B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3378/2015
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______;
Verfügung des SEM vom 28. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte und asylberechtigte Be-
schwerdeführerin ersuchte mit Gesuch vom 20. April 2011 für ihren Ehe-
mann, B._______, und ihre Kinder, C._______ (N […]) und D._______ (N
[…]), um Asyl gemäss Art. 51 AsylG (SR 142.31) i.V.m. aArt. 20 AsylG. Mit
Schreiben vom 9. September 2011 zog sie das Gesuch betreffend ihren
Ehemann zurück, da dieser dazumal inhaftiert und die Entlassung nicht
voraussehbar gewesen sei, woraufhin das BFM mit Abschreibungsbe-
schluss vom 16. September 2011 sein Verfahren wegen fehlendem
Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos abschrieb. Den Kindern wurde
mit Verfügung vom 11. November 2011 die Einreise in die Schweiz bewilligt
und in der Folge wurden sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
B.
Mit einer als "Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG" bezeichne-
ten Eingabe vom 18. Februar 2013 beantragte die Beschwerdeführerin
beim BFM, ihrem sich derzeit im Sudan aufhaltenden Ehemann sei die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen und es sei festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft selbständig erfülle; eventualiter sei er in ihre Flücht-
lingseigenschaft einzubeziehen.
C.
Mit Verfügung vom 28. April 2015 – zugestellt am darauffolgenden Tag –
lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug ab (Dispositiv-Ziffer 2)
und verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz (Ziffer 1).
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, anders als im Gesuch der
Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2013 geltend gemacht worden sei,
wonach sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Asmara
gelebt habe, könne den im Laufe des Asylverfahrens gemachten Aussagen
der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder betreffend die Eltern nicht ent-
nommen werden, dass sie vor ihrer Flucht mit ihrem Ehemann in einer ehe-
ähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. Ihr Mann sei als Soldat in der Nähe
von E._______ stationiert gewesen. Anlässlich ihrer Befragung zur Person
(BzP) vom 16. Dezember 2008 habe sie erklärt, sie habe ihren Ehemann
im Jahr (…) geheiratet; er sei damals (…)-jährig gewesen (Geburtsjahr […];
A1/9 S. 2). In ihrem Gesuch vom 20. April 2011 habe sie demgegenüber
angegeben, seit [1 Jahr Differenz] mit ihrem Ehemann verheiratet zu sein;
er sei im Jahr [3 Jahre Differenz] oder [2 Jahre Differenz] geboren (B1/2 S.
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1f.). Sodann sei den Anhörungsprotokollen ihrer Kinder vom 24. April be-
ziehungsweise 26. März 2013 zu entnehmen, dass ihr Vater bereits ver-
schwunden sei, als sie noch sehr klein gewesen seien (B11 [beziehungs-
weise A10/12 S. 3 betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin und
B12/15 S. 7 betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin]). Anlässlich ih-
rer BzP vom 26. März 2013 habe die Tochter erklärt, sie habe ihren Vater
praktisch nie gesehen; auf die Frage, ob sie ihre Mutter beziehungsweise
die Beschwerdeführerin nie nach ihm gefragt habe, habe sie angegeben,
dass diese auch nicht gewusst habe, wo er sich aufhalte (B11 [beziehungs-
weise A4/10 S. 4]).
Folglich würden erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerde-
führerin mit ihrem Ehemann vor ihrer Ausreise aus Eritrea tatsächlich in
einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. Sie und ihr Ehemann seien
weder durch die Fluchtumstände getrennt worden noch hätten sie zum
Zeitpunkt der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt.
Demzufolge sei das Gesuch um Familienzusammenführung gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abzuweisen.
D.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 (Datum Poststempel: 27. Mai 2015) erhob
die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdebegründung mit
Angabe der Beweismittel werde nachgereicht.
In prozessualer Hinsicht wurde um Einsetzung von Rechtsanwalt Thomas
Wüthrich als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 forderte das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesse-
rung (Rechtsbegehren sowie Begründung) einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 kam der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerin dieser Aufforderung fristgerecht nach und beantragte, die Disposi-
tiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des SEM vom 28. April 2015 seien aufzu-
heben, es sei der Familiennachzug für den Ehemann der Beschwerdefüh-
rerin zu gewähren und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu gestatten.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung ersucht. Ferner wurde bean-
tragt, der Beschwerdeführerin seien sämtliche Akten zuzustellen, und ihr
anschliessend Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Verweigerung
der Familienzusammenführung die Beschwerdeführerin besonders hart
treffe. Sie leide sehr darunter, dass sie nicht mit ihrem Ehemann zusam-
men sein könne. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach sie vor der Flucht
nicht in ehelicher Gemeinschaft mit ihrem Ehemann gelebt habe und des-
halb die Bedingungen für die Gewährung der Familienzusammenführung
nicht gegeben seien, stimme so nicht. Die Beschwerdeführerin sei seit (…)
mit ihrem Ehemann verheiratet. Er sei jedoch bald nach der Heirat in den
Militärdienst einberufen worden und daraufhin über [mehrere] Jahre – was
praktisch der Sklaverei gleichkomme – im Militär gewesen. Die Militär-
dienstleistenden wüssten nicht, wann sie aus dem Dienst entlassen wür-
den; sie müssten teilweise gar Arbeiten für den Diktator und seine Familie
erledigen. Da ihr Ehemann während vielen Jahren im Militär gewesen und
nur äusserst selten nach Hause auf Besuch gekommen sei, hätten die Kin-
der den Vater kaum gekannt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
hätten dennoch in den Jahren vor ihrer Flucht in ehelicher Gemeinschaft
gelebt, soweit dies aufgrund des Militärdienstes möglich gewesen sei
(sprich während des Urlaubs des Ehemannes).
Ferner sei ihr Ehemann vor einigen Jahren wegen der eritreischen Diktatur
im Gefängnis gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in dieser Zeit keinen
Kontakt zu ihm haben können. Aus diesem Grund habe sie mit Schreiben
vom 9. September 2011 das Gesuch um Asyl für ihren Ehemann bezie-
hungsweise um Familienzusammenführung zurückgezogen. Nun sei ihr
Ehemann jedoch aus dem Militär und der Haft entlassen worden. Er halte
sich momentan im Sudan auf. Sie habe regelmässigen Kontakt mit ihm und
möchte mit ihm zusammenleben. Die Hinderungsgründe für das Zusam-
mensein (Militärdienst und Gefängnisaufenthalt) würden nicht mehr beste-
hen. Somit seien die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung
und die Gewährung einer Einreisebewilligung für den Ehemann gegeben.
G.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Für-
sorgebestätigung zu den Akten.
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Seite 5
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung lehnte es indes ab. Zudem wies
es den Rechtsvertreter darauf hin, dass er unaufgefordert eine Kostennote
einzureichen habe, wobei das Gericht – sollte im Zeitpunkt des Entscheids
keine entsprechende Kostennote vorliegen – keine solche einholen, son-
dern eine allfällige Entschädigung aufgrund der Akten festlegen werde. Zu-
dem wurden der Beschwerdeführerin Kopien der Beschwerdeakten samt
Aktenverzeichnis zugestellt und die vor-instanzlichen Akten sowie das Be-
schwerdedossier dem SEM mit der Bitte überwiesen, das vorliegende Ge-
such um Akteneinsicht innert nützlicher Frist zu behandeln. Schliesslich
wies die Instruktionsrichterin darauf hin, der Beschwerdeführerin werde
nach erfolgter Akteneinsicht Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung ein-
geräumt.
I.
In seiner Zwischenverfügung vom 19. Juni 2015 hielt das Gericht fest, dass
das SEM mittlerweile dem Akteneinsichtsgesuch entsprochen habe und
die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalte, innert Frist eine Beschwerde-
ergänzung und entsprechende Beweismittel nachzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 3. August 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Be-
schwerdeergänzung ein und beantragte insbesondere, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sei wiedererwä-
gungsweise gutzuheissen. Ferner wurde eine Kostennote eingereicht und
festgehalten, falls weiterer Aufwand entstehen sollte, möchte man die Kos-
tennote ergänzen können.
Überdies wurde ausgeführt, es könne nicht angehen, den Familiennachzug
zu verweigern, da der Ehemann zwangsweise im Militärdienst beziehungs-
weise in der Folge in Gefangenschaft gewesen sei. Als die Beschwerde-
führerin in die Schweiz geflohen und ihr Asyl gewährt worden sei, seien
ihre Kinder noch nicht in der Schweiz gewesen. Im Jahr 2011 sei dann der
Familiennachzug für die beiden Kinder gewährt worden. Es sei nicht mög-
lich gewesen, im selben Jahr den Ehemann nachzuziehen, weil er damals
in Gefangenschaft gewesen sei und sie deshalb nicht mit ihm habe Kontakt
aufnehmen sowie keine entsprechende Vollmacht habe einreichen kön-
nen. Aus diesem Grund sei sie damals gezwungen gewesen, das Gesuch
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zurückzuziehen. Der Ehemann habe in der Zwischenzeit in den Sudan flie-
hen können und sie hätten wieder regelmässig Kontakt. Im Übrigen sei zu
berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine leidge-
prüfte Frau handle. Es entspreche dem Anspruch auf Familienleben nach
Art. 8 EMRK, dass auch dem Ehemann die Einreise in die Schweiz erlaubt
werde.
Ferner würden – entgegen der Behauptung in der angefochtenen Verfü-
gung – keine Widersprüche in den erwähnten Aussagen bestehen. So hät-
ten die Kinder erklärt, dass sie ihren Vater praktisch nicht gesehen hätten,
was tatsächlich zutreffe, zumal sie noch sehr klein gewesen seien, als er
ins Militär eingezogen worden sei. Die Kinder hätten ihn daher sehr selten
(lediglich im Rahmen des praktisch nie gewährten Urlaubs vom Militär-
dienst) gesehen und würden sich daher nicht gut an ihn erinnern. Die Be-
schwerdeführerin habe die Kinder, welche darunter gelitten hätten, dass
sie ohne den Vater gewesen seien, nicht allzu oft an ihn erinnern wollen,
um dieses Leiden nicht noch zu verstärken. Deshalb habe sie ihnen auch
nicht erzählt, dass er zwangsweise im Militär und später im Gefängnis ge-
wesen sei. Sie habe ihnen teilweise gesagt, nicht zu wissen, wo er sei, was
im Übrigen auch der Wahrheit entsprochen habe.
Ausserdem sei sie sich kulturell bedingt nicht gewohnt, sich an genaue
Jahreszahlen zu erinnern. Durch die belastenden Ereignisse in Eritrea und
die schwierige Flucht sei sie sodann traumatisiert, und ihr Erinnerungsver-
mögen habe sich dadurch verschlechtert; deshalb habe sie teilweise das
Jahr (…) und teilweise das Jahr [1 Jahr Differenz] als Heiratsdatum ange-
geben; auch bezüglich des Geburtsdatums des Ehemannes sei es deswe-
gen zu leicht unterschiedlichen Aussagen gekommen. Dies stelle gleich-
wohl keinen Widerspruch dar, der zur Ablehnung des Gesuchs führen
sollte.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2015 lud das Gericht die Vorinstanz
ein, sich vernehmen zu lassen. Zudem hielt es fest, es habe in seiner Zwi-
schenverfügung vom 15. Juni 2015 – unter Hinweis auf Art. 65 Abs. 2
VwVG (i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG) – das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen, und es würden keine neuen
Erkenntnisse vorliegen, aufgrund welcher auf diese Entscheidung zurück-
zukommen wäre. Überdies habe es den Rechtsvertreter darauf hingewie-
sen, dass er unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe, wobei das
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Gericht – sollte im Zeitpunkt des Entscheids keine entsprechende Kosten-
note vorliegen – keine solche einholen, sondern eine allfällige Entschädi-
gung aufgrund der Akten schätzen werde.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2015, welche der Beschwerde-
führerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes
rechtfertigen könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR
173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art.
48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember
2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmun-
gen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren – mit
vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht.
4.
Gemäss Art. 51 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von
Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und
erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs.
1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Abs. 4).
Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitglieder der Kernfamilie, die durch
die Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die
minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, die sich noch im Heimatstaat auf-
halten oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im Sinne eines
asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenfüh-
rung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine Trennung durch
die Fluchtumstände stattgefunden hat. Die Familiengemeinschaft muss in
jedem Fall vorbestanden haben. Deshalb ist unabdingbare Voraussetzung
für die Gewährung von Familienasyl, dass die im Ausland zurückgeblie-
bene Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Zeitpunkt
der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat. Denn
der Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist allein die Wiedervereinigung vorbe-
standener Familiengemeinschaften.
5.
5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass im
vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Familienzusammenfüh-
rung gestützt auf Art. 51 AsylG nicht gegeben seien. Nach Durchsicht der
Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung
an, zumal auch die Ausführungen auf Beschwerdestufe zu keiner anderen
Beurteilung zu führen vermögen.
5.2 Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer BzP vom 16. Dezember
2008 sowie ihrer Anhörung vom 9. Juni 2010 an, sie habe ihren Ehemann
das letzte Mal vor vier respektive fünf Jahren beziehungsweise vor noch
längerer Zeit gesehen (A1/9 S. 2, A9/11 S. 3). Während seines Urlaubs –
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obschon er nur zehn Tage Urlaub gehabt habe, sei er einen Monat bei ihr
geblieben (A9/11 S. 2) – seien Soldaten gekommen und hätten ihn mitge-
nommen; sie habe sich daraufhin insbesondere bei der Verwaltung nach
ihm erkundigt, jedoch nicht herausgefunden, wohin er gebracht worden sei
(A1/9 S. 4). Später habe sie erfahren, dass man ihn inhaftiert habe. Als ihr
Ehemann von den Soldaten abgeholt worden sei, hätten die Kinder bei
ihnen geschlafen (A9/11 S. 4).
Der Sohn der Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass er seinen Vater
nicht kenne (B11 [beziehungsweise B4/11 S. 3). Dieser habe die Familie
verlassen, als er noch sehr klein gewesen sei; er wisse nicht, wohin er ge-
gangen sei (B11 [beziehungsweise B4/11 S. 5, 8]). Er könne sich nur
schlecht an sein Aussehen erinnern (B11 [beziehungsweise B12/15 S. 7]).
Auf die Frage, ob er sich an einen Vorfall erinnere, bei welchem sie die
Polizei nachts in Asmara belästigt habe, sagte er: "Nein, ich kann mich
nicht erinnern" (B11 [beziehungsweise B4/11 S. 8]). Zudem erklärte er,
dass sein Vater mittlerweile im Sudan lebe und er mit ihm Kontakt gehabt
habe (B11 [beziehungsweise B12/15 S. 5]).
Die Tochter der Beschwerdeführerin erklärte anlässlich ihrer Befragungen,
sie sei praktisch als Waisenkind aufgewachsen; ihr Vater sei weggegan-
gen, als sie ganz klein gewesen sei; sie habe ihn praktisch nie gesehen;
sie wisse nicht, wohin er gegangen sei; ihre Mutter habe ihr gesagt, dass
sie auch nicht wisse, wo er sich aufhalte (B11 [beziehungsweise A4/10
S. 3f.]). Sie kenne ihren Vater nicht richtig; als sie in Eritrea gewesen sei,
habe sie nicht gewusst, wo er gelebt habe; erst später habe sie von ihrer
Mutter erfahren, dass er sich derzeit im Sudan aufhalte; sie sei (…) oder
(…) Jahre alt gewesen, als sie ihren Vater zuletzt gesehen habe (B11 [be-
ziehungsweise A10/12 S. 3]).
5.3 Anhand der Ausführungen der Kinder der Beschwerdeführerin ist an-
zunehmen, dass sie keinen Kontakt zu ihrem Vater hatten und dieser sie
verlassen hat, als sie noch klein waren. Ferner ist aufgrund der Aussage
des Sohnes (und damit des älteren Kindes), er könne sich nicht an das
Antlitz seines Vaters erinnern – obschon er zum Zeitpunkt des von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Vorfalls mit den Soldaten etwa (…)
oder (…) Jahre alt gewesen sein muss –, davon auszugehen, dass der
Vater nicht mit der Familie zusammengelebt hat. Dass den Grund hierfür
der Militärdienst darstellen solle, ist insofern nicht einleuchtend, als die Kin-
der ihren Vater zumindest während des – wenn auch seltenen – Urlaubs
gesehen hätten. Weiter sind angesichts der Antwort des Sohnes auf die
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Seite 10
Frage, ob er sich an einen Vorfall erinnere, bei welchem sie die Polizei
nachts in Asmara belästigt habe, jene Ereignisse nicht plausibel, zumal die
Beschwerdeführerin erklärte, die Kinder hätten bei ihnen geschlafen, als
ihr Ehemann mitgenommen worden sei. Dass die Kinder nichts von diesem
Vorfall mitbekommen hätten beziehungsweise die Beschwerdeführerin
ihnen nie erzählt haben solle, dass sich ihr Vater im Militärdienst befinde,
erscheint nicht nachvollziehbar. Im Übrigen deckt sich die spätere Angabe
der Tochter (Jahrgang […]) – wobei sie zuerst behauptete, sie sei ein klei-
nes Kind gewesen, als der Vater weggegangen sei – sie sei (…) oder (…)
Jahre alt gewesen, als sie ihren Vater zuletzt gesehen habe (B11 [bezie-
hungsweise A10/12 S. 3]), nicht ganz mit der Aussage der Beschwerdefüh-
rerin, wonach ihr Ehemann etwa im Jahr (…) von den Soldaten mitgenom-
men worden sei. Jedenfalls wecken die Ausführungen der Kinder erhebli-
che Zweifel an der vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung der Beschwer-
deführerin, wonach ihr Ehemann – unter Ausschluss jener Zeit, in welcher
er sich im Militärdienst befand – zusammen mit ihr und den Kindern zu-
sammen gelebt hat. Bei dieser Sachlage ist das Bestehen einer Familien-
gemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht als nicht erfüllt zu erachten.
5.4 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51
AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK im Übrigen keine ergänzende An-
wendung. Die Frage eines allfälligen ausländerrechtlichen Anspruchs auf
Familiennachzug gestützt auf diese Bestimmung wäre von der Beschwer-
deführerin bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden gel-
tend zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8).
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den
Einschluss von B._______ in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG respektive die Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz gemäss
Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das SEM hat somit dessen Einreise
in die Schweiz sowie das Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde
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das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Ver-
fügung vom 15. Juni 2015 gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist auch wei-
terhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszu-
gehen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic