B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3392/2016
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Suzanne Stotz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. April 2016 / N (…).
E-3392/2016
Seite 2
SachDispositivverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im De-
zember 2012 in Richtung Äthiopien. Am 28. Juli 2014 reiste er in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. August 2014
wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen
Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person BzP). Am 1. März 2016
fand eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahr 2011 im Grenzge-
biet verhaftet worden zu sein, weil man ihn verdächtigt habe, das Land
illegal verlassen zu wollen. Nach drei Tagen sei er wieder freigelassen wor-
den. Am 23. November 2012 habe man ihn in der Schule, in der er als Leh-
rer gearbeitet habe, wiederum festgenommen, weil man ihn verdächtigt
habe, im Besitz oppositioneller Zeitschriften zu sein und diese an seine
Schüler verteilt zu haben. Im Gefängnis habe man ihn verhört und gefoltert.
Am 12. Dezember 2012 sei ihm die Flucht aus diesem gelungen, woraufhin
er das Land illegal verlassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 29. April 2016 – eröffnet am 2. Mai 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid der
Vorinstanz vom 29. April 2016 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren oder jedenfalls sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte, ein
Lehrerdiplom sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
E-3392/2016
Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Bestäti-
gung seiner Registrierung durch das Hochkommissariat der Vereinten Na-
tionen für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees;
UNHCR) in Äthiopien zu den Beschwerdeakten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 verzichtete der damals zuständige
Instruktionsrichter gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
F.
Am 2. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer angezeigt, dass das
Verfahren aus organisatorischen Gründen seit dem 1. November 2017 in
die Zuständigkeit der unterzeichnenden Richterin falle.
G.
Mit Verfügung vom 13. November 2017 liess das Bundesverwaltungsge-
richt der Vorinstanz die Akten zukommen und lud sie gleichzeitig zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung ein.
H.
Mit Vernehmlassung vom 16. November 2017, dem Beschwerdeführer am
23. November 2017 zur Kenntnis gebracht, beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-3392/2016
Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, wonach die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (vgl. BVGE
2014/26 E. 5). Betreffend den Vollzug der Wegweisung richtet sich die Kog-
nition nach Art. 49 VwVG.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
E-3392/2016
Seite 5
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
2.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachflucht-
gründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, un-
abhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.
3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die von ihm geltend
gemachte dreitägige Haft im Jahr 2011 sei nicht asylrelevant, da der Ver-
dacht einer illegalen Ausreise offenbar nicht habe aufrecht erhalten werden
können und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer dies-
bezüglich bei den eritreischen Behörden in nachteiliger Weise verzeichnet
worden sei. Die von ihm geltend gemachte Inhaftierung Ende November
2012 sei nicht glaubhaft. So seien seine Angaben zum Gefängnisaufenthalt
unsubstantiiert. Auch die Schilderung zu den Verhören sei wenig konkret
und schemenhaft. Zudem mache der Beschwerdeführer widersprüchliche
Angaben zur Anzahl der Personen, die mit ihm aus der Haft geflüchtet
seien. Die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen werde dadurch verstärkt, dass
er zur weniger einschneidenden Haft im Jahr 2011 deutlich substantiiertere
Angaben habe machen können.
3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Angaben zum Ge-
fängnisaufenthalt im Jahr 2012 seien stimmig und glaubhaft. So schildere
er auch persönliche Eindrücke und Ängste. Die Vorinstanz ziehe willkürlich
einzelne Aspekte der Befragung zur Untermauerung ihrer Einschätzung
heran. Seine Aussage zu den anderen Gefangenen, die mit ihm hätten
flüchten können, sei die einzige im Ansatz widersprüchliche Aussage. Dass
er sich dort ein wenig ungenau ausgedrückt habe, könne ihm nicht ange-
lastet werden, zumal seine übrigen Aussagen ansonsten widerspruchsfrei
ausgefallen seien. Ausserdem seien seine Ausführungen zur Haft im Jahr
2011 nicht deutlich substantiierter ausgefallen. Er schildere beide Gefäng-
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Seite 6
nisaufenthalte konstant. Der Vorwurf der Vorinstanz, seine Vorbringen wür-
den den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, erweise sich
damit als nicht haltbar.
4.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu be-
stätigen ist.
4.1 Was die geltend gemachte dreitägige Inhaftierung des Beschwerdefüh-
rers im Jahr 2011 anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass
dieses Ereignis – ungeachtet der Frage der Glaubhaftmachung – letztlich
nicht asylrelevant ist. Die Haft wurde nach Aussagen des Beschwerdefüh-
rers wegen des Verdachts der illegalen Ausreise angeordnet, wobei dieser
Verdacht offenbar nicht aufrechterhalten werden konnte und er deshalb
wieder freigelassen wurde. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht,
dass er wegen dieses Ereignisses in den Fokus der eritreischen Behörden
geraten oder in nachteiliger Weise verzeichnet worden ist. Auf Beschwer-
deebene wurde der Einschätzung des SEM nichts entgegengehalten. Es
kann daher darauf verzichtet werden, das Vorbringen auf die Glaubhaftma-
chung hin zu überprüfen.
4.2 Was die geltend gemachte Haft im Jahr 2012 anbelangt, sind die vo-
rinstanzlichen Erwägungen ebenfalls dahingehend zu bestätigen, als diese
als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG zu beurteilen ist.
4.2.1 So erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers zur Inhaftie-
rung und der anschliessenden Flucht als wenig substantiiert und wider-
sprüchlich. Der Beschwerdeführer wurde vom Befrager beispielsweise auf-
gefordert, das Gefängnis, in dem er zuerst untergebracht gewesen sein
soll, zu beschreiben. Dazu brachte er einzig vor, dieses sei unterirdisch und
dunkel gewesen. Man habe die Wand nicht erkennen können und er sei
alleine inhaftiert gewesen (SEM-Akten, A20/18 F31). Auf mehrmalige
Nachfragen hierzu antwortete er nur einsilbig. Mit der gleichen Oberfläch-
lichkeit beschrieb er auch den Raum, in dem er nach eigenem Bekunden
verhört und geschlagen worden sein soll (SEM-Akten, A20/18 F53; F54).
Die Schilderung eines Verhörs fiel zwar etwas ausführlicher aus, wurde von
der Vorinstanz jedoch zutreffend als schemenhaft bezeichnet. Insbeson-
dere lässt sie Realkennzeichen, namentlich eigene Empfindungen, Gedan-
ken und Ängste, vor allem im Hinblick auf die geltend gemachte erlittene
Misshandlung vermissen. Auch hinterlässt sie nicht den Eindruck, dass der
Beschwerdeführer das von ihm geltend Gemachte tatsächlich erlebt hat
E-3392/2016
Seite 7
(SEM-Akten, A20/18 F56). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer
bezüglich der Anzahl der Personen, welche mit ihm die Flucht ergriffen ha-
ben sollen, widersprach. In der BzP brachte er vor, er sei mit einem ande-
ren Gefangenen zusammen in eine Richtung gelaufen und die anderen
Gefangenen seien in eine andere Richtung gelaufen (SEM-Akten, A4/12
S. 7). In der Anhörung führte er demgegenüber aus, er sei mit einer Person
zusammen geflüchtet, sie seien jedoch in verschiedene Richtungen gelau-
fen. Er wisse nicht, ob die anderen Gefangenen ebenfalls geflüchtet seien
(SEM-Akten, A20/18 F91 ff.). Diese beiden Aussagen, welche ein Kernele-
ment seiner Asylvorbringen, nämlich seine Flucht aus der Gefangenschaft,
betreffen, sind nicht miteinander vereinbar.
4.2.2 Dem Vorbringen wird aber auch durch die mit Eingabe vom 1. Juli
2016 eingereichte Bestätigung des UNHCR der Boden entzogen. Der Be-
schwerdeführer brachte nämlich vor, dass er am 23. November 2012 in
seiner Schule verhaftet worden sei und dass ihm am 12. Dezember 2012
die Flucht aus der Haft gelungen sei (SEM-Akten, A20/18 F7). Gemäss der
Bestätigung des UNHCR hat er sich jedoch bereits am 24. November 2012
im Camp B._______ in Äthiopien registrieren lassen; zu einer Zeit also, als
er gemäss eigenen Angaben noch in Eritrea im Gefängnis gewesen sein
soll. Dass der Beschwerdeführer Daten verwechselt hat, kann ausge-
schlossen werden, erwähnt er doch selbst, dass er sich an das Datum sei-
ner Festnahme gut erinnern könne, weil er Lehrer gewesen sei und jeden
Tag das Datum an die Tafel geschrieben habe (SEM-Akten, A20/18 F81).
4.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Aus den eingereichten Beweismitteln, welche
lediglich geeignet sind, seine Identität und seinen Beruf nachzuweisen,
kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die einge-
reichte Bestätigung des UNHCR widerspricht, wie bereits erwähnt, seinen
Vorbringen gänzlich.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, illegal aus Eritrea aus-
gereist zu sein.
E-3392/2016
Seite 8
5.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die illegale Ausreise glaub-
haft zu machen. Die Ausführungen des SEM und die des Beschwerdefüh-
rers zur Frage der Glaubhaftigkeit sind aus den nachfolgenden Gründen
letztlich nicht mehr von Relevanz.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren Rechtspre-
chung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle
einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung
bestehe. Im zwischenzeitlich ergangenen Koordinationsurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch
gestützt auf eine neue Analyse der Situation in Eritrea zum Schluss, dass
sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Aus-
reise aus Eritrea allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht
mehr ausreiche. Festgehalten wurde, dass ein erhebliches Risiko einer Be-
strafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive nur dann an-
zunehmen sei, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzu-
kommen würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O.
E. 5.1 f.).
Vorliegend sind solche zusätzlichen Faktoren, welche den Beschwerdefüh-
rer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erschei-
nen lassen könnten, nicht ersichtlich. Seine geltend gemachten Vorflucht-
gründe sind – wie vorstehend dargelegt – als unglaubhaft und teilweise als
nicht asylrelevant einzustufen und es ist davon auszugehen, dass er vor
seiner Ausreise keine Probleme mit den eritreischen Behörden hatte, wel-
che bei einer Rückkehr zusammen mit der illegalen Ausreise eine Verfol-
gungsgefahr begründen könnten. Dies betrifft, wie bereits festgestellt, ins-
besondere auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Jahr 2011 we-
gen des Verdachts des illegalen Ausreiseversuchs während drei Tagen in
Haft gewesen zu sein (vgl. hierzu die vorangegangene Erwägungen 4.1).
Auch auf Beschwerdeebene werden keine Gründe vorgebracht, welche zu
einer solchen Profilschärfung führen könnten.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers somit auch unter dem Aspekt
subjektiver Nachfluchtgründe zu Recht verneint hat.
E-3392/2016
Seite 9
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-3392/2016
Seite 10
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
7.4 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe darauf hin,
dass er bis zur Ausreise im zivilen Nationaldienst als Lehrer gearbeitet
habe. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, dass ihm aufgrund des
nicht bewilligten Dienstabbruchs Verfolgung drohe.
7.5 Obwohl gemäss geänderter Praxis eritreische Staatsangehörige allein
aufgrund ihrer illegalen Ausreise nicht mehr mit einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung rechnen müssen, sind gewisse (nicht asylrechtlich
relevante) Nachteile von Seiten des eritreischen Staates gerade auch im
Zusammenhang mit der Dienstpflicht nicht auszuschliessen (vgl. Koordina-
tionsentscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1). Im Zusammen-
hang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 1
und 2 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea ist jeweils im konkreten Fall insbesondere in Erwägung zu ziehen,
ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den erit-
reischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch
das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des am 17. August 2017 er-
gangenen Koordinationsentscheids D-2311/2016 (als Referenzurteil publi-
ziert) eingehend analysiert. Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächli-
che Personenkategorien zu unterscheiden:
7.5.1 Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet haben, ohne davon
befreit worden zu sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des
18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist sind, ist davon auszugehen, dass
sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Anders ist die Gefahr aber bei
Personen einzuschätzen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, da es
regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kommt. Insbesondere bei
Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind – was
bei Personen, die erst im Alter von Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist
sind, anzunehmen ist –, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer konkreten
Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung
wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen. Eine Haftstrafe wegen
E-3392/2016
Seite 11
Nichtleistung des Dienstes haben nach Ansicht des Bundesverwaltungs-
gerichts Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist sind, nicht zu
gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist auch
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie
bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen werden (a.a.O.,
E. 13.3).
7.5.2 Das Gericht geht ferner davon aus, dass es auch Personengruppen
gibt, die vom Nationaldienst befreit werden können (Personen, welche in
industrieller, landwirtschaftlicher und pastoraler Funktion tätig sind, ge-
wisse lizenzierte selbständige Händler, Frauen, welche angestellt sind,
selbständig arbeiten oder ihr Leben dadurch bestreiten, dass sie andere
anstellen, verheiratete Frauen und unverheiratete Mütter, Personen, wel-
che in einem Haushalt die einzigen Personen mit Einkommen sind, Verhei-
ratete während der Hochzeitsfestlichkeiten). Diesbezüglich müssen sich al-
lerdings fallspezifisch jeweils konkrete Hinweise ergeben (a.a.O., E. 13.4).
7.6 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen verheirateten Mann
im Alter von 36 Jahren. Eigenen Angaben gemäss hat er Eritrea im Alter
von (…) Jahren verlassen. Für die Glaubhaftigkeit dieser Aussage spricht
die von ihm eingereichte Bestätigung des UNHCR aus dem Jahr 2012.
Seine Ausreise erfolgte mithin zwölf Jahre nach dem grundsätzlich die
Dienstpflicht auslösendem Alter von 18 Jahren. Aufgrund der unglaubhaf-
ten Aussagen zu den Vorfluchtgründen im Zusammenhang mit seiner Lehr-
ertätigkeit, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese or-
dentlich beendet und den zivilen National Service nicht ohne Bewilligung
abgebrochen hat.
7.7 Zusammenfassend erweist sich somit, dass im vorliegenden Fall die
Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen fin-
det der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine
Anwendung. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 oder 4 EMRK oder Art. 3 FoK verbo-
tene Strafe oder Behandlung droht. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
E-3392/2016
Seite 12
7.8 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.8.1 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als
Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht ein-
gehend mit der allgemeinen Situation in Eritrea und stellte fest, dass in
Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Ange-
sichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Ein-
zelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden,
wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17).
7.8.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Mann mittleren Al-
ters, welcher sich hier in der Schweiz ohne Familie aufhält. Er hat im Hei-
matsaat einen höheren Bildungsweg bestritten und als Lehrer gearbeitet.
Es ist davon auszugehen, dass er sich im Heimatstaat wieder beruflich und
sozial integrieren kann, zumal er dort über ein Beziehungsnetz verfügt
(SEM-Akten, A4/12 S. 5). Seine Anwesenheit in der Schweiz von gut vier
Jahren steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da er den überwie-
genden Teil seines Lebens im Heimatstaat verbracht hat. Aus den Akten
sind denn auch keine gesundheitlichen Beschwerden ersichtlich, weshalb
davon auszugehen ist, dass er gesund ist. Schliesslich liegen auch keine
Hinweise vor, aufgrund derer vorliegend von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit
als zumutbar.
7.8.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rück-
führung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der
freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG
entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-3392/2016
Seite 13
7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 6. Juli 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist,
ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3392/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
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