B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3381/2015
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. April 2015 / N (…).
E-3381/2015
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am 5. Oktober
2014 Sri Lanka. Am 9. Oktober 2014 wurde er in der Schweiz einer polizei-
lichen Personenkontrolle unterzogen. Dabei stellte er ein Asylgesuch.
Am 24. Oktober 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Ba-
sel zur Person befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, sri-lankischer Staatsbürger
tamilischer Ethnie zu sein. Er sei im Raum B._______ aufgewachsen. Seit
1998 bis Dezember 2011 habe er in C._______ gewohnt und gearbeitet,
wo er seine Ehefrau geheiratet habe. Anschliessend habe er mit seiner Fa-
milie in ihrem Heimatort D._______, Jaffna, gelebt. Er sei im Gegensatz zu
seinem Bruder, der in Australien lebe, kein Mitglied der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Im Jahr 2013 habe er die Tamil National
Alliance (TNA, Tamil Tēciya kootamaippu) bei den Kommunalwahlen un-
terstützt. Er habe der TNA beim Aufbau von Bühnen, Aufhängen von Pla-
katen oder Verteilen von Flugblättern geholfen. Er sei nicht Mitglied gewe-
sen. Nach den Wahlen sei er ein erstes Mal von Unbekannten zu Hause
aufgesucht worden. Am folgenden Tag hätten ihm diese Leute, die in einem
weissen Van gekommen seien und weisse Kleider getragen hätten, die
Identitätskarte weggenommen. Sie hätten ihn aufgefordert, im örtlichen Ar-
meecamp zu erscheinen, was er nicht befolgt habe. Eine Woche später
hätten ihn diese Unbekannten zu Hause angehalten und ins Armeelager
überführt, wo er drei Tage in Haft gehalten, misshandelt und verhört worden
sei. Mit Unterstützung einer in der Stadt Jaffna domizilierten Menschen-
rechtsorganisation sei er aus dieser einzigen Haft, die er je erlebt habe,
freigekommen. Man habe ihm unter Todesandrohung verboten, die TNA zu
unterstützen. Nachdem er mit E._______, einem Freund, an einer Ver-
sammlung der TNA vom 1. Oktober 2014 Unterstützungsdienste geleistet
habe, seien zwei Tage später bei ihm zu Hause Leute erschienen. Sie hät-
ten ihn geschlagen und ihm vorgehalten, die TNA unterstützt zu haben.
Anschliessend seien diese Leute weggefahren. Er habe erfahren, dass
sein Kollege E._______ in derselben Nacht von Leuten in einem weissen
Van entführt worden sei. Am 5. Oktober 2014 sei er deshalb aus Sri Lanka
ausgereist. Gleichentags hätten Leute bei ihm zu Hause seiner Ehefrau mit
der Entführung gedroht, falls sie ihn nicht ausliefere.
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Das SEM teilte ihm mit Schreiben vom 12. Februar 2015 mit, dass das
zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde.
Das SEM hörte ihn am 31. März 2015 vertieft zu den Asylgründen an.
Im Rahmen der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, Soldaten würden
ihn und seine Angehörigen nicht in Ruhe lassen, weil er die TNA unterstützt
habe. Er könne sich in Sri Lanka nicht mehr frei bewegen und werde von
den Soldaten telefonisch belästigt. Sie hätten ihm mit der Erschiessung
gedroht. Seine Frau wage es kaum noch, in einem Laden einzukaufen, und
seine Kinder getrauten sich nicht, zur Schule zu gehen. Nachdem er und
E._______ am (…) 2014 die TNA unterstützt hätten, seien am Folgetag
fünf zivil gekleidete Armeesoldaten respektive Leute des Criminal Investi-
gation Department (CID, Geheimdienst) zu Hause erschienen. Sie hätten
beabsichtigt, ihn zum örtlichen Armeecamp mitzunehmen. Seine Angehö-
rigen hätten daraufhin geschrien. Viele Leute seien vor dem Haus zusam-
mengeströmt. Die Soldaten hätten sich davon beeindrucken lassen und auf
seine Abführung verzichtet. In derselben Nacht hätten sie jedoch seinen
Freund E._______ entführt. Er sei deshalb in der Nacht vom 2. auf den 3.
Oktober 2014 nach C._______ gefahren, wo er mit Unterstützung eines
dort lebenden Onkels ausgereist sei. Zudem habe er einen Vorfall zu be-
richten: Nachdem er auf der Strasse mit Jungen gesprochen habe, sei er
aufgegriffen und zwei Tage lang auf einem Polizeiposten in Haft gehalten
worden. In dieser Zeit hätten die Soldaten seine Frau unter Druck gesetzt.
Nachdem sich ein Minister namens G._______ für ihn eingesetzt habe und
eine Geldsumme bezahlt worden sei, sei er aus der Haft freigekommen. Im
weiteren Verlauf der Anhörung korrigierte der Beschwerdeführer seine letz-
ten Angaben: Drei Tage nach den Wahlen vom 21. September 2013 seien
Soldaten zu ihm nach Hause gekommen und hätten seiner Frau mitgeteilt,
dass sie ihn zum Lager zu einer Befragung mitzunehmen wünschten. Er
habe sich in der Folge in deren Büro eingefunden. Nach der Befragung auf
dem Polizeiposten sei er den Armeesoldaten übergeben worden. Diese
hätten ihn in ihrem Lager während dreier Tage in einer Zelle festgehalten,
verhört und misshandelt. Während der Haft sei es den Soldaten darum ge-
gangen abzuklären, ob er – wie sein Bruder – eine Vergangenheit bei den
LTTE gehabt habe. Er habe die LTTE jedoch nur in den Jahren 1996 bis
1998 bei Festivitäten unterstützt. Er habe ihnen jeweils zwei bis drei Tage
lang für die Festivitäten ihres Märtyrertages Bühnen aufgebaut oder ihre
Tiger-Flagge gehisst. Im Übrigen sei ihm während der Wahlen im Jahr
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2013 respektive im Oktober 2014 die Identitätskarte weggenommen wor-
den. Er sei Ende 2011 nur deshalb von Colombo nach D._______ wegge-
zogen, weil er in der Zeit seines Aufenthalts in C._______ von der Polizei
und von einem singhalesischen Nachbarn wegen der Ethnie oder der
LTTE-Vergangenheit des Bruders öfters belästigt worden sei. Der Singha-
lese habe ihm Steine aufs Haus geworfen, seine Kinder beschimpft und
diese nicht zur Schule gehen lassen. Die Polizisten hätten ihm nahegelegt,
wegen seiner Ethnie nach B._______ wegzuziehen. Schliesslich fügte der
Beschwerdeführer an, dass seine Ehefrau mittlerweile nach Vavuniya
umgezogen sei. Die Soldaten hätten ihr am 20. Januar 2015 mitgeteilt,
dass sie wüssten, dass sich ihr Ehemann in der Schweiz aufhalte. Sie hät-
ten sie zu überreden versucht, mit ihnen zu kommen. Im März 2015 habe
er in der Schweiz in Genf als Sympathisant an einer Kundgebung teilge-
nommen. Seine Teilnahme hätten Freunde im Facebook bekannt gemacht.
Fotos von dieser Veranstaltung seien auf "F._______" und auf andere
Webseiten gestellt worden.
Zur Unterstützung des Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer sieben
Fotos einer Teilnahme an einer Kundgebung in der Schweiz, einen im Jahr
2010 abgelaufenen sri-lankischen Reisepass, Kopien eines Führerscheins,
eines Geburtsscheins, eines Auszugs aus dem Heiratsregister, einer Bank-
karte und einer Bestätigung des Innenministeriums der Vereinigten Arabi-
schen Emirate ein.
B.
Mit Verfügung vom 22. April 2015 – eröffnet am 24. April 2015 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid der
Vorinstanz vom 22. April 2015 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung einschliesslich der Entbindung von der Vorschuss-
pflicht.
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Der Beschwerdeführer reichte eine Vollmacht, eine Honorarnote, Kopien
der Fürsorgebestätigung und der angefochtenen Verfügung ein.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 29. Mai 2015
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
2.
2.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen.
Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sach-
verhalt in der BzP und der Anhörung mit einer seiner Person nicht entspre-
chenden Befragungsweise abzuklären versucht. Das SEM habe ihm unge-
achtet seiner eingeschränkten Fähigkeiten Fragen zu zeitlichen Einordnun-
gen der Geschehnisse oder zu spezifischen Begebenheiten, isoliert vom
Gesamtkontext, gestellt. Deshalb sei es unbestrittenermassen zu einer
Fülle von unpräzisen, ungereimten, erheblich widersprüchlichen und nach-
geschobenen Aussagen gekommen. Wäre er in einer geeigneten Weise
befragt worden, so hätte er sein Asylgesuch einwandfrei begründet. Er sei
in den Befragungen unter sehr grosser Anspannung und unter Stress ge-
standen. Damit seien alle wesentlichen Vorhalte des SEM erklär- und auf-
lösbar. Die ungeeignete Befragungsweise des SEM verlange deshalb nach
einer Korrektur. Es sei somit von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt
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auszugehen: Die permanenten nachbarschaftlichen und polizeilichen Be-
helligungen wegen seiner Ethnie und seines bei den LTTE tätigen Bruders
hätten ihn zu einem Wohnortswechsel von C._______ nach D._______
veranlasst (Beschwerde S. 4). Sein Bruder R. sei zwischen 2008 und 2009
für die LTTE tätig gewesen und habe sich nach Kriegsende ins Ausland
begeben. Eine Tante und ein Cousin hätten ebenfalls für die LTTE gearbei-
tet (Beschwerde S. 4). In D._______ habe er sich mit E._______ im Rah-
men der Provinzwahlen vom 21. September 2013 für den Wahlkampf der
TNA (Beschwerde S. 4) engagiert. Er habe logistische Dienste ausgeführt.
Zwei bis drei Tage später seien sie im Rahmen einer Kontrolle bei einem
Armeecheckpoint bedroht und aufgefordert worden, die Tätigkeiten für die
TNA einzustellen. Dabei sei ihm die Identitätskarte entzogen worden (vgl.
Beschwerde S. 5). Am (…) 2013 seien Soldaten der SLA zu Hause erschie-
nen und hätten seine Frau aufgefordert, ihn zum Armeelager zu schicken
zwecks weiterer Abklärungen und Wiedererlangung der Identitätskarte. Am
selben Tag habe er erfahren, dass E._______ festgenommen worden sei.
In der Folge habe er seine Ehefrau veranlasst, G._______ sicherheitshal-
ber zu kontaktieren (Beschwerde S. 5). Am 28. September 2013 hätten drei
unbewaffnete Unbekannte in ziviler Kleidung ihn in einem weissem Van
abführen wollen, was ihnen missraten sei, weil zu viele Nachbarn vor sei-
nem Haus erschienen seien und sich für ihn eingesetzt hätten (Be-
schwerde S. 6). Am (…) 2013 sei er ins Armeelager gegangen, um seiner
Meldepflicht nachzukommen und seine Identitätskarte zurückzuerhalten
(Beschwerde S. 6). Dort sei er verhört und eingeschüchtert worden. Die
Soldaten hätten ihm verboten, sich für die TNA zu engagieren. Nach der
Intervention von G._______ sei er freigekommen; er habe die Identitäts-
karte nicht zurückerhalten. Da E._______ verschollen geblieben sei, habe
er seine Aktivitäten zu Gunsten der TNA eingestellt (Beschwerde S. 6). Bei
der Vorbereitung zum Anlass vom 1. Oktober 2014 habe er der TNA gehol-
fen (Beschwerde S. 6). Am folgenden Tag hätten ihn Polizeibeamte zu
Hause gesucht. Er sei nicht dort gewesen. Sie hätten seine Ehefrau gebe-
ten, ihm mitzuteilen, dass er wegen seiner Identitätskarte beim Posten vor-
sprechen solle. Er sei aber nicht dorthin gegangen. Riksha-Taxichauffeure
hätten ihn darüber informiert, dass am 3. Oktober 2014 Polizisten Erkundi-
gungen über ihn eingezogen hätten. Er habe sich deshalb zur Ausreise
entschlossen. Nach einem anschliessenden zweitägigen Aufenthalt bei ei-
nem Kollegen sei er am 5. Oktober 2014 nach C._______ gereist (Be-
schwerde S. 7). Nach der Ausreise sei seine Ehefrau Mitte Januar 2015
von zivilen Beamten seinetwegen bedroht worden. Seither lebe sie mit den
Kindern in H._______ (Beschwerde S. 8). Er habe im März 2015 anlässlich
seiner Demonstrationsteilnahme vor dem UN-Hauptsitz in Genf ein Bild
E-3381/2015
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des sri-lankischen Präsidenten in Brand gesteckt; Bilder seiner Teilnahme
seien auf Facebook gestellt worden (Beschwerde S. 8). Schliesslich sei zu
beachten, dass er unter psychischen Beschwerden (massive Schlafstörun-
gen, Konzentrationsschwierigkeiten, extreme Gedächtnislücken, Angstzu-
stände und allgemeine Nervosität) und psychosomatischen Begleiterschei-
nungen (Schwindel, Magenkrämpfe, Unwohlsein, Bauchschmerzen) leide.
Resultate der kommenden ärztlichen Konsultationen würden dem Gericht
allenfalls nachgereicht (vgl. Beschwerde S. 8). Der Beschwerdeführer
spricht sich in diesem Kontext dafür aus, dass vorab eines Urteils zu klären
sei, ob seine eingeschränkte Unterscheidungsfähigkeit in Zusammenhang
mit seinen psychischen Beschwerden stehen könnte oder ob allenfalls
Übersetzungsprobleme für die Entstehung der Ungereimtheiten und Wi-
dersprüche verantwortlich gewesen seien.
Damit wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung seines
Gehörsanspruchs, mithin eine nicht personengerechte Abklärung, unkor-
rekte Übersetzung, damit unrichtige respektive unvollständige Feststellung
des Sachverhalts sowie Falsch- oder Nichtbeurteilung von erheblichen
Sachverhaltselementen vor. Sollte sich der Vorwurf der Verletzung des
rechtlichen Gehörs oder der Willkür bei Sachverhaltsfeststellung und Ent-
scheidfindung als begründet erweisen, so wäre die Angelegenheit an die
Vorinstanz zurückzuweisen (oder allenfalls ein Gutachten zur Person in
Auftrag zu geben und/oder eine Anhörung durchzuführen).
2.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine erhebliche Lebenserfahrung.
In C._______ und in D._______ hat er sich als Familienvater und als Ver-
käufer (1998 bis 2014) in einem besonders schwierigen politischen, wirt-
schaftlichen und sozialen Umfeld behaupten müssen. Ausserdem gibt er
an, seit 2009 mehrere Reisen ins Ausland unternommen zu haben. Die
Durchsicht aller Befragungsprotokolle ergibt keine Anhaltspunkte dafür,
dass er bei den Befragungen intellektuell überfordert gewesen wäre oder
unzureichend Gelegenheit gehabt hätte, die Asylgründe vollständig darzu-
legen. Er hat stets die aus seiner Sicht nötigen Korrekturen oder Ergän-
zungen in den jeweiligen Protokollen nachtragen lassen können. Aus dem
Protokollblatt der Hilfswerkvertretung vom 31. März 2015 zum Beschwer-
deführer geht nicht hervor, dass die Leistung des Dolmetscherdienstes An-
lass zu formellen Beanstandungen gegeben habe. Der Beschwerdeführer
hat in den Befragungen stets angegeben, die eingesetzten Dolmetscher
gut verstanden zu haben. Die nachgeschobene Kritik, wonach die in den
Protokollen festgehaltenen Inhalte wegen nicht sachgerechter Befragungs-
weise unkorrekt ausgefallen seien, überzeugt nicht, weil die Antworten des
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Beschwerdeführers zu jedem der erfragten Aspekte klar ausgefallen und
seiner Auffassung nach den Kern seiner Asylbegründung enthalten haben.
Er hat sämtliche Protokolle nach erfolgter Rückübersetzung und Ergän-
zung/Korrektur als abschliessend bezeichnet und unterzeichnet, weshalb
er bei seinen Unterschriften zu behaften ist. Die Vermutung der Rechtsver-
tretung, dass ihn gesundheitliche Einschränkungen zu den zahlreichen er-
heblichen Ungereimtheiten, Widersprüchen und Nachschüben verleitet ha-
ben könnten, findet in den Akten keine Stütze. Er hätte im Rahmen des
Vorverfahrens ausreichend Gelegenheiten gehabt, Erhebliches in Bezug
auf einen eingeschränkten Gesundheitszustand oder seine Asylangaben
dem SEM mitzuteilen (vgl. dazu Art. 32 Abs. 2 VwVG), was er unterlassen
hat. Ausserdem sind seine gesundheitlichen Probleme bis heute durch kein
ärztliches Attest belegt.
2.3 Zusammenfassend besteht kein Anlass abzuklären, ob eine einge-
schränkte Unterscheidungsfähigkeit bestehe, die in Zusammenhang mit
psychischen Beschwerden stehen könnte. Weder eine ungenügende
Sachverhaltsfeststellung noch eine mangelhafte Begründung der ange-
fochtenen Verfügung ist erkennbar. Damit liegt keine Gehörsverletzung
vor. Die Anträge auf weitere Nachforschungen zur Person, auf weitere Ab-
klärungen des Sachverhalts sowie auf Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung aus formellen Gründen sind abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. dazu Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2010/27 mit
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinander-
gesetzt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen wer-
den.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So seien zentrale Anga-
ben seiner Asylbegründung nachgeschoben, stark widersprüchlich, unlo-
gisch und unsubstanziiert ausgefallen. Plausible Beweggründe und nach-
vollziehbare Erklärungen des Beschwerdeführers gebe es nicht. Es lägen
keine glaubwürdigen zusätzlichen Faktoren vor, dass er bei einer Rückkehr
Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten Back-
ground-Check hinausgehen würden. Zudem habe er sich anlässlich der
Kundgebung in Genf nicht so stark exponiert, dass ein erhöhtes Interesse
der sri-lankischen Behörden an seiner Person bestehen dürfte.
4.2 Der Beschwerdeführer legt den aus seiner Sicht wesentlichen Sach-
verhalt in der Beschwerde dar (vgl. dazu E. 2 und weitere Einzelheiten
dazu in der Beschwerdeschrift). Er hält der Vorinstanz entgegen, sie habe
bei ihrer Beurteilung gewichtige Faktoren für seine Glaubwürdigkeit nicht
berücksichtigt, nämlich Alter, familiäre und ökonomische Situation (Be-
schwerde S. 10). Der Umstand, dass er in Sri Lanka eine gefestigte private
Struktur habe aufgeben und das Land verlassen müssen, dokumentiere,
dass er unter Zwang gehandelt habe und eine verfolgte Person sei. Er
hätte ansonsten keinen Grund zu einer Ausreise gehabt (Beschwerde S.
10). Seine Schilderungen wären bei einer korrekten Erfassung des Sach-
verhalts einwandfrei und glaubhaft ausgefallen. Er sei verfolgt als TNA- und
potenzieller LTTE-Unterstützer. Die eigenen Tätigkeiten für die TNA und
die Mitgliedschaften von Bruder, Tante und Cousin bei den LTTE fielen ins
Gewicht (Beschwerde S. 11 f.). Er sei somit zu derjenigen Kategorie von
Leuten zu zählen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt
würden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben. Er rechne bei
einer Rückkehr mit Inhaftierung und Folterung. Selbst Tamilen mit niedri-
gem Profil seien davon nicht ausgenommen (Beschwerde S. 12). Ausser-
dem könnten verschiedene Quellen bestätigen, dass eine Unterstüt-
zungstätigkeit zu Gunsten der TNA selbst nach beendigtem Bürgerkrieg zu
exzessiver Verfolgung führen könne (vgl. Beschwerde S. 12). Weiter habe
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er sich durch seine exilpolitischen Tätigkeiten (beispielsweise durch Ver-
brennen eines Bildes des Präsidenten) regierungskritisch gezeigt. Er sei
bei der Teilnahme an der Kundgebung auf Facebook zu sehen. Weiter be-
streite er die Auffassung der Vorinstanz, dass ihn ein unbedenklicher Back-
ground-Check bei der Einreise erwarte. Trotz Regierungswechsels seien
nach wie vor erhebliche Nachteile zu erwarten, denn einerseits sei der Pre-
vention of Terrorism Act noch in Kraft und anderseits dokumentiere das
Schicksal seiner Frau, dass CID und Armee ihn im Fokus hätten (vgl. Be-
schwerde S. 13 f.).
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen
ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird auf mehre-
ren Seiten einwandfrei dargelegt, aus welchen Gründen die zentralen Vor-
bringen des Beschwerdeführers erheblich widersprüchlich, unsubstanzi-
iert, vage, repetitiver Natur respektive als nachgeschoben zu qualifizieren
sind und weshalb die Erklärungen für diese Ungereimtheiten nicht plausi-
bel ausgefallen sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht
wird, ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 2)
nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen
Lichte erscheinen zu lassen. Er kann mit seiner Argumentation nicht über-
zeugend darlegen, inwiefern die Vorinstanz in wesentlichen Teilen der
Asylbegründung zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Angaben geschlos-
sen hat. Blosse einzelne zeitliche und kausale Einordnungsprobleme rei-
chen nicht aus, dieses enorme Mass an inhaltlichen Ungereimtheiten zu
erklären und auszuräumen. Der Beschwerdeführer kann nicht aus eigenen
Erlebnissen berichtet haben, weshalb, um Wiederholungen zu vermeiden,
auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen wird.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Sri Lanka nicht im Sinne des Flüchtlingsbegriffs
von Art. 3 AsylG verfolgt gewesen sein kann.
4.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, wegen exilpolitischer Tätigkei-
ten gefährdet zu sein. Es ist daher zu prüfen, ob er die Flüchtlingseigen-
schaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
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Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
4.3.1 Allein aus den Behauptungen, er habe einen Bruder in Australien,
eine Tante und einen Cousin, die alle für die LTTE tätig gewesen seien,
kann der Beschwerdeführer keine erhöhte Verfolgungsgefahr für seine
Person ableiten. Dass er wegen dieser Verwandt- oder Bekanntschaften
einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen soll, kann aufgrund seiner
unglaubhaften Asylgründe ausgeschlossen werden. Folglich können ihm
auch die Verbindungen zu den LTTE und der TNA nicht geglaubt werden.
Zudem vermag er aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der angeblich
illegalen Ausreise, der mehrjährigen Landesabwesenheit und dem Um-
stand, dass er ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, keine Verfol-
gungsgefahr abzuleiten (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 9.4).
4.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im März 2015 in Genf an
einer Kundgebung der Tamil United Organization teilgenommen und – wie
alle anderen Teilnehmer – unter Geschrei ein Bild des Staatspräsidenten
vor dem UN-Gebäude in Genf verbrannt, eine Flagge gehalten und Parolen
skandiert (vgl. SEM-Akten A13 S. 16 f.). Ausserdem sei u.a. seine Teil-
nahme auf Facebook gestellt worden. Er reichte im Vorverfahren sieben
Fotos von der Kundgebung ein. In der Beschwerde zeigte er sich über-
zeugt, nun dasjenige Risikoprofil zu erfüllen, das im Fokus sri-lankischer
Sicherheitskräfte sei. Er schloss daraus, bei der Einreise bleibe es nicht
beim Background-Check; er werde verhaftet und gefoltert (vgl. Be-
schwerde S. 13).
Wie bereits aus den obigen Erwägungen abzuleiten ist, ist die Zugehörig-
keit des Beschwerdeführers zu einer besonders gefährdeten Gruppe von
rückkehrenden Asylbewerbern (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 2) auszu-
schliessen. Auf den eingereichten sieben Fotos (vgl. dazu SEM-Akten A14
und A13 S. 16 F159 ff.) sind Personen zu erkennen, von denen keine Per-
son seinem aktuellen Foto und seinem Passfoto (vgl. Vorakten) mit der
hierfür nötigen Wahrscheinlichkeit zugeordnet werden kann. Es ist somit
nicht ersichtlich, inwiefern er anhand dieser Fotoaufnahmen hätte identifi-
ziert werden können. Da diese Fotos ihn zeigen sollen, kann diese Überle-
gung auch für die im Internet oder auf anderen Foren aufgeschalteten Hin-
weise gelten. Folglich hat sich der Beschwerdeführer durch seine Teil-
nahme an einer Kundgebung in Genf nicht so stark exponiert, dass er des-
wegen bei einer Rückkehr mit einer Gefährdung zu rechnen hätte.
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Nach dem Gesagten ist das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu ver-
neinen.
4.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit nichts vorge-
bracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die
Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht generell als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E.
10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat
wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung.
Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil
des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff.
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37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte,
die über einen so genannten Background-Check hinausgehen würden,
oder dass er persönlich dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch eine
nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung gefährdet
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Sri Lanka herrscht zurzeit weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der
Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet (namentlich
zum Distriktgebiet Vavuniya, wo angeblich Frau und Kinder des Beschwer-
deführers sich angeblich aufhalten sollen) kann an dieser Stelle verzichtet
werden, ist doch der aus B._______ stammende Beschwerdeführer seinen
Angaben zufolge nach wie vor mit seinem Wohnort in C._______ registriert
(zur Problematik Nordprovinz, Vanni-Gebiet, nördliches und südliches Va-
vuniya- Distriktgebiet und zur Zumutbarkeit einer Wegweisung: BVGE
2011/24 E. 12-13; SEM-Akten A13 F153). Er kann sich demnach im Raum
C._______ wieder am registrierten Ort niederlassen, den er und seine Fa-
milienangehörigen aus jahrzehntelangen Erfahrungen (1998 bis 2011) ken-
nen. Dort lebt auch ein Onkel, der ihn unterstützt hatte. Es ist daher nicht
einzusehen, weshalb dies inskünftig anders sein sollte. Der Beschwerde-
führer verfügt somit über ein gutes familiäres und soziales Netz, stammt er
doch eigenen Angaben zufolge aus stabilen privaten Verhältnissen mit ei-
ner gesicherten wirtschaftlichen Existenz (vgl. Beschwerde S. 15). Auf-
grund seiner Arbeitserfahrungen als Verkäufer kann davon ausgegangen
werden, dass er in der Lage sein wird, sich in Sri Lanka eine wirtschaftliche
Existenzgrundlage aufzubauen. Weiter hat er kein ärztliches Zeugnis ein-
gereicht, weshalb von keiner ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchti-
gung oder einer Reiseunfähigkeit auszugehen ist. Der Vollzug der Wegwei-
sung erweist sich somit als zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
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der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: