B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3376/2013
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Montenegro,
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Montenegro,
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
Serbien,
D._______, geboren am (…),
Serbien,
E._______, geboren am (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
4. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden – Angehörige der Ethnie der Roma mit
albanischer Muttersprache (A5 S. 4, A6 S. 4) – eigenen Angaben zufolge
zwei Tage (bzw. drei Tage) vor der Einreise in die Schweiz ihr Heimatland
verliessen (A5 S. 7, A6 S. 7),
dass sie am 17. Mai 2013 in die Schweiz eingereist seien und gleichen-
tags um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin
B._______ anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel vom 24. Mai 2013 sowie der Anhörungen vom
31. Mai 2013, die jeweils getrennt stattfanden, zur Begründung des Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie seien insgesamt zwei Mal
in ihrer Wohnung in F._______(Montenegro) von vier Unbekannten auf-
gesucht und über den Aufenthaltsort des Vaters der Beschwerdeführerin
ausgefragt worden; dabei seien sie auch geschlagen und bedroht worden
(A5 S. 8, A6 S. 8 f., A11 S. 4, A12 S. 5 ff.),
dass sie indes seit über 13 Jahren keinen Kontakt zu ihm hätten und da-
her die Fragen nicht hätten beantworten können (A5 S. 8, A6 S. 8 f.),
dass es sich bei den Unbekannten jeweils um vier Personen in schwar-
zen Kleidern gehandelt habe, die albanisch gesprochen hätten (A5 S. 8,
A6 S. 8),
dass der Grund für die Suche nach dem Vater der Beschwerdeführerin für
diese nicht erkennbar sei (A6 S. 9),
dass sie sich nicht an die Behörden gewendet hätten, da man sich in
Montenegro um Roma nicht kümmere (A5 S. 8, A6 S. 8 f.),
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 4. Juni 2013 – eröffnet am 6. Juni 2013 – ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Aus-
sagen widersprüchlich, unsubstantiiert und unplausibel seien (Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), so dass ihre Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse,
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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass Montenegro als verfolgungssicherer Staat i.S.v. Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG gelte und daher gemäss Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 AsylG die
Beschwerdefrist fünf Arbeitstage betrage,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Juni 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei
anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten (recte: die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl
zu gewähren),
dass in formeller Hinsicht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren und ein Vollzugsstopp zu verfügen sei; ferner sei die unentgelt-
liche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten,
dass diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit begründet wurde,
die Beschwerdeführenden seien in ihrer Heimat bedroht, wobei sie ihre
Vorbringen nur wiederholten und sich mit den Erwägungen der Vorinstanz
nicht auseinandersetzten,
dass überdies letzte Woche unbekannte Personen in das Haus des Bru-
ders des Beschwerdeführers eingedrungen seien und ihn über seinen
Bruder ausgefragt hätten; dieser Vorfall sei nun bei der Polizei angezeigt
worden,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat als Rom stigmatisiert
fühle,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in der Tat die Vorbringen der Beschwerdeführenden sich widerspre-
chen und z.B. nicht klar ist, ob die Beschwerdeführerin beim ersten Be-
such der vier unbekannten Personen in ein separates Zimmer geführt
worden (A6 S. 8, A12 S. 7) oder dies erst beim zweiten Besuch gesche-
hen sei (A11 S. 7),
dass die Angaben rund um Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Mon-
tenegro während des Kosovo Krieges (1998/1999) – nach ihren Angaben
sei sie damals drei oder vier Jahre alt gewesen (A12 S. 2 ff.) – nicht
nachvollziehbar sind,
dass auch die Aussagen rund um die Ausweispapiere nicht übereinstim-
men: so sei der Reisepass des Beschwerdeführers mal verloren gegan-
gen (A11 S. 3), mal befände er sich zuhause (A5 S. 6); mal wisse die Be-
schwerdeführerin nicht, ob sie überhaupt eine ID-Karte besitze (A6 S. 7)
oder ob diese nur in Montenegro zurückgeblieben sei (A12 S. 4),
dass verschiedene Aussagen unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen
sind, wie etwa die Schilderung, dass der erste Besuch "eine Woche nach
Sylvester" stattgefunden habe (A5 S. 8, A6 S. 8, A11, S. 4, A12 S. 5) oder
die Angaben um die vier unbekannten Personen, die sie besucht hätten,
dass folglich die Vorbringen als nicht glaubhaft i.S.v. Art. 7 AsylG zu beur-
teilen sind; diese Überzeugung wird nicht durch das Vorbringen in der
Beschwerdeschrift, der Bruder des Beschwerdeführers sei von Unbe-
kannten aufgesucht und bedroht worden, umgestossen, da dieses als zu
vage erscheint,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
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im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
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Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Montenegro – mit Beschluss vom
8. Dezember 2006 hat der Bundesrat dieses Land als verfolgungssiche-
ren Staat (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) bezeichnet – noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über Arbeitserfah-
rung als Strassenreiniger, als Lastwagenfahrer und als Mitarbeiter eines
staatlichen Hundeasyls verfügt (A5 S. 4),
dass die Wohnung in F._______, die derzeit leer stehe, den Beschwerde-
führenden gehöre, auch wenn diese noch nicht abbezahlt sei (A12 S. 4),
dass ferner Verwandte des Beschwerdeführers (wie die Mutter und seine
Brüder) weiterhin in F._______ wohnhaft seien (A5 S. 5), bei welchen sie
bei einer Rückkehr Unterstützung finden können,
dass die nicht belegten medizinischen Vorbringen den Vollzug der Weg-
weisung nicht unzumutbar erscheinen lassen, zumal der Beschwerdefüh-
rer hinsichtlich seiner Problematik mit den Schilddrüsen in Montenegro
behandelt worden sei (A5 S. 9) und diese auf Beschwerdeebene auch
nicht mehr erwähnte,
dass aufgrund der Kinder der Beschwerdeführenden das Kindeswohl als
gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden muss, was sich aus der völ-
kerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt,
dass vorliegend indes kein längerer Aufenthalt vorliegt, der eine Rückkehr
der Kinder unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.4.),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG einer Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, ausser
diese werde gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG entzogen,
dass vorliegend die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, wes-
halb auf das entsprechende Gesuch sowie auf den Antrag auf Vollzugs-
stopp nicht einzutreten ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos
erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 2 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses
mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandlos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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