Abtei lung V
E-3386/2006/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______,
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2004 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3386/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, Angehörige der kurdischen Ethnie mit
letztem Wohnsitz in B._______, verliess den Heimatstaat eigenen An-
gaben zufolge am (...), gelangte am (...) in die Schweiz und stellte glei-
chentags ein Asylgesuch. Die summarische Erstbefragung fand am 21.
August 2001 statt.
Die Beschwerdeführerin verliess gemäss ihren Angaben gemeinsam
mit ihren Ehemann und den beiden Kindern die Türkei. Während der
Reise hätten sich die Familienangehörigen aus den Augen verloren.
Gemäss Akten reiste der Ehemann am (...) mit dem älteren Kind in die
Schweiz ein und stellte ebenfalls ein Asylgesuch.
Das Bundesamt erfasste die beiden Asylgesuche unter dem gemein-
samen Dossiernummer N (...) und erliess in der Folge eine Verfügung
betreffend die ganze Familie (vgl. nachfolgend Bst. C).
A.b Am 19. September 2001 führte das Bundesamt mit der Beschwer-
deführerin eine direkte Anhörung durch.
Im Anschluss an die Anhörung vom 19. September 2001 musste die
Beschwerdeführerin hospitalisiert werden. Am 5. Oktober 2001 reichte
sie den entsprechenden ärztlichen Bericht C._______ vom 3. Oktober
2001 zu den Akten.
A.c Mit Schreiben vom 15. Januar 2004 forderte das Bundesamt die
Beschwerdeführerin zur Übersetzung eines eingereichten, in türki-
scher Sprache verfassten, Zeitungsartikels auf. Zudem wurde sie auf-
gefordert, aktuelle Informationen zu ihrer gesundheitlichen Situation
beizubringen.
A.d Am 26. Januar 2004 teilte der Rechtsvertreter dem BFM seine
Mandatsübernahme mit. Zusätzlich liess er der Vorinstanz eine Erklä-
rung der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2004 betreffend Entbin-
dung von der ärztlichen Schweigepflicht zukommen. Ausserdem reich-
te er eine auszugsweise Übersetzung des Zeitungsartikels zu den Ak-
ten und führte aus, mit diesem Artikel könne die Beschwerdeführerin
belegen, dass ihr Cousin D._______ im (...) getötet worden sei.
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A.e Am 18. März 2004 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführe-
rin eine weitere Befragung im Beisein ihres Rechtsvertreters sowie ei-
ner Hilfswerkvertretung durch.
B.
B.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdefüh-
rerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei selber politisch nicht aktiv gewesen, habe aber jeweils an den
1. Mai- und an den Nevroz-Feierlichkeiten teilgenommen.
Ihr Ehemann sei Mitglied der Kurdenpartei HADEP gewesen. Er sei oft
von der Polizei mitgenommen worden; in der Nacht habe man sie tele-
fonisch belästigt. Da sie in E._______ nicht zur Ruhe gekommen sei-
en, sei die Familie nach B._______ umgezogen. Der Ehemann sei zu-
vor noch in F._______ gewesen, wo er ebenfalls einige Male von der
Polizei mitgenommen worden sei. Auch Angehörige ihrer grossen Ver-
wandtschaft seien des Öftern festgenommen worden.
Im Jahr (...) sei ihr Ehemann in G._______ bei einem Ausreiseversuch
erwischt und (...) worden. Sie wisse nicht, ob es zu einem Verfahren
gekommen sei.
Im Jahr (...) sei ein weiterer Cousin, H._______, in I._______ umge-
kommen. Ihr Ehemann und der Vater dieses Cousins hätten den Leich-
nam abholen wollen, seien dabei jedoch festgenommen worden. In der
selben Nacht seien Polizisten zur Beschwerdeführerin nach Hause ge-
kommen, hätten sie befragt und auf den Kopf geschlagen. Seither
habe sie gesundheitliche Probleme. Durch diese und weitere Festnah-
men hätten die Nachbarn in B._______ erst von ihrer Zugehörigkeit
zur Ethnie der Kurden erfahren und angefangen, die Familie zu schika-
nieren. Auch die mit dem Tod des zweiten Cousins eingesetzten be-
hördlichen Belästigungen hätten angedauert; die Beschwerdeführerin
sei zwar nicht mehr geschlagen aber – insbesondere telefonisch – be-
droht und belästigt worden.
Bei der zweiten Befragung durch das Bundesamt führte die Beschwer-
deführerin neu aus, sie sei als (...) von einem Unbekannten vergewal-
tigt worden, der sich als Polizist ausgegeben und sie mit einer Pistole
bedroht habe. Dieses Erlebnis habe sie nie jemandem erzählt. Auf-
grund dieses Vorfalls habe sie eigentlich nie heiraten wollen; die Fami-
lie habe dennoch die Heirat mit ihrem Ehemann arrangiert. In der
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Türkei habe sie mit ihm aber gut gelebt. Erst in der Schweiz sei sie
krank geworden und könne ihren familiären und ehelichen Pflichten
nicht mehr nachkommen.
B.b Mit Schreiben vom 19. März 2004 ersuchte das Bundesamt die
Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen ärztlichen Bericht einzurei-
chen. Diese Frist wurde am 22. April 2004 und erneut am 13. Mai 2004
antragsgemäss erstreckt.
Am 4. Juni 2004 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht
vom 31. Mai 2004 zu den Akten reichen und ersuchte um dessen Be-
rücksichtigung im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021).
C.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2004 – eröffnet am 6. Juli 2004 – lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab; dieses vermöch-
ten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjeni-
gen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Gleichzeitig verfügte
das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz.
Den Vollzug der Wegweisung beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 5. August 2005 an die vormals zuständige Schweize-
rische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
wegen formellen Mängeln, die Rückweisung an das BFM zur Neubeur-
teilung verbunden mit der Weisung, über die Asylgesuche der Be-
schwerdeführerin und ihrer Angehörigen in zwei separaten Verfügun-
gen zu entscheiden. Eventuell sei ihnen eine angemessene Nachfrist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, eventuell sei
die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Feststel-
lung des rechtserheblichen, richtigen Sachverhalts an das BFM zu-
rückzuweisen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführerin festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren,
eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. Auf die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
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E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. September 2004 verfügte
die vormals zuständige Instruktionsrichterin auf Antrag des Rechtsver-
treters die Eröffnung zweier separater Beschwerdeverfahren und stell-
te die Akten der Vorinstanz zur Stellungnahme zu.
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2004 voll-
umfänglich an ihrer Verfügung vom 30. Juni 2004 fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 25. Oktober
2004 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen zur
Kenntnis gebracht.
Die Beschwerdeführerin liess sich am 9. November 2004 durch ihren
Rechtsvertreter dazu vernehmen.
G.
Mit Schreiben vom 13. April 2007 wurde dem Rechtsvertreter ange-
zeigt, das hängige Verfahren seiner Mandantin sei per 1. Januar 2007
durch das neu zuständige Bundesverwaltungsgericht übernommen
worden und werde durch die Abteilung V behandelt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2009 setzte der neu zuständig
gewordene Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin von der Über-
nahme der Verfahren in Kenntnis. Er forderte den Rechtsvertreter zu-
dem auf, hinsichtlich der im Laufe des Asylverfahrens geltend gemach-
ten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin einen aktuel-
len Arztbericht zu den Akten zu reichen. Mit gleicher Verfügung wurde
der Beschwerdeführerin respektive dem Rechtsvertreter erneut die
Möglichkeit geboten, sich zur Aktenlage zu äussern.
Der Rechtsvertreter ersuchte am letzten Tag der angesetzten Frist um
Erstreckung. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch mit Zwischenver-
fügung vom 9. Juli 2009 unter anderem mit Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
VwVG ab.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2009 wurde ein Arztbericht datierend vom
28. Juli 2009 zu den Akten gereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen teilweise als nicht glaub-
haft, teilweise als nicht asylrelevant. Beispielsweise würden die Aussa-
gen der Beschwerdeführerin betreffend ihrer Erlebnisse nicht mit den
Angaben übereinstimmen, die sie gegenüber dem Arzt gemacht habe,
bei dem sie in der Schweiz wegen ihrer gesundheitlichen Probleme in
Behandlung stehe. Die geltend gemachten Nachteile und behördlichen
Behelligungen seien zudem auch nicht derart, dass von einer Reflex-
verfolgung ausgegangen werden müsste. Hinsichtlich der nun 20 Jahre
zurückliegenden sexuellen Misshandlung sei festzuhalten, dass die-
sem mangels Vorliegens des erforderlichen Kausalzusammenhangs
zur Ausreise die Asylrelevanz abzusprechen sei.
4.2
4.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin sich in ihren Vorbringen auf Pro-
bleme ihres Ehemannes bezieht, derentwegen sie ebenfalls unter
Druck gestanden sei, ist Folgendes festzuhalten: Die diesbezüglichen
Angaben des Ehemannes sind in einem separatem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom heutigen Datum überprüft und in wesentli-
chen Teilen für unglaubhaft befunden worden. Insbesondere finden
sich in den Aussagen des Ehemannes verschiedene inhaltliche und
zeitliche Widersprüche und Ungereimtheiten.
An dieser Stelle ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin die namentlich im Zusammenhang mit der Tötung
des Cousins im Jahr 1998 erlittenen Übergriffe bei den Befragungen
durch die Vorinstanz und gegenüber dem behandelnden Arzt (vgl.
Arztbericht vom 31. Mai 2004) nicht übereinstimmend dargelegt hat.
Gegenüber dem Arzt hat sie offenbar nur von einer Festnahme des be-
sagten Cousins sowie davon gesprochen, dass "das Paar" nachher
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eine unerwartete polizeiliche Hausdurchsuchung erlebt habe (vgl.
a.a.O. S. 2). Davon, dass sie von den Beamten jedoch massiv auf den
Kopf geschlagen worden und sie in diesem Zeitpunkt allein zu Hause
gewesen sei, hat sie dem Arzt gegenüber offenbar nichts erwähnt.
Weiter hat die Beschwerdeführerin bezüglich dieses Übergriffs im Jahr
1998 einmal angegeben, die Polizisten seien in Zivilkleidung in ihr
Haus eingedrungen (vgl. Protokoll Bundesamt 19. September 2001
S. 8), während es einmal uniformierte Beamte gewesen sein sollen
(vgl. Protokoll Bundesamt 18. September 2004 S. 3).
Insgesamt sind die Aussagen der Beschwerdeführerin daher ihrerseits
nicht glaubhaft und lassen die Vorbringen des Ehemannes jedenfalls
nicht in anderem Licht erscheinen.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin wies ihrerseits auf ihre Zugehörigkeit zu
einer politisch aktiven und den Behörden bekannten Familie hin, reich-
te dazu unter anderem einen Zeitungsartikel betreffend den Tod eines
Cousins im Jahr 1995 sowie verschiedene Stammbäume zu den Akten
und führte aus, auch deswegen unter Druck geraten zu sein.
4.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Anlehnung an die Praxis
der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 mit weiteren Hinweisen) da-
von aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familien-
angehörige von politischen Aktivisten gibt, die als so genannte Reflex-
verfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein
können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu wer-
den, war nach der Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn
nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behör-
de Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person
in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn
ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten
Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungs-
weise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005
Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). In diesem ARK-Urteil
wurde weiter ausgeführt, dass sich die Verfolgungspraxis der türki-
schen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an
die Europäische Union zwar insofern geändert habe, als die Anzahl
der Fälle abgenommen habe, in denen Familienangehörige kurdischer
Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien. Familienangehöri-
ge müssten aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren
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Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen ver-
bunden seien. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich
jedoch nicht ausmachen; vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer
Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Um-
ständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur
Zeit besonders diejenigen Person von einer Reflexverfolgung bedroht
seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden
(EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.). Diese Einschätzung wird
auch durch später publizierte Berichte zur Menschenrechtslage in der
Türkei gestützt (vgl. etwa HELMUT OBERDIEK, Schweizerische Flüchtlings-
hilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation, Oktober 2007; U.S. DEPARTMENT OF
STATE, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey,
March 2007, Section 1 [a, c- e], HUMAN RIGHTS WATCH, World Report
2008, Turkey).
Allein aus den eingereichten Stammbäumen lässt sich nicht auf eine
Reflexverfolgung im genannten Sinne schliessen. Das Bundesamt hat
vielmehr zutreffend ausgeführt, bloss der Umstand, dass weiter ent-
fernte Angehörige (Cousins/Cousinen) politisch aktiv gewesen seien,
lasse nicht bereits auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin
schliessen. Sie weist zudem kein persönliches politisches Profil auf,
weshalb auch vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen ist, ihr drohe
wegen politischer Aktivitäten verschiedener Familienmitglieder staatli-
che Verfolgung. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin allein wegen politisch aktiver – meist entfernt ver-
wandter – Familienangehöriger in den Fokus der türkischen Behörden
geraten ist.
In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auch zu er-
wähnen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Asyl-Verfahrensakten
der Schwester der Beschwerdeführerin, J._______, beigezogen hat.
Diesen ist zu entnehmen, dass die von der Schwester im Sinne einer
Reflexverfolgung geltend gemachten Probleme sich vorwiegend auf
die Familienangehörigen ihres Ehemannes bezogen haben und auch
diesbezüglich das Vorliegen einer Reflexverfolgung rechtskräftig ver-
neint worden ist (vgl. Verfahrensdossier N (...); die Akten dürfen als be-
kannt vorausgesetzt werden, da die Schwester denselben Rechtsver-
treter mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hatte).
Schliesslich muss an dieser Stelle auch darauf hingewiesen werden,
dass die Beschwerdeführerin den Asylbehörden keine Ausweisdoku-
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mente eingereicht hat. Vor diesem Hintergrund steht ihre Identität und
damit der Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Familienzugehörig-
keit nicht zweifelsfrei fest.
4.2.4 In einer Würdigung der gesamten vorliegenden Akten kommt
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdefüh-
rerin und ihre Kernfamilie aufgrund ihrer kurdischen Ethnie zwar offen-
bar wiederholt behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen ist.
Diese wenig eingriffsintensiven Nachteile sind jedoch nicht über das
hinausgegangen, was die kurdische Bevölkerung in der Türkei von be-
hördlicher Seite zu dieser Zeit mitunter erdulden musste: jedenfalls ist
vorliegend nicht von individuell und gezielt gegen die Beschwerdefüh-
rerin und ihre Familie gerichteten Verfolgungshandlungen im Sinne von
Art. 3 AsylG auszugehen.
4.3 Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer zweiten Befragung durch das
Bundesamt neu vorgebracht, sie sei von einem Unbekannten verge-
waltigt worden. Zwischen diesem Vorfall und ihrer Ausreise im August
2001 liegen indessen 20 Jahre, weshalb der erforderliche Kausalzu-
sammenhang fehlt. Dieses Ereignis kann daher im Zeitpunkt des Ein-
reichens des Asylgesuches nicht mehr als ausschlaggebend für das
Verlassen der Heimat und damit nicht als asylrelevant beurteilt wer-
den. Zudem wäre auch ist kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfol-
gungsinteresse dargetan worden. Schliesslich hat die Beschwerdefüh-
rerin Beschwerdeführerin angegeben, den Täter später nie mehr gese-
hen und diesen Vorfall nie jemandem mitgeteilt zu haben.
Soweit die Beschwerdeführerin ihre aktuellen gesundheitlichen
Schwierigkeiten namentlich auf diesen Vorfall sowie die Ereignisse im
Jahr 1998 zurückführt und von ärztlicher Seite eine posttraumatische
Belastungsstörung diagnostiziert wird, sind diese gesundheitlichen
Probleme nach dem Gesagten nicht auf asylrelevante Vorkommnisse
zurückzuführen respektive können die gemachten Aussagen teilweise
nicht geglaubt werden. Die Fragen der gesundheitlichen Probleme
werden daher im Rahmen der Frage der Zumutbarkeit der Wegwei-
sung Rechnung zu prüfen und zu würdigen sein (vgl. nachfolgend
Ziff. 6.2).
4.4 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2.1 Eine Situation, welche die Beschwerdeführerin als "Gewalt- oder
de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, ist aufgrund der heutigen
Situation in der Türkei nicht in genereller Form zu bejahen.
Hingegen erweist sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der per-
sönlichen, namentlich gesundheitlichen Situation der Beschwerdefüh-
rerin als unzumutbar:
Im ersten ärztlichen Bericht vom 3. Oktober 2001 C._______ wurde
bei der Beschwerdeführerin eine Konversionsneurose diagnostiziert.
Dem Bericht ist ausserdem zu entnehmen, dass es entsprechender
medizinischer Behandlung bedarf, um die Krankheitssymptome min-
destens zu lindern.
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Im Arztbericht vom 31. Mai 2004 diagnostizierte der behandelnde Arzt
eine posttraumatische Belastungsstörung mit mittelgradiger depressi-
ver Episode; ausserdem bestehe der Verdacht auf eine histrionische
Persönlichkeitsstörung. Die Suizidalität sei im Gegensatz zur Vergan-
genheit momentan zwar nicht akut. Bei einer fehlenden Behandlung
würde es jedoch zu einer Chronifizierung der Krankheitssymptome, zu
einer erheblichen Dekompensation und zu einem akuten Suizidrisiko
kommen.
Im jüngsten Arztzeugnis vom 28. Juli 2009 wird die Diagnose der post-
traumatischen Belastungsstörung bestätigt. Weiter wird festgehalten,
die Beschwerdeführerin leide aktuell an einer schweren Depression
und einer Angststörung und stehe nun in einer wöchentlichen Behand-
lung.
Die genauen Ursachen der Gesundheitsbeschwerden der Beschwer-
deführerin sind teilweise unbekannt, teilweise dürften sie auf die offen-
bar vor gut 20 Jahren erlebte sexuelle Gewalterfahrung zurückzufüh-
ren sein. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die die Be-
lastungsstörung auslösenden traumatischen Ereignisse sich jedenfalls
vor der Einreise in die Schweiz abgespielt haben. Die in den vorliegen-
den ärztlichen Unterlagen gestellten Diagnosen und Prognosen ma-
chen einen nachvollziehbaren Eindruck. Ihnen ist zu entnehmen, dass
sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Krankheitsbildes wohl
auch künftig in regelmässigen Abständen in therapeutische Behand-
lung wird begeben müssen und es bei einer zwangsweisen Rückfüh-
rung der Patientin in die Türkei zu einer Retraumatisierung und einer
akuten Suizidalität kommen könnte.
In Würdigung der gesamten gesundheitlichen Situation der Beschwer-
deführerin kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar ist.
6.2.2 Unter diesen Umständen – und nachdem den Akten keine Aus-
schlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind –
ist die Vorinstanz anzuweisen die Beschwerdeführerin in Anwendung
von Art. 83 Abs. 4 AuG in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Die Fragen der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs stellen sich damit nicht mehr.
Seite 12
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
soweit die Fragen des Asyls und der Wegweisung betreffend, Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten im Asyl- und Wegweisungspunkt abzuwei-
sen. Soweit die Frage des Vollzugs der Wegweisung betreffend ist die
Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzu-
heben.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
die hälftigen anteilmässigen Kosten der beiden Verfahren, ausma-
chend Fr. 150.--, aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Der Beschwerdeführerin ist aufgrund des teilweisen Obsiegens
eine reduzierte (hälftige anteilmässige) Parteientschädigung gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. a VGG,
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
Vorliegend wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, der not-
wendige anteilmässige Vertretungsaufwand für die Beschwerdeführe-
rin ist gemäss Art. 14 VGKE aufgrund der Akten zu schätzen und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf insge-
samt Fr. 500.-- (inkl. aller Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzu-
setzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen;
bezüglich des Vollzugs der Wegweisung wird die Beschwerde gutge-
heissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 30. Juni 2004 werden
aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 150.-- werden der Beschwer-
deführerin auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für ihr Beschwerdeverfahren
eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.-- zu leisten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
Seite 14