B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3393/2019
Ur t e i l vom 1 6 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und
Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 8. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl
nach. Ein am 14. Mai 2019 erfolgter Abgleich mit der europäischen Finger-
abdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er 27. Oktober
2017 in Griechenland um Asyl nachsuchte.
B.
Am 16. Mai 2019 bevollmächtige der Beschwerdeführer die ihm zugewie-
sene Rechtsvertretung.
C.
Am 17. Mai 2019 fand die Personalienaufnahme statt (PA). Dabei gab der
Beschwerdeführer an, er habe sich in Europa zuerst in Griechenland auf-
gehalten.
Im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 vom 23. Mai 2019 (nachfolgend Dublin-Gespräch) gab
er an, er habe am 27. Oktober 2017 in Griechenland ein Asylgesuch ge-
stellt. Dort habe er unter schlechtesten Bedingungen gelebt und kaum Pfle-
gemöglichkeiten gehabt. Als er sich deshalb am 3. Juli 2018 in den Bereich
der (…) begeben habe, sei er von diesen derart zusammengeschlagen
worden, dass er im Spital an der (…) und der (…) habe operiert werden
müssen. Nach sechs Tagen habe er das Spital verlassen müssen. Im Rah-
men seiner Schutzgewährung vom 10. Juli 2018 sei er von den griechi-
schen Behörden nicht befragt worden. Mit dem Entlassungsdokument des
Spitals habe er eine Aufenthaltsbewilligung für (…) Monate erhalten. Davor
habe er seine Bewilligung jeden Monat erneuern lassen müssen.
Gegen eine Überstellung nach Griechenland wendete der Beschwerdefüh-
rer ein, sein Ziel sei gewesen, in einem sicheren Land zu leben, sich wei-
terzubilden und sportlichen Aktivitäten nachzugehen. Dies sei in Griechen-
land nicht möglich. Dort gäbe es Gruppierungen mit mafiösen Strukturen,
die Personen misshandeln würden. Die Lebensbedingungen im Camp
seien katastrophal und den Journalisten werde der Zugang verweigert.
D.
D.a Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäi-
schen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemein-
same Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal
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aufhältiger Drittstaatstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. Au-
gust 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit ir-
regulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte die Vorinstanz Grie-
chenland am 3. Juni 2019 um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
D.b Am 5. Juni 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Übernah-
meersuchen zu.
E.
Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2019 mit, da er in
Griechenland seit dem (…) 2018 als Flüchtling anerkannt sei und über eine
bis am (…) 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, beabsichtige sie,
auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzu-
weisen. Dazu gewährte sie ihm das rechtliche Gehör.
F.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung und
führte aus, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er über eine bis im Jahr
2021 gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland verfügte. Dies ändere
indes nichts an der aktuell problematischen Lage für Flüchtlinge in Grie-
chenland. Er habe unter schlimmsten Bedingungen leben müssen, sei der
Gewalt anderer Flüchtlinge ausgesetzt gewesen und habe in Griechenland
weder Familie noch ein soziales Netz.
G.
Am 24. Juni 2019 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Ent-
scheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Am 25. Juni 2019
nahm der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine Eingabe vom 20. Juni
2019 Stellung.
H.
H.a Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und
forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Ver-
fügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang
nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte die Vor-
instanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und
stellte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis zu.
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Seite 4
H.b Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nie-
der.
I.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz für die Durch-
führung des Asylverfahrens festzustellen. Eventualiter sei eine angemes-
senen Frist zur Beschwerdebegründung anzusetzen. Prozessual sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, zu gewähren und der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen.
Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Univer-
sitären Psychiatrischen Kliniken B._______ vom 2. Juli 2019 bei.
J.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 3. Juli 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
K.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2019 gewährte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung
zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung.
L.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli
2019 fristgerecht nach und beantragt, es sei ihm in der Person der Unter-
zeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 5
1.2 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschie-
bende Wirkung zu (vgl. Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch
nicht entzogen. Der entsprechende Antrag ist daher gegenstandslos.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-
instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Re-
gel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann,
in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellun-
gen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den
Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche
Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandels-
assoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutre-
ten.
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Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Im
vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da er in Grie-
chenland als Flüchtling anerkannt worden sei. In diesem Zusammenhang
sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei
einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der
Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse
nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne dem Beschwerdeführer
nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt und ihm Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Der Beschwerdeführer
könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Ver-
letzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.
6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht sodann hervor,
dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführer als Flüchtling an-
erkannt und der Rückübernahme am 5. Juli 2019 zugestimmt haben. Hin-
weise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermutung des
verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen
nicht vor. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3
8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.3.2 Der Beschwerdeführer ist den Akten zufolge seit dem (…) 2018 in
Griechenland als Flüchtling anerkannt. Es besteht daher kein Anlass zur
Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund
der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwer-
deführer für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor einem
Jahr in Griechenland nach einem tätlichen Angriff hospitalisiert und an der
Lunge sowie Niere operiert werden musste. Gemäss seinen eigenen An-
gaben beim Dublin-Gespräch gehe es ihm diesbezüglich gut (vgl. Dublin
Gespräch). Sodann wurde er am 28. Juni 2019 aufgrund der drohenden
Wegweisung nach Griechenland in die B._______ eingewiesen, welche er
am 2. Juli 2019 wieder verlassen konnte. Die gesundheitlichen Probleme
des Beschwerdeführers können demnach nicht unter die vom EGMR in
seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Bel-
gien), §183, genannten „other very exceptional cases“ subsumiert werden:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine schwerkranke Per-
son, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaf-
fung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem
Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausge-
setzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewähr-
leistet ist.
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Seite 8
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Asylsuchende würden in
Griechenland angegriffen, ist festzuhalten, dass er im Falle einer Bedro-
hungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen kann. In An-
betracht dessen, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
umgehend nach der Spitalentlassung zuerkannt wurde sowie aufgrund der
umgehenden Beantwortung der Anfrage um Rückübernahme, erweist sich
der Einwand in der Beschwerde, Griechenland würde über kein funktionie-
rendes Rechtssystem verfügen, als unbegründet. Zum Einwand, das SEM
weiche im vorliegenden Fall von seiner zurückhaltenden Überstellungspra-
xis ab, ist festzuhalten, dass eine Wegweisung von Personen mit Schutz-
status nach Griechenland in zahlreichen Fällen sowohl vom SEM als auch
vom Gericht als zulässig erachtet wurde (vgl. zuletzt Urteile des BVGer
D-3270/2019 vom 4. Juli 2019; E-1947/2019 vom 21. Juni 2019;
E-2451/2019 vom 31. Mai 2019).
Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer
im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht fer-
ner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat
in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermu-
tungen umzustossen.
8.4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Lage für Flüchtlinge in
Griechenland sei desolat, ist festzustellen, dass das griechische Fürsorge-
system zwar nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit
Schutzstatus in der Kritik steht. So wurde davon berichtet, dass die Unter-
stützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zu-
erkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein
Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus
wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Ange-
sichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter an-
derem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die
Beschäftigung – insbesondere auch von Personen mit anerkanntem
Schutzstatus – zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf
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Seite 9
die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich
der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu
Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen
Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die be-
troffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behör-
den verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UN-
HCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember
2014, S. 31 ff.; EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde
40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide
vom 28. Oktober 2010).
8.4.3 Indes ist Griechenland ein sicherer Drittstaat, in dem keine Situation
von allgemeiner Gewalt herrscht. Griechenland ist an die Richtlinie
2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsan-
gehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationa-
len Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen
mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes) gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Per-
sonen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt
(Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe]
und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbe-
dingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage
nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenzi-
ellen Notlage ausgesetzt wäre. Es darf vom Beschwerdeführer erwartet
werden, dass er sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behör-
den wendet und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg ein-
fordert. Der Vollzug erweist sich als zumutbar.
8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG
möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zuläs-
sig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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Seite 10
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussicht-
los zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vorausset-
zungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb die Gesuche
abzuweisen sind.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandlos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: