B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3383/2013
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreisebewilligung und Asylgesuch um Familienzusammen-
führung für B._______, geboren (…), Eritrea;
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer wurde auf sein Asylgesuch vom 16. Dezember
2011 hin mit Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 als Flüchtling gut-
geheissen und es wurde ihm Asyl erteilt. Aus seiner Befragung zur Per-
son vom 16. Januar 2012 geht u.a. hervor, dass er seit dem (…) 2005 mit
B._______ verheiratet sei, welche mit seinem Sohn aus einer früheren
Beziehung weiterhin in C._______, Eritrea, wohne.
Am 11. März 2013 liess er durch seine damalige Rechtsvertreterin ein
Gesuch um Familienvereinigung für seine Ehefrau stellen. Zum Beweis
der Verheiratung berief er sich auf eine Fotografie des Hochzeitpaars und
eine Fotokopie eines mit Fotos der Eheleute versehenen Ehescheins.
B.
Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 14. Mai 2013 – eröffnet am Tag
darauf – die Einreise von B._______ und lehnte ihr Asylgesuch ab.
Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdefüh-
rer sich bezüglich der Heirat mit B._______ massgeblich auf totalge-
fälschte Beweismittel abstütze. Mithin seien seine Angaben unglaubhaft,
zumal eine Täuschungsabsicht klar erkennbar sei. Zudem bestünden kei-
ne Hinweise, wonach vor seiner Flucht eine familienähnliche Gemein-
schaft mit B._______ bestanden habe, weil er in den Anhörungen geltend
gemacht habe, zehn Jahre lang – von 2000–2006 in D._______, danach
bis zur Ausreise in E._______ – Militärdienst geleistet und keine Freizeit
(ausserdienstliche Zeit) gehabt zu haben. Schliesslich sei dem Gesuch
um Familienzusammenführung nicht zu entnehmen, dass B._______ mit
seinem aus erster Ehe stammenden Sohn zusammenwohne, während
der Beschwerdeführer dies in der Befragung behauptet habe.
C.
Der Beschwerdeführer liess gegen diese Verfügung durch seine damalige
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 13. Juni 2013 (Postaufgabe) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit den Anträge, es
sei B._______ die Einreise in die Schweiz zu gestatten, eventualiter sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neu-
beurteilung an das BFM zurückzuweisen. Es sei auf die Auferlegung all-
fälliger Verfahrenskosten und die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Im Übrigen wurde um Zustellung des Originalfotos zur Begut-
achtung durch den eigenen Experten ersucht.
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In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Verheiratung mit B._______
sei durch die Beweismittel, namentlich die nachgereichte Heiratsurkunde
im Original, bewiesen. Nach der Heirat habe der Beschwerdeführer zwei
Monate und pro Jahr 45 Tage Urlaub im Militärdienst gehabt, welche Zeit
er mit seiner Ehefrau verbracht habe. Diese habe seinen Sohn aufgezo-
gen. Der Sohn, welcher heute bei F._______ lebe, soll zur Zeit den Ge-
fahren, die eine Reise in die Schweiz mit sich bringe, nicht ausgesetzt
werden, weshalb er vom aktuellen Gesuch nicht erfasst sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2013 wies der Instruktionsrichter
den Antrag auf Zusendung der eingereichten Originalfotografie ab. Er gab
der Rechtsvertreterin – zusammen mit einem Experten ihrer Wahl – je-
doch Gelegenheit, am Sitz des Gerichts die eingereichten Beweismittel
ihres Mandanten auf deren Authentizität hin zu untersuchen. Weiter setz-
te er Frist bis 8. Juli 2013 für eine allfällige Ergänzung der Beschwerde
und die Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 600.– an. In der Beilage
stellte er der Rechtsvertreterin eine Farbkopie des mit der Beschwerde
eingereichten Heiratsscheins und Kopien der im Vorverfahren eingereich-
ten Beweismittel zu, damit sie sich vorab einer Begutachtung selber ein
Bild über die festgestellten Fälschungsmerkmale machen könne.
E.
Am 4. Juli 2013 legte die Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder.
F.
Der mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2013 geforderte Kostenvor-
schuss wurde am 8. Juli 2013 fristgerecht geleistet. Von der Möglichkeit,
die eingereichten Beweismittel begutachten zu lassen, machte der Be-
schwerdeführer keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
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richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e
AsylG) entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorlie-
gend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Das BFM hat aufgrund einer amtsinternen Prüfung die eingereichte
Fotografie und die Kopie des Heiratsscheins des Beschwerdeführers in
der angefochtenen Verfügung als untaugliche Beweismittel für den Nach-
weis des erfolgten Eheschlusses erachtet: Das Heiratsfoto stelle eine bil-
lige Fotomontage dar, indem die Gesichter der Heiratenden ausgeschnit-
ten und eingeklebt worden seien, was sich an entsprechenden Schnittli-
nien, Schärfeverhältnissen und weissen Schnittflächen ersehen lasse.
Zudem sei die Heiratsurkunde lediglich in Fotokopie vorhanden, was als
Beweis nicht genüge. Es sei somit von einer Täuschungsabsicht des Be-
schwerdeführers und seiner angeblichen Ehefrau auszugehen.
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Der Beschwerdeführer beanstandete, sein Anspruch auf rechtliches Ge-
hör sei verletzt worden, da er zum Fälschungsvorwurf vor dem Entscheid
des BFM nicht habe Stellung nehmen dürfen. Das eingereichte Hoch-
zeitsfoto sei nicht manipuliert: Das Weisse des Schals seiner Braut wirke
nur deshalb so stark, weil es zuerst eingescannt, dann verschickt und in
der Folge auf Fotopapier ausgedruckt worden sei. Für den Fall, dass
auch das Gericht von einer Fälschung ausgehe, werde um Zustellung des
Originalfotos zur Begutachtung durch den eigenen Experten ersucht.
In der Beschwerde wird damit weiterhin die Authentizität der Beweismittel
behauptet und der Nachweis des Eheschlusses geltend gemacht. Diese
formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie im Bejahungsfall zufolge Verlet-
zung des Anspruchs auf Gewährung der rechtlichen Gehörs eine Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung bewirken könnte.
2.2 Eine amtsinterne Prüfung wesentlicher Beweismittel unterliegt stets
dem Grundsatz des Einsichtsrechts, und eine Verweigerung müsste sich
auf die in Artikel 27 ff. VwVG genannten Interessen stützen können. Da-
bei ist die Frage der Echtheit eines zentralen Beweismittels nicht eine
blosse Rechtsfrage – bezüglich welcher das rechtliche Gehör nach gel-
tender Praxis nicht gewährt werden muss –, sondern eine Tatfrage, wel-
che in enger Beziehung zu den Vorbringen eines Gesuchstellers steht.
Mithin hätte das BFM grundsätzlich dem Beschwerdeführer vor dem Ent-
scheid das rechtliche Gehörs gewähren müssen (vgl. Art. 29 VwVG).
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2013 wies der Instruktionsrichter
den Antrag auf Zusendung der Originalfotografie des Hochzeitspaars
zwar ab, räumte aber der Rechtsvertreterin das Recht ein, mit einem Ex-
perten ihrer Wahl am Sitz des Gerichts die von ihrem Mandanten einge-
reichten Beweismittel auf ihre Authentizität hin zu untersuchen. Gleichzei-
tig stellte er ihr Kopien der fraglichen Beweismittel – soweit farbig in
Farbkopien – zu, damit sie sich über die vom BFM und Gericht festge-
stellten Differenzen in den Beweismitteln ein klares Bild machen konnte,
unter Bezeichnung einiger Unstimmigkeiten.
Der Beschwerdeführer – seine Rechtsvertreterin legte während der Frist
auf Stellungnahme das Mandat nieder – nahm sein nachträglich gewähr-
tes Recht auf rechtliches Gehör zum Fälschungsvorwurf nicht wahr und
verzichtete auch auf Begutachtung der Beweismittel am Sitz des Ge-
richts. Damit gilt die ursprünglich formell zu bejahende Verletzung des
rechtlichen Gehörsanspruchs durch das BFM auf Beschwerdestufe als
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geheilt. Die erhobenen formellen Rügen sind demzufolge gegenstandslos
geworden. Der Hauptantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die
Vorinstanz zu neuem Entscheid ist damit abzuweisen.
2.3 Die Schwarz-Weiss-Fotografie des Hochzeitpaares ist vom BFM zu
Recht als manipuliertes Bild erkannt worden (Unschärfen des Bildes re-
spektive Schärfen, deutliche Scherenschnittstellen an den Gesichtsrän-
dern beim Bräutigam, Schattenwürfe, weisse Schnittstellen bei der Braut
und scharfe eckige Helligkeitsunterschieden an ihrem Hals). Und bezüg-
lich der beim BFM eingereichten Schwarzweiss-Fotokopie des Heirats-
scheins ist festzustellen, dass jedenfalls die den Bräutigam betreffende
rechte Seite des Dokuments keine Fotokopie des auf Beschwerdestufe
nachgereichten farbigen Originals sein kann, sondern eine ziemlich sorg-
fältige Nachbildung darstellt (vgl. beispielsweise die unterschiedlichen
Abstände bei den drei Trauzeugen zwischen dem Vorgedruckten und den
Handeinträgen und die fünf Unterschriften der Brautleute und Zeugen).
Diese drei Beweismittel (Fotografie, Kopie des Heiratsscheins und sein
Original) werden mithin als Fälschungen erkannt und sind zur Vermei-
dung weiteren Missbrauchs in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG ein-
zuziehen.
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige
Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine
besonderen Umstände dagegen sprechen. Die Erteilung einer Einreise-
bewilligung zwecks Familienvereinigung setzt sodann voraus, dass die
Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht bestanden hat und dass die
Familie durch die Flucht getrennt worden ist (vgl. BVGE 2012/32 E.5.1
m.w.H.). Nach Art. 51 Abs. 4 AsylG wird den anspruchsberechtigten Per-
sonen, die durch Flucht getrennt wurden und sich noch im Ausland befin-
den, die Einreise auf Gesuch hin bewilligt.
Der Eheschluss des Beschwerdeführers mit B._______ ist, wie vorne
ausgeführt, nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht wor-
den. Es ist ferner nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit davon auszu-
gehen, dass er vor seiner Flucht in die Schweiz zusammen mit
B._______ in einer (eheähnlichen) Gemeinschaft gelebt hat und von ihr
durch die Flucht getrennt worden ist. Es kann hierbei auf die überzeu-
genden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
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den, denen das Gericht nichts anzufügen hat. Damit ist dem Familienzu-
sammenführungsgesuch des Beschwerdeführers nicht Folge zu geben.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in der Regel der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen, bei teilweisem Unterliegen werden sie er-
mässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.2 Der Beschwerdeführer hat bezüglich des formellen Einwandes der
Verletzung des rechtliche Gehörsanspruch durch das BFM obsiegt. Da
jedoch davon auszugehen ist, dass die Fälschungen von ihm selbst zu
verantworten sind beziehungsweise er darüber bei ihrer Einreichung im
Bilde gewesen ist, fällt dieser Umstand des Teilobsiegens nicht ins Ge-
wicht. Vielmehr ist von einer mutwilligen Prozessführung auszugehen.
Bezüglich der anderen Rechtsbegehren unterliegt er ohnehin.
5.3 Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung i.S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, da die Beschwerdebegeh-
ren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aufgrund der
obigen Ausführungen als ursprünglich aussichtslos zu bezeichnen sind
und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind.
5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind aufgrund der als
mutwillig erkannten Prozessführung in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) gegenüber
der üblichen Gebühr zu erhöhen und auf Fr. 1200.– festzusetzen. Die
Verfahrenskosten sind demnach durch den am 8. Juli 2013 bezahlten
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zur Hälfte gedeckt und mit diesem zu ver-
rechnen. Damit bleibt der Restbetrag von Fr. 600.– zur Zahlung offen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.–
verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.– ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die Ehescheine (Fotokopie und Original) und das Foto des Hochzeits-
paars werden zur Verhinderung weiteren Missbrauchs eingezogen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: