Abtei lung V
E-3378/2009/noc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3378/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. April 2001 erstmals in der Schweiz
um Asyl nachsuchte und sein Asylgesuch mit Verfügung des damali-
gen BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit dem 1. Januar 2005 Bundes-
amt für Migration [BFM]) vom 12. Juli 2001 abgelehnt wurde,
dass die damals zuständige ARK (Schweizerische Asylrekurskommis-
sion, seit dem 1. Januar 2007 Bundesverwaltungsgericht) die gegen
die erstinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom
11. Oktober 2001 abwies,
dass dem Beschwerdeführer danach eine Ausreisefrist bis zum 5. No-
vember 2001 angesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2009 erneut in die Schweiz
einreiste, am 5. Januar 2009 ein zweites Asylgesuch einreichte und
vorbrachte er habe die Schweiz am 13. Juli 2007 verlassen und sei in
die USA geflogen,
dass er in den USA wegen der Verwendung gefälschter Identitätsaus-
weise festgenommen, bis zum 20. Februar 2008 inhaftiert und dann
nach Kongo (Kinshasa) ausgeschafft worden sei,
dass er bei seiner Ankunft von den kongolesischen Behörden festge-
nommen worden sei und man ihm vorgeworfen habe, ein Mittelsmann
von Laurent Nkunda und mit einem gefälschten Ausweispapier gereist
zu sein,
dass er vom 21. Februar 2008 bis zum 19. Dezember 2008 inhaftiert
gewesen sei, in Haft mit einem Gefängniswärter über seine Situation
gesprochen und dieser ihm gegen Bezahlung von 500 US-Dollars zur
Flucht verholfen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Mai 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
5. Januar 2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am
27. April 2001 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 22. Oktober
2001 rechtskräftig abgeschlossen und aus den Akten würden sich
keine Hinweise darauf ergeben, dass nach dem Abschluss des
Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass vorliegend nachvollziehbare Anhaltspunkte, weshalb die kongole-
sischen Behörden den Beschwerdeführer als einen Mittelsmann von
Laurent Nkunda hätten verdächtigen sollen, gänzlich fehlten,
dass auch die Umstände der angeblichen Flucht aus dem Gefängnis
vollkommen realitätsfremd dargestellt worden seien,
dass somit die Vorbringen des Beschwerdeführeres offensichtlich nicht
zutreffend und somit nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, weshalb auf das Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG nicht einzutreten sei,
dass das BFM zudem den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar
und möglich qualifiziert hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
hat und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiel-
len Beurteilung seines Asylgesuchs beantragt hat,
dass er in prozessualer Hinsicht um Akteneinsicht und um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen anführte,
das BFM habe den Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt, zumal
es die Glaubhaftigkeit der Vorbringen bezüglich seiner Ausreise in die
USA und der dortigen Inhaftierung nicht geprüft habe,
dass der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel bezüglich einer
Vermisstmeldung seiner Person aus dem Jahr 2007 zu den Akten
reichte,
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dass er zudem beantragte bezüglich seiner Ausschaffung durch die
USA nach Kongo (Kinshasa) seien von Amtes wegen Nachforschun-
gen in den USA vorzunehmen,
dass sich die Flucht aus dem Gefängnis in der von ihm geschilderten
Weise ereignet habe,
dass das BFM bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ausser Acht gelassen habe, dass er seit bald acht Jahren
nicht mehr in seiner Heimat gelebt habe und nicht dorthin zurückkeh-
ren könne,
dass er auch unter gesundheitlichen Problemen leide und diesbezüg-
lich ein Arztzeugnis nachreichen werde,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 das Gesuch um
Akteneinsicht guthiess und dem Beschwerdeführer die betreffenden
Schriftstücke zukommen liess, indessen das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege infolge festgestellter Aussichtslosig-
keit des Beschwerdeverfahrens abwies und den Beschwerdeführer zur
Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 12. Juni 2009 aufforderte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2009 einen Arzt-
bericht vom 27. Mai 2009 und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
zu den Akten reichte und mit Eingabe vom 2. Juni 2009 um Bezahlung
des Kostenvorschusses in Raten ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
29. Juni 2009 die Beschwerde unter Berücksichtigung des mit Eingabe
vom 28. Mai 2009 eingereichten Arztberichts als nach wie vor aus-
sichtslos qualifizierte und dem Beschwerdeführer angesichts der abge-
laufenen Frist zur Bezahlung des eingeforderten Kostenvorschusses
zur Bezahlung desselben eine Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der
Verfügung einräumte,
dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2009 eine „attes-
tation de perte des pieces d'identité“, ausgestellt in Kinshasa am
17. Juni 2009, ins Recht legte,
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und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
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dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das erste
Asylgesuch in der Schweiz (Reflexverfolgung, weil ein Halbbruder des
Mordes an Kabila beschuldigt werde) sowohl vom damaligen BFF (vgl.
Verfügung vom 12. Juli 2001) als auch von der damals zuständigen
Beschwerdeinstanz, der ARK (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2001), als
völlig unglaubhaft qualifiziert wurden,
dass sich der Beschwerdeführer damals mit einem plump gefälschten
Identitätspapier auswies, und die ARK die von ihm angegebene Identi-
tät auch aus anderen Gründen in Frage stellte (vgl. Urteilserwägung
4c),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylge-
suchs nicht an die damaligen Vorbringen anknüpft – was letztlich de-
ren Unbegründetheit bestätigt – und auch keine echten Reisepapiere
zu den Akten gereicht hat, weshalb seine Identität weiterhin nicht fest-
steht,
dass auch die auf Beschwerdeebene nachträglich eingereichte Bestä-
tigung des Verlusts seiner Identitätskarte nicht geeignet ist, seine Iden-
tität rechtsgenüglich zu belegen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und über-
zeugend dargelegt hat, aus welchen Gründen auch die neuen Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zur Begründung seines zweiten Asylge-
suchs als unglaubhaft zu qualifizieren sind,
dass die – bezüglich der angeblichen Erlebnisse im Heimatland in kei-
ner Weise belegten – neuen Asylvorbringen einen konstruierten, le-
bensfremden und unlogischen Eindruck hinterlassen,
dass bei der vorliegenden Aktenlage von einer korrekten und vollstän-
digen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz auszugehen ist
und unter diesen Umständen keine weiteren Abklärungen angezeigt
waren und sind,
dass der Beschwerdeführer unter anderem rügt, die Vorinstanz habe
seine „gesundheitlichen Probleme“ zu Unrecht nicht berücksichtigt,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seine
angeblichen Gesundheitsbeschwerden in den beiden Befragungen
nicht erwähnte, erst in seinem Rechtsmittel auf diese hinwies, sie in-
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dessen in keiner Weise substanziierte und der eingereichte Arztbericht
vom 27. Mai 2009 nicht geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche Prob-
leme des Beschwerdeführers zu belegen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, dass seit seinem ersten Asylge-
such Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sind,
dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG nicht einzutreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der junge, alleinstehende Beschwerdeführer in seiner Heimat
nach wie vor über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt
und aufgrund der Akten vorliegend nicht von ernsthaften gesundheitli-
chen Problemen auszugehen ist, welche gegen die Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung sprechen würden,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte lange Landesab-
wesenheit weitgehend von diesem selber zu verantworten ist und des-
halb bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht
relevant sein kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe bereits beglichen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben
Höhe bereits beglichen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
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