B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3379/2013
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 2. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 29. November 2008 an die Schwei-
zer Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) ersuchte der Be-
schwerdeführer um Asyl in der Schweiz.
B.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 forderte die Botschaft den Be-
schwerdeführer auf, die Gründe zu nennen, die ihn veranlassen würden,
Sri Lanka verlassen zu wollen, die Umstände seiner Probleme der letzten
zwei Jahre konkret darzulegen, anzugeben, welche Schritte er zu seinem
Schutz unternommen habe und ob er in Sri Lanka über eine Aufenthalts-
alternative verfüge.
C.
Mit undatierter Eingabe (Posteingang Botschaft: 3. Februar 2009) reichte
der Beschwerdeführer verschiede Dokumente in Kopie, mit dem Vermerk
"in prison", ein (Schreiben des Intenational Committee of the red cross
[IKRK] in Sri Lanka vom 24. Mai 1999 und 6. Juli 1999 sowie mehrere
Dokumente der sri-lankischen Justizbehörden in sri-lankischer Sprache
mit entsprechenden Englischübersetzungen, eine Registraturkarte des
IKRK und eine des "Family Rehabilitation Center".
D.
Mit Schreiben vom 16. März 2009 unterbreitete die Botschaft dem Be-
schwerdeführer weitere Fragen zur Klärung des Sachverhaltes.
E.
E.a Mit Schreiben vom 5. April 2009 nahm der Beschwerdeführer zu den
ihm unterbreiteten Fragen Stellung.
E.b Zur Begründung seines Gesuchs machte er in seinen Eingaben im
Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______. In den Jahren (…) und (…) sei er jeweils während
mehreren Monaten in Haft gewesen. Seither habe er viele Probleme und
werde von Unbekannten bedroht. Ferner sei er im Jahre 2007 von den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) während 15 Monaten in einem
Camp festgehalten worden. Als die sri-lankischen Sicherheitskräfte in das
Camp der LTTE eingedrungen seien, habe er flüchten können. Zudem
seien jüngst Unbekannte zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich
bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt. Vor diesem Hintergrund fürchte er
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um sein Leben, weshalb er die Botschaft um Gewährung von Asyl ersu-
che.
F.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2009 teilte die Botschaft dem BFM mit, dass
von einer eingehenden Anhörung zu den Verfolgungsgründen abgesehen
werde, zumal den Vorbringen keine Hinweise entnommen werden könn-
ten, dass der Beschwerdeführer im Laufe des vergangenen Jahres le-
bensbedrohliche Schwierigkeiten erlitten habe.
G.
In seinem Schreiben vom 5. Oktober 2010 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer durch die Botschaft mit, dass aufgrund der erstellten Ak-
tenlage auf eine Befragung verzichtet werden könne und die Abweisung
des Gesuchs in Betracht gezogen werde. Dem Beschwerdeführer wurde
hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit
gegeben, innert Frist seine aktuelle persönliche Situation darzulegen und
allfällige neue Gesuchsgründe einzubringen. Auf dieses Schreiben ant-
wortete der Beschwerdeführer nicht.
H.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 (Datum der Eröffnung unbekannt) verwei-
gerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und
lehnte sein Asylgesuch ab.
I.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 2. Juni 2013 an die Botschaft
(Posteingang: 6. Juni 2013) und von dieser am 10. Juni 2013 an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Dabei beantragte er
sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei
anzuweisen, ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihm sei
Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
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20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Be-
weislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Beschwer-
deführers davon auszugehen, dass die am 6. Juni 2013 bei der Schwei-
zerischen Botschaft eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
1.4 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Indes weist die Ein-
gabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung
einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November
2011).
1.5 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Schrif-
tenwechsel und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Das Parlament hat am 28. September 2012 gestützt auf Art. 165 Abs. 1
BV Teile der neuesten Revision des AsylG in der Form eines dringlichen
Bundesgesetzes erlassen; die entsprechenden Gesetzesbestimmungen
sind am 29. September 2012 in Kraft getreten. Von der Gesetzesände-
rung sind auch die Bestimmungen betreffend Stellen eines Asylgesuches
im Ausland betroffen; diese Möglichkeit ist fortan nicht mehr gegeben, da
die entsprechenden Regelungen mit dem neuen Gesetz aufgehoben
wurden. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
28. September 2012 gelten jedoch für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung gestellt wurden, die Art. 12,
19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung weiter. Für
das vorliegende, bereits vor dem Stichtag (29. September 2012) anhän-
gig gemachte Asylgesuch ist somit weiterhin das bisherige Recht anzu-
wenden.
5.
5.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo
sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
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5.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schwei-
zerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweizerische Ver-
tretung befragt die asylsuchende Person mündlich zu ihrem Asylgesuch,
ausser wenn eine Befragung nicht möglich ist; in diesen Fällen ist die
asylsuchende Person schriftlich aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die schweizerische Vertretung
überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die
Einreise in die Schweiz bewilligt, sofern der asylsuchenden Person nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
5.3 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. BVGE 2011/10 E. 3, mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Das BFM führte in seiner angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2013
aus, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne von
Art. 3 AsylG, weshalb die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt werde
und das Asylgesuch abzulehnen sei. Dass sich der Beschwerdeführer
aufgrund der geltend gemachten Festnahmen in den (…) Jahren und im
Jahr 2007 durch die LTTE sowie den Drohungen vor weiteren Verfol-
gungsmassnahmen fürchte und in die Schweiz ausreisen wolle, sei zwar
verständlich, jedoch fehle bei einer objektivierten Betrachtungsweise der
zeitliche Kausalzusammenhang zwischen diesen Vorbringen und seiner
aktuellen Situation. So hätten sich diese Ereignisse während des Krieges
zwischen der Regierung und den LTTE ereignet und müssten heute unter
einem anderen Licht betrachtet werden, da sich die damals allgemein
herrschende angespannte Situation des Bürgerkrieges mit dem Ende des
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Krieges und der Niederlage der LTTE im Mai 2009 grundlegend geändert
habe. Zudem sei den Akten nicht zu entnehmen, dass er seit dem Jahr
2007 einreiserelevante Schwierigkeiten gehabt hätte oder ihm solche
drohen würden. Entsprechend habe er es unterlassen, im Rahmen des
rechtlichen Gehörs Einwände gegen die Ablehnung des Asylgesuchs zu
erheben oder neue Vorfälle geltend zu machen. Dass er nicht dermassen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei oder dermassen begründete Furcht
habe, inskünftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein, werde zusätzlich
dadurch bekräftigt, dass er sich bis dato nicht mehr bei der Botschaft ge-
meldet oder sein Heimatland verlassen habe. Folglich sei davon auszu-
gehen, der Beschwerdeführer sei heute weder akut gefährdet noch
schutzbedürftig.
6.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sein rechtli-
ches Gehör zur Ablehnung seines Asylgesuchs nicht wahrgenommen,
weil er zu diesem Zeitpunkt keinen Nachteilen ausgesetzt gewesen sei.
Ausserdem sei er im August 2012 vom Criminal Investigation Departe-
ment (CID) in Colombo vorgeladen und verhört worden.
6.3
6.3.1 Nach Prüfung der Akten gelangt auch das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass kein Anlass zur Annahme besteht, der Be-
schwerdeführer habe in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Die
Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Was der Be-
schwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe dagegen vorbringt, ist nicht
geeignet, diese in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Soweit er
sich in der Rechtsmitteleingabe einzig darauf beschränkt, neu einzuwen-
den, er sei im August 2012 vom CID in Colombo vorgeladen und verhört
worden, ist dieses unsubstanziierte und nicht belegte Vorbringen als
nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu qualifizieren und es ist nicht
weiter darauf einzugehen. In diesem Zusammenhang bleibt ergänzend
festzustellen, dass er nicht geltend macht, er sei vom CID in asylrelevan-
ter Weise behandelt worden. Ausserdem vermag eine behördliche Vorla-
dung und ein Verhör den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Zudem legt der Beschwerdefüh-
rer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht dar, inwiefern die Vorinstanz sein
Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt und ihm die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann für weitere
Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen
Verfügung verwiesen werden.
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6.3.2 Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen
werden, die den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in seinem
Heimatstaat als unzumutbar erscheinen oder die gar auf eine unmittelba-
re Gefahr für Leib und Leben schliessen lassen. Es ist zusammenfassend
festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nicht akut gefähr-
det ist. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren. Die
Vorinstanz hat daher zu Recht die Einreise des Beschwerdeführers ver-
weigert und sein Asylgesuch abgewiesen.
6.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass auch anhand der diversen Beweis-
mittel, die der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen
zu den Akten gab, nicht auf eine aktuelle Verfolgung oder Gefährdung
geschlossen werden kann.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsöko-
nomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden Falle
allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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