B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3389/2012
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Mai 2012 / N (…).
E-3389/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland
im März 2011 mit ihrem Reisepass und mit einem Visum über den Flug-
hafen Colombo und reiste im selben Monat in die Schweiz ein, wo sie am
22. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______
um Asyl nachsuchte. Am 13. September 2011 fand die summarische Be-
fragung im EVZ B._______ statt und am 8. Dezember 2011 erfolgte die
einlässliche Anhörung durch das BFM.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, sie sei
ledig und stamme aus C._______ (Distrikt Kilinochchi). Ab Dezember
2008 bis im Jahr 2009 oder 2010 habe sie zusammen mit ihren Eltern
und Geschwistern im Flüchtlingslager in D._______ (Distrikt Vavuniya)
gelebt, wo sie eine temporäre Identitätskarte ausgestellt erhalten habe.
Zusammen mit anderen Frauen sei sie von der Sri Lankan Army (SLA) an
einen weiteren Ort gebracht worden. Weil sie aus dem Vanni-Gebiet
stamme und einen Bruder gehabt habe, der von den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) mitgenommen worden sei, sei auch sie verdächtigt
worden, den LTTE angehört zu haben. Gemeinsam mit den anderen
Frauen sei sie Kopfnickern vorgeführt worden, doch niemand habe sie als
LTTE-Angehörige identifiziert. Auch sei sie geschlagen und Körperkontrol-
len unterzogen worden. Dabei hätten ihr Soldaten unsittliche Angebote
gemacht, was sie jedoch verweigert habe. Schliesslich habe man sie zu
ihrer Familie ins Flüchtlingslager zurückgebracht, wo sie sich fortan auf
ihren A-Level Schulabschluss vorbereitet habe. Im Jahr 2010 seien sie
und ihre Familie wieder nach C._______ zurückgekehrt, wo sie weiterhin
im nahgelegenen Armee-Camp von Angehörigen der SLA vorgeladen und
vom Kommandant verhört worden sei. Dabei sei es stets um die Frage
gegangen, ob sie von den LTTE mitgenommen worden sei. Zudem hätte
sie anhand von Fotos LTTE-Mitglieder identifizieren sollen. Da sie ausser
einem toten Mann niemanden darauf habe erkennen können, habe ihr
der Kommandant gedroht, dass er ihr die Fingernägel ausreissen werde.
Ein anderes Mal habe er ihr ein unsittliches Angebot gemacht, ihr auf den
Rücken geklopft und sie gehen gelassen. Auch sei sie täglich bezie-
hungsweise alle zwei bis drei Tage von einem Angehörigen des Criminal
Investigation Departements (CID) zu Hause aufgesucht und befragt wor-
den. Um sich der Armee zu entziehen, sei sie zu (…) nach Jaffna gegan-
gen, bei welchem sie bis zu ihrer Ausreise im März 2011 gewohnt habe.
E-3389/2012
Seite 3
Im Jahre 2006 oder 2007 habe sie ihren späteren Verlobten kennenge-
lernt. Ihre Eltern hätten einer Heirat, unter der Bedingung, zuerst ihren A-
Level-Schulabschluss zu machen, zugestimmt. Die Prüfung habe sie we-
gen ihrer Probleme in Sri Lanka erst im Jahre 2010 absolvieren können.
Nachdem sie im März 2011 in die Schweiz gereist sei, sei die Eheschlies-
sung jedoch geplatzt. Da sie nicht nach Sri Lanka habe zurückkehren
wollen, habe sie ihren Reisepass nach Hause geschickt.
Zur Stützung ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin im vor-
instanzlichen Verfahren folgende Dokumente zu den Akten:
- Identitätskarte für intern vertriebene Personen, ausgestellt am 1. Juni
2009 in Vavuniya;
- Kopie einer Bestätigung des Bezirksgebäudes, ausgestellt am 19. No-
vember 2009;
- Kopie der Familienkarte des Flüchtlingslagers D._______, ausgestellt
am 20. November 2009;
- Kopie einer Lebensmittelkarte des Lagers in Vavuniya, ausgestellt am
23. November 2009;
- Kopie der Geburtsurkunde des Bruders;
- Kopie der vorläufigen Todesurkunde ihres Bruders;
- Kopie der Todesurkunde ihres Grossvaters mütterlicherseits.
Abklärungen beim Migrationsamt E._______ haben ergeben, dass der
Beschwerdeführerin am (…) auf der Schweizer Botschaft in Colombo ein
Einreisevisum zwecks bevorstehender Heirat ausgestellt wurde. Die L-
Bewilligung lief am (…) ab.
B.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 forderte das BFM die Beschwerde-
führerin auf, aufgrund ihrer anlässlich der Anhörung vom 8. Dezember
2011 vorgebrachten gesundheitlichen Problemen einen ärztlichen Bericht
des behandelnden Spezialarztes beizubringen. Ein vom 9. Februar 2012
datierter ärztlicher Bericht der (…) Psychiatrie, ambulante Dienste, ging
am 13. Februar 2012 beim BFM ein.
E-3389/2012
Seite 4
C.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2012 – der Beschwerdeführerin eröffnet am
26. Mai 2012 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur
Begründung führte das BFM aus, die Vorbringen vermöchten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen.
D.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess
die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen die Verfügung
des BFM Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung der Vorin-
stanz sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen, und die vorläufige Aufnahme sei zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersucht.
Zur Stützung ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin ihrer Eingabe
verschiedene Dokumente (Protokoll der Befragung vom 13. September
2011 sowie der Anhörung vom 8. Dezember 2011, je mit markierten Stel-
len, die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin bestä-
tigend, E-Mail vom 8. Dezember 2011 an die Rechtsvertreterin, Arztbe-
richt der der (…) Psychiatrie, ambulante Dienste, vom 15. Juni 2012,
Kommentar der Rechtsvertreterin A.B. vom 19. Juni 2012 zur Zweitanhö-
rung sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und eine Honorarno-
te) zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2012 teilte die Instruktionsrichte-
rin der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, und verwies den Entscheid um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig
lud sie die Vorinstanz zur Stellungnahme ein.
F.
Mit Eingabe vom 27. August 2012 liess sich das BFM vernehmen. Dabei
beantragte es die Abweisung der Beschwerde.
E-3389/2012
Seite 5
G.
Mit Schreiben vom 7. September 2012 replizierte die Beschwerdeführe-
rin.
H.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2013 legte die Beschwerdeführerin Ausschnitte
weiterer Berichte bezüglich des Aussageverhaltens traumatisierter Flücht-
linge sowie zur Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas zu den Ak-
ten. Gleichzeitig ergänzte sie ihre Beschwerdeschrift.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110].
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfü-
gung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit
hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-3389/2012
Seite 6
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder Richterin zu behandeln, weil sie
sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vor-
fälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation
in Sri Lanka abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus,
dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 23. Mai 2012 zugrunde
liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein
Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asyl-
punkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich
im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
E-3389/2012
Seite 7
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse
der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhe-
bung der Verfügung. Die Beschwerde ist – ungeachtet der Parteivorbrin-
gen – somit gutzuheissen. An der Beurteilung der konkreten Beschwer-
devorbringen besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr und in diesem
Masse ist die Beschwerde zugleich gegenstandslos geworden.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gegenstandslos wird.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Einerseits gilt die Beschwerdeführerin insoweit als
obsiegende Partei, als ihrem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen
Verfügung stattzugeben ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdegegnerin den gleichen Parteistandpunkt einnimmt, auch
wenn ein formeller Antrag auf Beschwerdegutheissung fehlt. Die Gutheis-
sung erfolgt denn auch nicht wegen begründeter Parteivorbringen, son-
dern allein deshalb, weil eine allfällig veränderte Sachlage die Wiederauf-
nahme des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens unausweichlich
macht. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist beiden Aspekten
Rechnung zu tragen, sowohl dem Aspekt des Obsiegens des Beschwer-
deführers (nach Art. 7–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) als auch dem der Gegenstandslosigkeit (nach
E-3389/2012
Seite 8
Art. 15 VGKE). Bei gegenstandlosen Verfahren ohne Zutun der Parteien
richtet sich die Entschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Er-
ledigungsgrundes (Art. 15 i.V.m. Art. 5 Satz 2 VGKE). Letztlich sind es die
ungeklärten Vorfälle, die dazu führen, dass die Beschwerde durch Rück-
weisungsentscheid zu erledigen ist. Da keine gesicherten Erkenntnisse
über die allgemeine Situation in Sri Lanka vorliegen, lässt sich die Sach-
lage und damit die prozessuale Erfolgsaussichten der Beschwerde auch
im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht näher bestimmen. In Anwendung der
gesetzlichen Bemessungsfaktoren und angesichts der besonderen Um-
stände erscheint eine (pauschalisierende) Parteientschädigung von
Fr. 1000.- angemessen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 2 VwVG anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als
Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3389/2012
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.-
(inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: