B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-338/2014
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführerin 1), und deren Tochter
B._______
(Beschwerdeführerin 2),
Eritrea,
beide vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2014 / N (…).
E-338/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen suchten am 5. Mai 2012 gemeinsam mit ih-
rem Ehemann beziehungsweise Vater im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum Basel um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. Mai 2012 führte die Be-
schwerdeführerin 1 im Wesentlichen aus, sie habe ihren Heimatstaat Erit-
rea im Alter von zwei Jahren mit ihrer Mutter verlassen und anschliessend
in Äthiopien gelebt. Als sie Anfang Januar 2008 die Ausstellung einer
äthiopischen Identitätskarte beantragt habe, sei ihre Herkunft festgestellt
worden. Daraufhin sei ihre Mutter verhaftet und von dieser sei verlangt
worden, sie (Beschwerdeführerin) auszuliefern. Aus diesem Grund habe
sie sich in den Sudan begeben. Am 22. April 2008 habe sie in Khartum
(nach Brauch) geheiratet und sei im Juni 2008 mit ihrem Mann weiter
nach Libyen gereist, wo sie die gemeinsame Tochter geboren habe. Wäh-
rend der Unruhen in Libyen sei sie vergewaltigt worden und im März 2011
nach Khartum zurückgekehrt. Im April 2012 sei sie von dort aus in die
Türkei geflogen und anschliessend über Athen und Paris in die Schweiz
gelangt.
B.
Mit Schreiben vom 6. August 2012 liess die Beschwerdeführerin 1 dem
BFM durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen, sie habe ihren Partner bezie-
hungsweise nun Ex-Partner bei der Polizei angezeigt, nachdem dieser sie
am (…) Juli 2012 mit einem Messer bedroht und Todesdrohungen ausge-
stossen habe. In diesem Zusammenhang beantragte sie, das sie und ihre
Tochter betreffende Asylverfahren sei von jenem ihres Ex-Partners zu
trennen, und dieser solle keinerlei Auskünfte über ihr Verfahren sowie ih-
ren Aufenthaltsort erhältlich machen können.
Das BFM entsprach dem Ersuchen. In der Folge trat es mit Verfügung
vom (…) Oktober 2013 gestützt auf alt Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch des Ex-Partners nicht ein und ordnete des-
sen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug an.
C.
Auf Anfrage des BFM hin teilten die italienischen Behörden mit Schreiben
vom 28. Oktober 2013 mit, die Beschwerdeführerin 1 und ihr Kind seien
in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden, verfügten über bis zum
E-338/2014
Seite 3
(…) Mai 2016 gültige Aufenthaltsbewilligungen und könnten zurückkeh-
ren.
D.
Am 7. Januar 2014 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 einge-
hend zu ihren Asylgründen an und gewährte ihr das rechtliche Gehör zu
den Abklärungen bei den italienischen Behörden. Dabei verneinte sie,
sich jemals in Italien aufgehalten zu haben. Zudem sagte sie aus, die
vorgelegten Ausweise (auf die Beschwerdeführerinnen lautende italieni-
sche Aufenthaltsbewilligungen) würden nicht ihnen gehören.
E.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 – eröffnet am 15. Januar 2014 – trat
das BFM gestützt auf alt Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin 1 nicht ein und ordnete betreffend sie und ihre
Tochter die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie deren Voll-
zug an. Zugleich verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Ak-
ten.
F.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 21. Ja-
nuar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der
Sache zur Vervollständigung der notwendigen Abklärungen und neuem
Entscheid, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Italien, die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme und nach Ablauf von zwei Jahren seit der Einreise die
Gewährung von Zweitasyl.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Instruktionsverfügung vom
28. Januar 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung wies es ab. Zudem setzte es den Beschwerdeführerinnen Frist
zur Einreichung von in Aussicht gestellten Akten betreffend das begleitete
Besuchsrecht des Vaters der Beschwerdeführerin 2.
E-338/2014
Seite 4
H.
Die Beschwerdeführerinnen reichten die angekündigten Unterlagen
(Kurzberichte zu den Besuchssonntagen, verfasst vom Sozialdienst
C._______) mit Eingabe vom 13. Februar 2014 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen. Fragen, über
welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf
die zweite Instanz daher nicht beurteilen. Die Gewährung von Zweitasyl
im Sinne von Art. 50 AsylG war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens. Daher kann auf den Antrag, den Beschwerdeführerinnen sei
nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrer Einreise Zweitasyl zu gewähren,
nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
E-338/2014
Seite 5
2.
Mit Beschwerde können im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des
Ermessens, und die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; die
Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012 gilt ab dem 1. Februar 2014
und gemäss entsprechender Übergangsbestimmungen grundsätzlich
auch für hängige Beschwerdeverfahren). Soweit das Ausländerrecht an-
zuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsel verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Sofern die Be-
schwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erach-
tet, enthält sie sich demnach einer selbstständigen materiellen Prüfung,
hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73
m.w.H.).
Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Weg-
weisungsvollzuges hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog-
nition zukommt.
5.
Mit Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, welche am
1. Februar 2014 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen
betreffend die Nichteintretensgründe überarbeitet. In diesem Zusammen-
hang ist für das vorliegende Verfahren insbesondere relevant, dass der
vormalige Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG, auf welchen sich die vorinstanzli-
che Verfügung vom 9. Januar 2014 stützt, aufgehoben wurde.
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Seite 6
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen sieht vor, dass für die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Ver-
fahren das neue Recht gilt. Im Urteil E-662/2014 vom 17. März 2014 wird
in Auslegung dieser Übergangsbestimmung festgehalten, dass auf die
noch nicht rechtskräftigen Verfügungen des BFM, mithin die am 1. Febru-
ar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerden, das
neue Recht anzuwenden sei (vgl. dort E. 2.4.2–2.4.3). Würde dies indes
auch bei vormaligen Nichteintretenstatbeständen getan, welche mit der
Gesetzesänderung aufgehoben wurden, hätte dies zwingend eine Kassa-
tion der entsprechenden vorinstanzlichen Verfügungen und einen neuen
Entscheid durch das BFM zur Folge. Ein solches Resultat würde dem
Willen des Gesetzgebers auf Vereinfachung und Beschleunigung der
Asylverfahren zuwiderlaufen. Betreffend die aufgehobenen Nichteintre-
tenstatbestände ist daher von einer planwidrigen Unvollständigkeit der
Bestimmung von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 auszugehen. Diese ist durch eine teleologische Re-
duktion des Sinnes der Bestimmung zu beheben, indem die Beschwer-
den gegen Verfügungen, die sich auf aufgehobene Nichteintretenstatbe-
stände beziehen, nach dem im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gelten-
den Recht zu beurteilen sind (vgl. das Urteil E-662/2014 E. 2.4.5).
Vorliegend präsentiert sich die Lage so, dass der Nichteintretenstatbe-
stand gemäss alt Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht ersatzlos aufgehoben,
sondern im revidierten AsylG teilweise durch Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
ersetzt wurde. Diese neue Bestimmung sieht vor, dass das BFM – auch
weiterhin – auf Asylgesuche nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen si-
cheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können,
in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Unterschied zum
Nichteintretenstatbestand von alt Art. 34 Abs. 2 Bst a AsylG besteht darin,
dass diese Bestimmung nicht anzuwenden war, wenn nahe Angehörige
oder Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen
hat, in der Schweiz lebten (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn Hinweise
darauf bestanden, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestand (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG)
oder wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllte (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG). Letztere Ausnahmebestim-
mung kam allerdings nicht zum Tragen, wenn einem Gesuchsteller – wie
den Beschwerdeführerinnen – bereits Asyl oder vergleichbarer effektiver
Schutz in einem vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Dritt-
staat gewährt wurde (BVGE 2010/56 E. 5.4 S. 821).
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Seite 7
Nachdem das BFM zu Recht festgestellt hat, dass auf die Beschwerde-
führerinnen keiner der erwähnten Ausnahmegründe zutrifft, was diese auf
Beschwerdeebene denn auch nicht bestreiten, kann vorliegend offen
bleiben, ob – analog zu den aufgehobenen Nichteintretenstatbeständen –
auch auf das vorliegende Verfahren altes Recht anzuwenden ist. Nach-
folgend ist einzig noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen in einen
sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können,
in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, und ob der Vollzug der
Wegweisung dorthin zulässig, zumutbar und möglich ist.
6.
6.1 Das BFM führte zu Begründung des angefochtenen Entscheids ins-
besondere aus, seine Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwer-
deführerinnen durch den italienischen Staat – welcher vom Bundesrat als
sicherer Drittstaat bezeichnet worden sei – als Flüchtlinge anerkannt
worden seien. Deshalb hätten sie kein schutzwürdiges Interesse an der
erneuten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch die Schweiz. Zu-
dem hätten die italienischen Behörden der Wiederaufnahme explizit zu-
gestimmt und es würden keine Hinweise vorliegen, wonach in Italien kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG be-
stehen würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei sodann zu-
lässig, zumutbar und möglich.
6.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführerinnen auf Beschwerdeebene
im Wesentlichen vor, sie seien infolge der Unruhen in Libyen nach Italien
geflohen und hätten gestützt auf ihre Anerkennung als Flüchtlinge von der
Questura von D._______ (Sardinien) Aufenthaltsbewilligungen erhalten.
Dort seien sie jedoch auf die Unterstützung durch die Caritas angewiesen
gewesen. Ihr Ex-Partner beziehungsweise Vater habe bereits damals be-
gonnen, die Beschwerdeführerin 1 zu schlagen und zu bedrohen. Sie ha-
be sich bei der italienischen Polizei um Schutz bemüht, diesen jedoch
nicht erhalten. Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom Oktober 2013 (Italien: Aufnahmebedingungen – Aktuelle Situation
von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden) sei zu entnehmen, dass die häusliche Gewalt von Ehe-
männern gegenüber ihren Frauen ein weit verbreitetes Phänomen sei
und es keine Nichtregierungsorganisation gebe, die sich diesem Thema
annehmen könne. Anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen habe sich
die Beschwerdeführerin 1 nicht getraut, die Behörden über die erlittene
Gewalt zu informieren. Infolge der Bedrohung mit einem Messer im
Durchgangszentrum am (…) Juli 2012 sei ihr Ex-Partner am (…) Oktober
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Seite 8
2012 wegen Nötigung, Drohung und Beschimpfung verurteilt worden. In
diesem Zusammenhang beantragten die Beschwerdeführerinnen den
Beizug der Akten des entsprechenden Strafverfahrens. Nach dem Vorfall
habe der Ex-Partner der Beschwerdeführerin 1 gegenüber weitere Dro-
hungen ausgestossen. In der Folge habe er ein begleitetes Besuchsrecht
betreffend die Beschwerdeführerin 2 erhalten. Nach den Besuchen habe
er der Beschwerdeführerin 1 jeweils aufgelauert, um ihren Aufenthaltsort
zu erfahren.
Die Beschwerdeführerinnen werfen dem BFM insbesondere vor, dass es
trotz der Aktenkundigkeit der häuslichen Gewalt keine weiteren Abklärun-
gen betreffend die Frage getätigt habe, ob und wo sie in D._______ –
wohin mutmasslich auch der Ex-Partner beziehungsweise Vater wegge-
wiesen werde – Schutz vor häuslicher Gewalt erhalten könnten. Dadurch
sei der Sachverhalt unvollständig erstellt worden. In einem Gutachten von
PROF. DR. MARKUS SCHEFER und NICOLE ŠMID vom 17. August 2006
(Drohende häusliche Gewalt als Hindernis der Ausweisung und Ausliefe-
rung im Rahmen von Art. 3 EMRK, publiziert in ASYL 1/07 S. 3 ff.) werde
festgehalten, dass private Misshandlungen und drohende häusliche Ge-
walt dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, sofern sie
die minimale Intensität erreichen würden, die Art. 3 EMRK generell forde-
re. Bei einem Vollzug der Wegweisung nach Sardinien müsse davon aus-
gegangen werden, dass die Gewaltanwendungen weitergehen würden,
womit eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden
könne.
Ferner habe es die Vorinstanz auch unterlassen abzuklären, wie ihre dor-
tige Wohnsituation aussehen würde. Das italienische Kindesschutzrecht
sehe zwar gemäss dem Bericht der SFH vom Oktober 2013 (vgl. a.a.O.)
einen Anspruch des Kindes auf angemessene Unterbringung vor. Es
komme jedoch oft zu Familientrennungen, da kein Recht auf gemeinsame
Unterbringung mit den Eltern bestehe. Somit sei die Unterbringungssitua-
tion nicht hinreichend abgeklärt, wodurch das BFM insbesondere dem
Kindeswohl nicht genügend Rechnung getragen und das Übereinkom-
men vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechts-
konvention [KRK], SR 0.107) verletzt habe. Der Beschwerdeführerin 1
könne zwar vorgeworfen werden, durch ihre Falschangaben Abklärungen
durch das BFM verunmöglicht zu haben. Dies gelte indes nicht für die
Beschwerdeführerin 2, welche nicht dafür bestraft werden dürfe, dass ihre
Mutter den Aufenthalt in Italien zu verschweigen versucht habe.
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Seite 9
7.
7.1 Gemäss alt Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG beziehungsweise Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn eine
asylsuchende Person in einen vom Bundesrat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in
welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz auf-
gehalten hat.
7.2 Der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Italien und ihre Aner-
kennung als Flüchtlinge in diesem Land ist aktenkundig und wird auf Be-
schwerdeebene nicht mehr bestritten. Bei Italien handelt es sich gemäss
Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem
1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat, und die italieni-
schen Behörden haben der Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen
am 28. Oktober 2013 ausdrücklich zugestimmt. Damit sind die Voraus-
setzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss alt Art. 34
Abs. 2 Bst. a beziehungsweise (neu) Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gege-
ben.
7.3 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Da der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E.
10.1 m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom BFM zu Recht angeord-
net.
7.4 Das BFM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der
gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Italien einer Prü-
fung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat der Beschwerdeführerinnen.
E-338/2014
Seite 10
Was die Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz betrifft, so
muss sich die Beschwerdeführerin 1 die Verletzung ihrer Mitwirkungs-
pflicht entgegenhalten lassen, wodurch ihre persönliche Glaubwürdigkeit
in Frage gestellt wird. Bei den auf Beschwerdeebene geltend gemachten
ständigen Gewaltanwendungen ihres Ex-Partners seit dem Aufenthalt auf
Sardinien handelt es sich weder um belegte noch um aktenkundige Tat-
sachen. Die Beschwerdeführerin gab an, diesbezüglich bei den Behörden
vergeblich um Schutz nachgesucht zu haben, hat jedoch auf Beschwer-
deebene nichts Schriftliches eingereicht. Der aktenkundige Vorfall vom
(…) Juli 2012 im Durchgangszentrum E._______ vermag ebenfalls nicht
zu belegen, dass sie bereits seit einiger Zeit häuslicher Gewalt ausge-
setzt war und ihr diese inskünftig drohen könnte. Den von den Beschwer-
deführerinnen beigebrachten Kurzberichten zu den Besuchssonntagen ist
ein insgesamt positives Bild betreffend die Beziehung des Ex-Partners /
Vaters zur Beschwerdeführerin 2 zu entnehmen. Die Berichte enthalten
zudem keine Hinweise, die auf eine Gefährdungssituation der Beschwer-
deführerin 1 schliessen lassen könnten. Überdies finden sich weder in
den Berichten noch den sonstigen Akten Hinweise, wonach der Ex-
Partner der Beschwerdeführerin 1 nach diesen Besuchssonntagen je-
weils aufgelauert habe. Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt
als richtig und vollständig erstellt; weitere Abklärungen oder ein Beizug
der Akten des Strafverfahrens betreffend den Vorfall vom Sommer 2012
erübrigen sich.
7.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form
zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Angesichts der Vermutung, wonach Italien seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen einhalte, obliegt es den Beschwerdeführerinnen, diese Ver-
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Seite 11
mutung umzustossen. In diesem Zusammenhang haben sie ernsthafte
Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden
Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den
notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebens-
umständen aussetzen würden.
Den Beschwerdeführerinnen stehen als anerkannte Flüchtlinge in Italien
alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbe-
handlung mit italienischen Bürgern beziehungsweise anderen Auslän-
dern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit,
Fürsorge und soziale Sicherheit (vgl. Art. 16–24 FK). Es liegen, entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen keine erhärteten Hinweise
vor, wonach sich Italien als Signatarstaat dieses Abkommens nicht an
seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Es
obliegt somit ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend
zu machen und nötigenfalls (mit Hilfe von Beratungsstellen für Asylsu-
chende und Flüchtlinge) auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
Eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Italien ist mit-
hin auch unter Berücksichtigung der Ausführungen auf Beschwerdeebene
nicht ersichtlich.
Der Vollzug der Wegweisung nach Italien ist somit in Beachtung der
massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig
zu beurteilen.
7.4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Asylsuchende wie auch anerkannte Flüchtlinge können in Italien zwar bei
der Unterkunft, der Arbeit und der medizinischen Versorgung gewissen
Schwierigkeiten ausgesetzt sein (vgl. EGMR, Mohammed Hussein und
andere gegen die Niederlande und Italien [Appl. No. 27725/10], Urteil
vom 2. April 2013, § 78). Jedoch besteht auch unter Berücksichtigung der
erschwerten Umstände kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführe-
rinnen würden im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenziel-
le Notlage geraten. Der auf Beschwerdeebene erwähnte Bericht der SFH
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Seite 12
vermag dabei nicht zur einer anderen Beurteilung zu führen. Die Be-
schwerdeführerinnen verfügen durch die Anerkennung als Flüchtlinge
über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und damit einen geregelten Auf-
enthaltsstatus. Hinsichtlich allfälliger Anliegen betreffend finanzielle oder
anderweitige Unterstützung sind sie anzuweisen, sich an die in Italien zu-
ständigen staatlichen Instanzen zu wenden. Die Rückkehr nach Italien
erweist sich auch als mit dem Kindeswohl und der KRK vereinbar. Die
Beschwerdeführerin 2 ist (…) Jahre alt und damit noch vollständig an ihre
Mutter gebunden. Im Übrigen liegen keine begründeten Anhaltspunkte
dafür vor, dass die Beschwerdeführerinnen, welche sich bereits einige
Zeit – damals zu dritt – in Italien aufgehalten haben, bei einer Rückkehr
plötzlich getrennt untergebracht werden sollten.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
7.4.3 Nachdem die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Be-
schwerdeführerinnen ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der
Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4.4 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführerinnen nicht gelun-
gen, das Vorliegen von Wegweisungsvollzughindernissen glaubhaft zu
machen. Mithin hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung an
keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG rügbaren Mangel leidet. Die Be-
schwerde ist mithin abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhe-
bung ist jedoch aufgrund des am 28. Januar 2014 gutgeheissenen Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: