Abtei lung V
E-3383/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, geboren (...),
China,
alias B._______, geboren (...), China,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3383/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat Ende November 2008 und gelangte über Nepal, wo er
sich während zweier Monate aufgehalten habe, danach auf dem
Luftweg mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft und nach einer
Zwischenlandung an einem unbekannten Ort am 30. März 2009 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 2. April 2009
fand in C._______ die summarische Erstbefragung statt, und am
7. April 2009 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das
BFM.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei tibetischer Ethnie und stamme aus dem
Dorf D._______, E._______, in der Region F._______. Er habe in
seinem Dorf zweimal an von Mönchen iniziierten Demonstrationen für
die Freiheit Tibets teilgenommen, nämlich am 10. März 2008 und am
7. September 2008. Bei der zweiten Kundgebung, als die Polizei kurze
Zeit später eingegriffen habe, habe er einem Mönch, der von
Militärsoldaten angegriffen worden sei, geholfen und einen Polizisten
weggestossen. Danach sei er weggelaufen. Aus Angst vor einer
Festnahme sei er in der Folge mit der Hilfe eines Schleppers und ohne
eigene Dokumente geflüchtet.
B.
Mit Verfügung vom 27. April 2009 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob
den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde vom 25. Mai 2009 beantragte der Beschwerdeführer
die Aufhebung der Ziffern 1, 2, 3 und 6 der Verfügung des BFM, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl,
allenfalls die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter
sei er infolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und er sei deshalb
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die
Seite 2
E-3383/2009
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 verzichtete die
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2009 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 17. März 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorge-
bestätigung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Seite 3
E-3383/2009
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken(Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die
Vorbringen würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, da sich der Beschwerdeführer
zum fluchtbegründenden Ereignis unter anderem widersprüchlich
geäussert habe. So habe er beispielsweise bei der
Empfangszentrumsbefragung mitgeteilt, dass zwei Soldaten einen
Mönch, dem er in der Folge geholfen habe, geschlagen hätten, bei der
Anhörung aber erklärt, dass nur ein Soldat den Mönch attackiert habe.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bei der ersten Befragung zu
Seite 4
E-3383/2009
Protokoll gegeben, dass er mit vier Freunden an einer Demonstration
teilgenommen habe, wobei einer der Kollegen der drohenden
Festnahme habe entfliehen können. Später habe er hingegen Zweifel
hinsichtlich des gelungenen Fluchtversuches seines vierten Kollegen
geäussert. Das BFM bemängelte zudem, dass sich der
Beschwerdeführer unsubstanziiert geäussert habe und auch keine
glaubhaften Angaben zu seiner Teilnahme an der Demonstration sowie
zu seiner Ausreise habe machen können. Der Beschwerdeführer habe
auf die Frage, warum er während der Demonstration habe flüchten
können, lediglich geantwortet, es sei ein Gedränge gewesen, und
deshalb habe er leicht entkommen können. Des Weitern habe er auch
keine Auskunft über die Fluggesellschaft, mit welcher er nach Europa
gekommen sei, geben können beziehungsweise wollen. Zudem sei es
auch realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer an der Grenze zu
Nepal keiner Grenzkontrolle unterzogen worden sei und ohne Papiere
habe ausreisen können.
Ebenfalls hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers - laut BFM -
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand. Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK), so das BFM weiter, habe in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E.
6.4 festgehalten: "Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich illegal aus
dem Tibet nach Nepal oder Indien begeben haben, und, ohne sich dort
während längerer Zeit aufgehalten zu haben, in die Schweiz weiterge-
reist sind, wo sie um Asyl nach gesucht haben und über eine längere
Zeit verblieben sind, haben im Falle einer Rückkehr nach China mit
Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne zu rechnen.“ Der
Beschwerdeführer habe angegeben, sein Heimatland Ende November
2008 illegal verlassen zu haben. Die Angaben zu seiner Ausreise
seien jedoch realitätsfremd. Deshalb könne nicht von einer illegalen
Ausreise im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1 ausgegangen werden.
Zudem befinde er sich erst seit März 2009 in der Schweiz, womit auch
nicht von einer "längeren Zeit" im Sinne der Rechtsprechung
auszugehen sei. Demzufolge liege auch kein begründeter Anlass für
die Annahme einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung vor.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe zu Unrecht
auf Unglaubhaftigkeit und fehlende Asylrelevanz der Vorbringen
geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Der Beschwerdeführer
macht dazu geltend, er sei in Tibet politisch tätig gewesen, weshalb er
Seite 5
E-3383/2009
illegal habe ausreisen müssen. Zu den in der Verfügung erwähnten
Widersprüchen könne er plausible Erklärungen abgeben. Zum einen
habe er in der Tat zwei Soldaten gesehen, welche sich dem Mönch
genähert hätten. Geschlagen worden sei dieser aber bloss von einem
Soldaten. Zudem habe er von seinem Vater vernommen, dass drei
seiner Freunde bei der Demonstration festgenommen worden seien,
und er habe somit vermutet, dass sein vierter Freund habe fliehen
können. Es sei auch ihm möglich gewesen, bei einer solch grossen
Menschenmenge zu fliehen, da ein grosses Gerangel gewesen sei und
man ihn somit nicht gut habe erkennen können. Über die Reisekosten
habe er in den Befragungen wirklich nichts Genaues sagen können,
weil sein Vater die gesamten Reisekosten übernommen habe. Da er
nur die tibetische Schrift beherrsche, habe er auch nicht den Namen
der Fluggesellschaft lesen können. Im übrigen entspreche es - auch
für ihn erstaunlich - der Realität, dass die Grenzpolizisten ihn nicht
kontrolliert hätten und nur der Schlepperfahrer seine Ausweise gehabt
habe. Zur Wegweisung verweise er auf den in EMARK 2006 Nr. 1
publizierten Entscheid, wonach die Asylbehörden bei illegal aus China
ausgereisten Tibetern, welche - ohne sich vorher länger in Indien oder
Nepal aufgehalten zu haben – vom Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG ausgingen. Zudem sei
verbindlich festgestellt worden, dass durch die chinesischen Behörden
allen Exil-Tibetern eine Dalai Lama freundliche Haltung unterstellt
werde, und allein schon aufgrund einer langen Aufenthaltsdauer
ausserhalb Chinas eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
bei einer Rückkehr vorläge. Darüber hinaus seien Personen tibetischer
Ethnie in China verschiedensten Benachteiligungen ausgesetzt, und
Tibeter, die sich zu ihrer Religion öffentlich bekennen würden,
riskierten Schikanen, Festnahmen, unfaire Gerichtsverfahren sowie
unverhältnismässig hohe Haftstrafen, verbunden mit Misshandlungen
und Folter.
4.3 Vorliegend ist die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen,
wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorflucht-
gründen widersprüchlich beziehungsweise unglaubhaft sind: Der von
der Vorinstanz angeführte Widerspruch, dass ein Mönch von einem
beziehungsweise zwei Soldaten geschlagen worden sei, kann durch
die pauschale Erklärung des Beschwerdeführers in der Beschwerde-
schrift, er habe zwei Soldaten gesehen, aber nur einer habe zu-
geschlagen, nicht entkräftet werden, zumal damit zwei unterschied-
liche Varianten wie sich die Geschichte zugetragen haben soll, dar-
Seite 6
E-3383/2009
gelegt werden und dabei der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer
beabsichtige damit als Reaktion auf den festgestellten Widerspruch
eine nachträgliche Anpassung des Sachverhalts. Ebenfalls kann der
Beschwerdeführer keine plausible Erklärung für die Ungereimtheit be-
treffend den angeblichen Fluchterfolg des vierten "Freundes" bei der
Demonstration liefern, sondern behauptet lediglich dessen gelungene
Flucht. Zudem sprach der Beschwerdeführer einerseits in der An-
hörung zuerst von einem Freund und später von einem flüchtigen Be-
kannten, andererseits konnte er keinerlei Anhaltspunkte geben, wieso
diesem die Flucht gelungen sei. Zudem vermag auch die in der Be-
schwerdeschrift angeführte Erklärung zu seiner Flucht aus der
Demonstration nicht zu überzeugen. So erklärte er, dass er durch das
grosse Gerangel in der Demonstration ungesehen durch die
Menschenmasse habe entfliehen können, da er zudem auch sehr
jung und sportlich sei. Das Gericht hingegen hält es für unwahrschein-
lich, dass ein verfolgter Demonstrant in einer Menschenansammlung
entfliehen kann, da gerade das Gerangel einer zügigen Flucht im
Wege steht und somit ein leichtes Fortkommen hindert. Ebenfalls kann
dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er seine Reise-
kosten nicht benennen konnte. Selbst wenn die Reisespesen durch
seinen Vater übernommen worden sind, wäre es ihm möglich, die un-
gefähren Auslagen zu beziffern, da jede Person mit Schul- und All-
gemeinbildung ungefähr die Kosten eines Auslandfluges abschätzen
kann und sich grundsätzlich auch für den allenfalls geschenkten Wert
interessiert. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unver-
mögen, den Namen der Fluggesellschaft zu nennen, mit der er ge-
flogen sei, vermag auch das Gericht nicht zu überzeugen, informiert
doch die Bordbesatzung bei der Begrüssung der Fluggäste die
Passagiere im Namen der Fluggesellschaft und somit über ihre Flug-
gesellschaft. Das Argument in der Beschwerdeschrift, er könne nur
tibetische Schriftzeichen lesen, vermag somit die Nichtnennung der
Fluggesellschaft nicht zu erklären und muss als Schutzbehauptung
gewertet werden.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
für den Zeitraum bis zu seiner Ausreise aus Tibet keine Verfolgung
oder Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen konnte. Aufgrund vorste-
hender Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Beschwerde, weil diese nicht geeignet
sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Das BFM hat das Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt.
Seite 7
E-3383/2009
5.
5.1 Es stellt sich im folgenden die Frage, ob der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Ausreise aus Tibet respektive China und der Asyl-
gesuchseinreichung im Ausland begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung hat und damit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von
subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG erfüllt.
5.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsu-
chende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe nach Art 54 AsylG, das heisst erst durch die uner-
laubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbe-
sondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen
des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Ver-
folgung begründen (EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren
Hinweisen).
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil BVGE 2009/29 auf-
grund einer aktualisierten Lagebeurteilung zum Schluss gelangt, dass
sich die in EMARK 2006 Nr. 1 statuierte Praxis, wonach nur diejenigen
tibetischen Asylsuchenden im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe ge-
fährdet sind, die nach der illegalen Ausreise für längere Zeit im Aus-
land gewesen sind, nicht mehr aufrechterhalten lässt. Massgeblich sei,
dass die chinesischen Behörden illegal ausgereisten tibetischen Asyl-
suchenden wegen ihres Auslandaufenthaltes - namentlich in einem für
die Tibeter- Exilgemeinde bedeutsamen Land wie der Schweiz -
Kontakte zu als Dissidenten behandelten exiltibetischen Kreisen
unterstellten und darin eine oppositionelle Haltung und eine Zuge-
hörigkeit zu als separatistische Kräfte betrachteten Kreisen erblicken
würden. Es sei daher davon auszugehen, dass illegal ausgereiste
Asylsuchende tibetischer Ethnie unabhängig von der zeitlichen Dauer
ihres Auslandaufenthaltes bei einer Rückkehr nach China
oppositioneller politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt würden
Seite 8
E-3383/2009
und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu
rechnen hätten. Ebenfalls gemäss BVGE E-2009/29 E.6.6 sei für
Asylsuchende, die das Heimatland auf legalem Weg verlassen hätten,
demnach zwar nicht ausgeschlossen, dass sie bei einer Rückkehr
nach China ihren Auslandaufenthalt, selbst wenn er länger als ur-
sprünglich erlaubt gedauert haben sollte, überzeugend begründen
könnten und allein deswegen eine Gefährdung noch nicht anzu-
nehmen wäre. Die Betreffenden müssten allerdings den chinesischen
Behörden gegenüber glaubhaft darlegen können, keine Kontakte zu
Dalai-Lama-loyalen exiltibetischen Kreisen gehabt zu haben, und ent-
sprechende Verdächtigungen widerlegen können. Für ursprünglich
legal ausgereiste Tibeterinnen und Tibeter, die sich in der Schweiz
aufgehalten hätten, sei hierbei zu berücksichtigen, dass in der
Schweiz mit heute schätzungsweise 2'000 Personen die grösste exil-
tibetische Gemeinschaft Europas lebe (vgl. Migration Policy Institute,
Global nomads, September 2008, a.a.O.), die von Dalai Lama
wiederholt besucht worden sei und die namentlich mit dem Kloster in
Rikon ein wichtiges spirituelles Zentrum besitze.
5.3 Die Vorinstanz bezweifelt die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte illegale Ausreise, da er realitätsfremde und unglaubhafte An-
gaben zu den Umständen seiner Ausreise gegeben habe.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Tibet
eigenen und übereinstimmenden Angaben zufolge mit Hilfe eines
Schleppers verlassen und sich vor seiner Einreise in die Schweiz am
30. März 2009 zwei Monate in Nepal aufgehalten (A1 S. 6 f. ) habe, er
somit übereinstimmend eine illegale Ausreise darlegt. Wie bereits in
BVGE 2009 / 29 E. 6.6 dargelegt wurde, ist sodann zu berück-
sichtigen, dass eine legale Ausreise aus Tibet seit der deutlichen Ver-
schärfung der Lage im März 2008 kaum noch möglich war. Überdies
war eine legale Ausreise nur in einem eng beschränkten, oftmals be-
hördlicherseits erschwerten Rahmen etwa für Geschäftsleute, für im
Ausland Studierende, in den Dörfern der Grenzregion auch für Be-
wohner dieser Dörfer für kurze Reisen nach Nepal möglich. Vorliegend
ist nach dem Gesagtem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher weder Geschäfts-
mann oder Student ist noch in einem grenznahen Dorf lebte, Tibet in
der von ihm angegebenen Zeit illegal verlassen hat. Aber selbst bei
Annahme einer legal erfolgen Ausreise ist nicht auszuschliessen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach China begründete
Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Benachteiligungen seitens
Seite 9
E-3383/2009
der chinesischen Behörden hat, da er durch den längeren Aufenthalt in
der Schweiz - als Land mit grundsätzlicher Dalai-Lama-freundlicher
Haltung - mit grosser Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld der chinesischen
Behörden gerückt ist. Damit erfüllt er die Anforderungen an die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer erfüllt
indes die Flüchtlingseigenschaft nur aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe, weshalb gemäss Art. 54 AsylG eine Asylgewährung ausge-
schlossen ist.
6.
Das BFM hat den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung
vom 27. April 2009 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach China ist jedoch überdies aufgrund der festge-
stellten Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch unzuläs-
sig (vgl. Art. 5 AsylG und Art 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde
gutzuheissen ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
beantragt wird. Sie ist demgegenüber abzuweisen, soweit die Asyl-
gewährung sowie die Aufhebung der verfügten Wegweisung beantragt
wird.
8.
Der Beschwerdeführer wäre im Beschwerdeverfahren aufgrund seines
Unterliegens im Asylpunkt kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit
Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 wurde der Entscheid über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt
verwiesen. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1
VwVG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist durch die in Recht gelegte Fürsorgebestätigung vom
17. März 2010 belegt und die in der Beschwerde formulierten Be-
gehren sind nachweislich nicht aussichtslos. Aus diesen Gründen wird
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
damit von einer Kostenerhebung abgesehen.
Seite 10
E-3383/2009
9.
Nachdem dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sein dürften, ist trotz des
teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
E-3383/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
Seite 12