Abtei lung V
E-3385/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______,
B._______,
C._______,
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2004 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3385/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer, Angehörige der kurdischen Ethnie mit letz-
tem Wohnsitz D._______, verliessen den Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge am (...), gelangten am (...) in die Schweiz und stellten glei-
chentags ein Asylgesuch. Die summarische Erstbefragung fand am 11.
September 2001 statt.
Gemäss Akten war die Ehefrau / Mutter der Beschwerdeführer am
12. August 2001 mit dem jüngeren Kind in die Schweiz eingereist und
hatte ein Asylgesuch gestellt.
Das Bundesamt erfasste die beiden Asylgesuche unter der gemeinsa-
men Dossiernummer N (...) und erliess in der Folge eine Verfügung
betreffend die ganze Familie (vgl. nachfolgend Bst. C).
A.b Am 25. September 2001 führte das Bundesamt mit dem Be-
schwerdeführer eine direkte Anhörung durch.
A.c Mit Schreiben vom 15. Januar 2004 forderte das Bundesamt die
Beschwerdeführenden zur Übersetzung eines eingereichten, in türki-
scher Sprache verfassten Zeitungsartikels auf. Zudem wurde die Ehe-
frau des Beschwerdeführers aufgefordert, aktuelle Informationen zu ih-
rer gesundheitlichen Situation beizubringen.
A.d Am 26. Januar 2004 teilte der Rechtsvertreter dem BFM seine
Mandatsübernahme mit. Zusätzlich liess er der Vorinstanz eine Erklä-
rung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2004 betref-
fend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zukommen. Au-
sserdem reichte er eine auszugsweise Übersetzung des Zeitungsarti-
kels zu den Akten und führte aus, mit diesem Artikel könnten die Be-
schwerdeführenden belegen, dass der Cousin der Ehefrau,
A._______, (...) getötet worden sei.
A.e Am 18. März 2004 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdefüh-
rer eine weitere Befragung im Beisein des Rechtsvertreters sowie ei-
ner Hilfwerksvertretung durch.
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B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er habe früher (...) geholfen, der aktives Mitglied
der Türkischen kommunistischen Arbeiterpartei (TKEP) gewesen sei.
Im Jahr (...) sei der Beschwerdeführer Präsident eines Kulturvereins
gewesen, der aufgrund ständiger polizeilicher Kontrollen nach einem
Jahr habe schliessen müssen. Ebenfalls im Jahr (...) sei ein Cousin
von ihm in einem Verfahren gegen die Revolutionäre Kommunistische
Partei der Türkei (TDKP) angeklagt worden. Der Beschwerdeführer sei
ebenfalls für zwei Tage festgenommen, aber nicht angeklagt worden.
Weil verschiedene seiner Cousins bei der Kurdischen Arbeiterpartei
(PKK) aktiv gewesen seien, habe man den Beschwerdeführer zwi-
schen (...) und (...) immer wieder inhaftiert und zwei bis drei Tage lang
festgehalten, zumal er aktives Mitglied der Demokratischen Volkspartei
(HADEP) gewesen sei. Im Jahr (...) habe er versucht, mit einem ge-
fälschten Reisepass die Türkei zu verlassen. Er sei damals in
E._______ verhaftet, (...) inhaftiert und in dieser Zeit mehrfach verhört
worden. Er sei nach der Freilassung nach F._______ zurückgekehrt.
Auch hier hätten die ständigen Befragungen angedauert. Aus diesem
Grund sei er nach G._______ gegangen. Er habe dort gearbeitet und
bei H._______ gelebt. Zudem sei er weiterhin für die HADEP aktiv ge-
wesen. Einmal sei der Beschwerdeführer mit H._______ und zwei wei-
teren Cousins in der Wohnung von H._______ festgenommen und
zwei bis drei Tage lang festgehalten worden. Er habe sich insgesamt
(...) in G._______ aufgehalten und in dieser Zeit weitere Festnahmen
erlebt.
Im Jahr (...), nach dem Tod eines Cousins, der bei der PKK aktiv ge-
wesen sei, habe der Beschwerdeführer sich zum Umzug nach
D._______ entschlossen. Die ersten beiden Jahre habe die Familie
dort ohne Probleme leben können, da sie ihre kurdische Ethnie ver-
schwiegen habe. Im (...) sei sein Cousin I._______ bei PKK-Gefechten
umgekommen. Als der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Onkel
den Leichnam habe abholen wollen, seien sie beide (...) festgehalten
und geschlagen worden. Während dieser Zeit seien Uniformierte nach
Hause zur Ehefrau gegangen, hätten diese geschlagen und sie nach
Kontakten zu Terroristen ausgefragt. Seine Ehefrau sei seither krank.
Nach dem Tod von I._______ seien sie wiederholt und in unterschiedli-
cher Form von den Behörden und von Nachbarn belästigt worden: Sie
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seien persönlich und telefonisch bedroht worden, die Kinder hätten in
der Schule Probleme bekommen, der Beschwerdeführer sei festge-
nommen und immer wieder an der Ausübung seines Berufes (...) ge-
hindert worden. Als Angehörige der kurdischen Ethnie und als politisch
bekannte Familie seien sie allgemein unter Druck gestanden.
Im (...) habe der Beschwerdeführer an einer Protestaktion in
D._______ teilgenommen, welche gegen die Verhältnisse in den Ge-
fängnissen gerichtet gewesen sei. Die Bevölkerung habe die Demonst-
rationsteilnehmer angegriffen, es sei zu schweren Auseinandersetzun-
gen gekommen und die Polizei habe eingegriffen. In der Folge seien
mehrere Demonstranten, darunter der Beschwerdeführer, festgenom-
men worden; nach zwei oder drei Tagen sei er freigekommen.
Aus den genannten Gründen habe er mit seiner Familie die Türkei ver-
lassen.
C.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2004 – eröffnet am 6. Juli 2004 – lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab; sie vermöchten
weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen noch denjenigen
an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Gleichzeitig verfügte das
BFM die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz. Den
Vollzug der Wegweisung beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumut-
bar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 5. August 2004 an die vormals zuständige Schweize-
rische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
wegen formellen Mängeln, die Rückweisung an das BFM zur Neubeur-
teilung verbunden mit der Weisung, es sei über die Asylgesuche der
Ehegatten in zwei separaten Verfügungen zu entscheiden. Eventuell
sei ihnen eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen, eventuell sei die Verfügung der
Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtser-
heblichen, richtigen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen, even-
tuell sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen
und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzu-
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mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Begrün-
dung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. September 2004 verfügte
die vormals zuständige Instruktionsrichterin auf Antrag des Rechtsver-
treters die Eröffnung zweier separater Beschwerdeverfahren und stell-
te die Akten der Vorinstanz zur Stellungnahme zu.
F.
Die Vorinstanz hielt in der Stellungnahme vom 20. Oktober 2004 voll-
umfänglich an ihrer Verfügung vom 30. Juni 2004 fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
Die Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern am 25. Oktober
2004 zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Schreiben vom 13. April 2007 wurde dem Rechtsvertreter ange-
zeigt, die hängigen Verfahren seiner Mandanten seien per 1. Januar
2007 durch das neu zuständige Bundesverwaltungsgericht übernom-
men worden und würden durch die Abteilung V behandelt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2009 setzte der neu zuständig
gewordene Instruktionsrichter die Beschwerdeführer von der Übernah-
me der Verfahren in Kenntnis. Er forderte den Rechtsvertreter respekti-
ve dessen Mandanten zudem auf, hinsichtlich der im Laufe des Asyl-
verfahrens geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Ehefrau
des Beschwerdeführers einen aktuellen Arztbericht zu den Akten zu
reichen. Mit gleicher Verfügung wurde ihnen die Möglichkeit gewährt,
sich zur Aktenlage insgesamt (erneut) zu äussern.
Der Rechtsvertreter ersuchte am letzten Tag der angesetzten Frist um
Erstreckung derselben. Der Instruktionsrichter wies unter anderem mit
dem Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) das Ge-
such mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2009 ab.
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Mit Eingabe vom 30. Juli 2009 liessen die Beschwerdeführer einen
Arztbericht datierend vom 28. Juli 2009 betreffend die gesundheitliche
Situation der Ehefrau zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da-
her eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
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kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachten Festnahmen in
G._______ als teilweise nicht glaubhaft. Weiter habe der Beschwerde-
führer die Ereignisse im Zusammenhang mit dem getöteten Cousin
I._______ zeitlich und inhaltlich unterschiedlich geschildert. Entspre-
chend vermöchten auch die in diesem Zusammenhang geltend ge-
machten nachfolgenden Festnahmen, Drohungen und Schikanen in
D._______ nicht zu überzeugen. Dies gelte um so mehr, als der Be-
schwerdeführer sich auch hier in Widersprüche verwickelt habe.
Soweit die geschilderten Kurzzeitfestnahmen überhaupt glaubhaft sei-
en, müssten diese als Routinekontrollen betrachtet werden, welche in
ihrer Gesamtheit weder intensiv genug noch fluchtauslösend gewesen
seien. Ebenso seien die wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Eth-
nie erlebten Nachteile nicht asylrelevant, da sie in ihrer Intensität nicht
über das hinausgegangen seien, was die kurdische Bevölkerung in der
Türkei allgemein treffen könne.
Weiter verneinte das BFM das Vorliegen einer Reflexverfolgung: Die in
diesem Zusammenhang geschilderten Nachteile seien teilweise nicht
glaubhaft, teilweise würden diese sehr lange zurückliegen. Zudem
werde vorliegend nicht geltend gemacht, dass aktuell nach einem
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flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Beschwerdeführer
zu diesem engen Kontakt gehabt hätten. Sodann handle es sich bei
den erwähnten Verwandten, welche die Türkei aus politischen Grün-
den verlassen hätten, nicht um die Kernfamilie. Allein der Hinweis auf
politische Unterdrückung von Familienangehörigen oder auf deren An-
erkennung als Flüchtling genügten jedoch nicht, um daraus eine be-
gründete Furcht vor aktueller oder künftiger, asylrechtlich relevanter
Verfolgung abzuleiten. Aus den eingereichten Stammbäumen gehe zu-
dem hervor, dass nach wie vor verschiedene Angehörige in der Türkei
leben und sich politisch engagieren würden. Der Beschwerdeführer
habe sich gemäss eigenen Aussagen nach (...) kaum politisch betätigt.
Ausserdem sei gegen ihn – ausser einem Verfahren in E._______ aus
rechtsstaatlich legitimen Gründen im Jahr (...) – nie ein Gerichtsver-
fahren eingeleitet worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wieso er
mehr gefährdet sein sollte als die politisch exponierten Angehörigen,
die noch in der Türkei leben würden.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer hat sich in zentralen Teilen seiner Asylbe-
gründung in verschiedene zeitliche und inhaltliche Widersprüche ver-
wickelt: So hat er hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der HADEP ei-
nerseits angegeben, er sei im Jahr (...) einfaches Mitglied der HADEP
geworden, ab (...) sei er mit dieser kaum mehr in Kontakt gekommen,
da es in D._______ kein Parteilokal gegeben habe (vgl. Protokoll Emp-
fangszentrum S. 4 und 5, Protokoll BFM 25. September 2001 S. 4). Bei
der zweiten Befragung durch das BFM datierte er seine Mitgliedschaft
bei der HADEP auf (...) bis (...) und führte aus, danach habe er keinen
Kontakt mehr zur Partei gehabt (vgl. Protokoll 18. März 2004 S. 11). An
anderer Stelle der zweiten Bundesanhörung führte er aus, er sei in frü-
herer Zeit auch in D._______ oft zur HADEP gegangen, obwohl diese
kein Parteigebäude an der Schwarzmeerküste unterhalten habe.
Sodann erklärte der Beschwerdeführer bei der ersten Bundesanhö-
rung, er habe als (...), einem TKEP-Mitglied, beim Verteilen von Publi-
kationen geholfen (vgl. Protokoll BFM 25. September 2001 S. 7). Dann
wiederum will der Beschwerdeführer gemeinsam mit (...) Mitglied der
TKEP gewesen sein (vgl. Protokoll 18. März 2004 S. 11: F: "Welcher
(...) war Mitglied bei der TKEP? A: Ich und I._______. Wenn wir uns in
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J._______ aufhielten, politisierten wird natürlich mit der TKEP, bis
(...)").
Der Beschwerdeführer hat sodann die Vorfälle im Jahr 1998, als sein
Cousin I._______ getötet worden sei, zeitlich und inhaltlich unter-
schiedlich geschildert: Gemäss Angaben bei der ersten Befragung des
BFM sei der Cousin im Sommer (...) in K._______ getötet worden. In
der Folge habe der Beschwerdeführer den Vater des Cousins auf die
Gendarmerie in K._______ begleitet, um den Leichnam abzuholen.
Dort seien sie festgenommen und in den Keller gebracht worden. Ih-
nen seien die Augen verbunden und sie seien während drei Tagen in
separaten Räumen festgehalten worden. Der Beschwerdeführer sei mit
einem Knüppel auf Hände, Arme und Füsse geschlagen worden (vgl.
Protokoll Befragung 25. September 2001 S. 4 f.). Bei der zweiten Bun-
desbefragung datierte der Beschwerdeführer die Tötung des Cousins
einmal ins Jahr (...), dann auf Oktober (...) und führte aus, als er mit
dem Onkel zur Gendarmerie in K._______ gegangen sei, habe man
sie zuerst zwei Tage festgehalten. Er sei mit dem Onkel in einer Zelle
im Erdgeschoss gewesen. Sie hätten nur Wasser und Brot bekommen,
eine schlechte Behandlung habe es aber nicht gegeben. Diese zwei
Tage hätten die Soldaten zur Überprüfung ihrer Personalien genutzt.
Sie seien danach nach L._______ (...) geschickt worden, welcher ih-
nen jedoch geraten habe, zu verschwinden (vgl. Protokoll Befragung
18. März 2004 S. 2 f.). In diesem Zusammenhang soll auch die Ehe-
frau des Beschwerdeführers zu Hause aufgesucht und geschlagen
worden sein. Sie sei insgesamt drei- bis viermal geschlagen worden,
einmal sei dies 15 Tage nach dem Tod des Cousins geschehen, jeden-
falls seien die Übergriffe auf die Ehefrau alle nach nach der Tötung
des Cousins erfolgt (vgl. Protokoll Befragung 25. September 2001 S.
9). Bei der zweiten Bundesbefragung erklärte der Beschwerdeführer,
seine Ehefrau sei nur einmal nach dem Tod des Cousins im Jahr (...)
geschlagen worden; die Polizisten seien zwar wiederholt nach Hause
gegangen, geschlagen hätten sie seine Ehefrau aber nur nach jenem
Vorfall mit dem Cousin (vgl. Protokoll Bundesanhörung 18. März 2004
S. 9).
Für die Zeit seines Aufenthaltes in G._______ führte der Beschwerde-
führer einmal aus, er sei dort fünf- bis sechsmal festgenommen wor-
den. Einmal sei er mit H._______, A._______ und M._______ festge-
nommen worden. H._______ sei als erster, der Beschwerdeführer
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nach drei Tagen, die Cousine ebenfalls nach kurzer Zeit, der Cousin
A._______ jedoch erst nach eineinhalb Monaten wieder freigelassen
worden (vgl. Protokoll 25. September 2001 S. 4, 8, 12). Bei der zweiten
Bundesbefragung legte er dar, er habe in G._______ drei Festnahmen
erlebt. Einmal sei er im Haus von H._______ gemeinsam mit
A._______ und M._______ mitgenommen worden. Er sei nach zwei
Tagen freigekommen, während sein Cousin und die Cousine vier bis
fünf Monate inhaftiert geblieben seien. Seinen Cousin H._______ habe
die Polizei nicht mitgenommen (vgl. Protokoll Befragung 18. März 2004
S. 7 und 11).
Sodann soll namentlich nach dem Tod seines Cousins I._______ im
Jahr (...) die ganze Familie unter verschiedensten Übergriffen sowohl
von behördlicher als auch von privater Seite (Nachbarn) gelitten ha-
ben; die Kinder hätten auch Schwierigkeiten bekommen, unter ande-
rem deswegen hätten sie ihr Kind nicht immer zur Schule geschickt
(vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 4, Protokoll Befragung 25. Sep-
tember 2001 S. 5). Auf der anderen Seite führte der Beschwerdeführer
aus, ausser der Übergriffe durch die Bevölkerung anlässlich seiner
Teilnahme an einer Demonstration im (...) habe er keine weiteren
Probleme mit der Zivilbevölkerung von D.______ und auch die Kinder
hätten keine Schwierigkeiten gehabt (vgl. Protokoll Bundesbefragung
18. März 2004 S. 10).
Auch bezüglich weiterer Ereignisse hat Beschwerdeführer zeitlich un-
terschiedliche Versionen vorgebracht. So hat er angegeben, seine ers-
te Festnahme habe er im Anschluss an den Vorfall mit dem Leichnam
seines Cousins im Jahr (...) erlebt. Er habe danach vermehrt verschie-
dene behördliche Übergriffe erlebt. In diesem Kontext erwähnte er ei-
nen Vorfall in N.______: er sei damals mit Arbeitskollegen in eine
Kontrolle geraten, sie seien schikaniert und erkennungsdienstlich er-
fasst worden (vgl. Protokoll 25. September 2001 S. 5). Bei derselben
Befragung führte er aber auch Festnahmen an, welche sich vor der
Tötung des Cousins im Jahr (...) ereignet haben müssen, unter ande-
rem sprach er von mehreren Festnahmen in F._______ und
G._______, wobei er zwischen (...) in G._______ gelebt haben will
(vgl. a.a.O. S. 12). Bei der zweiten Bundesbefragung führte er aus, der
Vorfall in N._______ habe sich fünf Monate vor der Tötung des Cou-
sins in O._______ ereignet (vgl. Protokoll 13. März 2004 S. 4).
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4.2.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit wären die in Erwä-
gung 4.2.1 genannten Kurzfestnahmen zwischen (...) im Zeitpunkt der
Ausreise im (...) 2001 ohnehin zu lange zurückgelegen, um als aus-
schlaggebend für das Verlassen der Heimat gelten zu können. Dies gilt
um so mehr, als der Beschwerdeführer diesen Behelligungen zuvor je-
weils innerstaatlich ausweichen konnte.
Die Teilnahme an einer Demonstration in D._______ im (...) hat der
Beschwerdeführer im Wesentlichen widerspruchsfrei geschildert. Bei
dieser Kundgebung ist es gemäss seinen Angaben zu massiven
Auseinandersetzungen gekommen, indem die Bevölkerung auf die De-
monstrierenden losgegangen sei. Die Polizei sei eingeschritten und
habe mehrere Demonstrationsteilnehmer, darunter den Beschwerde-
führer, festgenommen. Er sei erkennungsdienstlich erfasst, nach zwei
Tagen aber wieder freigelassen worden. Allein die kurze Festnahme
kann nicht als genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG beurteilt
werden. Zudem lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht
auf eine asylrechtlich motivierte Absicht der Polizei schliessen, die of-
fenbar zum Auflösen der gewalttätigen Auseinandersetzungen ein-
schreiten musste. Sodann ist der Beschwerdeführer nach zwei Tagen
ohne weitere Folgen freigekommen, obwohl gemäss seinen Angaben
seine Zugehörigkeit "zur politischen Familie P._______" registriert wor-
den sei.
4.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner Zugehö-
rigkeit zu einer politisch aktiven und den Behörden bekannten Familie
unter Druck geraten zu sein. Zum Beleg liessen die Beschwerdeführer
dazu im erstinstanzlichen Verfahren verschiedene Stammbäume ein-
reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in Anlehnung an die Praxis der
ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 mit weiteren Hinweisen) davon
aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienan-
gehörige von politischen Aktivisten gibt, die als so genannte Reflex-
verfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein
können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu wer-
den, war nach der Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn
nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behör-
de Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person
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in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn
ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten
Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungs-
weise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005
Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). In diesem ARK-Urteil
wurde weiter ausgeführt, dass sich die Verfolgungspraxis der türki-
schen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an
die Europäische Union zwar insofern geändert habe, als die Zahl der
Fälle abgenommen habe, in denen Familienangehörige kurdischer Ak-
tivisten gefoltert oder misshandelt worden seien. Familienangehörige
müssten aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren
Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen ver-
bunden seien. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich
jedoch nicht ausmachen; vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer
Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Um-
ständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur
Zeit besonders diejenigen Person von einer Reflexverfolgung bedroht
seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden
(EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.). Diese Einschätzung wird
auch durch später publizierte Berichte zur Menschenrechtslage in der
Türkei gestützt (vgl. etwa HELMUT OBERDIEK, Schweizerische Flüchtlings-
hilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation, Oktober 2007; U.S. DEPARTMENT OF
STATE, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey,
March 2007, Section 1 [a, c- e], HUMAN RIGHTS WATCH, World Report
2008, Turkey).
In casu ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
teilweise unglaubhaft sind. Auch aus den eingereichten Stammbäu-
men lässt sich nicht auf eine Reflexverfolgung im genannten Sinne
schliessen. Das Bundesamt hat vielmehr zutreffend ausgeführt, bloss
der Umstand, dass weiter entfernte Angehörige (Cousins/Cousinen)
des Beschwerdeführers politisch aktiv gewesen seien, lasse nicht be-
reits auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen. Zudem
wären die Nachteile zeitlich bereits zu lange zurückgelegen, hat der
Beschwerdeführer doch für die Zeit nach (...) bis zur Ausreise im Jahr
2001 keine konkreten Verfolgungssituationen im Zusammenhang politi-
scher Aktivitäten von Familienmitgliedern geltend gemacht. Vielmehr
bestätigen beispielsweise seine Schilderungen zur Festnahme vom
(...), als er als Zugehöriger der Familie P.________ registriert, aber
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nach zwei Tagen wieder freigekommen sei (vgl. oben Erwägung 4.2.2.)
die Schlussfolgerungen, wonach der Beschwerdeführer (und seine
Kernfamilie) keiner Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen ist. Die gel-
tend gemachten eigenen politischen Aktivitäten sind teilweise un-
glaubhaft ausgefallen, und seine aktive Mitgliedschaft bei die HADEP
hat gemäss Angaben des Beschwerdeführers mit dem Wegzug nach
D._______ geendet. Folglich ist auch vor diesem Hintergrund nicht an-
zunehmen, dem Beschwerdeführer drohe als politisch exponiertem
Bürger zusätzliche Verfolgung wegen politischer Aktivitäten verschie-
dener Familienmitglieder. Zusammenfassend kann nicht geglaubt wer-
den, dass der Beschwerdeführer allein wegen verschiedener politisch
aktiver (meist entfernt verwandter) Familienangehöriger im behaupte-
ten Ausmass in den Fokus der türkischen Behörden geraten ist.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer seit
den Asylbehörden ohne nachvollziehbare Begründung keine Ausweis-
dokumente eingereicht haben. Vor diesem Hintergrund ist ihre Identität
und damit der Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Familienzuge-
hörigkeit nicht zweifelsfrei geklärt.
4.2.4 In einer Würdigung der gesamten vorliegenden Akten kommt
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdefüh-
rer aufgrund ihrer kurdischen Ethnie zwar offenbar wiederholt behörd-
lichen Behelligungen ausgesetzt gewesen sind. Diese wenig eingriffs-
intensiven Nachteile sind jedoch nicht über das hinausgegangen, was
die kurdische Bevölkerung in der Türkei von behördlicher Seite zu die-
ser Zeit mitunter erdulden musste; jedenfalls ist vorliegend nicht von
individuell und gezielt gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfol-
gungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen.
4.3 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.3 Mit separatem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom heuti-
gen Datum betreffend die Ehefrau / Mutter (Verfahrensnummer E-
3386/2006) wird diese gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorläufig in der
Schweiz aufgenommen.
Der Beschwerdeführer und die minderjährige Tochter sind in Beach-
tung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
EMARK 1995 Nr. 24) praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme der
Ehefrau / Mutter einzubeziehen.
Unter Würdigung der gesamten Aktenlage erachtet das Bundesverwal-
tungsgericht es vorliegend als angemessen und sachgerecht, auch
den vor wenigen Monaten volljährig gewordenen Sohn in die vorläufige
Aufnahme seiner Kernfamilie einzubeziehen; dies namentlich auch an-
gesichts der Tatsache, dass er fast die Hälfte seines Lebens und auch
die besonders prägenden Jahre der Adoleszenz in der Schweiz ver-
bracht hat.
Das BFM ist daher anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
soweit die Fragen des Asyls und der Wegweisung betreffend, Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten im Asyl- und Wegweisungspunkt abzuwei-
sen. In der Frage des Vollzugs der Wegweisung ist die Beschwerde
gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
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7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführen-
den die hälftigen anteilmässigen Kosten der beiden Verfahren, ausma-
chend Fr. 150.--, aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Den Beschwerdeführenden sind aufgrund des teilweisen Obsie-
gens eine reduzierte (hälftige anteilmässige) Parteientschädigung ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. a
VGG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2).
Vorliegend wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, der not-
wendige anteilmässige Vertretungsaufwand für die Beschwerdeführen-
den ist gemäss Art. 14 VGKE aufgrund der Akten zu schätzen und un-
ter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf ins-
gesamt Fr. 500.-- (inkl. aller Auslagen und Mehrwertsteueranteil) fest-
zusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen;
bezüglich des Vollzugs der Wegweisung wird die Beschwerde gutge-
heissen
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 30. Juni 2004 werden
aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführen-
den in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 150.-- werden den Beschwer-
deführenden auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für ihr Beschwerdeverfahren
eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.-- zu leisten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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