B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3386/2014
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Dr. Ruedi Lang,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger aus
B._______ (Provinz C._______) – verliess seinen Heimatstaat nach eige-
nen Angaben am 28. Oktober 2008 und gelangte über die Türkei und ihm
unbekannte Länder am 11. November 2008 in die Schweiz, wo er gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen erstmals ein
Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 24. November 2008
und der einlässlichen Anhörung vom 15. Dezember 2008 trug er im We-
sentlichen folgende drei Gründe für die Flucht aus seinem Heimatland vor:
Erstens sei er in seiner künstlerischen Tätigkeit vom iranischen Staat be-
hindert worden. So habe er nach Abschluss des Gymnasiums an einem
staatlichen Institut (…) Kurse zur Ausbildung als Szenarist sowie Kurse für
Regie und Filmaufnahmen besucht. Im Jahre 2002 habe er einen doku-
mentarischen Kurzfilm (…) gedreht, in welchem er über soziale Probleme
innerhalb der iranischen Gesellschaft, wie Obdachlosigkeit und religiöser
Extremismus, berichtet habe. Allerdings sei dieser Film im Iran nie gezeigt
worden, da das Ershad (Amt für moralische Einwände) mit dessen Inhalt
nicht einverstanden gewesen sei. Zusammen mit Freunden habe er zudem
drei Theaterstücke geschrieben, die ebenfalls gesellschaftskritischen In-
haltes gewesen seien. Das Stück "[Name des Stücks]" handle von [Be-
schreibung der Handlung des 1. Stücks]. Das Stück "[Name des 2. Stücks]"
handle von [Beschreibung der Handlung des 2. Stücks]. Das Stück "[Name
des 3. Stücks]" handle von [Beschreibung der Handlung des 3. Stücks].
Auch diese Theaterstücke seien im Iran nie aufgeführt worden, da die Re-
gierung dem Beschwerdeführer keine entsprechende Erlaubnis erteilt
habe. So habe er im Iran nur Theaterstücke anderer Künstler inszenieren
und aufführen können, darunter die Stücke "[Namen der Stücke]".
Zweitens habe er aufgrund einer freundschaftlichen Beziehung zu einer
ehemaligen Jugendfreundin Probleme mit der Justiz bekommen. So sei die
bereits verheiratete Freundin hin und wieder in sein [Geschäft] in
D._______, Provinz E._______, gekommen. Mit der Zeit seien sie sich nä-
her gekommen und eines Tages habe ihm die Jugendfreundin sogar ihre
Probleme mit ihrem Ehemann anvertraut. Seither hätten sie gelegentlich
miteinander telefoniert, hätten aber nach wie vor nur ein freundschaftliches
Verhältnis gepflegt. Getroffen hätten sie sich nur in seinem Geschäft. Nach
sechs Monaten habe der Ehemann der Freundin von dieser Freundschaft
erfahren, habe sie bedroht und von ihr verlangt, dass sie behaupte, vom
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Beschwerdeführer belästigt zu werden. Nachdem der Beschwerdeführer
von ihr gewarnt worden sei, habe er einen Freund gebeten, die CDs politi-
schen und gesellschaftskritischen Inhalts, die er in seinem Geschäft auf-
bewahrt gehabt habe, abzuholen. Bevor dieser Freund das Datenmaterial
jedoch habe abholen können, seien drei Männer vom Eteelat (Informati-
onsamt) in sein Geschäft gekommen und hätten die regimekritischen CDs,
von denen sie gewusst hätten, dass sie sich im Besitze des Beschwerde-
führers befänden, beschlagnahmt, den Beschwerdeführer festgenommen
und auf das Eteelat in D._______ abgeführt. Dort sei er unter Folter verge-
bens gezwungen worden, auszusagen, dass er eine sexuelle Beziehung
zu seiner Jugendfreundin gepflegt habe. Einige Stunden später sei er be-
reits einem Richter vorgeführt und im Anschluss daran inhaftiert worden.
Nach zehn Tagen sei er schliesslich mangels Beweisen wieder freigelas-
sen worden. Der Ehemann seiner Jugendfreundin habe dagegen rekur-
riert. Obwohl das zuständige Rekursgericht verfügt habe, dass der Be-
schwerdeführer die Stadt nicht verlassen dürfe, sei er nach B._______ ge-
zogen. Da er schliesslich auch vom Rekursgericht freigesprochen worden
sei, habe der Ehemann seiner Jugendfreundin den Fall ans oberste Gericht
des Landes weitergezogen. Über seinen Vater seien ihm schliesslich Vor-
ladungen zugestellt worden, auf welchen als Grund für das Verfahren der
Besitz regimekritischer CDs sowie die Beziehung zu einer verheirateten
Frau vermerkt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dieser Vorladung
keine Folge geleistet. Einige Zeit später habe sein Vater schliesslich einen
Haftbefehl erhalten, auf welchem vermerkt gewesen sei, dass der Be-
schwerdeführer überall festgenommen werden könne. Sein Vater habe die-
sen Haftbefehl zwar gesehen, jedoch nicht entgegengenommen.
Drittens sei sein Grossvater väterlicherseits [Tätigkeit des Grossvaters] ge-
wesen, weshalb seine Familie in seinem Herkunftsort einen schlechten Ruf
gehabt habe. Auch sei er deswegen von der Liste der [Sportmannschaft]
gestrichen worden.
Aus diesen Gründen und insbesondere aus Angst, erhängt zu werden oder
lebenslang ins Gefängnis gehen zu müssen, habe er am 28. Oktober 2008
sein Heimatland verlassen.
A.b Mit Verfügung vom 3. Februar 2009 wies das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 11. November 2008 ab und ordnete dessen Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an (vgl. A20/7).
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A.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
die Rechtsberatungsstelle (…), mit Eingabe vom 6. März 2009 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des
BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm
Asyl zu gewähren. Zur Untermauerung dieser Begehren reichte der Be-
schwerdeführer eine Ausfertigung des Urteils des Öffentlichen Gerichts in
D._______ vom [Jahr 2007], Kopien von zwei Vorladungen der (…) Kam-
mer des Rekursgerichts der Provinz E._______ vom [September 2008]
und vom [Dezember 2008] sowie eine Kopie einer Aufforderung an den
Vater des Beschwerdeführers, sich bezüglich der für den Beschwerdefüh-
rer hinterlegten Kaution innert Wochenfrist beim Gericht zu melden, ein. In
Ergänzung dazu führte er aus, dass die beiden Vorladungen nur in Kopie
hätten eingereicht werden könne, weil diese an die Behörden hätten zu-
rückgeschickt werden müssen.
A.d Mit Urteil vom 5. Juli 2011 (Verfahren E-1485/2009) wies das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerde ab und führte zur Begründung aus,
dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einschränkungen seiner
künstlerischen Tätigkeit durch den Staat, wie auch die geltend gemachten
Benachteiligungen wegen seines Familiennamens von ihrer Art und Inten-
sität her nicht geeignet seien, eine Zwangslage im asylrechtlichen Sinne
zu begründen. Bezüglich des Vorbringens, aufgrund der freundschaftlichen
Beziehung zu einer Jugendfreundin Probleme mit der Justiz bekommen zu
haben, führte das Gericht aus, dass es dem Beschwerdeführer – ange-
sichts verschiedener Ungereimtheiten zwischen seinen Aussagen und den
eingereichten Dokumenten – nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen,
dass er deswegen in seinem Heimatstaat eine asylrelevante Verfolgung zu
gewärtigen habe.
B.
B.a Mit Eingabe vom 13. September 2011, betitelt als "Neues Asylgesuch",
reichte der damals neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers (nachfolgend: zweiter Rechtsvertreter) beim BFM ein Urteil der (…)
Kammer des Rekursgerichts der Provinz E._______ vom [Jahr 2011]
(nachfolgend: Urteil des Rekursgerichts E._______) ein. Er führte dazu
aus, dass dieses belege, dass der Beschwerdeführer wegen des im erst-
instanzlichen Asylverfahren geltend gemachten Vorwurfs des Ehebruchs
nun zu einer (…) Freiheitsstrafe, (…) Peitschenhieben und (…) Exil verur-
teilt worden sei. Folglich seien das BFM und das Gericht im erstinstanzli-
chen Verfahren zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens
ausgegangen. Der zweite Rechtsvertreter wies ferner darauf hin, dass in
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diesem Kontext zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer ein er-
höhtes Gefährdungsprofil aufweise, da er in seiner Heimatstadt ein be-
kannter Regisseur und Autor von Theaterstücken sei. Zur Untermauerung
der künstlerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers wurden im Wesentli-
chen vier CD-Roms mit Theaterstücken respektive Filmen des Beschwer-
deführers (…) eingereicht. Schliesslich wies der zweite Rechtsvertreter –
ebenfalls unter Beilage diverser Beweismittel – darauf hin, dass sich der
Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätige, weshalb eine Weg-
weisung in den Iran unzumutbar erscheine.
B.b Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 überwies das BFM die Eingabe
vom 13. September 2011 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ans Bundes-
verwaltungsgericht, welches diese als Revisionsgesuch entgegennahm,
den Vollzug der Wegweisung bis auf weiteres aussetzte und den zweiten
Rechtsvertreter zur Einreichung einer Revisionsverbesserung aufforderte.
Da die entsprechende Eingabe des zweiten Rechtsvertreters verspätet
beim Bundesverwaltungsgericht eintraf, trat dieses mit Urteil vom 9. No-
vember 2011 (Verfahren E-5501/2011) androhungsgemäss nicht auf das
Revisionsgesuch ein.
C.
C.a Mit an den Direktor des BFM persönlich adressierter Eingabe vom 10.
November 2011 machte der zweite Rechtsvertreter geltend, die Eingabe
vom 13. September 2011 einschliesslich des Urteils des Rekursgerichts
E._______ sei zu Unrecht ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen und
von diesem als Revisionsgesuch behandelt worden. Stattdessen hätte das
BFM seine Verfügung vom 3. Februar 2009 gestützt auf das neue Beweis-
mittel in Wiedererwägung ziehen müssen, da damit nicht neue, sondern
bereits bekannte Tatsachen belegt würden. Dass der Beschwerdeführer
nun trotz drohender unmenschlicher Bestrafung im Iran dorthin zurückge-
schafft werde, verstosse gegen zwingendes Völkerrecht, weshalb das BFM
spätestens jetzt gezwungen sei, seine Verfügung vom 3. Februar 2009 in
Widererwägung zu ziehen.
C.b Mit wiederum direkt an den Direktor des BFM adressiertem Schreiben
vom 30. November 2011, in dem Bezug auf einen nicht aktenkundigen Brief
der Vorinstanz vom 25. November 2011 genommen wird, stellte der zweite
Rechtsvertreter – mit Verweis auf das Urteil des Rekursgerichts E._______
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und unter Hinweis auf die Befürchtung, dass im Iran eine weitere Eskala-
tion der Gewalt bevorstehe – ein neues Asylgesuch und beantragte beim
BFM den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (vgl. B2/1).
C.c Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 trat das BFM auf dieses neue
Asylgesuch des zweiten Rechtsvertreters nicht ein. Zur Begründung führte
es aus, dass für die Beurteilung des Urteils des Rekursgerichts E._______
das Bundesverwaltungsgericht zuständig gewesen sei, der zweite Rechts-
vertreter in diesem Verfahren jedoch die Frist zur Revisionsverbesserung
verpasst habe und es nun nicht möglich sei, diesen Fehler mittels Einrei-
chung eines neuen Asylgesuchs zu heilen. Aufgrund von formalen und in-
haltlichen Mängeln des eingereichten Urteils des Rekursgerichts
E._______ ergäben sich aber ohnehin massive Zweifel an der Echtheit die-
ses Beweismittels. Bei den Ausführungen des zweiten Rechtsvertreters zur
Lage im Iran handle es sich zudem um reine Spekulationen, weshalb sie
nicht berücksichtigt werden könnten (vgl. B4/5).
C.d Gegen diese Verfügung erhob der zweite Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 26. Dezember 2011 Beschwerde und beantragte unter anderem, dem
Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Zur Begründung führte er im We-
sentlichen aus, die Echtheit des Urteils des Rekursgerichts E._______ sei
im Iran leicht überprüfbar, weshalb sich diesbezüglich eine Botschaftsan-
frage aufdränge (vgl. B6/2).
C.e In seinem Urteil vom 30. Dezember 2011 (Verfahren E-6935/2011)
führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass bei einer Nichteintretens-
verfügung der Vorinstanz Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht
Prozessgegenstand seien, weshalb die Beschwerde vom 26. Dezem-
ber 2011 keine Begehren enthalte, welche auf die Aufhebung oder Ände-
rung der Verfügung vom 19. Dezember 2011 lauteten. Damit seien die Vo-
raussetzungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG offensichtlich nicht erfüllt. Auf die
üblicherweise anzusetzende Frist zur Beschwerdeverbesserung sei eben-
falls zu verzichten, da im vorliegenden Fall von einem offensichtlichen
Rechtsmissbrauch dieses Instituts auszugehen sei. So setze sich die Be-
schwerdeeingabe des professionellen zweiten Rechtsvertreters in keiner
Weise mit der vorinstanzlichen Verfügung auseinander und erschöpfe sich
stattdessen in unsachlichen Ausführungen zum Asylwesen. Auch sei der
zweite Rechtsvertreter bereits im vorangehenden Verfahren durch an Trö-
lerei grenzende Eingaben aufgefallen. Aufgrund dieser Umstände könne
auf die Beschwerde vom 26. Dezember 2011 nicht eingetreten werden.
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Seite 7
D.
D.a Mit Eingabe vom 5. April 2012 gelangte der Beschwerdeführer erneut
ans BFM und teilte diesem mit, dass das Leben im Iran aufgrund des herr-
schenden Regimes und der behördlichen Willkür unerträglich sei und ihm
und seiner Familie bei einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimat-
land Verhaftung drohe. Aus diesem Grund ersuche er das BFM, die ange-
ordnete Wegweisung aufzuheben (vgl. C1/2 und C4/4).
D.b Mit Schreiben vom 12. April 2012 respektive vom 14. Juni 2012 teilte
das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass seiner Eingabe vom 5. Ap-
ril 2012 keine genügend substantiierten Wiedererwägungsgründe zu ent-
nehmen seien, weshalb die am 19. Dezember 2011 angeordnete und in
Rechtskraft erwachsene Wegweisung vollziehbar bleibe (vgl. C2/3 und
C5/2).
E.
E.a Mit Eingabe vom 20. November 2012 gelangte der mit Vollmacht vom
19. September 2012 neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers (nachfolgend: aktueller Rechtsvertreter) ans BFM und beantragte, es
sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter sei von einer
Wegweisung in den Iran abzusehen und der Beschwerdeführer vorläufig in
der Schweiz aufzunehmen. Zur Begründung führte er, unter Beilage ent-
sprechender Beweismittel (Beilagen 1-8, C7), im Wesentlichen aus, dass
für den Beschwerdeführer aufgrund seiner intensiven exilpolitischen Tätig-
keit bei einer Ausschaffung in den Iran eine Gefahr für Leib und Leben be-
stehe. Bezüglich der in den früheren Verfahren vorgetragenen Verfol-
gungsvorbringen machte er geltend, dass sich dazu gewisse Ausführungen
aufdrängten. So seien die Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer we-
gen der Beziehung, die er im Iran zu einer verheirateten Frau gepflegt
habe, – nicht zuletzt wegen dessen heiklem familiärem Hintergrund – noch
nicht vom Tisch. Vielmehr müsse er seitens des früheren Ehemanns dieser
Frau mit massiven Behelligungen und seitens des Staates mit drakoni-
schen Strafen rechnen. In diesem Zusammenhang wies der aktuelle
Rechtsvertreter darauf hin, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzli-
chen Verfahren keine Kenntnis des mit Eingabe vom 13. September 2011
eingereichten Urteils des Rekursgerichts E._______ gehabt habe. Ferner
seien die kritischen künstlerisch-politischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers im Iran noch heute relevant, hätten sie in seinen exilpolitischen Ak-
tivitäten doch ihre Fortsetzung gefunden (vgl. C6/8).
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Mit Eingaben vom 13. Mai 2013, 12. August 2013, 4. Oktober 2013, 11. No-
vember 2013 und 23. April 2014 reichte der aktuelle Rechtsvertreter wei-
tere Unterlagen beim BFM ein, welche die exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers belegen sollten (vgl. C11/5, C13/2, C16/1, C26/9 und
C23/4 einschliesslich Beilagen 1-9 in C21 und Beilagen 1-11 in C22).
E.b Das BFM nahm die Eingabe des aktuellen Rechtsvertreters vom
20. November 2012 als drittes Asylgesuch entgegen (vgl. C9/3). Mit Verfü-
gung vom 22. Mai 2014 – eröffnet am 23. Mai 2014 – lehnte es das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus
der Schweiz an, anerkannte ihn jedoch als Flüchtling und nahm ihn auf-
grund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz auf. Zur Begründung dieses Entscheids führte das Bundesamt im
Wesentlichen aus, dass es das Profil des Beschwerdeführers nach einer
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände als geeignet erachte, um
die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu lenken. Folglich
bestehe begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in den Iran ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu gewärtigen habe.
Da die flüchtlingsrelevanten Elemente indes erst nach der Ausreise aus
dem Iran geschaffen worden seien, und mithin als subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu qualifizieren seien, könne dem Be-
schwerdeführer kein Asyl gewährt werden.
E.c Mit Eingabe vom 19. Juni 2014 (Poststempel) erhob der aktuelle
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen die BFM-Verfügung vom
22. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer
Asyl zu gewähren und es seien entsprechend die Ziffern 2, 3 und 6 des
angefochtenen Entscheids aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte
er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Ver-
beiständung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass sich der
Beschwerdeführer mittels sozialkritischer Filme, Texte und Theaterstücke
bereits in seinem Heimatland künstlerisch-politisch betätigt habe, ansons-
ten er seine politischen Aktivitäten in der Schweiz wohl nie in der nachge-
wiesenen Form hätte ausüben können. Dabei sei es ihm von den irani-
schen Behörden untersagt worden, seine Theaterstücke aufzuführen und
weiterhin Filme zu drehen. Auch sei er von der Kulturbehörde überwacht
und kontrolliert worden. Diese Praktiken des "mundtot Machens" stellten
massive Eingriffe in die Freiheit des Beschwerdeführers dar, weshalb die-
ser im Iran sehr wohl einem massiven psychischen Druck ausgesetzt ge-
wesen sei und somit einen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten habe.
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Dass der Beschwerdeführer im Iran nicht noch härter angepackt worden
sei, dürfe dabei keine Rolle spielen. Nebenbei führte der aktuelle Rechts-
vertreter aus, dass der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers und
seine im Iran zu einer verheirateten Frau gepflegte Beziehung zusätzliche
Erschwernisse darstellen würden, die ihn im Falle einer Rückkehr in sein
Heimatland auch künftig gefährden würden.
Zur Untermauerung der künstlerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers
im Iran legte der aktuelle Rechtsvertreter nochmals die vier CD-Roms mit
den Theaterstücken und Filmen des Beschwerdeführers, welche bereits
am 13. September 2011 vom damaligen zweiten Rechtsvertreter einge-
reicht wurden, ins Recht (vgl. Bst. B.a) .
E.d Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbei-
ständung, ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.‒ zu bezahlen. Am 31. Juli 2014 kam der
Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
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Seite 10
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Flüchtlinge, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach
verfolgt werden, sind nach Art. 54 AsylG indes von der Asylgewährung in-
folge sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe auszuschliessen.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
In seiner Verfügung vom 22. Mai 2014 hielt das BFM fest, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz die
Flüchtlingseigenschaft erfülle. Indes könne ihm kein Asyl gewährt werden,
da sein politisches Engagement als subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne
von Art. 54 AsylG zu qualifizieren sei. Zu den vom Beschwerdeführer in
seiner Eingabe vom 20. November 2012 erneut erwähnten und in seiner
Beschwerde geltend gemachten Vorfluchtvorbringen äusserte sich die Vo-
rinstanz in ihrer Verfügung vom 22. Mai 2014 nicht. Es bleibt mithin zu prü-
fen, ob sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf diese auf die Zeit vor der
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Flucht bezogenen Vorbringen berufen kann und ihm dementsprechend
Asyl zu gewähren ist.
3.1 Bezüglich der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in seinem
Heimatland kommt das Bundesverwaltungsgericht zu folgendem Schluss:
Das in der Beschwerde gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte
seine politische Aktivität in der Schweiz wohl nie in nachgewiesener Form
ausüben können, wenn er sich nicht bereits in seinem Heimatland – mittels
sozialkritischer Werke – künstlerisch-politisch betätigt hätte, stellt ein
Glaubhaftigkeitsargument für die Existenz der künstlerisch-politischen Tä-
tigkeit des Beschwerdeführers im Iran dar. Da diese indes bereits im ersten
Asylverfahren nicht in Zweifel gezogen wurde, sondern den vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen seiner Wirkungs-
möglichkeiten mangels Intensität vielmehr die Eignung abgesprochen
wurde, eine Zwangslage im asylrechtlichen Sinne zu begründen (vgl. Urteil
des BVGer E-1485/2009 vom 5. Juli 2011; Bst. A.d), läuft dieses Argument
ins Leere. Ebenso verhält es sich mit den auf CD-Rom als Beweismittel
eingereichten Werken. Auch verbietet die vom Gesetzgeber gewollte Be-
stimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ein Ad-
dieren von subjektiven Nachfluchtgründen mit (Vor)Flucht- beziehungs-
weise objektiven Nachfluchtgründen, die für sich allein nicht zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 8).
Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von der iranischen Kulturbe-
hörde massiv kontrolliert und überwacht worden und seine Werke seien
verboten worden, stellt überdies eine bekannte Tatsache dar, deren asyl-
rechtliche Relevanz, wie im vorangehenden Abschnitt erwähnt, schon im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2011 (E-1485/2009) ab-
schliessend abgehandelt wurde. Mit dem Argument, das Verhalten des ira-
nischen Staates gegenüber dem Schaffen des Beschwerdeführers komme
einem schweren Eingriff in dessen persönliche Freiheit gleich, weshalb er
sehr wohl einem massiven psychischen Druck im Sinn von Art. 3 AsylG
ausgesetzt gewesen sei, wird lediglich eine neue Würdigung dieser bereits
bekannten Tatsache bezweckt. Eine derartige, lediglich auf die Beurteilung
von bekannten Tatsachen zielende Kritik an einem rechtskräftigen Urteil
reicht für dessen Aufhebung und Neubeurteilung jedoch nicht.
3.2 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten drohenden
Verfolgung durch den früheren Ehemann seiner Jugendfreundin sowie den
von ihm befürchteten drakonischen Strafen seitens des iranischen Staates,
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kommt das Gericht ebenfalls zum Schluss, dass diese Vorbringen sowie
die dazu eingereichten Beweismittel bereits Gegenstand der früheren Ver-
fahren betreffend den Beschwerdeführer waren. So wurden diese Vorbrin-
gen bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens eingehend gewürdigt und
beurteilt (vgl. Urteil des BVGer E-1485/2009 vom 5. Juli 2011; Bst. A.d).
Zudem wurde die Angelegenheit aufgrund des mit Eingabe vom 13. Sep-
tember 2011 ins Recht gelegten neuen Urteils des Rekursgerichts
E._______ im Rahmen eines Revisionsverfahrens wieder aufgegriffen.
Aufgrund einer fahrlässigen Verspätung des damaligen zweiten Rechtsver-
treters des Beschwerdeführers, welche sich letzterer anrechnen lassen
muss, trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsverfahren in-
des nicht ein (vgl. Urteil des BVGer E-5501/2011 vom 9. November 2011;
Bst. B.b). Wie vom BFM in seiner Nichteintretensverfügung vom 19. De-
zember 2011 betreffend des zweiten Asylgesuchs ausgeführt, kann dieser
Fehler des zweiten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht einfach
mittels eines neuen Verfahrens geheilt werden. So sind die Fristen zur Re-
vision infolge des mit Eingabe vom 13. September 2011 eingereichten Ur-
teils des Rekursgerichts E._______ vom [Jahr 2011] als neues Beweismit-
tel zwischenzeitlich längst abgelaufen (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG
i.V.m. Art. 45 VGG). Eine wegen völkerrechtlichen Wegweisungshindernis-
sen (insbes. Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101]) trotzdem gebotene Revision (vgl. EMARK 1995
Nr. 9 E. 7) fällt vorliegend ausser Betracht, da die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Mai 2014
anerkannt hat und sich demnach Refoulement-relevante Fragen im vorlie-
genden Verfahren von vornherein nicht mehr stellen. Neue revisionstaugli-
che Tatsachen oder Beweismittel bezüglich dieses zweiten Vorbringens be-
treffend Ehebruch wurden im Rahmen dieses dritten Asylverfahrens nicht
geltend gemacht.
3.3 Bezüglich der geltend gemachten Benachteiligungen des Beschwerde-
führers aufgrund seines familiären Hintergrunds gelangt das Bundesver-
waltungsgericht zum selben Ergebnis. So wurde auch auf dieses Vorbrin-
gen bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens ebenfalls abschliessend
eingegangen (vgl. Urteil des BVGer E-1485/2009 vom 5. Juli 2011; Bst.
A.d). Mit dem Argument, der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers
habe zu einer Verschärfung der geltend gemachten Verfolgung wegen des-
sen künstlerisch-politischen Tätigkeit im Iran und wegen des Vorwurfs des
Ehebruchs geführt, wird wiederum lediglich eine neue Würdigung dieser
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bereits bekannten Tatsache bezweckt, was für die Aufhebung eines rechts-
kräftigen Urteils unzulänglich ist.
3.4 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer
aufgrund dieser auf die Zeit vor der Flucht bezogenen Verfolgungsvorbrin-
gen kein Asyl gewährt werden kann. So wurden diese, wie dargelegt, be-
reits in den vorangegangenen Verfahren abschliessend beurteilt. Mit den
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe respektive der Eingabe vom
20. November 2012 wird somit lediglich eine neue Würdigung bereits be-
kannter Tatsachen bezweckt, was für die Aufhebung eines rechtskräftigen
Urteils nicht reicht.
4.
Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so
verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001
Nr. 21). Weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Voll-
zugs erübrigen sich jedoch, da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
22. Mai 2014 vorläufig aufgenommen wurde.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und mit diesem entsprechend zu verrechnen.
6.2 Da das mit der Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni 2014 gestellte Be-
gehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung
vom 17. Juli 2014 abgewiesen wurde, ist keine Entschädigung für die Kos-
ten der Rechtsvertretung geschuldet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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