Abtei lung V
E-338/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, alias B._______, alias C._______, und ihr
Sohn D._______, beide angeblich Kamerun,
vertreten durch E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 19. Dezember 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-338/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die Beschwerdeführerin am 14. März 2006 in der Schweiz unter
der Identität A._______ ein Asylgesuch gestellt hat, nachdem ihr die
Schweizerische Grenzbehörde auf dem Flughafen Zürich-Kloten den
Weiterflug nach Kanada untersagt hatte, weil ihrer Person die vor-
gezeigte kanadische Aufenthaltsbewilligung nicht zustehe,
dass die Beschwerdeführerin im Besitz einer Fülle von Dokumenten
war (kamerunischer Pass, kanadische Aufenthaltserlaubnis, Fotos,
Passfotos aus Kanada, private Korrespondenz, Namenskarten, Bank-
karten), die auf unterschiedliche Personen lauten,
dass die Beschwerdeführerin von den Flughafenbehörden am 15. und
21. März 2006 angehört wurde,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 28. März
2006 die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz zur Prüfung
des Asylgesuchs bewilligte,
dass die Beschwerdeführerin am 4. April 2006 zu ihren Personalien
und Ausreisegründen summarisch und am 11. April 2006 zu den Asyl-
gründen einlässlich im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
befragt wurde,
dass das BFM das Asylgesuch vom 14. März 2006 mit Verfügung vom
27. April 2006 abwies und die Wegweisung der Beschwerdeführerin
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
27. Juni 2006 auf eine gegen die Verfügung des BFM vom 27. April
2006 erhobene Beschwerde vom 26. Mai 2006 nicht eintrat,
dass das BFM in der Folge eine neue Ausreisefrist bis zum 19. Juli
2006 zum Verlassen der Schweiz ansetzte,
dass die Beschwerdeführerin mit handschriftlich verfasstem Schreiben
vom 24. Juli 2006 und unter Beilage zweier kopierter Schreiben ein
Wiedererwägungsgesuch dem BFM einreichte,
dass sie unter anderem gleichzeitig die Einreichung originaler Doku-
mente zur Stützung ihrer Asylbegründung in Aussicht stellte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juli 2006 den Aufenthaltskanton
der Beschwerdeführerin anwies, allfällige Vollzugshandlungen einst-
weilen zu unterlassen,
dass sich die Beschwerdeführerin am 21. August 2006 mit einer neuer-
lichen Eingabe ähnlichen Inhalts ans BFM wandte,
dass mit der Eingabe vom 21. August 2006 ein Schreiben vom 10. Juli
2006 von F._______, dem G._______ der Ligue Camerounaise des
Droits de la Personne (LCDP), und ein Schreiben vom 17. Juli 2007,
von H._______, dem I._______ der Social Démocratic Front (SDF),
vom 17. Juli 2007, eingereicht wurden,
dass das Wiedererwägungsgesuch hauptsächlich damit begründet
wurde, die Beschwerdeführerin belege mit diesen Beweismitteln ihre
eigenen Fluchtgründe und das Schicksal ihres politisch tätig gewese-
nen und im Jahr (...) ermordeten Vaters, eines Mitgliedes der SDF
(vormals Mitglied der Regierungspartei, RDPC),
dass die Beschwerderführerin mit Schreiben vom 5. Juli 2007 und un-
ter Beilage eines ärztlichen Kurzberichts die Vorinstanz um Sistierung
der Ausreisefrist bis Mitte November 2007 ersuchte, zumal sie voraus-
sichtlich am (...) niederkommen werde,
dass die Beschwerdeführerin am (...) den Sohn D._______ zur Welt
brachte,
dass die Vorinstanz am 14. Dezember 2007 das Akteneinsichtsgesuch
der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2007 guthiess und ihr die
gewünschten Aktenstücke in Kopie zustellte,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 das Wiederer-
wägungsgesuch vom 25. Juli 2007 unter Kostenfolge abwies und auf
die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 14. März 2006
hinwies,
dass das BFM im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht zu genügen, zumal es sich bei den nachgereichten zwei Be-
weismitteln um Fälschungen handle,
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dass vorab formale Merkmale im Bereich des Zeilenumbruchs, der
Stempelung und der Unterschrift auf Unechtheit schliessen liessen,
dass zusätzlich das Schreiben des I._______ der LCDP und Anwalts
F._______ in inhaltlicher Sicht unsubstanziiert ausgefallen sei, weil
präzise Daten und Angaben in Bezug auf die angeblich erlebte
Haftdauer fehlen würden und die Gründe für die Ermordung des Vaters
wie auch Anderes weitgehend vage geschildert worden seien,
dass zudem auf dem Schreiben des H._______ für ein Nachzeichnen
der Unterschrift eingeritzte Hilfslinien erkennbar seien, weshalb die
Unterschrift kaum authentisch sein könne,
dass namentlich der Gegenstand der Bescheinigung nicht von
H._______ unterzeichnet hätte werden dürfen, weil dieser nach
gesicherten Kenntnissen des BFM dazu nicht ermächtigt sei,
dass mithin keine Gründe im Wiedererwägungsgesuch vorliegen wür-
den, die die Rechtskraft der Verfügung vom 14. März 2003 beseitigen
könnten, und bezüglich der weiteren Einzelheiten auf die angefochtene
Verfügung zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 17. Januar 2008 gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde einreichte und wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass sie die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens beantragte,
dass in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses, Erlass der Verfahrenskosten und Ausrichtung einer
angemessenen Parteientschädigung ersucht wurde,
dass mit der Beschwerdeschrift gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung
vom 17. Januar 2008 eingereicht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
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SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundes-
verwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend
Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht,
dass gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwä-
gungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden
können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wie-
dererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen,
dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Be-
handlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und auf ihr Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist,
dass demzufolge das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu prü-
fen hätte, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat,
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dass jedoch in der Beschwerdeschrift einzig betreffend die Frage des
Vollzugs der Wegweisung (Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs) eine Neubeurteilung beantragt wird, weshalb sich vor-
liegend die Prüfung auf das Vorhandensein allfälliger Vollzugshinder-
nisse respektive auf die Frage einer Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme beschränkt,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde ange-
rufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. dazu auch EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c
S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngli-
che (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderun-
gen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die nach wie vor zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 7 E. 1),
dass ferner auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG
zu einer Wiedererwägung führen können, jedoch nur dann, wenn eine
unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung
vorliegt (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK
2003 Nr. 17 E. 2a) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergrif-
fen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustan-
dekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen
Prozessurteils der Rechtsmittelinstanz, sondern auf die mit Beschwer-
de angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. die nach
wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1998 Nr. 8 E. 3),
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt
werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen
die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. die
nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr 17 E. 2b),
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dass in der Beschwerde hauptsächlich argumentiert wird, das BFM
habe in der angefochtenen Verfügung die Vollzugshindernisse - na-
mentlich die im Wiedererwägungsgesuch sinngemäss geltend ge-
machte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die mit der Ge-
burt des Sohnes veränderte familiäre Situation der Beschwerdeführe-
rin - nicht ordentlich geprüft,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Kleinkind wegen der finanziel-
len Situation ihrer Angehörigen und ihrer mangelnden beruflichen Er-
fahrung in Kamerun in existenzieller Weise von Armut betroffen sein
werde,
dass ferner eine Ausschaffung nach Kamerun gegen das Kindeswohl
im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
vom 20. Mai 1989 (KRK, SR 0.107) verstosse,
dass die Feststellung des Rechtsvertreters im Wesentlichen zutrifft,
wonach die Vorinstanz in Bezug auf die Feststellung der Durchführbar-
keit des Wegweisungsvollzugs lediglich global auf die Verfügung vom
14. März 2003 verwiesen hat, mithin der angefochtenen Verfügung
vom 19. Dezember 2007 somit keine speziellen Erwägungen zur Zu-
lässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beifügte,
dass indes dazu festzuhalten ist, dass die Vorinstanz im Rahmen eines
ausserordentlichen Verfahrens (Wiedererwägungsgesuch) nicht ver-
pflichtet ist, auf nicht ausdrücklich geltend gemachte oder in wiederer-
wägungsrechtlicher Hinsicht unerhebliche Anträge und Behauptungen
einer Partei einzugehen, zumal auch eine geübte blosse Kritik an einer
ergangenen Verfügung des BFM oder einem Urteil der Beschwerdein-
stanz dem Zweck und Sinn einer Wiedererwägung von rechtskräftig er-
gangenen Entscheiden entgegen steht,
dass als massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens ver-
änderter Umstände, die es allenfalls rechtfertigen würden, wiederer-
wägungsweise eine andere Beurteilung der festgestellten Zulässigkeit
und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen, diejenigen
Verhältnisse gelten, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids über das
Wiedererwägungsgesuch vorgelegen haben beziehungsweise im Zeit-
punkt des Beschwerdeentscheides vorliegen,
dass einerseits wesentliche Inhalte der in diesem Wiedererwägungs-
verfahren angeführten Aspekte (unter anderem zur Unzumutbarkeit
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des Wegweisungsvollzugs, beziehungsweise sinngemäss die unzutref-
fende Erfassung und Würdigung einzelner geltend gemachten Sach-
verhalte) vor der Zeit des ARK-Urteils vom 27. Juni 2006 hätten ange-
bracht und beurteilt werden können (vgl. dazu die nach wie vor zutref-
fende Praxis der ARK in EMARK 2000 Nr. 24 E. 2 und 5),
dass es in diesem ausserordentlichen Verfahren somit nicht darum ge-
hen kann, Verpasstes aus früheren Verfahren nachzuholen oder frühe-
re verfahrenserledigende Gründe auf Beschwerdestufe (s. ARK-Urteil
vom 27. Juni 2006), die die Beschwerdeführerin selbst geschaffen hat,
nachträglich aus der Welt zu schaffen,
dass sich anderseits die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen darin erschöpfen, die Authentizität der mündlichen Aus-
sagen zur generellen und individuellen Situation in Kamerun zu be-
kräftigen, ohne indessen in stimmiger, substanziierter oder überzeu-
gender Weise zu den konkreten Vorhalten der Vorinstanz zu den an-
geblich erlebten Erlebnissen oder eingereichten Beweismitteln Stel-
lung zu nehmen,
dass hierzu vorab mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die zentra-
len Angaben der Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsgesuch
vom 25. Juli 2006, ergänzt durch die Eingabe vom 21. August 2006,
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und wiedererwägungsrecht-
liche Erheblichkeit von Vorbringen offensichtlich nicht standzuhalten
vermochten,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Argumentation des Bundes-
amtes in Bezug auf die Authentizität der Schreiben vom 10. und 17.
Juli 2007 somit vollumfänglich teilt, nachdem sich aufgrund einer Über-
prüfung der entsprechenden Aktenstellen die in der angefochtenen
Verfügung aufgelisteten wesentlichen Fälschungsmerkmale als zutref-
fend erwiesen haben,
dass demzufolge zur Vermeidung von Wiederholungen auf die über-
zeugenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann, und die gefälschten Schreiben vom 10.
und 17. Juli 2007 in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG zur Vermei-
dung weiteren Missbrauchs einzuziehen sind,
dass anderseits die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zulässigkeit
wie auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine stichhalti-
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gen Gründe vorbringt, die allenfalls geeignet wären, zur Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme zu führen,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig ist, da er zu keinem Verstoss
gegen völker- und landesrechtliche Grundsätze (vgl. dazu Beschwer-
de, S. 3; Art. 3 KRK, Art. 83 Abs. 3 AuG) führen wird, zumal die Be-
schwerdeführerin mit ihrem am (...) geborenen Kleinkind in ihren
Heimatstaat zurückkehren kann, in dem sie den grössten Teil ihres
Lebens verbracht hat, dort offensichtlich keine verfolgte Person ist und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung oder
erhebliche Nachteile ersichtlich sind,
dass weder die aktuelle Landessituation in Kamerun noch individuelle
(medizinische, familäre oder gesellschaftliche) Gründe als Hindernisse
aktenkundig sind, aufgrund welcher aus wiedererwägungsrechtlichen
Gründen auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu schliessen wäre, zumal die Beschwerdefüh-
rerin in ihrem Heimatland ein soziales Beziehungsnetz vorfindet,
dass in (...) leben und darüber hinaus (...) weitere Geschwister
aktenkundig sind,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge eine neunjähri-
ge Schulerfahrung mit sich bringt und ihr unter Berücksichtigung des
sozialen Beziehungsnetzes im Heimatland zuzumuten ist, eine Arbeits-
stelle zu suchen, womit entgegen der Befürchtung ihrer Rechtsvertre-
terin kein hohes Risiko erkennbar ist, dass sie und ihr Kleinkind in
existenzieller Weise von Armut betroffen werden könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass die angegebenen Gründe in Wiedererwägungsgesuch und Rechts-
mitteleingabe und namentlich auch die eingereichten Beweismittel so-
mit keine in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht erheblichen Gründe
darstellen oder mit der Realität im Heimatland der Beschwerdeführerin
zu tun haben, weshalb trotz der Niederkunft keine gegenüber der Si-
tuation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom
27. April 2006 entscheidrelevant veränderte Sachlage im Zulässig-
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keits- und Unzumutbarkeitsbereich des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen ist,
dass es der Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn demnach
nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit der Fällung des Urteilsspruchs die Anträge auf vorsorgliche
Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) und Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden und sich
zufolge Unterliegens die Frage nach einer Parteientschädigung und
der Einforderung einer Kostennote erübrigen,
dass die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn die Beschwerdeführerin nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichts-
los erscheint,
dass vorliegend die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zwar durch
die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 17. Januar 2008 ausgewie-
sen ist, indessen das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen als aussichtslos zu bezeichnen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
somit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
4.
Die Schreiben vom 10. und 17. Juli 2006 (angebliche Verfasser:
F._______ und H._______) werden eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; über die Rückgabe
der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet
diese auf Anfrage)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______; Kopie)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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