B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3377/2017
Ur t e i l vom 1 3 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Sohn C._______, geboren am (…),
alle Äthiopien,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer suchten am 17. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 4. sowie 5. August 2015 fanden die Befragungen zur Person
(nachfolgend Erstbefragung) und am 21. Dezember 2016 sowie 21. Feb-
ruar 2017 die Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) statt.
B.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte die
Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4–7).
C.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführer unter Bei-
lage mehrerer Fotos beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragten, es sei die Verfügung der Vorinstanz in den Ziffern 1 bis 3 des
Dispositivs aufzuheben. Die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachver-
haltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer
festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und in der Person der Unterzeichnenden
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4–7) bildet nicht mehr Ge-
genstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Auf-
nahme angeordnet hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die
Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid-
findung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.2 Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet. Aus der angefochte-
nen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhalts-
punkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser
Pflichten verletzt. Die angefochtene Verfügung hat sie ausreichend begrün-
det, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinanderset-
zen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Be-
schwerde selbst. Der Begründungspflicht ist Genüge getan.
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4.
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
4.2 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist ebenfalls un-
begründet. Die in der Beschwerde als nicht erwähnt gerügten Details des
Sachverhalts vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern (siehe hierzu
E. 6). Sodann würden zusätzliche Abklärungen weder zu neuen sachdien-
lichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren
entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzu-
halten, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der
Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Ent-
scheid führen kann. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die we-
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der Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind keine Flücht-
linge. Vorbehalten ist die Flüchtlingskonvention (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
5.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Gel-
tendmachung subjektiver Nachfluchtgründe. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind grundsätzlich Wi-
dersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
6.
6.1 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaft-
machens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewen-
det. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich
begründet, welche Angaben nicht von Asylrelevanz und welche unglaub-
haft sind. Auf Beschwerdeebene gelingt es nicht, den vorinstanzlichen Aus-
führungen etwas Stichhaltiges entgegenzustellen.
So stehen die angebliche behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit dem Sympathisieren für eine politische Partei so-
wie einer angeblichen Landenteignung im Mittelpunkt der Fluchtge-
schichte. Hierzu widerspricht er sich indes diametral und schiebt – sich an
den gestellten Fragen orientierend – wichtige Details nach. So erwähnt er
in der freien Ausführung zu seinen Ausreisegründen – unter der anschlies-
senden Bestätigung der Vollständigkeit seiner Angaben – die Benachteili-
gungen in Form hoher Steuern und einer Landenteignung (SEM-Akten, A6,
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S. 7, Ziff. 7.01). Die behördliche Suche erwähnt er indes erst auf entspre-
chende Nachfrage hin und erhebt diese dann zum Ausreisegrund. Zentrale
Aussagen, die zunächst nicht ansatzweise erwähnt werden, sind indes Wi-
dersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind
(vgl. hierzu bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Hinzu kommt, dass er
grundlegende Fragen zur Partei nicht beantworten kann (z. B. betreffend
Aufbau und Struktur der Partei, Inhalte der Parteitreffen, seiner Unterstüt-
zungstätigkeit für die Partei, Häufigkeit seiner angeblich finanziellen Par-
teiunterstützung, Aufgaben seines Vaters in der Partei etc.) und sich in die
Erklärung flüchtet: „Ich war ja nicht Mitglied, ich habe nur mit der Partei
sympathisiert. Wir waren ganz zuunterst“ (SEM-Akten, A19, S. 13). Mithin
kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf ein entsprechendes politi-
sches Profil berufen, aufgrund dessen er asylrelevanter Verfolgung ausge-
setzt sein könnte. Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, lediglich vage
Angaben zu einer vermuteten behördlichen Suche zu machen, ohne die
Umstände plausibel und detailliert darlegen zu können. Sodann wollte der
Beschwerdeführer die Landenteignung zunächst als eigene darstellen,
musste sich dann aber dazu erklären, dass das Land bereits seinem Vater
enteignet worden sei, wovon er lediglich erfahren habe, aber nicht wisse,
wann das gewesen sei (SEM-Akten, A6, S. 8 und A19, S. 10). Sollte sein
Vater – der verstarb, als der Beschwerdeführer noch „klein war vor ca. 13
Jahren“ (SEM-Akten, A6, S. 4) – tatsächlich in Haft gewesen und enteignet
worden sein, würde es bereits an einem zeitlichen Kausalzusammenhang
zum Ausreisedatum seines Sohnes Jahre später fehlen. Schliesslich ist die
angebliche Festnahme des Stiefvaters nach der Ausreise des Beschwer-
deführers ebenfalls als nachgeschoben einzustufen und bleiben auch
hierzu zentrale Antworten aus. Was seine Frau (Beschwerdeführerin 2) an-
belangt, zeichnet sich kein anderes Bild ab. Auch ihr Vater soll Sympathi-
sant der Partei gewesen, deshalb enteignet und unter Druck gesetzt wor-
den sein. Aus diesem Grund habe er sie nicht mehr versorgen können,
weshalb sie ausgereist sei (SEM-Akten, A6 II, S. 11). Bereits diese Aus-
sage steht indes im Widerspruch mit der Angabe, ihre Mutter habe gut für
sie sorgen können (SEM-Akten, A25, S. 7, 11 und 15). Neben der Tatsa-
che, dass rein wirtschaftliche Gründe keine Asylrelevanz entfalten, entbeh-
ren die Ausführungen der Beschwerdeführerin jeglicher Chronologie.
Schliesslich widerspricht sie sich so erheblich zum Verlust ihrer Ausweis-
papiere, zu ihrer eigenen angeblichen Haftzeit (Haft aufgrund versuchter
illegaler Ausreise von zwei Monaten beziehungsweise einem Tag, SEM-
Akten, A6 II, S. 9 gegen A25, S. 8) oder zum Ort, an dem ihr Bruder ver-
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haftet worden sein soll, dass ihrer Glaubwürdigkeit, mithin der Glaubhaf-
tigkeit ihrer gesamten Fluchtgeschichte ebenfalls die Grundlage entzogen
ist.
Die Rügen auf Beschwerdeebene gehen ins Leere. So ist beispielsweise
der Vorwurf, die Vorinstanz habe die summarische Natur der Erstbefragung
verkannt, ebenso unbegründet wie die Behauptung, die Aussagen des Be-
schwerdeführers seien anlässlich der Erstbefragung zusammengefasst
worden, weil kein Protokollführer anwesend gewesen sei. So wurde der
Beschwerdeführer zu Beginn der Erstbefragung unter anderem auf die
Vollständigkeitspflicht seiner Aussagen hingewiesen, die er dann mündlich
und – im Anschluss an die Rückübersetzung – unterschriftlich bestätigte.
Sodann wurden ihm bereits in der Erstbefragung nach der ersten offenen
Frage zu seinen Asylgründen 19 weitere Fragen hierzu gestellt. Ferner ist
es üblich, dass anlässlich der Erstbefragung kein Protokollführer anwe-
send ist. Auch die auf Beschwerdeebene erhobene Behauptung, er sei im-
mer wieder angehalten worden, sich kurz zu fassen, ist den Befragungs-
protokollen nicht zu entnehmen. Aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaf-
tigkeit der Fluchtgeschichte und des fehlenden zeitlichen Kausalzusam-
menhangs zur Ausreise, ist auch nicht von einer asylrelevanten Diskrimi-
nierung aufgrund ethnischer Abstammung auszugehen, womit auf die ent-
sprechenden Beschwerdeausführungen nicht einzugehen ist. Um Wieder-
holungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden und ausführlichen Erwä-
gungen der Vorinstanz zu verweisen.
6.2 Was die exilpolitischen Aktivitäten anbelangt, wiederholt die Rechtsmit-
teleingabe – unter Auflistung der einzelnen Anlässe und unter Verweis auf
die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos –, dass die Beschwerde-
führer an verschiedenen Demonstrationen in der Schweiz gegen die aktu-
elle Regierung in Äthiopien teilgenommen haben. Dies stellt die Vorinstanz
auch nicht in Abrede.
Die äthiopischen Sicherheitsbehörden haben in jüngster Zeit die Beobach-
tung der Aktivisten der Exilgemeinschaften zwar tatsächlich verstärkt. So
setzt der äthiopische Staat gemäss verschiedener Berichte modernste
Software ein, um die Telekommunikation der oppositionellen Bewegungen
auch im Ausland zu überwachen (zum Ganzen und insbesondere zu den
modernen sowie effizienten Überwachungsmethoden der äthiopischen Be-
hörden: Urteil des BVGer D-5809/2014 vom 17. März 2016). Unter diesen
Umständen ist anzunehmen, dass im Ausland agierende Personen äthio-
pischer Herkunft, die erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv
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sind oder mit solchen sympathisieren, identifiziert werden können und im
Falle einer zwangsweisen Rückschaffung den äthiopischen Sicherheitsbe-
hörden bereits am Flughafen bekannt sein dürften. Das Bundesverwal-
tungsgericht geht jedoch davon aus, dass sich die äthiopischen Sicher-
heitskräfte auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über nied-
rigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktio-
nen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die be-
treffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegeg-
ner erscheinen lassen (Urteil des BVGer E-4590/2016 vom 29. August
2016 E. 7.2). Hierzu zählen die Beschwerdeführer offensichtlich nicht. So
lassen die Ausführungen sowohl in den Befragungsprotokollen als auch auf
Beschwerdeebene nicht auf eine ernsthafte und potentielle Gefährlichkeit
der Beschwerdeführer aus Sicht des äthiopischen Staates schliessen.
Wichtige Fragen zur Partei können die Beschwerdeführer nicht beantwor-
ten. Ferner zeigen die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel
(ausschliesslich Fotos) den beziehungsweise die Beschwerdeführer nicht
in herausragender Stellung. Die Fotos sind höchstens geeignet zu bele-
gen, dass die Beschwerdeführer tatsächlich in der Schweiz an kleineren
Demonstrationen teilgenommen haben, was die Vorinstanz auch nicht in
Abrede stellt. Die Beschwerdeführer sind auf den Fotos nicht als ernsthafte
beziehungsweise potenziell gefährliche Regimegegner zu erkennen. Dass
sie ein eigenes Facebook-Profil führen, auf dem sie gegen die Regierung
Äthiopiens aufrufen, lässt ebenfalls darauf schliessen, dass sie keine ernst-
hafte staatliche Verfolgung zu gewärtigen haben (Beschwerde, S. 25).
Schliesslich können sie auch nicht an eine glaubhaft gemachte politische
Tätigkeit oder an eine glaubhaft gemachte politische Verfolgung im Hei-
matstaat gemäss Art. 3 AsylG anknüpfen. Die Vorinstanz hat folgerichtig
neben den Vorfluchtgründen auch das Vorliegen von Nachfluchtgründen
verneint.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht
stattgegeben werden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit vorlie-
gendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: