B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3389/2019
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler
Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juni
2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2018 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 4. Oktober 2018 wurde er summarisch zu seiner Person,
zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt (BzP). Am 18. März 2019
hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen
an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, nigerianischer
Staatsangehöriger aus B._______ im Bundesstaat Imo zu sein. Dort habe
er elf Jahre lang die Schule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Er
habe in Nigeria unter anderem als Schreiner und Mechaniker gearbeitet.
In der BzP gab der Beschwerdeführer an, er habe bis zehn Jahre vor der
BzP in B._______ gelebt, anschliessend sei er fünf Jahre in C._______
und die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise in Lagos gewesen. Im No-
vember 2015 habe er Nigeria auf der Suche nach Arbeit und einer besse-
ren Zukunft verlassen.
Anlässlich der Bundesanhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er
habe zunächst in B._______ gelebt, anschliessend drei Jahre in
C._______, dann in Lagos, bevor er zwei Jahre vor seiner Ausreise in sein
Dorf zurückgekehrt sei, um an Protesten der Indigenous People of Biafra
(IPOB) teilzunehmen. Bei diesen Protesten sei er der Anführer gewesen.
Einmal sei er bei einem der Proteste festgenommen worden und habe sich
freikaufen müssen. Die Regierung habe sein Foto gehabt und bei einem
der Proteste habe eine der Protestierenden ihn als Anführer bezeichnet. Er
sei zur Fahndung ausgeschrieben worden. Als er festgestellt habe, dass er
von der Regierung gesucht werde, habe er das Land verlassen. Bei einer
Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 – eröffnet am 13. Juni 2019 – lehnte das
SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
Das SEM begründete diese Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit respektive
fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers.
C.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
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Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte,
ihm sei unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Als Beweismittel reichte er eine Fürsorgebestätigung, die Kopie einer Mit-
gliederkarte der IPOB, Ausdrucke von zwei Fotos, welche ihn an Protesten
zeigen würden, sowie von weiterer Fotos, welche die Beerdigung seiner
Mutter und Schwester sowie die allgemeine Lage in Nigeria belegen wür-
den, zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrati-
onsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesarti-
kel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen wor-
den, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung
verwenden wird.
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1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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5.
5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid vom 7. Juni 2019 damit, dass
der Beschwerdeführer weder seine Mitgliedschaft bei der IPOB noch seine
Teilnahme an Protesten und die damit verbundenen Probleme wie bei-
spielsweise eine Suche der Behörden nach ihm anlässlich der BzP erwähnt
und dies auch nicht zu erklären vermocht habe. Seine Aussagen, insbe-
sondere betreffend seine Aufenthaltsorte in Nigeria, respektive wann er zu-
letzt in seinem Heimatdorf gewesen sei, seien widersprüchlich ausgefallen.
Da der Beschwerdeführer seine angeblichen Tätigkeiten für die IPOB und
die daraus resultierenden Probleme nicht substantiiert habe schildern kön-
nen, seien seine diesbezüglichen Asylvorbringen insgesamt als unglaub-
haft einzustufen. Das weitere Vorbringen, wonach er, wie anlässlich der
BzP vorgebracht, Nigeria auf der Suche nach Arbeit und einer besseren
Zukunft verlassen habe, erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Den Wegweisungsvollzug erachtete die
Vorinstanz als zulässig, soweit überprüfbar zumutbar und sowohl technisch
möglich als auch praktisch durchführbar.
5.2 Auf Beschwerdeebene monierte der Beschwerdeführer, er habe an-
lässlich der BzP seine Mitgliedschaft bei der IPOB nicht erwähnen können,
da die befragende Person ihm keine Zeit gelassen habe, alles zu erklären.
Seine Mutter und Schwester seien nach den Wahlen verstorben. In Nigeria
würden aktuell unschuldige Personen umgebracht. Als aktives Mitglied der
IPOB wäre er bei einer Rückkehr nach Nigeria in grösster Gefahr und ihm
würde als Regierungsgegner der Tod drohen, weshalb eine Rückkehr nicht
zumutbar sei.
6.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint und das Asylgesuch abgewie-
sen hat.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit dem SEM darin einig, dass die
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der IPOB sowie die damit ver-
bundenen Probleme als nachgeschoben zu qualifizieren sind. So erwähnte
er weder die Teilnahme an Protesten noch irgendwelche Schwierigkeiten
mit den Behörden an der BzP auch nur ansatzweise (vgl. EMARK 2005/7
E. 6.2.1). Seine Erklärung in der Beschwerdeschrift, wonach die befra-
gende Person ihm keine Zeit gelassen habe, alles zu erklären, vermag
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nicht zu überzeugen, zumal er explizit gefragt wurde, ob er in seiner Heimat
jemals Probleme mit den Behörden gehabt habe, was er explizit verneinte
(vgl. A8, Ziff. 7.02). Auch die Frage, ob es andere Gründe gebe, die gegen
eine allfällige Rückkehr sprechen würden, verneinte er ausdrücklich (vgl.
A8, Ziff. 7.03). Es hätte von ihm erwartet werden können, die nachträglich
geltend gemachten Probleme bereits anlässlich dieser Fragen an der BzP
zu erwähnen. Des Weiteren machte er auch innerhalb der Bundesanhö-
rung widersprüchliche Angaben zu seinen Vorbringen. So gab er zunächst
an, er sei gesucht worden, weil er Proteste organisiert habe und sei auch
einmal in Haft gewesen (vgl. A27 F37). Im Verlauf der Bundesanhörung
sagte er hingegen aus, er habe erst nach seiner Ausreise erfahren, dass
er gesucht sei (vgl. A27 F66). Die Beweiskraft der zur Bekräftigung seiner
Asylvorbringen auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie einer Mitglie-
derkarte der IPOB sowie die zwei Fotos in Kopie, welche ihn an Protesten
zeigen würden, muss als gering eingestuft werden. Die Mitgliederkarte der
IPOB liegt dem Bundesverwaltungsgericht lediglich in Kopie vor, stellt ein
leicht erstellbares oder käufliches Dokument dar und enthält zudem keinen
Hinweis auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers. Auch den beiden Fo-
tos, welche ihn an Protesten zeigen würden, lassen sich keine Hinweise
auf eine Suche nach ihm wegen der Organisation von Demonstrationen
entnehmen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Mit-
gliedschaft bei der IPOB und den damit verbundenen Problemen halten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG demnach
nicht stand.
6.2 Die Vorinstanz hat zudem zu Recht festgehalten, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers, Nigeria auf der Suche nach Arbeit und einer bes-
seren Zukunft verlassen zu haben, nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3
AsylG sind.
6.3 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers dem-
nach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind auch im vorliegenden
Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder
kann angesichts der politischen Entwicklungen in Nigeria derzeit von einer
bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allge-
meiner Gewalt ausgegangen werden, noch lassen sich den Akten neue in-
dividuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug
sprechen. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über gewisse
Schulbildung und Arbeitserfahrung. Er machte bereits im Rahmen der BzP
und der Bundesanhörung widersprüchliche Aussagen betreffend seine Fa-
milie und seinen Lebenslauf (vgl. A8, Ziff. 3.01; A27 F5ff., F15ff.), und ver-
mochte die Widersprüche nicht schlüssig zu entkräften (vgl. A27 F68). In
der Beschwerdeschrift äusserte er sich erneut widersprüchlich zum Todes-
zeitpunkt seiner Mutter und Schwester. Die Vorinstanz hat in der Verfügung
vom 7. Juni 2019 somit zu Recht festgehalten, dass die Zumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs nicht in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persön-
lichen und familiären Situation geprüft werden kann. Aus den Akten erge-
ben sich jedoch keine Hinweise dafür, dass eine konkrete Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliegt. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. An dieser Einschätzung ver-
mögen auch die eingereichten Fotos, welche die Beerdigung seiner Mutter
und Schwester sowie die allgemeine Lage in Nigeria belegen würden,
nichts zu ändern, zumal diese keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der
Geschehnisse erlauben.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
10.2 Die Beschwerde ist aufgrund der obigen Erwägungen als aussichtslos
zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Janine Sert
Versand: