B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3384/2015
Ur t e i l vom 2 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 4. Mai 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Februar 2015 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 15. März 2013 ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Entscheid am 9. März 2015 unangefochten in Rechtskraft er-
wuchs,
dass der Beschwerdeführer am 14. April 2015 eine als "Wiedererwägungs-
gesuch" bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz einreichte,
dass er in materieller Hinsicht beantragte, es sei festzustellen, dass seit
Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich mas-
sgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, indem neue erhebliche
Beweismittel vorgebracht würden, es sei die ursprüngliche Verfügung wie-
dererwägungsweise aufzuheben und es sei festzustellen, dass er als
Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei, eventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan unzu-
mutbar und dass er vorläufig aufzunehmen sei,
dass er zum Beweis seiner Vorbringen ein Arztzeugnis vom 6.12.1393 (ge-
mäss iranischem Kalender; entspricht dem 25. Februar 2015), ein unda-
tiertes ärztliche Schreiben, einen undatierten Brief seiner Mutter (je im Ori-
ginal mit Übersetzung), zwei Zeitungen vom 14. und 31.12.1393 (5. und
22. März 2015), diverse undatierte Fotografien und zwei Umschläge bei-
brachte und ausführte, er habe die Beweismittel allesamt am 17. März
2015 erhalten,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. Mai 2015 entschied, das Wiederer-
wägungsgesuch werde unter Auferlegung von Kosten abgewiesen, die
Verfügung vom 5. Februar 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar und ei-
ner allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2015 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es seien die Verfü-
gungen der Vorinstanz vom 5. Februar 2015 sowie vom 4. Mai 2015 auf-
zuheben und es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Weg-
weisungsvollzug unzumutbar sei und er vorläufig in der Schweiz aufzuneh-
men sei,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, die Vorinstanz und die
Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüg-
lich anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von Vollzugs-
handlungen abzusehen und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren,
dass er überdies um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbei-
ständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte,
dass er als weitere Beweismittel zwei Fotografien sowie zwei Umschläge
einreichte,
dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung
vom 28. Mai 2015 per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
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zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem zur Publikation bestimmten
Urteil E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 die Rechtsprechung zur Ein-
ordnung eines Folgegesuchs als Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art.111b
AsylG) respektive als neues Asylgesuch (vgl. Art. 111c AsylG) bestätigte,
dass demnach ein Wiedererwägungsgesuch vorliegt, wenn ein Gesuch um
Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung
ausschliesslich mit neuen Wegweisungsvollzugshindernissen begründet
wird,
dass es sich dagegen um ein neues Asylgesuch handelt, sofern die ge-
suchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen
die Flüchtlingseigenschaft (vgl. E-1666/2014, a.a.O., E. 4.6 mit Verweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1998 Nr. 1 E. ),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2015 unter anderem
ausdrücklich um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung
von Asyl ersuchte und geltend machte, die neuen Beweismittel würden
seine Asylvorbringen stützen,
dass die Vorinstanz die Eingabe daher – unabhängig von deren Bezeich-
nung – nicht als Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG sondern
als zweites Asylgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG hätte entgegenneh-
men müssen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, weshalb sie auf-
zuheben und die Sache zur Entgegennahme als zweites Asylgesuch und
gutscheinender Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass der Vorinstanz dazu die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweis-
mittel übermittelt werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG),
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dass dem Beschwerdeführer für die ihm notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass seine Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand
von 5.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– zuzüglich Mehr-
wertsteuer und Spesen (insgesamt Fr. 1'805.–) geltend macht,
dass dieser Aufwand nicht als vollumfänglich notwendig erscheint, weshalb
die Kostennote zu kürzen ist,
dass der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) zu Lasten des
SEM eine Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zuzusprechen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG angesichts des Ausgangs des Verfahrens gegenstandslos
geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 4. Mai 2015 aufgehoben wird. Die Sache wird zur Entgegen-
nahme der Eingabe vom 14. April 2015 als zweites Asylgesuch und gut-
scheinender Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 800.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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