B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-339/2013
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Demokratische Republik Kongo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 3. November
2012 aus der Demokratischen Republik Kongo ausreiste und am 4. No-
vember 2012 in die Schweiz gelangte, wo sie am 5. November 2012 um
Asyl ersuchte,
dass sie am 14. November 2012 zur Person befragt wurde,
dass das BFM am 22. November 2012 eine Lingua-Analyse durchführen
liess und der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2013 das rechtliche Ge-
hör zum Ergebnis der Analyse gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2013 – eröffnet am 15. Ja-
nuar 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Januar 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Asylverfahren
wieder aufzunehmen, die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und eine neue
Verfügung zu erlassen,
dass eventualiter das BFM anzuweisen sei, das Verfahren wieder aufzu-
nehmen und den rechtserheblichen Sachverhalt pflichtgemäss zu erstel-
len und zu prüfen,
dass subeventuell festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung
unzumutbar und deshalb eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. Ja-
nuar 2013 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung guthiess und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.),
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf
beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
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dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und
diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen
Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
dass gemäss Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) unter den Begriff der Identi-
tät Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum,
Geburtsort und Geschlecht fallen,
dass die Beschwerdeführerin in der Befragung angab, sie sei in
B._______ geboren, habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt und sei dort
zur Schule gegangen,
dass sie Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo sei und
der Ethnie der C._______ angehöre,
dass sie als Beweismittel einen Schülerausweis aus dem Jahr 2011 ein-
reichte,
dass der Lingua-Analyst in seiner Herkunftsanalyse zum Schluss kam,
die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin habe eindeutig nicht in der
Demokratischen Republik Kongo stattgefunden, sondern sehr wahr-
scheinlich in einer frankophonen Region Europas,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung des
Nichteintretensentscheides lediglich die Schlussfolgerungen des Exper-
ten anführt (sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rah-
men des rechtlichen Gehörs) und ohne weitere Begründung feststellt,
damit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylver-
fahrens die Behörden über ihre Identität getäuscht habe,
dass das BFM sich damit auf keines der in Art. 1a Bst. a AsylV abschlies-
send aufgeführten Elemente der Identität bezieht, sondern lediglich den
Ort der Sozialisierung anspricht,
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dass der Ort der Sozialisierung nicht mit der Staatsangehörigkeit ver-
wechselt werden darf (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 27 E. 5b),
dass das Ergebnis der Lingua-Analyse nicht ausschliesst, dass die Be-
schwerdeführerin tatsächlich in der Demokratischen Republik Kongo ge-
boren ist und die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzt, da sich die
für die Analyse verantwortlich zeichnende Fachperson zum Geburtsort
und zur Staatsangehörigkeit nicht äussert und auch nicht äussern kann,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eine Geburtsurkun-
de des Hôpital Général de B._______ und einen Zivilstandsregisteraus-
zug des Service de l'Etat-Civil der Stadt B._______, Commune de Nga-
liema, einreichte,
dass aus beiden Dokumenten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin
am (…) in B._______ zur Welt kam,
dass es damit keineswegs ausgeschlossen ist, dass sie in B._______
geboren wurde und die Staatsangehörigkeit der Demokratischen Repu-
blik Kongo besitzt, wobei selbstverständlich (entgegen ihren Angaben) ei-
ne viel frühere Ausreise aus ihrem Heimatland und eine Sozialisation in
einer frankophonen Region Europas weiterhin wahrscheinlich bleiben,
dass einem Gesuchsteller keine Täuschung über die Identität angelastet
werden kann, wenn auf Grund einer Lingua-Analyse nicht eindeutig aus-
geschlossen werden kann, dass der Gesuchsteller aus dem Land
stammt, dessen Nationalität er angibt (EMARK 2004 Nr. 4),
dass es dem BFM in diesem Sinne nicht gelungen ist, der Beschwerde-
führerin eine Täuschung über ihre Identität nachzuweisen,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Unrecht einen Nichteintretensent-
scheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG gefällt hat, weshalb die
Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
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sene notwendige Kosten zusprechen kann (Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der nicht
vertretenen Beschwerdeführerin aus der Einreichung der Beschwerde
verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteient-
schädigung zu entrichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom
23. Januar 2012 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an
das BFM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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