B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3391/2018
Ur t e i l vom 3 0 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch MLaw Johannes Mosimann, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 17. April 2018.
E-3391/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde am 9. Juli 2009 in der Schweiz als Flüchtling
anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt.
B.
Mit Urteil des Strafgerichts B._______ vom (…) 2014 wurde der Beschwer-
deführer der fahrlässigen Körperverletzung, der groben Verletzung von
Verkehrsregeln, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des Fahrens
ohne Fahrzeugausweis, des mehrfachen Missbrauchs von Kontrollschil-
dern, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen einfachen Ver-
letzung von Verkehrsregeln, des Nichttragens der Sicherheitsgurte und der
fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und
zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten – davon 9 ½ Monate
unbedingt – sowie einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt.
Für den Teil der bedingten Strafe wurde eine Probezeit von drei Jahren
ausgesprochen.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2015 wurde der
Beschwerdeführer des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs – began-
gen in der Zeit vom 7. bis 21. August 2014 – schuldig befunden und zu
einer bedingten Geldstrafe (120 Tagessätze) sowie zu einer Busse verur-
teilt. Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgelegt.
C.
Im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf lud das SEM den Beschwer-
deführer mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 ein, zu diesem Sachverhalt
Stellung zu nehmen.
D.
In seiner Stellungnahme vom 27. November 2017 hielt der Beschwerde-
führer fest, bei den zwei strafrechtlichen Verurteilungen aus den Jahren
2014 und 2015 handle es sich mit Ausnahme des Betrugs ausschliesslich
um Vergehens- und Übertretungstatbestände. Hinsichtlich der Körperver-
letzung sei ihm nur Fahrlässigkeit zur Last gelegt worden. Die letzte ihm
vorgeworfene Tathandlung vom (…) 2014 würde bereits mehr als drei
Jahre zurückliegen, innert derer er sich wohlverhalten habe. Aus den ledig-
lich zwei schon mehrere Jahre zurückliegenden Verurteilungen zu teilbe-
dingten Strafen lasse sich keine Renitenz ableiten. Es seien ihm zudem
keine vorsätzlichen Verletzungsdelikte gegen Leib und Leben vorgeworfen
worden. Die für einen Asylwiderruf notwendige besondere Verwerflichkeit
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der Straftaten seien nicht gegeben. Sollte diese Voraussetzung als erfüllt
gelten, wäre ein allfälliger Widerruf unverhältnismässig, insbesondere da
keine legitimen öffentlichen Interessen ersichtlich seien. Zudem sei nicht
sicher, ob er seine Arbeitsstelle behalten könnte.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel einen Arbeitsvertrag ein.
E.
Mit Verfügung vom 17. April 2018 widerrief das SEM das Asyl.
F.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter dagegen Beschwerde
und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das
Asyl zu belassen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Einräumung eines Replikrechts zu Stellungnahmen der Vorinstanz, um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden
als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht.
Gleichzeitig wurde ein Schreiben des Amts für Migration B._______ vom
24. April 2017 (rechtliches Gehör betreffend Niederlassungsbewilligung)
eingereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom
14. Juni 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt
der fristgerechten Nachreichung eines Bedürftigkeitsnachweises gutge-
heissen und Advokat Johannes Mosimann als amtlicher Rechtsbeistand
beigeordnet. Der Beschwerdeführer wurde dazu aufgefordert, einen Be-
dürftigkeitsbeleg nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 750.– einzuzahlen.
H.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdefüh-
rer Lohnabrechnungen, einen Lehrvertrag sowie Unterlagen zu Wohn- und
Krankenkassenkosten ein. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er vorsorg-
lich einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 750.– einzahle.
Innert Frist ging bei der Gerichtskasse kein Kostenvorschuss ein.
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Seite 4
I.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 wurden aufgrund der eingereichten Un-
terlage die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und Rechtsanwalt Johannes
Mosimann als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Vorinstanz wurde
zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
J.
Die Vorinstanz reichte am 17. Juli 2018 eine Vernehmlassung ein.
K.
Der Beschwerdeführer verzichtete am 13. August 2018 auf eine Replik.
L.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer – durch die
neu zuständige Instruktionsrichterin – zur Einreichung eines Berichts sei-
nes aktuellen Arbeitgebers (Lehrvertrag) und einer Stellungnahme aufge-
fordert.
M.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen
betreffend seine Arbeitsstellen und eine entsprechende Stellungnahme so-
wie eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
E-3391/2018
Seite 5
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn Flücht-
linge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben
oder wenn sie besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen ha-
ben.
3.2 Art. 53 AsylG bestimmt, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn
sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder die innere
oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden
(ursprüngliche Asylunwürdigkeit). Nach der Rechtsprechung gelten als
"verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG grundsätzlich solche
Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts nach
Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, das heisst mit einer Freiheitsstrafe von
mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 und statt
vieler das Urteil des BVGer E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 5.1
m.w.H.).
3.3 Der Asylwiderruf im Sinne von 63 Abs. 2 AsylG setzt gemäss konstan-
ter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53
AsylG voraus; mithin muss die "besonders verwerfliche Handlung" qualita-
tiv eine Stufe über der im Sinne von Art. 53 AsylG "verwerflichen Handlung"
stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erhebli-
chen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Das Bun-
desverwaltungsgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass bei der Be-
urteilung der besonderen Verwerflichkeit einer Straftat im Sinne von Art. 63
Abs. 2 AsylG auch das konkrete Verschulden des Täters beziehungsweise
das ausgefällte Strafmass relevant ist (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2; Urteil
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des BVGer E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 5.1). Zudem muss bei
der Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im
Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit be-
achtet werden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11).
3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch
eine Reihe von geringfügigeren Straftaten, welche für sich genommen das
Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen, jedenfalls in Kom-
bination mit einer verwerflichen Handlung, einen Asylwiderruf gemäss
Art. 63 Abs. 2 AsylG rechtfertigen. Mit diesem Widerrufsgrund sollen Per-
sonen von den mit der Asylgewährung verbundenen Vorteilen ausge-
schlossen werden, die gravierend und rücksichtslos gegen die Rechtsnor-
men der Schweiz verstossen und deren Verhalten mithin auf Renitenz oder
eine schlechte Gesinnung schliessen lässt (Urteil des BVGer E-4824/2014
vom 16. Februar 2016 E. 6.2 f., D-2622/2017 vom 27. November 2018 E.
5.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, der Beschwerdefüh-
rer sei gemäss Strafbefehl vom (…) 2015 des mehrfachen teilweise ver-
suchten Betrugs schuldig erklärt worden. Der Strafrahmen von Art. 146
Abs. 1 StGB würde mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bedroht. Damit sei der geforderte Strafrahmen erfüllt und das
vom Beschwerdeführer begangene Delikt offenkundig als verwerflich im
Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren.
Das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen sei mit einer erhebli-
chen Strafe bedroht (Art. 146 StGB) und somit als besonders verwerfliche
Handlung zu qualifizieren. Bezüglich der geforderten Intensität ergehe aus
dem Strafbefehl, das Verschulden des Beschwerdeführers sei nicht zu ba-
gatellisieren. Es habe sich dabei immerhin um eine Deliktsumme von mehr
als Fr. 9'000.– gehandelt. In Anbetracht des Strafmasses – der Beschwer-
deführer sei zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu einem Tagessatz
von Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 700.– verurteilt worden – sei die
ausgesprochene Strafe mit Blick auf die abstrakte Höchststrafe milde aus-
gefallen. Jedoch könnten auch geringfügige, über einen längeren Zeitraum
begangene Straftaten in der Summe eine besondere Intensität aufweisen.
Der Beschwerdeführer habe wiederholt delinquiert und sei am (…) 2014
wegen fahrlässiger Körperverletzung, grober Verletzung von Verkehrsre-
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geln, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Fahrens ohne Fahrzeug-
ausweis, mehrfachen Missbrauchs von Kontrollschildern, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln,
Nichttragens der Sicherheitsgurte und fahrlässiger Widerhandlung gegen
das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer teilbedingten vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden, wobei 9 ½ Monate unbe-
dingt ausgesprochen worden seien und für den Teil der bedingten Strafe
eine Probezeit von drei Jahren auferlegt worden sei. Es handle sich dabei
zwar zumeist um Bagatelldelikte, jedoch lasse die grosse Anzahl der Straf-
taten eine kriminelle Energie erkennen. Insgesamt würden die Strafhand-
lungen nebst der Strafandrohung die von Art. 63 Abs. 2 AsylG geforderte
Intensität aufweisen.
Schliesslich führe der Widerruf des Asyls vorliegend nicht automatisch zu
einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, womit sich der Verlust des
Asylstatus nicht unmittelbar auf die Anwesenheitsberechtigung in der
Schweiz auswirke. Der Entscheid über die Verlängerung der Niederlas-
sungsbewilligung des Beschwerdeführers liege bei den kantonalen Migra-
tionsbehörden. Weiter verfüge der Beschwerdeführer als Flüchtling weiter-
hin über den Non-Refoulement-Schutz. Demnach würden dem öffentlichen
Interesse an der Bekämpfung und Prävention strafbaren Handelns keine
überwiegenden privaten Interessen gegenüberstehen. Der Asylwiderruf er-
weise sich damit auch als verhältnismässig.
4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz
habe die besondere Verwerflichkeit nur schematisch begründet und den
gesetzlichen Strafrahmen des Betrugsdelikts in den Vordergrund gestellt.
Er sei jedoch lediglich zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden, was
sein Verschulden doch erheblich relativiere. Es handle sich höchstens um
eine gewöhnliche Kleinkriminalität, weshalb das Delikt nicht als besonders
verwerfliche Handlung gelte. Weiter handle es sich bei den weiteren Straf-
taten um solche, die mehr als drei Jahre zurückliegen und aus der Phase
der Spätadoleszenz stammen würden. Der Vollzug der Strafen sei zudem
bedingt beziehungsweise teilbedingt aufgeschoben und dem Beschwerde-
führer damit eine gute Prognose attestiert worden. Selbst wenn die Straf-
taten als besonders verwerflich qualifiziert werden sollten, sei der Asylwi-
derruf doch unverhältnismässig. Mit dem Asylwiderruf bestehe das Risiko
des Verlusts der Niederlassungsbewilligung, zumal die zuständigen Migra-
tionsbehörden ihm zu einem Widerruf derselben bereits das rechtliche Ge-
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Seite 8
hör gewährt hätten. Seine berufliche Situation würde sich bei einem sol-
chen Verlust massiv schwieriger gestalten, da vorläufig aufgenommene
Personen auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt seien.
5.
5.1 Gemäss Strafbefehl vom (…) 2015 hat sich der Beschwerdeführer des
mehrfachen teilweise versuchten Betrugs strafbar gemacht, die erst nach
dem Urteil vom (…) 2014 begangen wurden (7. – 21. August 2014). Der
Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB sieht eine abstrakte
Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor und stellt damit
ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Diese Tat des Be-
schwerdeführers ist daher als "verwerfliche Handlung" im Sinne von Art. 53
AsyG zu werten, unbesehen der konkret ausgefällten Strafe. Die ausge-
sprochene bedingte Geldstrafe (120 Tagessätze zu Fr. 30.– sowie eine
Busse von Fr. 700.–) ist zwar milde ausgefallen. Indessen hat sich der Be-
schwerdeführer bereits zuvor über einen längeren Zeitraum (vom 8. Mai
2013 bis 17. Oktober 2013) zahlreichen, wenn zum Teil auch nur geringfü-
gigen Straftaten (fahrlässige Körperverletzung, diverse Verletzungen der
Verkehrsregeln, mehrfacher Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das
Waffengesetz) schuldig gemacht, welche am (…) 2014 zu einer teilbeding-
ten Freiheitsstrafe von 18 Monaten geführt haben. Dabei wurden 9 ½ Mo-
nate unbedingt ausgesprochen und für den Teil der bedingten Strafe wurde
eine Probezeit von drei Jahren auferlegt. Er war während 278 Tagen in
Untersuchungshaft.
5.2 Wie bereits erwähnt, ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschwer-
deführer die zahlreichen Straftaten über einen längeren Zeitraum (Mai
2013 bis August 2014) begangen hat. Besonders schwer wiegt, dass er
nach der ersten Verurteilung vom (…) 2014 bereits im August 2014 und
damit lange vor Ablauf der Probezeit von drei Jahren wieder straffällig ge-
worden ist. Die von ihm begangenen Straftaten richteten sich unter ande-
rem gegen die körperliche Integrität (Körperverletzung), das Vermögen
(mehrfacher Betrug) und die Freiheit (Hausfriedensbruch). Unter Berück-
sichtigung aller Umstände gelangt das Gericht zum Schluss, dass die vom
Beschwerdeführer begangenen zahlreichen geringfügigeren Straftaten in
Kombination mit einer verwerflichen Handlung (Verbrechen) einen Asylwi-
derruf im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG rechtfertigen können.
5.3 Nach der Würdigung der betreffenden Delikte als besonders verwerf-
lich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG ist das Kriterium der Verhältnismäs-
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sigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anordnung verbun-
dene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung
des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen
(vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7; Urteil des BVGer E-4824/2014 vom 16. Feb-
ruar 2016 E. 8.1).
5.4 Der Widerruf des Asyls führt nicht zu einer automatischen Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft. Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers in der hier zu beurteilenden Verfügung nicht wider-
rufen hat, wirkt sich der Verlust des Asylstatus' nicht unmittelbar nachteilig
für den Beschwerdeführer aus. Er wird vorderhand weiterhin über ein An-
wesenheitsrecht in der Schweiz (zumindest eine vorläufige Aufnahme als
Flüchtling) und über die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit verfügen. Als
Flüchtling verfügt er nach wie vor unter dem Refoulement-Schutz gemäss
Art. 33 des Abkommens vom 8. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 BV und ist zudem
bessergestellt als andere vorläufig Aufgenommene. Daran würde auch das
allfällige vom zuständigen Migrationsamt in Aussicht gestellte Erlöschen
der Niederlassungsbewilligung nichts ändern. Die Ausführungen des Be-
schwerdeführers, wonach seine Delinquenz in die Spätadoleszenz falle
und er seither verschiedene Anstrengungen unternommen habe, um sich
beruflich und wirtschaftlich zu integrieren, vermögen keine andere Ein-
schätzung zu rechtfertigen. In Anbetracht dieser Feststellungen sowie un-
ter Berücksichtigung der Umstände der Tatbegehung der Delikte des Be-
schwerdeführers teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass dem
öffentlichen Interesse an einem Asylwiderruf wegen der Verübung beson-
ders verwerflicher Straftaten und damit der Bekämpfung und Prävention
strafrechtlichen Verhaltens keine überwiegenden privaten Interessen des
Beschwerdeführers gegenüberstehen. Da der Asylwiderruf nicht zur Folge
hat, dass er die Schweiz verlassen muss, sind diese Argumente nicht aus-
schlaggebend.
5.5 Der Widerruf des Asyls erweist sich daher als verhältnismässig.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
E-3391/2018
Seite 10
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instrukti-
onsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2018 bezie-
hungsweise 12. Juli 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seit-
her entscheidrelevant verändert hätte, ist auf das Erheben von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
7.2 Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2018 beziehungsweise 12. Juli
2018 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung
(Art. 110a Abs. 1 Bst. b AsylG) gutgeheissen und dem Beschwerdeführer
sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach
ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im
Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsbeistand weist in seiner
Kostennote vom 26. Juli 2019 einen Betrag von Fr. 2'183.10 aus. Der aus-
gewiesene Zeitaufwand von neun Stunden erscheint insbesondere hin-
sichtlich des zahlreichen Mail- und Telefonverkehrs mit dem Beschwerde-
führer (170 Min.) und des Aufwands für den Abschluss des Verfahrens (60
Minuten) überhöht und wird auf sieben Stunden gekürzt. Im Weiteren ist
auf Auslagen keine Mehrwertsteuer geschuldet, weshalb der angegebene
Betrag von Fr. 3.62 abzuziehen ist. Dem Rechtsbeistand ist demnach
durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'705.– (inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3391/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amt-
liches Honorar in der Höhe von Fr. 1'705.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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