen die Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über keine namhaften
finanziellen Mittel.
In Anbetracht der geschilderten Umstände, welche den Beschwerde-
führern den Aufbau einer Existenz in ihrem Heimatstaat in mehrfacher
Hinsicht erschweren würden, gelangt das Gericht zum Schluss, dass
die praxisgemäss bezüglich der Russischen Föderation für ethnische
Tschetschenen und Tschetscheninnen insgesamt hohen Anforderung-
en an den Nachweis einer inländischen Aufenthaltsalternative entge-
gen den Ausführungen des Bundesamtes im vorliegenden Einzelfall
nicht erfüllt sind. Demzufolge ist der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführer als unzumutbar zu qualifizieren.
6.6 Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach
den Absätzen 2 und 4 nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene
Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland
verurteilt worden oder eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von
Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Buchstabe
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a), beziehungsweise wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet wurde
(Buchstabe b). Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt
in der Regel nicht auf eine solche Gefährdung schliessen, jedoch kann
das Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt
besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen
Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Straf-
rahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die wieder-
holte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheits-
strafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung geben.
Am (...) wurde gegen die Beschwerdeführer eine Strafanzeige wegen
Drohung und Beschimpfung eingereicht. Ferner wurde der
Beschwedeführer mit Urteil des Strafgerichts F._______ vom (...)
wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von Fr. 220.- verurteilt.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafverfügung des Bezirksamts
K._______ vom (...) wegen Übertretung des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft. Bei diesen
Delikten handelt sich nur um relativ geringfügige Vergehen, welche
nicht mit Freiheitsstrafen geahndet wurden. Zudem liegen sie bereits
mehrere Jahre zurück und das Verhalten der Beschwerdeführer hat
seither zu keinen Klagen mehr Anlass gegeben. Unter diesen
Umständen ist vorliegend keine Verletzung oder schwere Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem Ausmass zu
erblicken, welche die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83
Abs. 7 AuG rechtfertigen würde.
7.
Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt es sich, auf die weiteren Vor-
bringen in den Eingaben im Detail einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 4
und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 2. Juni
2004 sind aufzuheben und dieses ist anzuweisen, den Aufenthalt der
Beschwerdeführer in der Schweiz nach den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Sodann ist den Beschwerdeführern, welche während eines Teils der
Verfahrensdauer anwaltlich vertreten waren, angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Ent-
schädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen. Nachdem der ehemalige Rechtsvertreter keine Kosten-
note zu den Akten gereicht hat und sich der notwendige Vertretungs-
aufwand auf Grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, ist die
Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren von Amtes auf Fr. 800.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
der Verfügung des Bundesamtes vom 2. Juni 2004 werden aufgeho-
ben.
2.
Das Bundesamt wird angewiesen, den Aufenthalt der Beschwerdefüh-
rer in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 800.-- (inklusive Auslagen und Mehrtwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons G._______, (...) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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