B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3382/2012
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eige-
nen Angaben zufolge (…). Er gelangte auf dem Luftweg über (…) an ei-
nen ihm unbekannten Ort in Europa und von dort am 24. April 2009 in ei-
nem Auto in die Schweiz. Gleichentags wurde er (…) von der Polizei auf-
gegriffen. Am 28. April 2009 suchte er um Asyl nach, am 5. Mai 2009
wurde er zur Person befragt (BzP) und am 12. Mai 2009 erfolgte die An-
hörung zu seinen Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer an-
lässlich der BzP geltend, er habe Probleme wegen den Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE), da er seit (…) für die Eelam People's Democratic
Party (EPDP) gearbeitet habe. Im (…) sei er von der Karuna-Gruppe (in
der Folge: die Karuna) mitgenommen worden; man habe ihn geschlagen,
ihm die Schlüsselbeine gebrochen und ihn aufgefordert, für sie zu arbei-
ten. Nach fünf Tagen habe er mit drei Personen fliehen können. Kurz vor
seiner Ausreise sei eine davon erschossen worden, weshalb er aus Sri
Lanka geflüchtet sei. Bei der Anhörung gab er an, er sei seit (…) Mitglied
der EPDP gewesen und habe für diese (Propaganda-)Zeitungen verkauft
und weitere Arbeiten erledigt. Die LTTE hätten ihn bereits (…) gesucht; im
(…) hätten sie angefangen, EPDP-Leute zu töten, er sei deshalb aus der
Partei ausgetreten. Danach habe die Karuna versucht, ihn zu rekrutieren;
sie habe ihn (…) entführt. Ihm und zwei Mitgefangenen sei es gelungen,
zu fliehen. Ungefähr drei Monate später sei einer der beiden von der Ka-
runa umgebracht worden. Sie habe danach überall nach ihm gefragt; er
habe deshalb häufig den Ort gewechselt und nicht zu Hause übernachtet.
Ausserdem hätten sich (…) auch das Criminal Investigation Department
(CID) und die Special Task Force (STF) der sri-lankischen Polizei nach
ihm erkundigt. Ab (…) habe er nicht mehr für die EPDP gearbeitet, jedoch
als Sympathisant (…) weiterhin monatlich Geld erhalten. Im (…) sei er
von der EPDP aufgefordert worden, nach Colombo zu gehen, was er aus
Angst nicht getan habe, worauf die Partei ihn in Ruhe gelassen habe.
Nachdem die Karuna den Mitgefangenen C._______ getötet habe, seien
auch er und der andere Mitgefangene gesucht worden. Er habe Angst
gehabt, dass man ihn finde, und er sei deshalb nach Colombo gegangen
und schliesslich ausgereist.
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Seite 3
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien
seines EPDP-Ausweises, eines Bestätigungsschreibens der Partei vom
(…) und einer Meldung auf dem Polizeiposten D._______ vom (…) zu
den Akten.
B.
Mit am 23. Mai 2012 eröffneter Verfügung vom 21. Mai 2012 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch vom 28. April 2009 ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen seien auf-
grund der heutigen Lage in Sri Lanka asylrechtlich unbeachtlich und eine
asylrelevante Verfolgung habe mit den eingereichten Beweismitteln nicht
belegt werden können.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer
diesen Entscheid anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht die Auf-
hebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur
Neubeurteilung wegen Verletzung formellen Rechts, eventualiter unter
Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter unter Auf-
hebung der Dispositivziffern 4 und 5 die Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es
sei dem unterzeichneten Anwalt vor Gutheissung der Beschwerde Frist
zur Einreichung einer detaillierten Kostennote und zur Bestimmung der
Parteientschädigung anzusetzen; weiter sei ihm mitzuteilen, welcher Bun-
desverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und wel-
cher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instrukti-
on des Verfahrens betraut seien und welche Richter an einem Entscheid
weiter mitwirken würden. In den Ausführungen zur materiellen Begrün-
dung der Beschwerde wurde zudem beantragt, es sei das Asyldossier
von E._______ beizuziehen; weiter wurde ausgeführt, falls die Sache
nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, werde es notwendig sein,
den Beschwerdeführer erneut direkt anzuhören und die notwendigen
Länderinformationen beizuziehen, auch sei ihm eine angemessene Frist
zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen EPDP-Ausweis im Ori-
ginal, den Gesetzestext des Prevention of Terrorism Act (PTA) und meh-
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Seite 4
rere Berichte zur Lage in Sri Lanka (Beilagen 1-18 gemäss Verzeichnis
auf S. 19 f. der Beschwerdeschrift) ein.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Am 27. Juni 2012 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer
dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Mit Zwi-
schenverfügung vom 3. Juli 2012 hiess er das Ersuchen um Bekanntgabe
des Spruchgremiums gut und gab die voraussichtliche Zusammenset-
zung des Spruchkörpers bekannt. Er wies den Antrag auf Ansetzen einer
angemessenen Frist für das Einreichen allfälliger zusätzlicher Beweismit-
tel ab, verlegte den Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge auf
einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer unter An-
drohung des Nichteintretens auf die Beschwerde auf, innert Frist einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen oder eine Fürsorgebestäti-
gung einzureichen. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss
fristgerecht ein.
E.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2012 wurden als weitere Beweismittel zwei To-
desscheine mit englischer Übersetzung und die Kostennote des Rechts-
vertreters eingereicht.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 17. August 2012, welche dem Beschwer-
deführer am 21. August zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das Bundes-
amt ohne weitere Ausführungen an seinem angefochtenen Entscheid fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 24. August 2012 machte der Beschwerdeführer ergän-
zende Ausführungen zur Situation in Sri Lanka und reichte weitere Be-
weismittel ein (Beilagen 22-43 gemäss Verzeichnis auf S. 23 der Einga-
be). Zur Vernehmlassung des BFM führte er aus, dessen Feststellung,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen und
Beweismittel, sei offensichtlich unrichtig und zeige, dass es den Rügen
und zusätzlichen Beweismitteln nichts Materielles entgegenzusetzen ha-
be. Das Bundesamt verletze damit die Begründungspflicht. Es werde
darum ersucht, die Sache an die Vorinstanz zu überweisen mit der Auf-
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forderung, sich materiell mit den erhobenen Rügen und den eingereichten
Beweismitteln auseinanderzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Verfahrensmängel, insbesonde-
re die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige respekti-
ve unrichtige Abklärung des Sachverhaltes. Diese verfahrensrechtlichen
Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
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Seite 6
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-
en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1 S. 188).
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die angefochtene Verfügung
verletze, weil die letzte Anhörung rund drei Jahre vor deren Erlass statt-
gefunden und die Vorinstanz es unterlassen habe, den Beschwerdeführer
nochmals anzuhören, den Anspruch auf rechtliches Gehör. Da sich die Si-
tuation in Sri Lanka heute anders darstelle als im Zeitpunkt der Bundes-
anhörung, hätte das BFM ihn erneut befragen oder ihm zumindest Gele-
genheit zu einer schriftlichen Stellungnahme geben müssen.
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Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der
Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers fin-
det (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG).
Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner
letzten Befragung vom 12. Mai 2009 bis zum Ergehen der angefochtenen
Verfügung keine aktuellen Ereignisse zuhanden des BFM vermeldete,
weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm
und darauf verzichtete, ihn nochmals anzuhören. An dieser Einschätzung
ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation in Sri Lanka seit
dem Ende des Bürgerkrieges erheblich geändert hat, zumal die Vorin-
stanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist.
4.2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe die Begrün-
dungspflicht verletzt, weil sie im angefochtenen Entscheid nur in vier Zei-
len auf die vorgebrachte Verfolgungssituation eingegangen sei. Die Erwä-
gungen würden zeigen, dass nicht einmal die bei ihm bestehende Verfol-
gungsstruktur zum Zeitpunkt seiner Flucht und noch weniger diejenige
von heute verstanden worden seien. Das BFM erwähne die von der Karu-
na respektive der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) drohende Ver-
folgung nicht und beschäftige sich nicht mit der Frage, was es bezüglich
der Bedrohungslage bedeute, dass er sich der Aufforderung der EPDP,
wieder als Mitglied aktiv zu werden, durch seine Flucht entzogen habe.
Von einer sorgfältigen und ernsthaften Prüfung der Vorbringen könne so-
mit keine Rede sein.
Zunächst ist festzustellen, dass das Bundesamt in der angefochtenen
Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch
die Karuna in die Ausführungen zum Sachverhalt aufnahm; in den Erwä-
gungen wurde die Gruppe nicht erwähnt. Die TMVP wurde im gesamten
Entscheid nicht genannt. Das BFM führte in seinen Erwägungen unter
anderem aus, der Beschwerdeführer habe unbehelligt nach Colombo rei-
sen können; angesichts seines geringen politischen Profils und seines
angeblichen Engagements für die regierungsfreundliche EPDP sei nicht
davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Zwar wird
die Karuna in dieser offenen Formulierung nicht explizit erwähnt, aufgrund
der Formulierung im Zusammenhang mit der vorangegangenen Erwäh-
nung der diesbezüglichen Vorbringen ist aber nicht darauf zu schliessen,
das BFM habe eine allfällige Gefährdung durch diese Gruppe ausser Acht
gelassen. Da der Beschwerdeführer keine Gefährdung durch die TMVP
geltend machte und diese sich mittlerweile als politische Partei etabliert
E-3382/2012
Seite 8
hat und nicht mehr als militante Gruppierung agiert, war das Bundesamt-
nicht gehalten, in seinen Erwägungen eine mögliche Verfolgung durch
diese Partei abzuhandeln.
Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, auch mit der
EPDP Probleme gehabt zu haben, da man ihn aufgefordert habe, nach
Colombo zu gehen. Konkrete Probleme habe er nicht gehabt; er sei, ob-
wohl er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, in Ruhe gelassen
worden. Er habe jedoch Angst gehabt, dass sie ihm nachträglich Proble-
me machen könnte, da die EPDP in einigen Orten viel Macht habe
(vgl. Akten BFM A 16/19 S. 12). Nachdem er selbst angab, keine konkre-
ten Probleme mit dieser Partei gehabt zu haben, musste das Bundesamt
nicht von einer diesbezüglichen Gefährdung des Beschwerdeführers aus-
gehen. Zu Recht prüfte es daher, ob er aufgrund einer (allenfalls vermute-
ten) Verbindung zu den LTTE Verfolgung zu befürchten habe.
4.2.3 Nach dem Gesagten sind die Ausführungen des Bundesamtes als
der Begründungspflicht genügend einzustufen; es ist keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs ersichtlich.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-
geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der An-
hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz. 630).
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Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Be-
schwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochte-
nen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das BFM habe den Sachver-
halt weder vollständig noch richtig abgeklärt, da es die Echtheit seines
EPDP-Ausweises zu Unrecht bezweifelt, den Zusammenhang mit dem
Asylverfahren (…) E._______ nicht erkannt und ihn nicht erneut angehört
habe. Dieser Landsmann sei vermutlich in der Schweiz als Flüchtling an-
erkannt worden und unterdessen nach Sri Lanka zurückgekehrt. Durch
ihn sei der Partei bekannt, dass er sich in der Schweiz nicht für sie betä-
tigt habe. Das Bundesamt habe es weiter versäumt, ihn zu fragen, welche
illegalen Aktivitäten der EPDP er mitbekommen habe, und nicht verstan-
den oder abgeklärt, warum es für diese Partei wichtig gewesen sei, ihn
auch nach Beendigung seiner offiziellen Mitgliedschaft finanziell zu unter-
stützen. Aus seinen Aussagen werde klar, dass die Partei seine Loyalität
habe erkaufen wollen, damit er keine parteiinternen Angelegenheiten
nach aussen trage. Es liege auf der Hand, dass sich durch seine Flucht
und fehlende Unterstützung der EPDP aus dem Ausland die Gefahr einer
Bestrafung respektive Liquidierung ergebe. Auch dieser Sachverhalt, wel-
cher sich bei korrekter Würdigung bereits in groben Zügen aus den Vor-
bringen ergebe, sei weder vollständig noch richtig abgeklärt worden.
Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die in Kopie einge-
reichten Beweismittel seien nicht auf ihre Echtheit überprüfbar, es komme
ihnen aufgrund der leichten Beschaffbarkeit kein grosser Beweiswert zu,
und sie würden sich ausschliesslich auf den als nicht asylbeachtlich ge-
werteten Sachverhalt beziehen. Damit liess es die Frage der Echtheit
letztlich offen und bezweifelte im Übrigen die Parteimitgliedschaft des Be-
schwerdeführers nicht. Eine falsche Würdigung dieses Beweismittels ist
damit nicht ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte erneut angehört
werden müssen, kann auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwä-
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Seite 10
gung 4.2.1 verwiesen werden. Es bestand kein Anlass, eine weitere An-
hörung durchzuführen respektive weitergehende Fragen zu stellen, da
angesichts seiner Aussagen davon auszugehen war, dass er seine Asyl-
gründe vollständig dargelegt hatte. Aufgrund der Akten und der Aussagen
bestand insbesondere auch kein Anlass, bezüglich (…) Abklärungen zu
treffen, da dieses lediglich als Aussteller des EPDP-Parteiausweises und
Verfasser eines Bestätigungsschreibens in Erscheinung getreten war und
vom Beschwerdeführer nicht weitergehend erwähnt wurde. Die diesbe-
züglich erhobene Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollstän-
dig festgestellt, ist nach dem Gesagten unbegründet.
5.2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Bundesamt habe, da es das
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes 2011/24 vom 27. Okto-
ber 2011 nicht berücksichtigt habe, den Sachverhalt weder vollständig
noch richtig abgeklärt. Das BFM habe die dort aufgestellten Kriterien nicht
beachtet und die notwendigen Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenom-
men. Insbesondere habe es nicht geprüft, ob er der Risikogruppe der Op-
fer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen angehöre.
Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht explizit auf das Grundsatzur-
teil Bezug nimmt. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass sie
die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
berücksichtigt hätte. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 21. Mai
2012 aus, in den Schilderungen des Beschwerdeführers fänden sich kei-
ne Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden drei Jahre nach dem
Ende des Bürgerkrieges ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten,
gerade ihn zu verfolgen. Daraus ist ersichtlich, dass es die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der in BVGE
2011/24 aufgeführten Risikoprofile geprüft hat. Die Rüge, das BFM habe
das Profil des Beschwerdeführers und seine asylrelevante Gefährdung
nicht korrekt erfasst und die notwendigen Abklärungen nicht getätigt, ver-
fängt deshalb nicht.
5.2.3 Der Sachverhalt sei gemäss der Beschwerde auch deshalb unvoll-
ständig abgeklärt worden, weil das Bundesamt es unterlassen habe, län-
derspezifische Informationen zu erheben, und weil sich keine Länderbe-
richte bei den Akten befinden würden.
Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich – vor allem auch in Berück-
sichtigung der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE
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Seite 11
2011/24) – nicht, dass das BFM die aktuellen Länderinformationen über
Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass
in der angefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt wurden
und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss gezo-
gen werden, es seien keine Länderberichte oder sonstige länderspezifi-
sche Informationen berücksichtigt worden. Da sich zudem das BFM mit
ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Si-
cherheitslage und der Lebensumstände im heutigen Zeitpunkt zum Weg-
weisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen
Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den
Schluss zuliessen, es habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt re-
spektive die Begründungspflicht verletzt.
5.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des
Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 sei wegen
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständi-
ger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes auf-
zuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuwei-
sen ist.
Da die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat, besteht
vorliegend kein Grund, auf Beschwerdestufe eine zusätzliche Anhörung
durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat hinreichend Gelegenheit ge-
habt, zu seinen Asylgründen und zu seiner aktuellen Situation Stellung zu
nehmen; er hat sich in der Beschwerde und in den weiteren Eingaben
ausführlich geäussert sowie zahlreiche Beweismittel eingereicht. Der An-
trag, er sei erneut anzuhören, ist daher abzuweisen. Da der Sachverhalt
hinreichend erstellt ist und seit der Einreichung der Beschwerde keine
wesentlichen Veränderungen eingetreten sind, besteht kein Anlass, das
Bundesamt zu einer erneuten Stellungnahme aufzufordern. Der entspre-
chende Antrag ist abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer führt zum materiellen Recht aus, die Vorin-
stanz habe Bundes- und Völkerrecht verletzt, insbesondere Art. 3 und 7
AsylG, Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
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Seite 12
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30).
6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürch-
ten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und
Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2007/31 5.3, je mit weite-
ren Hinweisen).
6.4 Zur Begründung seines angefochtenen Entscheides führt das Bun-
desamt aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien vor dem Hin-
tergrund der allgemein angespannten Situation, welche während des Bür-
gerkrieges in Sri Lanka geherrscht habe, zu betrachten. Im Sommer 2006
sei es zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten
Konfliktes zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE gekommen,
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Seite 13
worunter insbesondere die tamilische Zivilbevölkerung gelitten habe. Die
Situation stelle sich jedoch seit Beendigung des Krieges im Mai 2009 an-
ders dar. Zwar sei die Sicherheitslage noch nicht in allen Teilen des Lan-
des zufriedenstellend, aber die Anzahl von Gewaltereignissen sei erheb-
lich zurückgegangen. Die LTTE würden über keine handlungsfähige
Struktur mehr verfügen, und der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe
stark abgenommen.
Nach wie vor, so das BFM weiter, werde gegen ehemalige Kämpfer und
Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgegangen. Der Beschwerdeführer
mache jedoch nicht geltend, aktives oder gar führendes Mitglied der LTTE
gewesen zu sein. Zudem habe er angegeben, im (…) oder (…) nach Co-
lombo gereist zu sein und sich bei den Kontrollen mit seiner Identitätskar-
te ausgewiesen zu haben, was deutlich mache, dass er bereits zu diesem
Zeitpunkt aus Sicht der Behörden keine Gefahr für die Sicherheit des sri-
lankischen Staates dargestellt habe. In seinen Schilderungen würden sich
keine Hinweise dafür finden, dass die Behörden aktuell ein ernsthaftes
Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Es sei angesichts seines
geringen politischen Profils und seines angeblichen Engagements für die
regierungsfreundliche EPDP nicht davon auszugehen, dass er mit erheb-
licher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Schwierigkeiten zu befürchten ha-
be. Seine Vorbringen seien deshalb asylrechtlich nicht beachtlich und
würden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten.
6.5 In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, das BFM habe die
Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) der Vorbringen nicht geprüft und
leidglich behauptet, angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz
könne darauf verzichtet werden, auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeits-
elemente einzugehen. Ein solcher pauschaler Verweis sei unzulässig und
verletze die Begründungspflicht, es sei deshalb davon auszugehen, dass
die Vorbringen glaubhaft seien.
Den Ausführungen der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer entgegen,
er sei als ehemaliges Mitglied der EPDP in die Konflikte um die Macht der
konkurrierenden paramilitärischen Gruppierungen geraten. In den Augen
der EPDP gelte er als Verräter, da er sich der Aufforderung, wieder für
diese Partei aktiv zu werden, entzogen und sich auch in der Schweiz
nicht für sie betätigt habe. Dass er sich hier aufhalte, sei der EPDP durch
E._______ bekannt, welcher in der Schweiz ebenfalls um Asyl nachge-
sucht habe, freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt sei und nun wieder für
die Partei arbeite. Da sich der Beschwerdeführer der Rekrutierung durch
E-3382/2012
Seite 14
die Karuna entzogen habe und aus Sicht der EPDP ein Verräter sei, ris-
kiere er bei einer Rückkehr, durch die eine oder andere Gruppierung li-
quidiert zu werden. Er werde bis heute von verschiedenen paramilitäri-
schen Gruppierungen bei seinen Verwandten und Nachbarn gesucht. Da
diese eng mit der Regierung verbunden seien, könne er bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka keinen Schutz von staatlicher Seite erwarten. Er er-
fülle daher die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Tamilische Rückkehrer würden dem steten Verdacht unterstehen, die
LTTE im Ausland unterstützt zu haben, selbst wenn sie wie der Be-
schwerdeführer dies nicht getan hätten. Angesichts der systematischen
Kontrolle von rückkehrenden Tamilen sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bereits am Flugha-
fen festgenommen und verhört würde, was mit einer realen Gefahr von
Folter und weiteren unvorhersehbaren Konsequenzen verbunden wäre.
Auch falls er nach einiger Zeit entlassen würde, bestünde für ihn die un-
mittelbare Gefahr, Opfer von extralegaler Gewalt oder Tötung zu werden.
Er erfülle auch deshalb die Flüchtlingseigenschaft. Der Wegweisungsvoll-
zug sei unzumutbar.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
asylrechtlich unbeachtlich sind, weil sich die politische Lage in Sri Lanka
seit Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 entspannt hat und sich
keine Hinweise dafür finden, die sri-lankischen Behörden hätten aktuell
– fast vier Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes In-
teresse daran, ihn zu verfolgen. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann diesbezüglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
7.2 Es ist unbestritten, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch in ver-
schiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist. Während sich
die Sicherheitslage weitgehend stabilisiert hat, ist eine Verschlechterung
der Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusse-
rungs- und Pressefreiheit, eingetreten (vgl. BVGE 2011/24, welches Urteil
eine detaillierte und aktualisierte Lageanalyse beinhaltet). Gemäss Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen sich Personen, die ge-
wissen Risikogruppen angehören, einer erhöhten Verfolgungsgefahr aus-
gesetzt. Zu diesen gehören namentlich Personen, die auch nach Beendi-
E-3382/2012
Seite 15
gung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung
zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, kritisch auftretende Jour-
nalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekri-
tische Vertreter von Nichtregierungsorganisationen, weiter Personen, die
Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder dies-
bezüglich juristische Schritte einleiteten, sowie Rückkehrer aus der
Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden bezie-
hungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O.,
E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden,
ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr
zu begründen vermögen.
7.3 In seinem Asylgesuch vom 28. April 2009 hatte der Beschwerdeführer
zunächst in erster Linie eine Verfolgung durch die LTTE geltend gemacht.
Nachdem der Krieg im Mai 2009 mit deren Niederlage endete und sie
über keine handlungsfähige Struktur mehr verfügen, macht er keine Ver-
folgung durch diese mehr geltend.
Der Beschwerdeführer brachte auch vor, in Sri Lanka Probleme mit der
Karuna gehabt zu haben. Er sei (…) einmal entführt und misshandelt
worden, und man habe ihn zu einer Zusammenarbeit bewegen wollen. In
der Rechtsmitteleingabe wird zudem ausgeführt, verschiedene Aktivisten
der Karuna respektive der TMVP seien zur Zeit seiner Mitgliedschaft
ebenfalls bei der EPDP gewesen, und er habe bezüglich dieser Personen
Wahrnehmungen gemacht, welche diesen gefährlich werden könnten. Die
Karuna habe ausserdem in ihrer Anfangszeit Waffen über die EPDP be-
zogen, was der Beschwerdeführer ebenfalls mitbekommen habe. Seit
Kriegsende habe die TMVP in regelmässigen Abständen bei seinen Ver-
wandten nach ihm gesucht.
Entgegen dieser Vorbringen ist aufgrund der veränderten Lage anzuneh-
men, dass der Beschwerdeführer auch von Seiten der Karuna im heuti-
gen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asylrechtlich
relevante Nachteile zu befürchten hat. Auch seitens dieser Gruppierung,
welche sich mittlerweile als politische Partei etabliert hat und nicht mehr
als militante Gruppierung agiert, ist für den Beschwerdeführer heute keine
Verfolgungsgefahr ersichtlich. Er war zwar Mitglied und Unterstützer der
EPDP, aber sein Beitrag ging eigenen Angaben zufolge nicht über einfa-
che Arbeiten (wie den Verkauf der Parteizeitung) hinaus. Er verfügt des-
halb nicht über ein politisches Profil, welches für die Karuna oder die
TMVP von Interesse sein und ihn heute noch gefährden könnte. Dass er,
E-3382/2012
Seite 16
wie in der Beschwerde angedeutet, über heikle Angelegenheiten oder
geheime Geschäfte im Bild sei, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich
und bleibt eine vage, unbelegte und nachgeschobene Behauptung. Die
Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch die Karuna oder die TMVP
ist demnach zu verneinen.
7.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stelle für die EPDP aufgrund
seines Wissens über parteiinterne Angelegenheiten eine potenzielle Ge-
fahr dar, und da er in die Schweiz geflüchtet sei und sich hier nicht für die
Partei engagiert habe, drohe ihm bei einer Rückkehr in die Heimat auch
von dieser Seite Verfolgung.
Zunächst ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer die EPDP zwar jahrelang unterstützte, seine Tätig-
keit jedoch nicht über einfache Arbeiten hinausging, und er weder eine
Führungsposition innehatte noch eine zentrale Funktion ausübte. Es ist
deshalb nicht anzunehmen, dass er über bedeutende und bisher nicht
bekannte Tatsachen oder Ereignisse im Bild ist, an deren Geheimhaltung
die EPDP heute ein Interesse haben könnte. Dass er nachträglich Prob-
leme mit der Partei bekommen sollte, weil er (…) einer Aufforderung, sich
nach Colombo zu begeben, nicht nachgekommen sei und sich in der
Schweiz nicht exilpolitisch für sie betätigt habe, erscheint ebenfalls un-
wahrscheinlich. Eigenen Angaben zufolge hat der Umstand, dass er der
genannten Aufforderung nicht nachgekommen war, bis zu seiner Ausreise
keine Konsequenzen für ihn gehabt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die
EPDP heute deswegen ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer
haben sollte. Daran ändert auch die Behauptung nichts, dass (…) einige
Zeit in der Schweiz gelebt haben soll und sich nun wieder in Sri Lanka für
die EPDP betätige, weshalb dieser bekannt sei, dass er sich hier befinde
und nicht für die Partei aktiv sei. Einerseits dürfte dies angesichts seines
geringen politischen Profils nicht von Interesse sein, anderseits bedeuten
weder seine Flucht vor Ende des Krieges noch die fehlende politische Be-
tätigung in der Schweiz eine Abkehr von der EPDP und ihren politischen
Zielen. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch diese Partei ist
deshalb ebenfalls zu verneinen.
Auf die beantragte Beiziehung des Asyldossiers von E._______ kann
aufgrund vorstehender Ausführungen verzichtet werden. Dies umso mehr,
als nach Kenntnis des Gerichts in der Schweiz kein Asylsuchender mit
diesen Personalien registriert ist und bei einem Asylsuchenden mit ähnli-
E-3382/2012
Seite 17
chem Namen kein Bezug zur EPDP geltend gemacht wurde. Der Antrag
wird abgewiesen.
7.5 Schliesslich hat der Beschwerdeführer aus den genannten Gründen
auch keine Verfolgung durch das CID oder die STF zu befürchten, da er
lediglich ein einfaches Mitglied der EPDP war, kein besonderes politi-
sches Profil aufweist und auch keiner Verbindung zu den LTTE verdäch-
tigt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht geht auch in Anbetracht der jüngeren La-
geentwicklung nicht davon aus, dass abgewiesene tamilische Asylge-
suchsteller generell Gefahr laufen, asylrechtlich relevanter Verfolgung
ausgesetzt zu werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seit
bald vier Jahren in der Schweiz aufhält und ein Asylgesuch eingereicht
hat, vermag deshalb nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung zu führen, zumal keine Anhaltspunkte dafür beste-
hen, er habe sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt, weshalb er auch
nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" Verfolgung zu
befürchten hat.
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz dessen Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat.
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, das Bundesamt habe die Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen nicht überprüft und in unzulässiger Weise
pauschal darauf verwiesen, angesichts der fehlenden Asylrelevanz müs-
se auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente nicht eingegangen
werden, ist er darauf hinzuweisen, dass sich im angefochtenen Entscheid
keine entsprechende Erwägung findet.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
E-3382/2012
Seite 18
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK
und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt
sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen
Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerisch-
en Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine An-
haltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Er gehört
keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe
an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routi-
nemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine un-
menschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Eine an-
dere Einschätzung vermag auch der Verweis des Beschwerdeführers auf
den von einem Richter des britischen "High Court" verfügten Vollzugs-
stopp betreffend vierzig abgewiesene tamilische Asylsuchende nicht zu
rechtfertigen. Auch die britischen Behörden gehen nicht von einer gene-
rellen Unzulässigkeit des Vollzugs aus, sondern nehmen – gleich wie das
Bundesverwaltungsgericht und der Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) – jeweils eine einzelfallbezogene individuelle Prü-
fung vor. Der Vollzug der Wegweisung zulässig.
9.2
9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-3382/2012
Seite 19
9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach
hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in
diesem Land erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat
sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungs-
vollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar
zu erachten ist (vgl. a.a.O., E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist un-
terschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit
unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und
in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen
Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Ge-
bietes) keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage
nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell un-
zumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und
wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings
beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurtei-
lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen
Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen.
9.2.3 In seiner angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2012 hielt das BFM
fest, der aus D._______ (Ostprovinz) stammende Beschwerdeführer ha-
be den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht und dort eine
gute Schulbildung genossen. Er verfüge über Berufserfahrung und könne
sich im Heimatstaat auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz stüt-
zen.
In Übereinstimmung mit dem Bundesamt ist festzustellen, dass der Weg-
weisungsvollzug vorliegend grundsätzlich zumutbar ist. Der junge und so-
weit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer verfügt in der Heimat über
ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz, und es ist davon
auszugehen, dass er auf eine angemessene Wohn- und Lebenssituation
zurückgreifen kann. Diese Umstände sollten es ihm ermöglichen, eine
neue Existenz aufzubauen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierig-
keiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen
ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es ist somit nicht
davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in
eine existenzielle Notlage geraten wird.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als
auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E-3382/2012
Seite 20
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. a.a.O., E. 12
S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Der Antrag, es sei vor
Gutheissung der vorliegenden Beschwerde dem unterzeichneten Rechts-
anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Be-
stimmung der Parteientschädigung anzusetzen, erweist sich unter diesen
Umständen als gegenstandslos.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 18. Juli 2012 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: