B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3390/2012
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Tamile aus B._______, Jaffna-Distrikt –
eigenen Angaben zufolge am 25. April 2009 seinen Heimatstaat verliess
und am 28. April 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am Folgetag um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
7. Mai 2009 sowie der Anhörung in Kreuzlingen vom 18. Mai 2009 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vortrug, er sei Schüler
gewesen und habe nie gearbeitet; seine Eltern und zwei Geschwister leb-
ten in C._______, Jaffna-Distrikt (Nordprovinz),
dass er weiter geltend machte, nach Absolvierung seiner Prüfungen im
August 2007 hätten regelmässig "Round Ups" der Armee stattgefunden,
wobei er sich wöchentlich zur Unterschrift habe melden müssen,
dass er zudem im Oktober 2007 mit einer roten Schnur am Fussgelenk
markiert worden sei und Angehörige einer Spezialeinheit auf ihn ge-
schossen hätten, worauf er nach Jaffna geflohen sei,
dass er im September 2007, Oktober 2008 und März 2009 bei "Round
Ups" insgesamt dreimal festgenommen worden sei (vgl. A9/14 S. 9),
dass er im Jahr 2009 zweimal in ein ziviles Büro in Jaffna vorgeladen und
dort verhört worden sei, wobei er misshandelt worden sei,
dass ihm vorgeworfen worden sei, die LTTE unterstützt zu haben,
dass ein Bekannter ihm zu einer "Clearance" verholfen habe, worauf er
am 15. April 2009 nach Colombo habe fliegen können, wo er sich einen
fremden Reisepass besorgt habe,
dass er am 18. April 2009 von der Polizei im Hotel in Colombo festge-
nommen und durch Bezahlung eines Schmiergeldes am 21. April 2009
freigelassen worden sei, worauf er das Heimatland am 25. April 2009 auf
dem Luftweg verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer einen Identitätsausweis, einen Geburtsschein
sowie die Kopie einer Anmeldung zur Schulprüfung (Admission Card) zu
den Akten reichte,
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dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2009 dem Kanton D._______ zu-
geteilt worden ist,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 24. Mai 2012 – eröffnet am 25. Mai 2012 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers müssten vor dem Hintergrund der allgemein an-
gespannten Situation betrachtet werden, die während des Bürgerkrieges
geherrscht habe,
dass zu jener Zeit unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten
des Landes insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt habe,
dass Tamilinnen und Tamilen von lokal bedingten Verfolgungsmassnah-
men seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen ver-
bündeten bewaffneten Gruppen besonders betroffen gewesen seien,
dass sich die Lage in Sri Lanka inzwischen jedoch anders darstelle,
dass der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatis-
tischen LTTE nämlich im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegan-
gen sei,
dass sich seither das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle be-
finde und es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekom-
men sei,
dass die Sicherheits-und Menschenrechtslage zwar noch nicht in allen
Teilen des Landes zufriedenstellend sei, doch die Anzahl von Gewalter-
eignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen erheblich
zurückgegangen sei,
dass die LTTE am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden sei-
en und über keine handlungsfähige Struktur mehr verfügten,
dass die LTTE damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare
Gefahr mehr darstellten,
dass auch der Einfluss bewaffneter Gruppen seit dem Ende des Bürger-
krieges stark abgenommen habe und Übergriffe auf die Zivilbevölkerung
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von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen in der Regel
von den zuständigen Behörden geahndet würden,
dass die sri-lankischen Behörden zwar nach wie vor gegen ehemalige
Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen,
dass der Beschwerdeführer jedoch nie geltend gemacht habe, ein aktives
oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein,
dass er zudem angegeben habe, in den Jahren 2007 und 2008 nach sei-
nen Festnahmen jeweils nach kurzer Zeit von den sri-lankischen Sicher-
heitskräften freigelassen worden zu sein und ein Flugbillett von Jaffna
nach Colombo erhalten zu haben, was deutlich mache, dass er bereits zu
diesem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sein könne, die
LTTE aktiv zu unterstützen,
dass keinerlei Hinweise dafür bestünden, dass die sri-lankischen Behör-
den mehr als zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges ein ernsthaf-
tes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen,
dass angesichts seines geringen politischen Profils nicht davon auszuge-
hen sei, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlich-
keit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei,
dass seine Vorbringen daher nicht asylrelevant seien und er die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, technisch möglich und im
Lichte der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch zumut-
bar sei, zumal er aus dem Jaffna-Distrikt (Nordprovinz) stamme, eine gute
Schulbildung genossen habe und sich auf ein familiäres und soziales Be-
ziehungsnetz stützen könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu ge-
währen; eventuell sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzu-
lässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es sei angesichts der
bereits geltend gemachten Festnahmen durch die Armee und Polizei da-
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von auszugehen, dass weiterhin behördliche Verdachtsmomente gegen
ihn bestünden, in irgendeiner Weise mit den LTTE zusammengearbeitet
zu haben,
dass er deshalb im Falle einer Rückkehr aus dem Ausland in den Fokus
der sri-lankischen Sicherheitskräften geraten würde,
dass Sympathisanten der LTTE – entgegen der Auffassung des BFM –
ebenfalls gefährdet seien, weil man aus ihnen Informationen über das
frühere Netzwerk der Organisation herauspressen wolle,
dass der Beschwerdeführer daher eine begründete Furcht vor einer Ver-
folgung durch die sri-lankischen Behörden und regierungsfreundlichen
tamilischen Milizen habe,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 3. Juli 2012 aufgefordert wurde, einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.- zu zahlen, welcher fristgerecht geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2012 ein fremd-
sprachiges Dokument (Mitteilung der sri-lankischen Polizei vom 3. Mai
2009) sowie Auszüge aus dem Schweizerischen Eheregister nachreichte,
dass er dazu ergänzend ausführte, er habe am 4. Juli 2012 eine Lands-
frau geheiratet, welche eine Aufenthaltsbewilligung "B" besitze,
dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2012 aufgefordert wurde, das sri-
lankische Dokument in eine Amtssprache des Bundes zu übersetzen,
dass die Übersetzung mit Eingabe vom 7. August 2012 nachgereicht
wurde und aus dieser hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 18. Ap-
ril 2009 von der Polizei in E._______, Colombo, festgenommen worden
und am 21. April 2009 nach den nötigen Untersuchungen wieder entlas-
sen worden sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
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entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
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oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es dabei auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher
Nachteile ankommt,
dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Ent-
scheides massgeblich ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6 S. 828 mit weiteren
Hinweisen),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, da er kein Gefährdungsprofil aufweise, zu-
mal er bereits bei seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden nicht
ernsthaft verdächtigt worden sei, mit den LTTE in Verbindung zu stehen,
und nach deren Niederlage auch von deren Seite keine Gefahr mehr für
ihn ausgehe,
dass im Übrigen auf die im Ergebnis zutreffenden Erwägungen der Vorin-
stanz zu verweisen ist,
dass auf Beschwerdeebene nichts vorgebracht wird, was an dieser Ein-
schätzung etwas zu ändern vermag, zumal dort lediglich bereits Vorge-
brachtes wiederholt wird beziehungsweise nicht in einem direkten Zu-
sammenhang mit der Person des Beschwerdeführers stehende Ausfüh-
rungen gemacht werden,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe seine angeblich ihm
drohende Verfolgungsgefahr mit einem Beweismittel (Mitteilungsformular
der sri-lankischen Polizei, unterzeichnet vom Postenchef, Terrorismusun-
tersuchungsabteilung in Colombo) zu stützen versucht,
dass indessen gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach
seiner Festnahme in E._______ vom 18. April 2009 – nach Vornahme der
entsprechenden Untersuchungen der Polizeibehörde – am 21. April 2009
wieder freigelassen worden ist, dagegen spricht, dass die sri-lankischen
Sicherheitskräfte im Zeitpunkt seiner Ausreise am 25. April 2009 einen im
Sinne des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Ok-
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tober 2011 (BVGE 2011/24 E. 8.1) verfolgungsrelevanten LTTE-Verdacht
gegen ihn hegten,
dass demzufolge das nachgereichte Beweismittel nicht geeignet ist, die
vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis umzustossen,
dass im Übrigen sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Festnahmen stets von kurzer Dauer waren, weshalb – trotz der dabei er-
littenen Misshandlungen – im Ergebnis der Schluss gezogen werden
muss, dass die sri-lankischen Behörden kein ernsthaftes Interesse an
seiner Person gehabt haben,
dass auch im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise dafür bestehen, dass
dem Beschwerdeführer aufgrund politisch missliebiger Tätigkeiten flücht-
lingsrelevante Nachteile im Heimatstaat drohen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21),
dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des D._______ eine sri-
lankische Staatsangehörige geheiratet hat, die eine Aufenthaltsbewilli-
gung "B" (wegen Vorliegens eines Härtefalls i.S.v. Art. 13f der Verordnung
vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO,
AS 1986 1791]) besitzt,
dass Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) bestimmt, dass
Ehegatten von aufenthaltsberechtigten Ausländern eine Aufenthaltsbewil-
ligung erteilt werden kann,
dass diese "Kann-Bestimmung" verdeutlicht, dass darauf kein rechtlicher
Anspruch besteht,
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dass der Entscheid über die Erteilung einer solchen ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung ausschliesslich bei den fremdenpolizeilichen Be-
hörden und nicht im Kompetenzbereich der Asylbehörden liegt,
dass auch aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sich vor-
liegend keine Ansprüche auf eine Aufenthaltsbewilligung des Beschwer-
deführers ableiten lassen, zumal die bundesgerichtliche Praxis bestimmt,
dass ausländische Ehegatten von Personen mit gefestigtem Anwesen-
heitsrecht in der Schweiz einen völkerrechtlichen, aus Art. 8 EMRK abge-
leiteten Rechtsanspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilli-
gung haben,
dass die der Ehefrau aufgrund einer Härtefallbewilligung erteilte Aufent-
haltsbewilligung B gemäss Rechtsprechung kein gefestigtes Aufenthalts-
recht im Sinne der genannten Praxis darstellt (vgl. PETER UEBERSAX, Ein-
reise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.125 mit weiteren Hinweisen),
weshalb der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Aufenthalt aus
Art. 8 EMRK ableiten kann,
dass daher die vom BFM verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach zu Recht angeordnet wur-
de,
dass daher auch zum heutigen Zeitpunkt eine asylrechtliche Wegweisung
als solche, gestützt auf Art. 44 AsylG, zu Recht erfolgt ist,
dass die Erteilung einer allfälligen fremdenpolizeilichen Bewilligung ge-
stützt auf Art. 44 AuG durch die kantonale Migrationsbehörde zu prüfen
wäre und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
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WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, a.a.O., Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer von B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz)
stammt,
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dass davon auszugehen ist, dass er in C._______ (Distrikt Jaffna), über
ein tragfähiges, soziales und familiären Beziehungsnetz (Eltern, zwei Ge-
schwister) verfügt, womit die Voraussetzungen für einen gemäss aktueller
Praxis des Bundesverwaltungsgericht zumutbaren Wegweisungsvollzug
(vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.) erfüllt sind,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist und sich eine sri-lankische Identitätskar-
te des Beschwerdeführers bei den Akten befindet,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass dieser Betrag mit dem am 10. Juli 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist durch den am 10. Juli 2012 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss gedeckt und wird mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: