Abtei lung V
E-3383/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 3. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3383/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Türkei am
(...) verliess und in einem Lastwagen versteckt, weshalb er nicht wisse,
durch welche Länder er gereist sei, am 8. März 2010 in die Schweiz
gelangte, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte,
dass er am 31. März 2010 im B._______ summarisch befragt und am
12. April 2010 gleichenorts gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen an-
gehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches gel-
tend machte, er habe sich vor etwa (...) Monaten freiwillig der Guerilla
respektive der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) angeschlossen, diese
jedoch nach etwa (...) Monaten verlassen, weil das Leben dort sehr
hart gewesen sei,
dass er vom Militär einerseits wegen seines Beitrittes zur PKK gesucht
werde, anderseits aber auch deswegen, weil er den Militärdienst noch
nicht geleistet habe,
dass die PKK ihm seine Flucht nicht verzeihen werde,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Mai 2010 – dem Beschwer-
deführer gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdefüh-
rer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür kei-
ne entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer abgegebenen Zivilregis-
terauszug nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von
Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle, weil das Dokument
insbesondere nicht mit einem Foto des Beschwerdeführers versehen
sei und diesem somit nicht zugeordnet werden könne,
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dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nie einen Pass beses-
sen und seine Identitätskarte der PKK abgegeben zu haben,
dass jedoch seine Vorbringen, sich der PKK angeschlossen zu haben
und auch deshalb vom Militär gesucht zu werden, gesamthaft als un-
glaubhaft zu qualifizieren seien, weshalb sein Erklärungsversuch, sich
wegen der Suche nach ihm keine heimatstaatlichen Papiere beschaf-
fen zu können, als reine Schutzbehauptung gewertet werden müsse,
dass weiter seine Angaben zum Reiseweg, in einem Lastwagen und
anschliessend mit einem Personenwagen durch ihm unbekannte Län-
der gereist zu sein, geradezu stereotyp für eine Person seien, welche
dem BFM keine Ausweispapiere vorlege,
dass der Beschwerdeführer auf seine persönliche Motivation für den
Beitritt zur PKK angesprochen, lediglich ausgesagt habe, dass diese
für die Kurden kämpfe und dass viele Leute mitgemacht hätten, wes-
halb er auch Lust dazu bekommen habe,
dass aber angesichts der mit einem PKK-Beitritt verbundenen enor-
men Risiken und Gefährdungen eher davon auszugehen sei, dass
eine sich freiwillig anschliessende Person eine ungeheure Motivation
an den Tag lege und konkrete Motive nennen könne, welche über eine
spontane Lust am Mitmachen hinausgehen würden,
dass die emotions- und substanzlosen Schilderungen des Beschwer-
deführers betreffend die angeblich bei der PKK verbrachte Zeit und die
dort erhaltene Ausbildung ebenfalls dafür sprechen würden, dass es
sich hierbei um ein Sachverhaltskonstrukt handle,
dass er ausschliesslich an der Kalaschnikow ausgebildet worden sein
wolle, jedoch davon auszugehen sei, die PKK bilde ihre Anhänger
auch im Nahkampf aus,
dass weder in Bezug auf seinen angeblichen PKK-Anschluss noch sei-
ne angebliche Dienstverweigerung hinreichende Anhaltspunkte für
eine tatsächliche behördliche Suche nach seiner Person bestehen
würden,
dass zudem keine asylrelevante Verfolgungssituation vorliege, wenn
staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten
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dienten, weshalb ein allfälliger Einzug des Beschwerdeführers in die
türkische Armee asylrechtlich nicht relevant wäre,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG somit nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zu-
sätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung sowohl zulässig als auch zumutbar
und möglich sei,
dass der noch junge und gesunde Beschwerdeführer in seinem Hei-
matland über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, einige Jahre die
Schule besucht und als (...) gearbeitet habe, was ihm eine wirtschaft-
liche Reintegration ermöglichen dürfte,
dass er durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom
10. Mai 2010 in materieller Hinsicht – unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt und damit sinngemäss ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt,
dass er weiter darum ersucht, im Sinne einer vorsorglichen Massnah-
me die Vollzugsbehörden anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlun-
gen abzusehen,
dass er der Beschwerde ein Schreiben des Dorfvorstehers von
C._______ vom 25. April 2010 samt Übersetzung sowie Zustellkuvert
und verschiedene Internet-Ausdrucke zu Aktionen der PKK und eine
Liste mysteriöser Todesfälle in der türkischen Armee als Beweismittel
beilegte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Mai 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2010 ein seine
Identität bestätigendes Schreiben einer mit ihm verwandten türkischen
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Rechtsanwältin samt deutscher Übersetzung sowie eine
Familienstandsbescheinigung einreichte und die Nachreichung der
Originale dieser beiden Dokumente in Aussicht stellte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde – mit Ausnahme des Antrags auf Gewährung von Asyl
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschie-
bende Wirkung zukommt, weshalb auf den Antrag auf Anweisung der
Vollzugsbehörden, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen,
nicht einzugehen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (a.a.O.,
S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(BVGE 2007/8 insbes E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (a.a.O., E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen weiteren
Schriftenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
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schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O. ,E. 5.3. in fine),
dass vorliegend keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wur-
den und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglic-
her Weise dargelegt hat, weshalb es sich bei dem zu den Akten gege-
benen Zivilregisterauszug nicht um ein Identitätspapier handelt,
dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (Be-
stätigungsschreiben einer verwandten türkischen Anwältin und
Familienstandsbescheinigung) offensichtlich keine rechtsgenüglichen
Reise- oder Identitätspapiere darstellen,
dass mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass für das Nichteinrei-
chen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe
vorliegen,
dass der Beschwerdeführer aussagte, er habe nie einen Reisepass
besessen und seine Identitätskarte der PKK abgeben müssen, als er
sich ihr angeschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer seinen Beitritt zur PKK jedoch – wie nach-
folgend aufgezeigt – nicht glaubhaft machen kann, und auch seine An-
gabe zum Reiseweg, er wisse nicht, über welche Länder er in die
Schweiz gelangt sei, als stereotyp und damit als unglaubhaft einzu-
stufen ist,
dass er angab, (...) Tage in einem Lastwagen unterwegs gewesen zu
sein, jedoch keinerlei Eindrücke dieser Reise wiedergeben konnte
(Akten BFM A 8/17 F16 f.),
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dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers davon auszugehen ist, er habe für seine Reise authentische Rei-
se- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung
seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht
(EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c. aa S. 109 f.),
dass somit die Ankündigung in der Beschwerde, es würden in den
nächsten Tagen weitere Dokumente eintreffen, welche die Identität des
Beschwerdeführers belegten, unbehelflich ist,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
in den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten
Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass
zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direk-
ten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG),
dass mit der Vorinstanz einigzugehen ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und die
Asylrelevanz nicht standhalten,
dass der Beschwerdeführer als Gründe für seinen Beitritt zur PKK an-
gab, diese würde für sein Volk kämpfen, und dass viele Leute mitge-
macht hätten, weshalb er auch Lust dazu bekommen habe (A 8/17
F35),
dass mit dem BFM einig zu gehen ist, dass dieses Mitläufer-Verhalten
schwer zu vereinbaren ist mit dem hohen Risiko, welches ein PKK-Bei-
tritt mit sich bringt, und der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung
zudem erklärte, ansonsten nie politisch tätig gewesen zu sein (A 1/12
S. 7),
dass die Schilderungen über die Ausbildung und den Alltag bei der
PKK durchwegs unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich ausge-
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fallen sind, so dass nicht der Eindruck erweckt wird, der Beschwerde-
führer habe das Geschilderte selbst erlebt,
dass er zunächst bei der Kurzbefragung angab, während (...) Monaten
bei der PKK in der Ausbildung gewesen zu sein (A 1/12 S. 2), und
später bei der Anhörung einen Zeitraum von (...) Monaten nannte (A
8/17 F51),
dass er anlässlich der Kurzbefragung keinerlei Angaben zur benutzten
Waffe machen konnte, obwohl er während den Monaten bei der PKK
nur an dieser ausgebildet worden sei,
dass er bezeichnenderweise auf die Frage nach der Bezeichnung der
Waffe und des Kalibers antwortete, der Kurzname habe "Kelesch" ge-
lautet, und die anderen hätten sie "Kalashni" oder so etwas genannt,
und dann - der Frage ausweichend - ergänzte, er sei ohnehin nicht
lange dort gewesen, sondern habe die Flucht ergriffen,
dass er auf die Zeit bei der PKK angesprochen zu Protokoll gab, er sei
die meiste Zeit ausgebildet worden, aber es habe auch Schiessereien
gegeben, wobei sie meist nicht an die Front gelassen worden seien
(A 8/17 F52),
dass er im Widerspruch hierzu später ausführte, er habe nie an
Schiessereien teilgenommen, und sie hätten sie auch nicht an die
Front geschickt (A 8/17 F65),
dass dem Beschwerdeführer der Beitritt zur Guerilla nach dem Ge-
sagten nicht geglaubt werden kann, weshalb auch die in diesem Zu-
sammenhang geltend gemachte Suche durch das Militär jeglicher
Grundlage entbehrt und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht genügt,
dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt, er werde vom Militär auch
deswegen gesucht, weil er den Militärdienst nicht geleistet habe und
damit Dienstverweigerer sei,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz jedoch diesbezüglich die
Asylrelevanz zu verneinen ist, weil staatliche Massnahmen, welche der
Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen, keine im Sinne von
Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsmotivation aufweisen,
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dass die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Inter-
net-Ausdrucke an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
und insbesondere das Aufzeigen der allgemeinen politischen Lage der
Kurden in der Türkei - wie vom Beschwerdeführer gemacht - nicht ge-
eignet ist, vorliegend eine asylrelevante Verfolgung zu begründen,
dass dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des Dorfvor-
stehers von C._______, welches den PKK-Beitritt des Beschwerde-
führers und die behördliche Suche nach diesem bestätigt, eine geringe
Beweiskraft zukommt, zumal es nichts daran ändert, dass seine Aus-
sagen durchwegs unsubstanziiert, stereotyp und zum Teil wider-
sprüchlich ausgefallen sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlich-
en Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, und
zudem keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden jungen
und gesunden Mann handelt, welcher in seinem Heimatstaat über ein
familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass aufgrund des Entscheides in der Hauptsache das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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