B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-338/2016
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie, verliess ihren Heimatstaat im März 2014 in Richtung Türkei und reiste
am 9. Februar 2015 mittels eines Einreisevisums von Istanbul legal in die
Schweiz ein. Am 10. Februar 2015 suchte sie im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Per-
son (BzP) vom 16. Februar 2015 sowie der Anhörung zur ihren Asylgrün-
den vom 29. Juni 2015 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
folgende Vorbringen geltend:
Sie stamme aus einem Dorf namens B._______ in der Nähe der Stadt
C._______ im Gouvernement Al-Hasaka. Im Jahr 2013 habe sie mit ihrer
Familie (Eltern, eine Schwester und drei Brüder) ihr Heimatdorf verlassen
und sei nach C._______ gezogen. Sie stamme aus einer politisch aktiven
Familie; ihr Onkel mütterlicherseits, D._______, sei (…), der seit langem in
der Schweiz lebe; ein weiterer Onkel mütterlicherseits namens E._______
arbeite für F._______ in Syrien; beide Onkel seien im Visier der syrischen
Regierung. Ihre Cousine G._______ (Tochter von E._______) sei am (…)
März 2014 bei einem Bombenanschlag durch islamistische Selbstmordat-
tentäter ums Leben gekommen. Ihre drei Brüder seien wiederholt von den
syrischen Behörden zuhause gesucht worden, weil sie sich geweigert hät-
ten, in den Militärdienst respektive Reservedienst einzurücken; die Brüder
hätten sich jedoch stets versteckt halten können; aus Angst vor einer
Zwangsrekrutierung seien die Brüder zu Beginn des Jahres 2014 in die
Türkei geflüchtet. Bei der letzten Behördenkontrolle sei der Beschwerde-
führerin gedroht worden, man würde beim nächsten Mal sie und ihre
Schwester H._______ an Stelle der Brüder mitnehmen, falls sich die Brü-
der nicht bei den Behörden melden würden. Im März 2014 sei sie gemein-
sam mit ihren Eltern und der Schwester H._______ in die Türkei ausge-
reist; von dort aus reiste die Familie am 9. Februar 2015 – nach Erhalt
eines humanitären Einreisevisums (Laissez-Passer) –per Direktflug in die
Schweiz ein.
Ihren Angaben gemäss werde die Beschwerdeführerin in ihrem Heimat-
staat sowohl vom Regime als auch vom sogenannten Islamischen Staat
(IS) bedroht. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
ihre Identitätskarte im Original sowie das Laissez-Passer zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 – eröffnet am 16. Dezember 2015
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– stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung an. Der Wegweisungsvollzug wurde dagegen wegen Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
C.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück-
weisung der Sache ans SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung;
eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylge-
währung; subeventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu be-
freien; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Ge-
richtskostenvorschusses anzusetzen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 hielt die Instruktionsrichterin
fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne, wobei sie aufgrund der angeordneten vorläufi-
gen Aufnahme ohnehin über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der
Schweiz verfüge. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das
SEM zur Vernehmlassung ein.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Februar 2016 führte das SEM einlässlich
aus, weshalb es an seiner Verfügung festhalte.
F.
Mit Replik vom 19. Februar 2016 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver-
nehmlassung Stellung und ersuchte ferner um Einsicht in die Visumsakten,
welche die Vorinstanz gemäss ihrer Vernehmlassung beigezogen habe,
was aus dem Aktenverzeichnis indes nicht hervorgehe. Es sei deshalb im
Anschluss an die Akteneinsicht eine Erstreckung der Replikfrist zu gewäh-
ren.
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Seite 4
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. Februar 2016 wurde der Antrag auf Ak-
teneinsicht an die Vorinstanz zur Behandlung überwiesen.
H.
Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. März
2016 im Sinne der Erwägungen in der Instruktionsverfügung vom 26. Feb-
ruar 2016 Einsicht in die Visumsakten.
I.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 16. März 2016 nach der
Einsicht in die Visumsunterlagen eine diesbezügliche Stellungnahme ein.
J.
In einer weiteren Vernehmlassung vom 12. April 2016 hielt das SEM wei-
terhin an seiner Verfügung fest. Die Kurzvernehmlassung wurde der Be-
schwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
K.
Mit Eingabe vom 26. April 2016 wurden zwei Fotos, welche die Beschwer-
deführerin anlässlich eines Parteianlasses am (...) März 2016 in I._______
zeigen würden, als Beweismittel zu den Akten gereicht.
L.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass
ihr in ihrer Heimat wegen ihrer Brüder (J._______, K._______ und
L._______ respektive […]) und ihrer Onkel (E._______ und D._______)
eine asylrelevante Reflexverfolgung drohe; insbesondere sei ihrem Bruder
J._______ in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wor-
den. Mit Verweis auf andere Fälle des Bundesverwaltungsgerichts wurde
die vernehmlassungsweise Überweisung des Dossiers an das SEM bean-
tragt, um eine vorinstanzliche Wiedererwägung zu ermöglichen.
M.
Mit Eingabe vom 30. November 2017 wurden drei weitere Fotos, welche
die Beschwerdeführerin anlässlich einer Demonstration am (…) März 2017
in M._______ zeigen würden, zu den Akten gereicht.
N.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ih-
rem Bruder K._______ gemäss Urteil des BVGer vom 4. Mai 2017 Asyl
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gewährt worden sei. Es seien die Akten deshalb dem SEM zur wiederer-
wägungsweisen Wiederaufnahme des Verfahrens und zur Asylgewährung
zu überweisen.
O.
Mit Eingabe vom 30. November 2017 legte die Beschwerdeführerin zwei
weitere Fotos, welche sie anlässlich einer Demonstration in M._______ am
(…) Oktober 2017 zeigen würden, ins Recht.
P.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin weitere
vier Fotos, welche sie anlässlich einer Demonstration am (…) Februar
2018 zeigen würden, zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Aufgrund des engen sachlichen und personellen Zusammenhangs wird
das vorliegende Verfahren koordiniert mit dem Verfahren der Eltern der Be-
schwerdeführerin (E-374/2016) sowie ihrer Schwestern H._______ (D-
3857/2016) und N._______ (D-3460/2016) geführt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids aus,
dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Androhung anlässlich
der letzten Behördenkontrolle, man würde sie und ihre Schwester
H._______ anstelle der Brüder mitnehmen, bloss eine entfernte Möglich-
keit künftiger Verfolgung sei und diese den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht genüge; es müssten konkrete Indizien vorliegen,
welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligungen als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen würden. Folge man ihren Angaben, so habe sie weder
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Probleme mit den Behörden noch mit Drittpersonen gehabt, sei nie poli-
tisch aktiv gewesen und habe sich auch sonst in keiner Weise exponiert.
Sie weise demnach kein Profil auf, welches vermuten lasse, dass sie mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmass-
nahmen in einem asylrelevanten Ausmass zu befürchten hätte.
Weiter mache die Beschwerdeführerin geltend, sie habe Angst vor Entfüh-
rungen gehabt; ihre Cousine sei einem Selbstmordanschlag zum Opfer ge-
fallen. Angesichts der Kriegslage in Syrien seien ihre Ängste vor Behelli-
gungen verständlich und nachvollziehbar. Auch das Schicksal ihrer Cou-
sine sei sehr tragisch. Allerdings handle es sich hier um bedauerliche Er-
eignisse im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien, aus
welchen keine gezielt gegen sie gerichteten ernsthaften Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG abzuleiten seien.
Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. Aufgrund der dortigen Sicher-
heitslage werde der Vollzug der Wegweisung nach Syrien als nicht zumut-
bar erachtet.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin zunächst
verschiedene formelle Rügen geltend. Sie rügte die Verletzung der Abklä-
rungspflicht und des rechtlichen Gehörs und trug dabei im Wesentlichen
vor, dass ihr Verfahren untrennbar mit den Verfahren ihrer Brüder verknüpft
sei. Es sei unzweckmässig, dass der vorliegende Entscheid vor dem Ent-
scheid betreffend O._______ und L._______ ergangen sei, zumal ihre
Asylgründe zu einem grossen Teil aus den Asylgründen ihrer Brüder resul-
tieren würden.
Weiter habe das SEM auch dadurch seine Abklärungspflicht und das recht-
liche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, dass es davon abgesehen
habe, die Visumsunterlagen beizuziehen und die Beschwerdeführerin zu
fragen, ob sie im Visumsverfahren bereits zu ihren Gesuchsgründen be-
fragt worden sei.
Eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs stelle zudem der Um-
stand dar, dass die politischen Aktivitäten ihrer Brüder, deren Verweigerung
des Reservedienstes sowie die politische Aktivität ihres in Syrien (…) be-
kannten Onkels E._______ unerwähnt geblieben seien, obwohl die Be-
schwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen ausdrücklich darauf hinge-
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wiesen habe und deren Aktivitäten eng mit ihren Vorbringen zusammen-
hängen würden. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, die Dossiers der
Brüder bei der Beurteilung des vorliegenden Falles beizuziehen sowie die
Verfolgungssituation des Onkels E._______ in der Entscheidbegründung
zu berücksichtigen.
Ausserdem habe die Anhörung vom 29. Juni 2015 rund 7 Stunden und 35
Minuten gedauert; durch diese unzumutbar lange Befragungsdauer sei der
Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt worden. Ferner seien gewisse
Fehler bei der Protokollrückübersetzung festgestellt worden sowie zahlrei-
che unnötige Fragen gestellt worden, weshalb auch damit der Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt sei.
Es stehe somit fest, dass das SEM vorliegend die Pflicht zur vollständigen
und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwie-
gend verletzt habe, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
5.3 In materieller Hinsicht führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre
Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vom SEM nicht bestritten werde, asylre-
levant seien. Aufgrund der politischen Aktivität ihrer Familie sowie aufgrund
der Reservedienstverweigerung ihrer Brüder und der daraus folgenden Su-
che respektive für sie resultierenden Reflexverfolgung durch die syrischen
Behörden werde sie gezielt gesucht und verfolgt. Entgegen der Behaup-
tung des SEM seien sie, ihre Mutter sowie ihre Schwester regelmässig von
den syrischen Soldaten aufgesucht, belästigt und bedroht worden. Es wäre
nur eine Frage der Zeit gewesen, bis die Beschwerdeführerin erneut unter
Druck gesetzt oder sogar mitgenommen und vergewaltigt worden wäre.
Die Aussage des SEM, dabei habe es sich nur um eine entfernte Möglich-
keit künftiger Verfolgung gehandelt, sei absurd. Die Bedrohung sei sehr
konkret gewesen. So sei eine genaue Zeitangabe gemacht und die Konse-
quenz des Fehlens der Brüder sei konkret in Aussicht gestellt worden. Sie
oder ihre Schwester würden anstelle der Brüder mitgenommen werden, bis
diese bereit wären, sich rekrutieren zu lassen. Es sei offensichtlich, dass
dies eine konkrete Androhung von künftiger Verfolgung darstelle. Das SEM
verkenne, dass sie primär aufgrund der drohenden Reflexverfolgung im
Zusammenhang mit ihrer Familie – ihren Brüdern und ihrem Onkel
E._______ – Syrien schliesslich habe verlassen müssen. Es sei absurd,
dass das SEM das Hauptgewicht der Anhörung auf ihre Familie richte,
diese aber anschliessend im Entscheid kaum erwähne. Im Weiteren wiege
es schwer, dass die frauenspezifischen Verfolgungsgründe mit keinem
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Wort weder erwähnt noch gewürdigt worden seien. So sei es offensichtlich,
dass sie als junge Frau ohne Ehemann in einem vom IS besetzten Gebiet
einer schwerwiegenden Gefährdung ausgesetzt wäre. Schliesslich wäre
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien auch einer asylre-
levanten Verfolgung durch Islamisten ausgesetzt, nachdem ihre Cousine
bereits von ihnen getötet worden sei; ihr Onkel E._______ stehe weiterhin
im Visier des IS und man habe gedroht, die Familie (…) zu töten.
Zusammenfassend sei deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
offensichtlich einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrische Regie-
rung und den IS ausgesetzt wäre, müsste sie nach Syrien zurückkehren.
5.4 In der Vernehmlassung des SEM wurde im Wesentlichen ausgeführt,
die Visumsunterlagen seien durchaus beigezogen worden; es ergäben sich
indes daraus keine neuen, entscheidrelevanten Sachverhaltselemente,
welche nicht in der Erstbefragung und Anhörung hinlänglich abgeklärt wor-
den seien. In der schriftlichen Visumsmotivation, die vom Onkel der Be-
schwerdeführerin abgefasst worden sei und nicht von ihr persönlich, werde
lediglich in allgemeiner Form geltend gemacht, dass ihr der männliche
Schutz der Familie fehle, nachdem die Brüder einen Marschbefehl erhalten
hätten und desertiert seien. Unbeschützt wäre für sie das Risiko, Opfer von
Gewalt gegen Frauen zu werden, sehr hoch gewesen, weshalb sie mit ihrer
Familie in die Türkei geflüchtet sei. Demgegenüber habe die Beschwerde-
führerin in den Anhörungen ihre Asylgründe ausführlich und persönlich wie-
dergeben können. Die Rüge, wonach die Verfahrensakten der Brüder nicht
konsultiert worden seien, könne nicht gehört werden, zumal aus den Ver-
weiserdossiers keine Hinweise auf eine persönliche, zielgerichtete und in-
tensive Verfolgung der Beschwerdeführerin oder eine Reflexverfolgung
asylrelevanten Ausmasses hervorgehe. Insofern werde vorliegend darauf
verzichtet, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Aussagen
der übrigen Familienmitglieder zu geben.
Es sei nicht verkannt worden, dass die Beschwerdeführerin einer politisch
aktiven Familie entstamme. Sie selber habe sich indessen nie politisch ex-
poniert; sie habe auf die Fragen nach ihren Asylgründen denn auch haupt-
sächlich die allgemein schlechte Sicherheitslage geltend gemacht; auch
gründe ihre Angst vor einer Verfolgung durch den IS auf reinen Mutmas-
sungen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genüge in-
dessen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Allein aus
der Tatsache, dass der Onkel für F._______ tätig sei und einen hohen Be-
kanntheitsgrad aufweise, lasse sich keine konkrete Reflexverfolgung durch
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den IS oder die syrischen Behörden in Bezug auf die Beschwerdeführerin
ableiten. Die schwierige Situation in Syrien werde nicht verkannt, jedoch
gebe es keinen Hinweis dafür, dass Kurden oder Frauen ohne Ehemänner
einer Kollektivverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts ausgesetzt seien, wie in der Beschwerde sinngemäss argu-
mentiert werde.
5.5 In ihrer Replik stellte die Beschwerdeführerin entgegen der Behaup-
tung des SEM fest, aus dem Aktenverzeichnis gehe keineswegs hervor,
dass das SEM die Visumsakten beigezogen hätte. Gleiches gelte für den
Beizug der Dossiers der übrigen Familienmitglieder. Es werde deshalb be-
antragt, Einsicht in die Visumsakten zu gewähren und die Replikfrist ent-
sprechend zu erstrecken. Ferner hielt sie dem Standpunkt des SEM ent-
gegen, dass sie nach der Desertion ihrer Brüder mehrfach persönlich durch
Soldaten bedroht worden sei. Das SEM habe es an der Anhörung ver-
säumt, entsprechende Vertiefungsfragen zu stellen. Es wiege sodann
schwer, dass das SEM entscheidrelevante Tatsachen wie die Verfolgungs-
situation der beiden Onkel E._______ und D._______ unberücksichtigt
lasse und damit auch die daraus resultierende Reflexverfolgung für die Be-
schwerdeführerin verkenne.
5.6 In der Stellungnahme nach gewährter Einsicht in die Visumsunterlagen
wurde ausgeführt, dass darin festgehalten werde, der Beschwerdeführerin
fehle der männliche Schutz der Familie, nachdem ihre Brüder einen
Marschbefehl erhalten hätten und desertiert seien. Unbeschützt wäre sie
Opfer von Gewalt gegen Frauen, Entführung sowie Frauenhandel gewor-
den. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der frau-
enspezifischen Verfolgungsgründe einer asylrelevanten Gefahr ausgesetzt
sei. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass fast die gesamte Familie der
Mutter der Beschwerdeführerin schon seit mehreren Jahren in der Schweiz
lebe, weil die politisch aktive Familie (…) von den Behörden bedroht und
verfolgt worden sei. Dies gehe auch aus den Visumunterlagen hervor. Auf-
grund der Aktivitäten der Onkel E._______ und D._______ sei bekannt,
dass sich die Familie gegen das syrische Regime sowie auch gegen die
verschiedenen islamistischen Gruppierungen positioniere.
6.
Vorliegend wären zunächst die formellen Rügen zu behandeln, wonach der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in verschiedener
Hinsicht verletzt worden sei, weshalb die Aufhebung der angefochtenen
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Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neube-
urteilung beantragt wurde. Aufgrund des positiven Verfahrensausgangs
kann die Frage, ob die gerügten formellen Mängel zu einer Kassation füh-
ren würden, jedoch offen gelassen werden, zumal der Sachverhalt bei der
heutigen Aktenlage als genügend erstellt zu erachten ist.
7.
7.1 In seiner Verfügung zieht das SEM die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin nicht in Zweifel, sondern gelangt zum Schluss, dass diesen aufgrund
mangelnder Intensität und Gezieltheit keine asylrelevante Bedeutung zu-
komme. Nach eingehender Würdigung der Akten sieht sich auch das Bun-
desverwaltungsgericht nicht veranlasst, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
in Frage zu stellen. Obwohl die Vorinstanz nicht in Abrede stellt, dass die
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Militärdienstverweigerung
ihrer Brüder von den syrischen Behörden angegangen worden ist, unter-
liess sie es, ihre Vorbringen unter dem Aspekt der sogenannten Reflexver-
folgung zu prüfen.
7.2 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Op-
ponenten können als Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein,
wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen die oppositionelle Person beste-
hende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen ihre
von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver
Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfol-
gung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51
E. 6.2; 2011/50 E. 3.1.1; 2010/57 E. 2.5).
7.3 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politi-
scher Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quel-
len dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung
von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehö-
rige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Ge-
sinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Auf-
enthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den
Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Perso-
nen abzuschrecken, oder um Angehörige für eine unterstellte oppositio-
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nelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintli-
chen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird. Zum Militär-
dienst in Syrien und Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest, dass,
wenn ein Verweigerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenvertreter die
Familie der Person besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten Person
zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter Druck ge-
setzt (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018
E. 6.2 m.w.H.). Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) führt in seinem Bericht "International Protection
Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Up-
date III“ vom Oktober 2014, sodann aus, dass Familienangehörige von
(vermeintlichen) Regimegegnern wie Ehepartner, Kinder (inklusive minder-
jährige Kinder), Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte will-
kürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig
misshandelt würden. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden,
würden Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Familienan-
gehörige, inklusive Kinder, verhaften oder dazu missbrauchen, als Form
der Bestrafung für die Aktivitäten des gesuchten Familienmitgliedes oder
um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder die Gesuchten
unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Aus Sicht des UN-
HCR sind Familienmitglieder und andere nahe Angehörige von (vermeint-
lichen) Regimegegnern sodann einem besonderen Risiko von Verfolgung
ausgesetzt (UNHCR-Bericht vom Oktober 2014, S. 6, 8 und 14,
, abgerufen am 18.10.2018).
Das UNHCR hält in seinem Update V des erwähnten Berichts vom Novem-
ber 2017 im Wesentlichen an seiner bisherigen Einschätzung fest
(, abgerufen am 02.10.2018).
7.4 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie
gemeinsam mit ihren Eltern, der ledigen Schwester H._______ sowie den
drei ledigen Brüdern im gleichen Haushalt in C._______ gelebt hatte, bevor
sie in die Türkei flüchtete. Bereits anlässlich der BzP gab die Beschwerde-
führerin als zentrales Vorbringen zu Protokoll, dass die syrischen Behörden
ihre Brüder zuhause gesucht hätten, um sie in den Militär- respektive Re-
servedienst einzuziehen (vgl. A3/10 S.6). Im Rahmen der Anhörung präzi-
sierte sie diese Vorfälle dahingehend, dass wiederholt Behördenvertreter
zu ihrer Familie nach Hause gekommen und nach den Brüdern gefragt hät-
ten. Diese hätten sich jedoch erfolgreich versteckt gehalten, was die Be-
hörden veranlasst habe, das Haus zu durchsuchen. Beim letzten Besuch
hätten sie gedroht, die Beschwerdeführerin und ihre Schwester H._______
an der Stelle der Brüder mitzunehmen (vgl. A10/25 F84, F87, F121). Auch
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ihre Brüder, welche während der Dauer des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind, trugen über-
einstimmend vor, dass die Behörden bei der Familie zuhause nach ihnen
gesucht hätten. Dabei machte insbesondere der Bruder O._______ gel-
tend, es sei den Schwestern gedroht worden, sie einzuziehen, sollten sich
die Brüder nicht den syrischen Militärbehörden stellen (vgl. A9/14 F39, F60,
N […]). Angesichts der Tatsache, dass die Brüder bei einem Verbleib in
Syrien infolge ihrer Wehrdienstverweigerung und der deswegen zu erwar-
tenden Bestrafung (weitere) Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen
Behörden zu befürchten gehabt hätten, ist mit erheblicher Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführerin eine Re-
flexverfolgung drohte. Sie musste begründet befürchten, dass die Sicher-
heitskräfte sie in absehbarer Zukunft hätten verhaften und ihr asylrelevante
Nachteile zufügen können; ihre Befürchtung, Opfer einer Reflexverfolgung
zu werden, war im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien nicht nur in subjek-
tiver, sondern auch in objektiver Hinsicht insgesamt begründet.
7.5 Daneben ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdefüh-
rerin einer politisch aktiven kurdischen Familie entstammt. So gelten ihre
Brüder nicht nur aufgrund der Reservedienstverweigerung als politisch un-
liebsame Personen, sondern bei zwei ihrer Brüder ist davon auszugehen,
dass sie wegen ihrer früheren Tätigkeiten als (…) (K._______) beziehungs-
weise als (…) (O._______) bereits im Heimatstaat als Regimekritiker in Er-
scheinung getreten sind. Im Übrigen zählen die (…) bekannten (regimekri-
tischen) (…) D._______ und E._______ zur näheren Verwandtschaft der
Beschwerdeführerin.
7.6 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände erweist sich so-
mit, dass die Beschwerdeführerin sich zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus
Syrien in begründeter Weise vor asylrelevanten Nachteilen seitens des sy-
rischen Regimes fürchtete. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien dauert
diese Gefährdung auch weiterhin an. Eine innerstaatliche Fluchtalternative
ist vorliegend nicht gegeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4). Weiter sind
keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die
Frage, ob der Beschwerdeführerin wie weiter vorgebracht auch eine asyl-
relevante Verfolgung durch den IS drohen würde, kann bei der gegebenen
Sachlage offen bleiben.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwer-
deführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die
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Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben,
und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling zu an-
erkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 2‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom
15. Dezember 2015 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuer-
kennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2‘000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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