Abtei lung V
E-3395/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 25. April 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3395/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie und aus Zakho, Provinz
Dohuk stammend, am 19. Oktober 1999 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. April 2000 das Asylgesuch
abwies und den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies sowie
deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Mai 2000
die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen
Aufnahme beantragte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2005 die angefochte-
ne Verfügung teilweise – soweit es den Vollzug der Wegweisung betraf
– in Wiedererwägung zog und wegen damaliger Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 4. Januar
2006 die Beschwerde, soweit nicht gegenstandlos geworden, zurück-
gezogen hatte,
dass die damals als Beschwerdeinstanz zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) mit Beschluss vom 10. Januar 2006 die
Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben hatte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Novem-
ber 2007 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme einräumte,
dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 4. De-
zember 2007 vernehmen liess und bezüglich der Ausführungen im Ein-
zelnen auf diese zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. April 2008 die mit Verfügung
vom 18. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme wieder auf-
hob, da sich der Vollzug der Wegweisung zum aktuellen Zeitpunkt als
zulässig, zumutbar und möglich erweisen würde,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
die Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme, mithin die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragte, da die Rückkehr in sein Hei-
matland aus individuellen Gründen nicht zumutbar oder nicht zulässig
sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 3. Juni 2008 aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss
zu leisten,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 11. Juni 2008 fristgerecht
geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen nicht
mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr ge-
geben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegwei-
sung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist,
sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen
Drittstaat zu begeben,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Fragen
bilden, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin beste-
hender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen oder
diese aufzuheben ist und ob der Vollzug der Wegweisung zulässig ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 25. April 2008 zutreffend
festgehalten hat, die vom Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen
Gehörs zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme neu geltend gemach-
te Bedrohung sei einerseits im wiedererwägungsrechtlichen Sinn als
verspätet vorgebracht zu erachten und andererseits in Würdigung der
Gesamtumstände als blosse Behauptung ohne hinreichende Grundla-
ge zu werten,
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dass auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden kann,
dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe im Abgleich zu den
Erwägungen der Vorinstanz nicht überzeugend ausfallen,
dass in der Tat nicht nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerde-
führer die nun neu vorgebrachten Sachverhalte erst im Rahmen des
Verfahrens der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme geltend macht,
falls sie den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen, zumal die ein-
gereichten Vorladungen aus dem Jahre 2002 und der eingereichte Zei-
tungsartikel aus dem Jahre 2004 stammen,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe bis anhin keinen
Anlass gesehen, diese Sachverhalte vorzubringen, und dies erst recht
nicht, nachdem er in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei,
nicht stichhaltig erscheinen,
dass die vor dem BFM geltend gemachten neuen Vorbringen als umso
weniger nachvollziehbar und glaubhaft gelten müssen, als er sich im
Anschluss an die Gewährung der vorläufigen Aufnahme im Rahmen
der Beschwerderückzugs-Anfrage zu der nun angeblichen lebensbe-
drohlichen Gefährdung mit keinem Wort vernehmen liess, sondern
vielmehr schriftlich den Beschwerderückzug bestätigte,
dass entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht der
nun neu vorgebrachte Sachverhalt auch nicht hinreichend substanzi-
iert und plausibel gemacht wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im
Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes BVGE 2008/4),
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dass die Erwägungen des BFM auch bezüglich der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zutreffend sind und die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM vorgenommene all-
gemeine Lageeinschätzung bezüglich der Menschenrechts- und der
Sicherheitslage in den kurdischen Nordprovinzen Erbil, Dohuk und Su-
leymaniya (woher der kurdische Beschwerdeführer stammt) im We-
sentlichen teilt,
dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im Grundsatzentscheid
BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen
Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Er-
bil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische
Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dort-
hin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Par-
teibeziehungen verfügen, zumutbar ist,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und durch den geleisteten Kostenvorschuss vollum-
fänglich gedeckt sind,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, das
BFM habe sich nicht zu seiner guten Integration in der Schweiz geäu-
ssert und jedenfalls sollte ihm die Möglichkeit gewährt werden, ein Ge-
such um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14
Abs. 2 AsylG einzureichen,
dass der Vorhalt gegenüber dem BFM unbegründet ist, da ein entspre-
chender Antrag von der zuständigen kantonalen Behörde auszugehen
hat,
dass es dem Beschwerdeführer offensteht, bei den kantonalen Behör-
den ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss vollum-
fänglich gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfü-
gung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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