B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3384/2012
U r t e i l v o m 1 5 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2012 / N (…).
E-3384/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ bei C._______
(Provinz Mardin), mit Schreiben vom 20. September 2010 an die Schwei-
zerische Botschaft ausführte, seit zwei Monaten würden Soldaten nach
ihm suchen, er habe keine Lebenssicherheit mehr und sei krank,
dass er seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 27. September
2010 auf dem Luftweg verliess und über ein ihm unbekanntes Land sowie
Italien am 1. Oktober 2010 in die Schweiz gelangte, wo er am 3. Oktober
2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Oktober 2010 sowie
der Anhörung vom 21. Februar 2011 im Wesentlichen vorbrachte, er habe
seit dem Jahr 2009 heimlich die PKK (kurdische Arbeiterpartei, Partiya
Karkerên Kurdistan) finanziell und logistisch unterstützt und an Anlässen
der BDP (Partei des Friedens und der Demokratie, Barış ve Demokrasi
Partisi) teilgenommen,
dass er etwa ein Jahr nach Beginn seiner Unterstützungstätigkeit durch
einen Dorfbewohner bei der Polizei denunziert worden sei, woraufhin Mili-
tärangehörige am Tag der Feier zum Ende des Ramadans 2010 in seine
Siedlung gekommen seien und einen Nachbarn nach dem Haus seiner
Familie gefragt hätten,
dass er diese Szene beobachtet sowie mitangehört habe und sofort durch
den Hinterausgang des Hauses in die Weinberge ausserhalb des Dorfes
gelaufen sei, wo er sich versteckt habe,
dass die Militärangehörigen in seiner Abwesenheit seinen Vater für einige
Stunden mitgenommen und unter Anwendung von Folter nach ihm (Be-
schwerdeführer) befragt hätten,
dass er seinen Wohnort am selben Tag verlassen habe, seine Familie je-
doch zweimal wöchentlich durch die Beamten aufgesucht worden sei, die
Druck ausgeübt hätten,
dass sich die Familie bereits unter Druck befunden habe, weil nach dem
Verbleib seines Bruders (N […]), der wegen Unterstützung der PKK 14
Jahre im Gefängnis verbracht habe und seine Anwesenheitsunterschrif-
ten nicht leiste, gefragt worden sei,
E-3384/2012
Seite 3
dass die Familie in seiner (Beschwerdeführer) Abwesenheit schliesslich
einen Haftbefehl gegen ihn wegen Unterstützung der PKK erhalten habe,
dass er sich an die Schweizerische Botschaft gewandt und die Türkei et-
wa einen Monat nach dem genannten Vorfall verlassen habe, weil er auf-
grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen eine Gefängnisstrafe nicht
hätte überstehen können,
dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Vorbringen seine Identi-
tätskarte (Nüfus), einen polizeilichen Haftbefehl (wonach er seit dem
2. März 2010 durch die türkischen Behörden gesucht werde) sowie diver-
se medizinische Unterlagen in türkischer Sprache einreichte,
dass er mit Schreiben vom 21. Februar 2012 betreffend seine (…) Töch-
ter ein Gesuch um Familienzusammenführung stellte, welches das BFM
mit Verfügung vom 12. März 2012 ablehnte,
dass der Beschwerdeführer dem BFM am 3. Mai 2012 ein Bestätigung
von Dr. D._______ vom 30. März 2012 einreichte, wonach er einer medi-
zinischen Behandlung bedürfe, welche in seinem Heimatstaat nicht adä-
quat gewährleistet sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 24. Mai 2012 – eröffnet am 26. Mai 2012 – mangels Glaubhaftigkeit
der Vorbringen ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie de-
ren Vollzug anordnete,
dass es zudem gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) den Haftbefehl einzog,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 25. Juni 2012
durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erhob und die Aufhebung der Verfügung des BFM beziehungsweise
die Gutheissung seines Asylgesuches und eventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs beantragte,
dass er überdies in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
E-3384/2012
Seite 4
dass er als Beweismittel einen fremdsprachigen Zeitungsbericht vom
29. Februar 1992, das Original der ärztlichen Bestätigung vom 30. März
2012 sowie Kopien der im Verfahren vor dem BFM eingereichten medizi-
nischen Unterlagen ins Recht legte,
dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2012 einen medizinischen Be-
richt von Dr. E._______, Chefarzt (…), zu den Akten reichte,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. Juni 2012 den Ein-
gang der Beschwerde bestätigte und ausführte, über die Verfahrensan-
träge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden,
dass der Beschwerdeführer dem Gericht mit Schreiben vom 26. Juli 2012
einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. D._______ vom 13. Juli 2012
einreichte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. September
2012 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren
abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kosten-
vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu bezahlen,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss mit Zahlung vom 29. Septem-
ber 2012 fristgerecht leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
E-3384/2012
Seite 5
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus-
führte, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen konfus und un-
substanziiert vorgebracht; so habe er zwar gesagt, dass sich der Vorfall –
wonach Militärangehörige ihn in seinem Dorf gesucht und seinen Vater
E-3384/2012
Seite 6
mitgenommen hätten – im Jahr 2010 ereignet habe, sei jedoch nicht in
der Lage zu spezifizieren, wann genau dies gewesen sei,
dass er auf die Frage nach den Umständen des Besuchs des Militärs ei-
ne Reihe von Gemeinplätzen von sich gegeben habe und seine vagen
und stereotypen Aussagen, wonach er sich dem Zugriff des Militär da-
durch habe entziehen können, dass er deren Unterhaltung (mit einem
Dorfbewohner) mitangehört und sich in die Weinberge zurückgezogen
habe, seine Vorbringen nicht glaubhaft zu machen vermöchten,
dass sich der Beschwerdeführer überdies hinsichtlich des eingereichten
Haftbefehls beziehungsweise des Erhalts dieses Dokuments wider-
sprüchlich geäussert habe, indem er anlässlich der Anhörung zunächst
ausgesagt habe, seiner Familie sei in seiner Abwesenheit ein Haftbefehl
zugestellt worden, um anschliessend vorzubringen, er habe den Haftbe-
fehl durch einen Anwalt erhältlich gemacht, um seine Vorbringen zu bele-
gen,
dass er – auf jenen Widerspruch angesprochen – ausgeführt habe, sein
Anwalt habe seiner Familie das Dokument postalisch übermittelt,
dass dieses Vorgehen weder der türkischen Praxis noch der universellen
administrativen Logik entspreche und die Behauptung des Beschwerde-
führers, dass er das Dokument über den Anwalt erhalten habe, dadurch
entkräftet werde, dass er angebe, weder den Namen noch den Ge-
schäftssitz seines angeblichen Anwalts zu kennen,
dass der Haftbefehl überdies lediglich in Kopie eingereicht worden sei,
keinen offiziellen Briefkopf aufweise und nicht datiert sei, weshalb die Au-
thentizität des Dokument nicht feststehe es nicht geeignet sei, eine asyl-
relevante Verfolgung glaubhaft zu machen,
dass die türkischen Behörden schliesslich im Falle eines Verdachts der
PKK-Unterstützung sehr rasch Schritte unternommen hätten, um den Be-
schwerdeführer einzuvernehmen beziehungsweise gegebenenfalls fest-
zunehmen und zu verurteilen und ihn nicht erstmals sechs Monate nach
Erlass eines Haftbefehls wegen des Verdachts auf Begehung eines an-
geblich schweren Delikts aufgesucht hätten,
dass der Beschwerdeführer dagegen auf Beschwerdeebene insbesonde-
re vorbringt, zwei seiner Brüder seien wegen Unterstützung der PKK zu
E-3384/2012
Seite 7
Freiheitsstrafen von 12 beziehungsweise 15 Jahren verurteilt worden und
sein Cousin habe 1992 eine vierjährige Freiheitsstrafe erhalten,
dass die Vorinstanz ihm einzig deshalb nicht geglaubt habe, weil er nicht
exakt gewusst habe, wann die geltend gemachte Hausdurchsuchung
stattgefunden habe,
dass er sich zudem nicht an den Namen seines Anwalts und die
Umstände der Zustellung des Haftbefehls erinnern könne, weil die ganze
Korrespondenz über die Mitglieder seiner Familie gelaufen sei,
dass das BFM seinen detaillierten Ausführungen und seinem familiären
politischen Umfeld kaum Beachtung geschenkt und insofern den
Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt habe,
dass auf der Hand liege, dass er mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen
habe, da er aus einer PKK-Familie stamme und seit dem Sommer 2010
regelmässig Hausdurchsuchungen bei ihm stattgefunden hätten,
dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass das BFM
in seiner Verfügung unter vollständiger und richtiger Feststellung des
Sachverhalts ausführlich und zutreffend begründete, inwiefern die Vor-
bringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert und stereotyp und warum
die Ausführungen betreffend den Erhalt des angeblichen Haftbefehls wi-
dersprüchlich seien,
dass die Vorinstanz zudem berechtigte Fälschungsmerkmale dieses
Dokuments aufzeigte,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwägungen ver-
wiesen werden kann, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollum-
fänglich anschliesst,
dass die Entgegnungen des Beschwerdeführers dagegen als unbehelflich
erscheinen und sich in appellatorischer Kritik erschöpfen,
dass er mit dem Hinweis auf sein familiäres politisches Umfeld, dem
seinen Cousin betreffenden Zeitungsbericht vom 29. Februar 1992 sowie
den Ausführungen betreffend seine Brüder keine persönliche Verfolgung
glaubhaft zu machen vermag,
E-3384/2012
Seite 8
dass er ferner auf die aufgezeigten Fälschungsmerkmale des Haftbefehls
nicht eingeht,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die
Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG) und keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
E-3384/2012
Seite 9
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der Türkei zurzeit keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder
allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund welcher eine konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers angenommen werden müsste, weshalb einzig zu
prüfen bleibt, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des
Beschwerdeführers unzumutbar erscheinen lassen,
dass sich der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen als
unzumutbar erweisen kann, wenn für die betroffene Person bei einer
Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht
erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass der Beschwerdeführer mittels zwei Arztberichten belegt, dass er an
einer (…) sowie an einer (…) mit Verdacht auf (…) leidet,
dass er in diesem Zusammenhang ausführt, die unbedingt notwendige
Behandlung seiner Leiden sei in der Türkei und insbesondere in den
türkischen Gefängnissen nicht erhältlich, weshalb sich der Wegweisungs-
vollzug als unzumutbar erweise,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers wie dargelegt unglaub-
haft sind, weshalb nicht auf die Umstände der medizinischen Versorgung
in türkischen Gefängnissen einzugehen ist,
dass sich die Erkrankungen des Beschwerdeführers – der offensichtlich
bereits vor seiner Ausreise in seinem Heimatstaat in ärztlicher
Behandlung war – entgegen seinen Ausführungen in der Türkei und
insbesondere auch in seiner Heimatprovinz Mardin, so beispielsweise im
E-3384/2012
Seite 10
nur 16 Kilometer von seinem Wohnort entfernten Spital von F._______
(vgl. […]) oder in der Stadt Mardin adäquat behandeln lassen, und die
ihm verschriebenen Medikamente dort allesamt erhältlich sind,
dass der Zugriff auf die erforderlichen Behandlungen nötigenfalls in der
ersten Zeit in Form von medizinischer Rückkehrhilfe sichergestellt werden
kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]),
dass der Beschwerdeführer in der Türkei über ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz verfügt und vor seiner Ausreise in guten finanziellen Ver-
hältnissen lebte (vgl. A3/9 Ziff. 8 S. 2; A14/12 Q24 S. 3, Q28 S. 4 und Q69
S. 9), so dass keine Gründe dafür ersichtlich sind, dass er nach seiner
Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde,
dass sich der Wegweisungsvollzug aus diesen Gründen als zumutbar er-
weist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und dieser Betrag mit dem am 29. September 2012 geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen ist.
E-3384/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 29. September 2012 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Simona Risi
Versand: