Abtei lung V
E-3382/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______,
Türkei,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 29. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3382/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus (...), Diyarbakir, ersuchte durch
seinen Vater am 4. März 2008 bei der Schweizerischen Vertretung in
Ankara um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewäh-
rung von Asyl. Am 17. September 2008 fand in der Botschaft die
Anhörung zu seinen Asylgründen statt.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen
folgende Beweismittel zu den Akten:
- zwei undatierte Schreiben des Rechtsanwalts (...) (u.a. betr. Urteil
vom [...] und Verhandlungen vom [...] und [...]),
- Urteil des Jugendgerichts (...) samt Begründung (in Kopie),
- Haftbefehl der 5. Kammer, Agir Ceza in (...) (im Original),
- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in (...) vom 22. November
2007 (in Kopie),
- Verhandlungsprotokoll der 6. Kammer Agir Ceza in (...) (in Kopie),
- vom Internet heruntergeladene Zeitungs- und Medienberichte vom
(...),
- Schreiben des Beschwerdeführers an die Schweizerische Botschaft
in Ankara vom 12. März 2008,
- Verhandlungsprotokoll der 6. Kammer Agir Ceza in (...) (in Kopie),
- vom Internet heruntergeladene Zeitungs- und Medienberichte vom
(...),
- Schreiben des Beschwerdeführers an die Schweizerische Botschaft
in Ankara vom 16. April 2008.
Den Aussagen und Beilagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer um Asyl nachsucht, weil gegen ihn zwei Strafverfahren einge-
leitet worden seien. Am (...) habe ihn das Jugendgericht (...) wegen
Verstosses gegen das Versammlungs- und Demonstrationsgesetz
sowie wegen Propaganda für eine illegale Organisation, begangen im
(...) 2006 und im (...) 2007, zu zehn Monaten Haft verurteilt. Diese
Freiheitsstrafe sei u.a. wegen seines Alters im Zeitpunkt der Tatzeit
sowie wegen guten Benehmens/Verhaltens in eine Geldstrafe
umgewandelt und auf Bewährung (drei Jahre) ausgesprochen worden.
Im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren sei er einen Tag in
Untersuchungshaft gewesen. Es sei gegen ihn im Jahre 2008 wegen
Propaganda für die PKK ein zweites Strafverfahren eingeleitet und
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eine Haftstrafe von sechs Monaten und 20 Tagen ausgesprochen
worden. Dieses Strafverfahren sei beim Kassationshof hängig. Er sei in
diesem Strafverfahren angeklagt worden, im (...) Bilder von Newroz-
Feiern ins Internet (Youtube) gestellt zu haben. Deshalb sei er
festgenommen und vom 14. November 2007 bis zum 31. Dezember
2007 im E-Typ-Gefängnis in (...) festgehalten worden. Der
Beschwerdeführer führte weiter aus, er sei während beiden
Strafverfahren geschlagen worden. Zudem werde er von der Polizei
seit seiner Entlassung unter Druck gesetzt und gedemütigt. Man habe
ihn auch dazu aufgefordert, als Computerspezialist für die Polizei zu
arbeiten. Im Falle einer Bestätigung des zweiten Urteils durch den
Kassationshof müsse er gemäss den Auskünften seines
Rechtsverteidigers eine 23-monatige Freiheitsstrafe absitzen.
Die Schweizerische Vertretung in Ankara übermittelte dem BFM mit
Begleitbrief vom 24. September 2008 das Anhörungsprotokoll vom (...)
und die eingereichten Beweismittel.
Am 3. November 2008 reichte der Vater des Beschwerdeführers wei-
tere Unterlagen (Verhörprotokoll vom [...] und Anwaltsschreiben vom
[...]) im Original ein. Dabei führte dieser aus, der Beschwerdeführer sei
am 23. Oktober 2008 vom Staatsanwalt verhört worden.
Voraussichtlich werde gegen ihn - wegen Verstosses gegen das
Antiterrorgesetz Nr. 3713, Art. 7/2 - ein weiteres Strafverfahren
eingeleitet.
Das BFM liess den wesentlichen Inhalt der eingereichten Beweismittel
durch seinen internen Übersetzungsdienst übersetzen.
Die Schweizerische Botschaft teilte mit Schreiben vom 5. März 2010
mit, Abklärungen hätten u.a. ergeben, dass der Beschwerdeführer am
(...) durch das 5. Agir Ceza Mahkemesi in (...) zu einer Haftstrafe von 6
Monaten und 20 Tagen verurteilt worden sei. Gegen dieses Urteil sei
Beschwerde erhoben und am (...) an den Kassationshof überwiesen
worden. Es sei frühestens in eineinhalb Jahren mit einem
Urteilsspruch zu rechnen. Da der Beschwerdeführer die zweite Straftat
während der Bewährungszeit begangen habe, würde er im Falle einer
Bestätigung des Urteils durch den Kassationshof die beiden Strafen
(Busse und Haft) ableisten müssen.
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B.
Mit Verfügung vom 29. März 2010 verweigerte das BFM die Einreise
des Beschwerdeführers in die Schweiz und wies sein Asylgesuch ab.
Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit vorab per Telefax übermittelter Eingabe vom 10. Mai 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Bewilligung der Einreise zwecks Durchführung des Asylver-
fahrens in der Schweiz. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling an-
zuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er-
sucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Am 18. Mai 2010 wur-
den zudem Auszüge aus „Das türkische Verfassungssystem“, 1996,
von Christian Rumpf, eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis er-
streckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund
des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung
der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. die
weiterhin geltende Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilun-
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gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 12).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
In formeller Hinsicht wird in der Beschwerdeschrift vorab unter Hinweis
auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gerügt, die Vorinstanz
sei während 18 Monaten untätig geblieben und habe damit nicht innert
angemessener Frist über das Asylgesuch entschieden. Zudem habe
sie es unterlassen, den ergänzenden Bericht der Botschaftsbeurtei-
lung gemäss Art. 10 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zusammen mit dem
Wortlaut der angewendeten Straftatbestände einzuholen. Ferner hätte
dem Beschwerdeführer nach fast 18 Monaten Untätigkeit Gelegenheit
gegeben werden müssen, sich zur Veränderung der Verfolgungslage
zu äussern. Schliesslich sei in die Aktenstücke 11 und 12 zu Unrecht
keine Einsicht gewährt worden. Insgesamt sei damit das rechtliche
Gehör verletzt worden.
3.1 Vorab ist hinsichtlich der Akteneinsicht zu erwähnen, dass es sich
beim Aktenstück A11 um ein internes E-Mail-Schreiben handelt, mit
welchem sich das BFM bei der Schweizer Botschaft über den Verfah-
rensstand der vom Beschwerdeführer angegebenen Strafverfahren
erkundigt hat. Bei der Akte A12 handelt es sich um die nicht anonymi-
sierte Fassung der Akte A13, weshalb dem Beschwerdeführer in diese
Aktenstücke keine Einsicht gewährt wird (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b
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VwVG). Weiter ist dem Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die
Vorinstanz mit dem Fällen ihres Entscheides unnötig respektive unzu-
lässig zugewartet habe, entgegenzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der Befragung vom 17. September 2008 auf ein (zwei-
tes) Strafverfahren hingewiesen hat, das beim Kassationshof noch
hängig sei. In der Folge erachtete die Vorinstanz das Verfahren zu
Recht als nicht prioritär. Dabei ist hervorzuheben, dass der Be-
schwerdeführer die seit Einreichung seines Asylgesuches noch hän-
gigen Strafverfahren auf freiem Fuss abwarten konnte und auch sonst
nicht akut gefährdet erschien, was sich im Übrigen bis heute nicht ge-
ändert hat (vgl. Ziffer 5 hienach). Der Umstand, dass das BFM erst ein
Jahr später Abklärungen betreffend die Strafverfahren durch die Bot-
schaft vornehmen liess, verstösst daher nicht gegen die Verfahrens-
garantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Der Vorwurf in der Beschwerdeschrift,
wonach es das BFM unterlassen habe, einen Botschaftsbericht im
Sinne von Art. 10 Abs. 3 AsylV 1 einzuholen, trifft nicht zu. Überdies ist
festzuhalten, dass Art. 10 Abs. 3 AsylV 1 keine Aufforderung an das
BFM enthält. Der von der Botschaft abgefasste Bericht (Begleitnotiz
vom 24. September 2009, Akte A3), mit dem sie das Befragungspro-
tokoll und die übrigen Unterlagen (Beweismittel) an das BFM über-
wiesen hat, ist zwar knapp ausgefallen. Trotzdem hat sie damit dem
erwähnten Art. 10 Abs. 3 AsylV 1 Genüge getan, zumal sie mit ihrer
Einschätzung den Entscheid des BFM nicht vorweg zu nehmen hat.
Ferner kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie habe
dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben, sich zur Verän-
derung der Verfolgungslage seit der Befragung vom 17. September
2008 zu äussern. Vielmehr stand dem Beschwerdeführer offen, die
Schweizerischen Asylbehörden über den Stand seiner Strafverfahren
auf dem Laufenden zu halten, zumal er vom Urteil vom (...), das im
Bericht der Botschaft erwähnt wurde, bereits Kenntnis hatte und
dagegen Beschwerde erhoben hat respektive durch seinen türkischen
Rechtsvertreter erheben liess.
Insgesamt hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör somit nicht verletzt.
4.
4.1 Nach den Bestimmungen des Völkerrechts gilt eine Person dann
als Flüchtling, wenn sie das Land verlassen hat, in dem sie eine Verfol -
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gung befürchtet. Bei Einreichung eines Asylgesuchs im als Verfol-
gungsstaat bezeichneten Land bleibt somit aus diesem Grund kein An-
lass für eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Trotzdem kann das
BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Dabei hat die asylsuchende Person
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7
AsylG). Ferner kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemu-
tet werden kann, sich in einem Drittland um Aufnahme zu bemühen
(vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Beim Entscheid zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind die
Voraussetzungen grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erfor-
derlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweiti -
gen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin gel-
tende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten To-
talrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Zusammen-
fassend ist für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürf-
tigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies ak-
tuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies be-
deutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht, mithin dem Asyl-
gesuch, ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss.
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5.
5.1 Das BFM begründete seinen negativen Entscheid im Wesentlichen
damit, für die Prüfung der Einreisevoraussetzungen sei die Gefähr-
dung einer schutzsuchenden Person zum Zeitpunkt der Entscheidung
massgebend. Eine frühere Verfolgung sei demnach nur dann beacht-
lich, wenn sie noch andauere und wenn konkrete Hinweise auf eine
anstehende Fortsetzung der diesbezüglichen Verfolgung bestünden.
Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu sein, seien nur dann einreiserelevant, wenn begründeter An-
lass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
Der Beschwerdeführer sei in einem ersten Strafverfahren zu einer
Haftstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, diese sei in eine
Geldstrafe umgewandelt worden. Ein zweites Strafverfahren gegen ihn
sei noch hängig. Gemäss den Angaben der Schweizerischen Vertre-
tung in Ankara sei er am (...) zu einer Haftstrafe von sechs Monaten
und zwanzig Tagen verurteilt worden. Gegen dieses Urteil sei beim
Kassationshof Beschwerde erhoben worden. Mit einem Urteilsspruch
sei frühestens in eineinhalb Jahren zu rechnen. Zudem sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des
Strafverfahrens nicht mehr in Untersuchungshaft und nach dem Erge-
hen eines Urteils auch nicht sofort in Sicherheitshaft genommen wür-
de. Er könne das Strafverfahren bis zum Ergehen eines Kassa-
tionsurteils bzw. bis unmittelbar davor in Freiheit abwarten. Erst nach
rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens würden behördliche
Schritte zur Sicherung des Strafvollzugs eingeleitet. Es sei dem Be-
schwerdeführer zuzumuten, den weiteren Verlauf des Strafverfahrens
in der Türkei abzuwarten. Demzufolge sei das Bestehen einer unmit -
telbaren Schutzbedürftigkeit zu verneinen. Daher sei das Gesuch um
Erteilung einer Einreisebewilligung abzulehnen. Bei einer wesentlich
veränderten Sachlage hätte er jederzeit die Möglichkeit, sich erneut an
die Schweizerische Vertretung in Ankara zu wenden und ein Einreise-
gesuch zu stellen.
5.2 In materieller Hinsicht wird in der Beschwerdeschrift geltend ge-
macht, es seien drei strafrechtliche Urteile ergangen, wobei die Vorin-
stanz die politische Motivation nicht in Zweifel gezogen habe. Sie habe
jedoch ausser Acht gelassen, dass ein Kind - der Beschwerdeführer -
am Verfahren beteiligt sei. Gleichzeitig wird auf die Bestimmungen in
der UNO-Kinderrechtskonvention, das Diskriminierungsverbot, das
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Kindeswohl und das Anhörungsrecht hingewiesen, welche unmittelbar
anzuwenden seien. Das Strafverfahren, das am (...) erstinstanzlich
abgeschlossen worden sei, dauere unzulässig lange. Für einen jungen
Menschen stellten die drei Strafverfahren/-urteile, die seinen
politischen Willen zu brechen versuchten, einen unerträglichen psy-
chischen Druck dar. Zudem würden sie seine Grundrechte (Ausbildung
und Lebensplanung) erschweren. Die Furcht vor künftigen, asylrecht-
lich relevanten Nachteilen sei angesichts der jahrelang anhaltenden
Strafprozesse begründet. Zudem würde er im Falle eines Strafvollzugs
im anschliessenden Militärdienst nochmals asylrechtlich relevante
Nachteile zu gewärtigen haben. Angesichts der erlittenen Untersu-
chungshaft und der diesbezüglichen erniedrigenden Behandlung, an-
gesichts der langen Prozessdauer und der künftig drohenden Frei-
heitsentzüge sei die Flüchtlingseigenschaft in mehrfacher Hinsicht
gegeben.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare
Gefahr im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AsylG verneint und die Einreise
des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigert hat.
6.1 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und seines türki-
schen Anwalts, der beigebrachten Gerichtsdokumenten sowie der
Abklärungen des Vertrauensanwalts der Schweizerischen Botschaft in
Ankara ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Ju-
gendgerichts (...) vom (...) wegen Organisation und Leitung von
illegalen Versammlungen und Demonstrationen sowie wegen
Propaganda für eine illegale Organisation zu zehn Monaten Haft und
einer Busse von 250 TL verurteilt wurde, welche aufgrund seines
Alters zu einer Busse von 6'000.-- TL umgewandelt worden ist. Die
Strafe wurde auf drei Jahre bedingt ausgesprochen und die Geldstrafe
wurde suspendiert. Weiter wurde gegen den Beschwerdeführer in der
Bewährungszeit ein Verfahren wegen Propaganda für die PKK
eröffnet, weil er einen Zusammenschnitt der Newroz-Feiern auf You-
tube ins Internet gestellt habe. Dieser Tatbestand wurde vom Be-
schwerdeführer auch nicht bestritten. Gemäss dem im erstinstanzli -
chen Verfahren eingereichten Verhandlungsprotokoll vom (...) wurde er
vom 6. Agir Ceza Mahkemesi in (...) gestützt auf Art. 7/2 und Art. 61
des türkischen Strafgesetzbuches angeklagt und zu einer (wegen
seines Alters und guten Benehmens herabgesetzten) Haftstrafe von
sechs Monaten und zwanzig Tagen verurteilt (vgl. Ver-
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handlungsprotokoll vom (...); vgl. Akte 10, S. 2 und Anhang zu A10,
letzte Seite). Gemäss den Angaben des türkischen Rechtsvertreters in
dessen undatiertem Schreiben (Anhang zu Akte 10) wurde dieses
Urteil (Verfahrens-Nr. [...]) an den Kassationshof weitergezogen. In
einem weiteren Schreiben des türkischen Rechtsvertreters vom
30. Oktober 2008 teilte dieser mit, es sei eine weitere Untersuchung
gegen seinen Mandanten eingeleitet worden. Im Falle der Eröffnung
eines Gerichtsverfahrens müsse er mit einer Verurtei lung zu einer
Gefängnisstrafe von 1 bis 5 Jahren rechnen (vgl. Anhang zu Akte
A10). Abklärungen der Schweizerischen Vertretung haben den
bedingten Urteilsspruch im ersten Verfahren bestätigt (vgl. Akte A13).
Zudem soll der Beschwerdeführer am (...) durch das 5. Agir Ceza
Mahkemesi in (...) zu einer Haftstrafe von 6 Monaten und 20 Tagen
verurteilt worden sein (...). Gegen dieses Urteil wurde am (...) beim
Kassationshof Beschwerde erhoben. Gemäss den Angaben in der
Botschaftsabklärung vom 5. März 2010 sei in dieser Angelegenheit mit
einem Urteilsspruch frühestens im Sommer 2011 zu rechnen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund dieser Sachlage
zum Schluss, dass das (erste) Urteil des Jugendgerichts in (...) milde
ausgefallen ist, wurde der Beschwerdeführer doch unter Be-
rücksichtigung seines Alters im Zeitpunkt der Straftat lediglich zu einer
bedingten Haftstrafe, umgewandelt in eine Busse, verurteilt. Im
zweiten Strafverfahren (...) wurde das Strafmass wegen seines Alters
und seines guten Benehmens auf sechs Monate und zwanzig Tage
reduziert, womit es unter Berücksichtigung des ihm vorgeworfenen
Straftatbestands ebenfalls milde ausgefallen ist. Dieses soll vor dem
Kassationshof noch hängig sein (vgl. undatiertes Schreiben des
Rechtsanwalts, A10, Anhang 3; Beschwerdeschrift, S. 5). Der Be-
schwerdeführer ist zudem gemäss den Abklärungen der Schweizeri-
schen Vertretung am (...) in einem weiteren Strafverfahren zu einer
Haftstrafe von sechs Monaten und zwanzig Tagen verurteilt worden,
wobei auch gegen dieses Urteil beim Kassationshof Beschwerde
eingelegt wurde. Mit einem Urteilsspruch wird frühestens in eineinhalb
Jahren gerechnet. Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten
Auffassung kann bezüglich der vor dem Kassationshof - frühestens
seit (...) 2008 und seit (...) 2009 - hängigen Strafverfahren im heutigen
Zeitpunkt nicht von einer übermässig langen Verfahrensdauer
gesprochen werden. Vielmehr ist dies durchaus ein Hinweis dafür,
dass sich die Gerichtsbehörden um die Abklärung des Sachverhalts
und damit um ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren bemühen. Zudem
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steht ihm offen, die Verfahrensdauer vor dem EGMR zu rügen.
Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die zuständigen
Gerichtsbehörden gegen den Beschwerdeführer ein Ausreiseverbot
oder ein Passverbot erlassen haben. Er befindet sich seit Dezember
2007 auf freiem Fuss. Zwar soll er im zweiten Strafverfahren während
59 Tagen (vom [...], vgl. Akte A1, S. 4) in Untersuchungshaft gesetzt
worden sein, was jedoch nicht auf ein rechtsstaatlich unkorrektes
Verfahren schliessen lässt. Zudem kann er seine Rechte vor Gericht
durch seinen türkischen Anwalt verteidigen, um allenfalls ein milderes
Urteil zu erlangen. Vor diesem Hintergrund erachtet das
Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz als
zutreffend, wonach im jetzigen Zeitpunkt nicht von einer unmittelbaren
Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer gesprochen werden
kann. Insgesamt bestehen daher weder Anhaltspunkte für ein unfaires
Gerichtsverfahren noch für eine unmittelbare Gefährdungssituation
des Beschwerdeführers. Weder der Einwand in der Beschwerdeschrift,
wonach die zuständigen Gerichte das Verfahren im Sinne des
Kindeswohls rascher hätten behandeln sollen, noch der Hinweis auf
einen im Jahre 1996 erschienen Bericht von Christian Rumpf zum
türkischen Verfassungssystem vermag etwas an dieser Einschätzung
zu ändern.
Was überdies den noch ausstehenden Militärdienst des Beschwerde-
führers und die Äusserungen seines Vaters vom 3. November 2008
(vgl. Akte A9) betrifft, ist festzustellen, dass gemäss konstanter Praxis
der Schweizer Asylbehörden (vgl. EMARK 2004 Nr. 2) die malusfrei
gehandhabte Einberufung in den Militärdienst für sich allein keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung darstellt.
6.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven aufzu-
zeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtferti -
gen würde. Insgesamt liegen somit keine überwiegenden Anhalts-
punkte für eine Einreise in die Schweiz vor (vgl. EMARK 2005 Nr. 19
m.w.H.). Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das
Bundesamt hat somit zu Recht die Bewilligung der Einreise des Be-
schwerdeführers in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abge-
lehnt.
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7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.--
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in
Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten ver-
zichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und
das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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