B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3376/2015
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______,
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, Eritrea;
Verfügung des SEM vom 1. Mai 2015 / N (…).
E-3376/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Entscheid vom 6. September 2011 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 9. Mai 2011 guthiess und ihm in der Schweiz Asyl
gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2014 beim BFM ein
Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner zurzeit im Sudan leben-
den Ehefrau (Heirat nach Brauch) einreichte,
dass das SEM mit Entscheid vom 1. Mai 2015 – eröffnet am 6. Mai 2015 –
die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und "die Asylgesuche" ablehnte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2015 (Postaufgabe)
an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde er-
hob, wobei er in prozessrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf die Er-
hebung des Kostenvorschusses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29. Mai 2015 an
den Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel, so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass im Geltungsbereich des Asylgesetzes mit Beschwerde die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E-3376/2015
Seite 3
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
mit Schreiben des SEM vom 16. April 2015 Gelegenheit eingeräumt wurde
darzulegen, in welchem Zeitraum er mit seiner Ehefrau in einem gemein-
samen Haushalt gelebt habe und chronologisch aufzulisten, wann und wo
er mit seiner Partnerin zusammengelebt habe (Akten SEM B7/3),
dass er mit Eingabe vom 22. April 2015 ausführte, seine Frau und er hätten
am (…) 2004 geheiratet und die Urlaube (aus dem Militärdienst) habe er
mit ihr in deren gemeinsamen Wohnung verbracht,
dass er im Oktober 2005 während eines Urlaubes geflüchtet sei und sich
entschieden habe, die beschwerliche Reise (aus dem Heimatland) in den
Sudan ohne seine Ehefrau anzutreten, um das Risiko, gefasst zu werden,
kleiner zu halten,
dass er nach einem Jahr Aufenthalt im Sudan nach Libyen gereist sei und
dort nach einer Verhaftung drei Jahre im Gefängnis verbracht habe,
dass er nach seiner Haft über Italien in die Schweiz gelangt und hier am 6.
September 2011 als Flüchtling anerkannt worden sei,
dass daraufhin seine Ehefrau versucht habe, über die Grenze in den Sudan
zu flüchten, sie jedoch gefasst, für zwei Jahre ins Gefängnis gebracht und
im Dezember 2013 entlassen worden sei,
dass er, nachdem seine Ehefrau in den Sudan gelangt sei, am 20. März
2014 das Gesuch um Familienzusammenführung gestellt habe,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgrund der Aktenlage
folgerte, es könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau vor seiner Ausreise (aus seinem Heimatland) in einer Fami-
liengemeinschaft gelebt hätten,
dass sich das SEM dabei auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rah-
men der Befragung zu seinem Asylgesuch stütze (A4/13),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zudem ausführte, das Ge-
such wäre selbst dann abzulehnen, wenn eine gelebte Familiengemein-
schaft vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland
geglaubt werden könnte, da der Anspruch auf Familienzusammenführung
E-3376/2015
Seite 4
voraussetze, dass die fragliche Beziehung gelebt werde und mithin unun-
terbrochen Bestand habe,
dass dabei nicht der formelle Fortbestand der Ehe massgeblich sei, viel-
mehr eine echte, willentliche Bindung glaubhaft gemacht werden müsse,
was dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelinge,
dass in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich ausgeführt wird, den
Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im
Oktober 2005 verlassen habe, im Mai 2011 in die Schweiz gelangt sei und
ihm mit Entscheid vom 6. September 2011 Asyl gewährt worden sei, wobei
er erst rund zweieinhalb Jahre später in der Schweiz ein Gesuch um Fami-
lienzusammenführung eingereicht habe,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. März 2014 erklärt
habe, er habe mit seiner Ehefrau erst in Europa Kontakt aufnehmen kön-
nen, es jedoch nicht erklärbar sei, dass es ihm weder im Sudan noch in
Libyen möglich gewesen sei, seine Ehefrau zu kontaktieren und auch seine
Haftjahre in Libyen an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchten,
dass auch seine Begründung, die verzögerte Gesuchseinreichung sei da-
rauf zurückzuführen, dass seine Ehefrau nach seiner Asylgewährung an-
lässlich der Flucht verhaftet worden sei und erst nach deren Entlassung im
Dezember 2013 eine Möglichkeit gefunden habe, um in den Sudan zu rei-
sen, nicht zu überzeugen vermöge,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, den willentlichen Fortbe-
stand seiner angeblichen ehelichen Beziehung glaubhaft zu machen,
dass das SEM abschliessend erwog, zusammenfassend stelle die Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer sich erst neuneinhalb Jahre nach seiner
Ausreise (aus seinem Heimatland) um eine Wiederherstellung der angeb-
lichen Familiengemeinschaft bemüht habe, einen besonderen Grund im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG unter dem Titel Familienasyl Ehegatten
von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als
Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen,
E-3376/2015
Seite 5
dass das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestan-
denen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstel-
lung bezweckt, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtum-
stände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2
und 5.4.2),
dass die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und
4 AsylG weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar
nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zu-
vor beendeten Beziehungen dient (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes.
5.4.2),
dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylge-
suches angab, seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus seinem Hei-
matland im Oktober 2005 mit seiner Mutter, seinen drei Brüdern und seinen
zwei Schwestern zusammengelebt zu haben, ohne – wie von der Vo-
rinstanz zutreffend festgehalten – seine Ehefrau in diesem Zusammenhang
zu erwähnen (A4/13 S. 1), zumindest als Indiz gegen eine vor seiner Flucht
bestandene Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau spricht,
dass daran nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer gemäss
seinen Angaben seit dem Jahre 2004 mit seiner Ehefrau nach Brauch ver-
heiratet ist (A4/13 S. 2),
dass die Entgegnung in der Beschwerde (wie bereits in der Stellungnahme
vom 22. April 2015 vorgebracht), wonach der Beschwerdeführer jeweils die
Militärurlaube in einer gemeinsamen Wohnung mit der Ehefrau verbracht
habe, in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermag,
dass vor dem vom Beschwerdeführer dargelegten Hintergrund feststeht,
dass nie ein längeres tatsächliches Zusammenleben mit seiner Ehefrau
stattgefunden hat und somit aufgrund des gesamten vorliegenden Sach-
verhaltes eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft zu verneinen ist,
dass der Beschwerdeführer den gesetzgeberischen Willen des Institutes
des Familienasyls verkennt, wenn er vorbringt, es dürfe nicht zu seinem
Nachteil ausgelegt werden, dass die Beziehung mit seiner Frau immer sehr
schwer zu pflegen und mit den Militär- und Gefängnisaufenthalten auch
nicht so intensiv zu leben gewesen sei,
dass es grundsätzlich unerheblich ist, dass es dem Beschwerdeführer auf-
grund des Militärdienstes nicht möglich war, zwischen der Heirat nach
E-3376/2015
Seite 6
Brauch am (…) 2004 und seiner Ausreise aus dem Heimatland im Oktober
2005 mit seiner Ehefrau eine tatsächliche dauerhafte persönliche Gemein-
schaft zu leben, da die Voraussetzung einer tatsächlich gelebten Familien-
gemeinschaft in objektiver Hinsicht vorzuliegen hat,
dass nämlich auch wenn eine tatsächlich gelebte dauerhafte persönliche
Gemeinschaft aufgrund äusserer Umstände nicht möglich ist, die Voraus-
setzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG in aller
Regel nicht gegeben sind,
dass indessen vor dem kulturellen Hintergrund durchaus plausibel erschei-
nen mag, dass Ehepaare nicht zusammenleben, sondern aus verschiede-
nen Gründen getrennt wohnen,
dass sich der Beschwerdeführer indessen diesbezüglich widerspricht,
wenn er zum einen anlässlich der Befragung im Rahmen seines Asylver-
fahrens angab, er habe bei seinen Familienangehörigen, Mutter, Brüder
und Schwestern gelebt, ohne die Ehefrau noch eine mit ihr gemeinsam
bewohnte Wohnung zu erwähnen (A4 S. 1), und zum andern auf Be-
schwerdeebene anführt, er sei jeweils während seinen Ferien zu seiner
Frau in die gemeinsame Wohnung gegangen,
dass im Weiteren mit dem SEM einig zu gehen ist, dass das Gesuch selbst
dann abzulehnen ist, wenn eine gelebte Familiengemeinschaft vor der Aus-
reise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland geglaubt werden
könnte,
dass der Anspruch auf Familienzusammenführung in der Tat in aller Regel
voraussetzt, dass die fragliche Beziehung gelebt wird und mithin ununter-
brochen Bestand hat und dabei nicht der formelle Fortbestand der Ehe
massgeblich ist, sondern vielmehr eine echte, willentliche Bindung glaub-
haft gemacht werden muss,
dass vor dem geltend gemachten Hintergrund einer eheähnlichen Gemein-
schaft zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer seit Okto-
ber 2005 in all den Jahren zumindest im zumutbaren möglichen Rahmen
in regelmässigem Kontakt zu seiner Ehefrau gestanden hätte,
dass, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, nicht erklärbar ist, dass es
ihm weder im Sudan noch in Libyen möglich gewesen wäre, mit seiner
E-3376/2015
Seite 7
Ehefrau in Kontakt zu stehen und sie gar nach Libyen nachreisen zu las-
sen, wo er nach seinen Haftjahren noch etwa zwei Jahre in Tripolis ver-
bracht haben will,
dass dem SEM ebenso darin zu folgen ist, wonach auch seine Begrün-
dung, die verzögerte Gesuchseinreichung sei darauf zurückzuführen, dass
seine Ehefrau nach seiner Asylgewährung anlässlich der Flucht verhaftet
worden sei und erst nach deren Entlassung im Dezember 2013 eine Mög-
lichkeit gefunden habe, um in den Sudan zu reisen, im vorliegend relevan-
ten Zusammenhang nicht zu überzeugen vermag,
dass das SEM schliesslich zu Recht erwog, zusammenfassend stelle die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich erst neuneinhalb Jahre nach
seiner Ausreise (aus seinem Heimatland) um eine Wiederherstellung der
angeblichen Familiengemeinschaft bemüht habe, einen besonderen Grund
im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage für das Gericht kein Anlass zur An-
nahme besteht, dass in der Zeit vom Oktober 2005 bis zur Gesuchseinrei-
chung um Familienzusammenführung eine tatsächlich gelebte dauerhafte
persönliche Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehe-
frau bestanden hätte,
dass an dieser Einschätzung die Entgegnungen in der Beschwerde in ent-
scheid relevanter Hinsicht nichts zu ändern vermögen,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeverführer
die Tatbestandsmerkmale für die Familienzusammenführung nicht darzu-
tun vermochte,
dass aus diesen Gründen die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusam-
menführung zu Recht abgewiesen hat,
dass es sich nach dem oben Erwogenen erübrigt, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung und die weiteren Entgegnungen in
der Beschwerde einzugehen,
dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt, noch den
Sachverhalt unrichtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
E-3376/2015
Seite 8
dass mit vorliegendem Urteil das Ersuchen um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht (im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos
wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3376/2015
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Christoph Berger
Versand: