B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3379/2014
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Marokko, Beschwerdeführerin, und ihr Sohn
B._______,
Marokko, Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Stephanie Motz, Barrister,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch
(nach Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 9. September 2013 trat die Vorinstanz auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz
nach Italien weg und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug
der Wegweisung. Diese Verfügung wurde nicht angefochten und erwuchs
in Rechtskraft.
B.
B.a Mit Eingabe vom 13. November 2013 reichten die Beschwerdefüh-
renden ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. Septem-
ber 2013 beim BFM ein. Dieses wies das Wiedererwägungsgesuch mit
Verfügung vom 9. Dezember 2013 ab.
B.b Dagegen legten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Ja-
nuar 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
ein. Mit Urteil E-165/2014 wies das Gericht diese Beschwerde ab, soweit
darauf einzutreten war.
C.
C.a Am 22. Mai 2014 stellten die Beschwerdeführenden beim BFM ein
zweites Wiedererwägungsgesuch. Das BFM trat auf dieses Gesuch mit
Verfügung vom 17. Juni 2014 nicht ein.
C.b Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Juni
2014 beantragten die Beschwerdeführenden inhaltlich die Aufhebung der
Verfügung vom 17. Juni 2014 und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs. Aus-
serdem stellten sie prozessuale Anträge.
C.c Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 setzte der Instruktionsrichter den
Vollzug der Überstellung nach Italien mit einer vorsorglichen Massnahme
gemäss Art. 65 VwVG provisorisch aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
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desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis
Wiedererwägungsentscheide praxisgemäss wie die ursprüngliche Verfü-
gung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön-
nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in
der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, ein Asylgesuch oder ein Wiedererwägungsgesuch nach
negativem Asylentscheid auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz nach Lehre und
Praxis auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht einge-
treten ist; stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass der Nichteintretensent-
scheid nicht hätte ergehen dürfen, enthält sie sich deshalb einer selbst-
ständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und
weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 und BVGE 2007/8 E. 2.1 je m.w.H.).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch nach Lehre und Praxis die Änderung einer ursprünglich fehlerfrei-
en Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung
der Sachlage (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.).
5.
5.1 Das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Mai 2014 war im Wesentlichen
mit den folgenden neuen Tatsachen begründet worden: Mit einer Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (Mut-
ter), mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Be-
schwerdeführers (Sohn) und mit einem ausgeprägten Abhängigkeits-
verhältnis der Beschwerdeführenden zu ihrem Ehemann/Vater (der sich
als Asylsuchender in der Schweiz aufhält).
5.2 In seinem Nichteintretensentscheid machte das BFM einerseits gel-
tend, die Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerde-
führerin sei mehr als 30 Tage nach Entdeckung des Wiedererwägungs-
grundes und damit verspätet vorgebracht worden; andererseits könne
bezüglich der Frage des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses
zum Ehemann/Vater auf die bisherigen Entscheidungen des BFM und
des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (implizit wurde dies-
bezüglich das potenzielle Vorliegen einer relevanten wiedererwägungs-
rechtlichen Veränderung der Sachlage verneint).
6.
6.1 In der Beschwerde wird unter anderem darauf hingewiesen, dass das
BFM sich in seiner Verfügung mit keinem Wort zu der im Wiedererwä-
gungsgesuch geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands des Beschwerdeführers (Sohn) geäussert hat, dass diese Thema-
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tik nie Gegenstand eines Vorverfahrens war und dass der mit dem Ge-
such eingereichte Arztbericht von Dr. med. Weilenmann vom 6. Mai 2014
auch in keinem Fall als verspätet im Sinn von Art. 111b Abs. 1 AsylG
qualifiziert werden könne.
6.2 Diese Rüge ist gemäss Akten berechtigt. Das erwähnte Arztzeugnis
ist zudem – unter dem Blickwinkel der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) –
inhaltlich potenziell geeignet, eine wiedererwägungsrechtlich relevante
Veränderung der Aktenlage darzutun.
6.3 Das BFM hat diesen geltend gemachten Wiedererwägungsgrund und
das mit dem Gesuch eingereichte Beweismittel offensichtlich schlicht
übersehen und damit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig
festgestellt (sowie seine Begründungspflicht verletzt). Es war unzulässig,
auf das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Mai 2014 nicht einzutreten und
diesem die materielle Beurteilung ganz zu versagen. Ob das BFM mit
Bezug auf die übrigen vorgebrachten Wiedererwägungsgründe nicht-
eintreten durfte, kann vorliegend offenbleiben.
6.4 Nachdem sich die Frage einer Heilung des offensichtlichen Versehens
des BFM bei dieser prozessualen Ausgangslage nicht stellen kann, ist zur
Vermeidung unnötigen Aufwands im Anwendung von Art. 111a Abs. 1
AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten.
6.5 Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Nichteintretens-
entscheid aufzuheben und die Sache an das BFM zum Eintreten auf das
Wiedererwägungsgesuch zu überweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegen-
standslos.
8.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen
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Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird
in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf
insgesamt Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG wird damit gegenstandslos.
9.
Bei diesem Verfahrensgang werden auch die Anträge auf Herstellung der
aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Nichteintretensverfügung des BFM vom 13. Juni 2014
wird aufgehoben. Die Sache wird an das BFM zum Eintreten auf das
Wiedererwägungsgesuch vom 22. Mai 2014 überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von ins-
gesamt Fr. 1'000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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