B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3381/2013
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juni 2013 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein sri-
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, seinen Heimatstaat am
3. April 2012 mit einem Fischerboot. Am 10. Mai 2012 reiste er in die
Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der
Kurzbefragung vom 23. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ und der Anhörung vom 29. Mai 2013 zu den Asylgrün-
den machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ein (…) aus Jaffna und habe im Jahr 2006 ein 15-tägiges Selbst-
schutztraining der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) absolviert, was
zu dieser Zeit für (…) obligatorisch gewesen sei. Nach dem Krieg sei er in
ein Flüchtlingslager gekommen, und alle seien aufgefordert worden, sich
zu melden, falls sie ein solches Training absolviert hätten. Er habe sich
jedoch aus Angst nicht gemeldet und sei in der Folge freigelassen wor-
den. Im Jahr 2011 sei er erstmals vor der Armee befragt worden. Er sei
insgesamt sechs- bis achtmal befragt worden, weshalb er davon ausge-
he, jemand habe der Armee verraten, dass er ein LTTE-Training absol-
viert habe. Bei den Befragungen habe die Armee erfahren wollen, was er
über die LTTE und ihre Mitglieder wisse. Er sei auch geschlagen worden
und habe einen Zahn verloren. Die Armee habe überdies seine Identitäts-
karte eingezogen und ihm gesagt, er müsse sich melden, wenn er sein
Dorf, C._______ (Jaffna Distrikt), verlasse. Ausserdem dürfe er sich nicht
bei der Menschenrechtskommission melden. Die Armee suche seit seiner
Ausreise weiterhin nach ihm und komme jeweils auch in der Nacht, wes-
halb seine Frau nicht mehr zu Hause wohne.
Der Beschwerdeführer gab an, nie einen Pass besessen zu haben und
die Identitätskarte befinde sich bei der Armee. Als Beweismittel reichte er
seinen Führerschein, eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde so-
wie eine Familiy Ration Card aus D._______, eine Family Resettlement
and Ration Card aus C._______ (beide aus dem Jahr 2010) und ein Foto,
auf welchem ein zerstörtes Haus zu sehen ist, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 (eröffnet tags darauf) trat das BFM in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein,
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und hän-
digte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. Zur Be-
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gründung wurde zusammenfassend ausgeführt, es würden keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmög-
licht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Ferner erfülle er
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und zusätzliche Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforder-
lich. Unter Hinweis auf BVGE 2011/24 wurde ausgeführt, dass der Vollzug
der Wegweisung nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich sei.
C.
Mit Beschwerde vom 13. Juni 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung. Das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten
und von einem Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei abzusehen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er zwei In-
ternet-Artikel von Amnesty International und Irinnews vom 1. Mai 2013
und vom 20. Februar 2013 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
Das BFM hat den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grund-
lage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen. Bei Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründet-
heit der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Zudem ist bei einem
Nichteintreten gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG über das Nichtbe-
stehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entschei-
den, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). In einem entsprechenden Be-
schwerdeverfahren bildet dementsprechend auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Bezüglich
der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges hat die Vor-
instanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesver-
waltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
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Seite 5
5.
5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun-
den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abge-
ben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich die
Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer hat trotz mehrmaliger Aufforderung bis heute
weder einen Reisepass noch ein anderes Identitätsdokument zu den Ak-
ten gereicht, womit der Tatbestand der Nichteinreichung von Identitätspa-
pieren grundsätzlich erfüllt ist. Auch das Einreichen einer Geburtsurkunde
ändert nichts daran, handelt es sich bei diesem Dokument doch gerade
nicht um ein Identitätspapier im Sinne der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/7 E.6). Dasselbe gilt für den Füh-
rerschein. Der Beschwerdeführer wurde während der Anhörung denn
auch darauf hingewiesen, dass ein Führerschein kein Reisedokument
und nicht rechtsgenüglich sei. Es bleibt somit zu prüfen, ob entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren vor-
liegen.
5.2.2 Die Vorinstanz führt aus, es widerspreche der allgemeinen Erfah-
rung, dass die Behörden die Identitätskarte des Beschwerdeführers ein-
gezogen haben solle, zumal es in Sri Lanka für alle Staatsangehörigen
unbedingt erforderlich sei, für das Fortbewegen im Land im Besitz der
Identitätskarte zu sein. Ebenso unglaubhaft sei es, dass der Beschwerde-
führer ohne Identitätsdokumente nach E._______ habe reisen können, da
auf den Strassen dorthin nach wie vor strenge Ausweis- beziehungsweise
Personenkontrollen durchgeführt würden. Es sei deshalb davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise noch im Besitz
seiner Identitätskarte gewesen sei. Die unsubstanziierte Schilderung der
Reise, insbesondere die Behauptung, ohne Papiere und Kontrollen unbe-
helligt auf dem Seeweg nach Europa gelangt zu sein, sei angesichts der
hohen Bussen, die Schiffseigner bei der Entdeckung von papierlosen Mit-
reisenden zu gewärtigen hätten, und wegen der aus diesem Grund rigi-
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den Kontrollen, realitätsfremd. Es könne nicht geglaubt werden, dass er
auf der ganzen Reise nie kontrolliert worden sei. Im Gegenteil müsse an-
genommen werden, dass er mit seinen eigenen Reisedokumenten legal
nach Europa gereist sei und zur Verschleierung seiner Identität oder sei-
nes wahren Reisewegs diese nicht zu den Akten reichen wolle. Es wür-
den somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Rei-
se- und Identitätspapiere vorliegen.
5.2.3 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen seine bei der Vorinstanz gemachten Aussagen. Seine Aus-
reise sei durch eine Drittperson organisiert worden, und er habe sich an
die Vorgaben dieser Person halten müssen. Seine Identität habe er nie
verheimlicht und auch bezüglich seiner Reise wahrheitsgetreu ausgesagt.
Sollte dies bezweifelt werden, sei das BFM anzuweisen, gemäss Art. 41
Abs. 1 und 3 AsylG weitere Abklärungen vorzunehmen.
5.2.4 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Argumentation des BFM im Ergebnis zu stützen ist. Die
Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Reise in die Schweiz ohne
Identitätspapiere sind als realitätsfremd und widersprüchlich einzustufen.
So behauptete er beispielsweise in der Befragung zur Person, mit dem
Schiff an einem europäischen Hafen angekommen zu sein. In der Anhö-
rung sagte er jedoch aus, an einem Strand an Land gegangen zu sein; in
der Beschwerde war wiederum von einem europäischen Hafen die Rede.
Aufgrund der oberflächlichen und realitätsfremden Schilderungen der
rund einen Monat dauernden Reise ist davon auszugehen, dass er die
wahren Umstände seines Reiseweges zu verschleiern versucht. Es lie-
gen somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Identi-
tätsdokumenten vor.
5.3
5.3.1 Bezüglich der Flüchtlingseigenschaft führt die Vorinstanz in ihrer
Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylre-
levant. Würde er tatsächlich ernsthaft verdächtigt, eine Gefahr für die Si-
cherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, wäre er nicht nur be-
fragt, sondern inhaftiert worden. Die geltend gemachten mehrfachen Be-
fragungen durch die Armee seien im Zusammenhang mit der allgemeinen
Bekämpfung des Terrorismus der LTTE zu sehen. Hinzu komme, dass er
gemäss eigenen Angaben über kein ausreichend politisches Profil verfü-
ge, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu
asylrelevanten Schwierigkeiten führen könnte. Entsprechend habe der
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Beschwerdeführer auch nicht erklären können, warum seine Informatio-
nen für die sri-lankische Armee von Bedeutung sein sollten. Er habe le-
diglich angegeben, dass es vielleicht sein könnte, dass die Armee ge-
wusst habe, dass er ursprünglich aus Jaffna komme und etwas mehr über
Bombenleger sagen könnte. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und auf das Asylgesuch sei gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG nicht einzutreten.
5.3.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des BFM entgegen,
er sei von den sri-lankischen Behörden lediglich provisorisch auf freiem
Fuss belassen worden. Da sie seine Identitätskarte eingezogen hätten,
hätten sie ihn jederzeit festnehmen können. Die tamilische Bevölkerung,
insbesondere im Jaffna Distrikt, sei auch nach Kriegsende bedroht. Er
selber sei verraten und beschuldigt worden, ein LTTE-Training absolviert
zu haben. Deshalb sei er verdächtigt worden, Bomben gelegt zu haben.
Seine Vorbringen seien somit asylrelevant.
5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen
Erwägungen an. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese
verwiesen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die sri-lankischen Be-
hörden ein Interesse am Beschwerdeführer haben sollten, der seinen
Aussagen zufolge kein politisches Profil aufweist. Seine Behauptung, viel-
leicht meine die Armee, er könnte etwas über Bombenleger wissen, wird
ausserdem nicht näher begründet. Auf Beschwerdeebene wird sogar gel-
tend gemacht, er werde verdächtigt, selber Bomben gelegt zu haben, oh-
ne dies jedoch näher zu substanziieren, weshalb dieses Vorbringen als
nachgeschoben und unglaubhaft zu beurteilen ist. Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass er die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt
und sich weitere Abklärungen erübrigen.
5.4 Das BFM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Ju-
li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
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nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung betreffend Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs aus, die allgemeine Sicherheitslage habe sich
seit Ende des Krieges im Mai 2009 deutlich verbessert. Der Wegwei-
sungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebietes –
sei gemäss BVGE 2011/24 grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine sorg-
fältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge. Der
Beschwerdeführer sei in F._______ geboren worden und in C._______,
Jaffna Distrikt, registriert gewesen. Er habe vor seiner Ausreise abwech-
selnd in D._______ und C._______ gelebt. Er verfüge über Schulbildung
und Berufserfahrung als (…) und habe vorwiegend im Jaffna Distrikt ge-
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lebt. Ausserdem verfüge er über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz
im Jaffna Distrikt. Es würden somit keine individuellen Gründe gegen den
Wegweisungsvollzug sprechen, weshalb sich dieser als zumutbar erwei-
se. Der Wegweisungsvollzug sei im Weiteren technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
7.3.2 Diesen Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Der Be-
schwerdeführer, welcher sein Heimatland erst vor einem guten Jahr ver-
lassen hat, verfügt im Jaffna Distrikt mit seinen Eltern, seiner Frau und
seinen Kindern sowie seiner Schwiegerfamilie über ein familiäres Bezie-
hungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Ferner hat er mehrjährige
Arbeitserfahrung. Zwar macht der Beschwerdeführer gesundheitliche Be-
schwerden geltend, diese konnten jedoch gemäss seinen Aussagen be-
reits in Sri Lanka behandelt werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich somit als zumutbar. Daran vermag auch die Beschwerde, welche
sich diesbezüglich in allgemeinen Ausführungen zur Lage in Sri Lanka er-
schöpft, nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
weismittel begründen ebenfalls keine andere Sichtweise, da beide Artikel
ohne Bezug zum Beschwerdeführer sind und lediglich über die allgemei-
ne Lage in Sri Lanka berichten. Es kann somit davon ausgegangen wer-
den, dass es dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr gelingen wird,
allenfalls mit Unterstützung der Familie, wieder eine neue Existenz auf-
zubauen.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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Seite 11
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser beantragt die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Nachdem die Vor-
bringen des Beschwerdeführers, unbesehen der Prüfung seiner Bedürf-
tigkeit, als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Die auf Fr. 600.-
festzusetzenden Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: