B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3395/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch Ass. jur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. Mai 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (…)
und gelangte über (…) am (…) in die Schweiz, wo er am 8. Juli 2015 um
Asyl nachsuchte. Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 informierte das SEM das
Migrationsamt des Kantons B._______ dahingehend, der unbegleitete
minderjährige Beschwerdeführer werde für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton B._______ zugewiesen, weshalb darum gebeten werde, die vorge-
sehenen Schutzmassnahmen unverzüglich einzuleiten und dem Staats-
sekretariat sowie dem Beschwerdeführer nach erfolgter Ernennung den
Namen und die Adresse der gesetzlichen Vertretung mitzuteilen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung zur Person (BzP) im C._______ vom 10. Juli 2015
und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 16. Februar 2016 im We-
sentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie
und (…) Glaubens. Er stamme aus D._______ (…), wo seine Familie eine
(…) besitze und ihren Lebensunterhalt hauptsächlich mit (…) bestreite. Bei
der BzP antwortete er auf die Frage, weshalb er sein Heimatland verlassen
habe und was die Gründe für sein Asylgesuch seien, der erste Grund sei,
dass er daran interessiert sei, sich schulisch weiterzubilden, und dass es
ihm in Eritrea auch nicht gut gegangen sei. Er habe eigentlich das Ziel ge-
habt, wie sein Bruder, der (…) Jahre zuvor nach E._______ gegangen sei,
die 11. Klasse abzuschliessen und die 12. Klasse in E._______ zu absol-
vieren. Sein Bruder sei aber nicht mehr zurückgekehrt und seine Mutter
habe darunter gelitten, weshalb er aus Angst, dasselbe Schicksal wie er zu
erleiden, illegal aus Eritrea ausgereist sei. Bei der Anhörung führte er im
Beisein seiner Vertrauensperson an, er sei ausgereist, weil er für sich keine
Zukunft in Eritrea gesehen und nicht im Militär habe enden wollen. Insbe-
sondere sei seine Mutter sehr besorgt um ihn und seine Geschwister ge-
wesen. Sie habe dauernd geweint, weshalb er sich schliesslich entschlos-
sen habe, das Land illegal zu verlassen, um eine bessere Zukunft zu ha-
ben.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid
wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte bei der Anhörung (…) zu den Akten.
B.
Mit Eingabe vom 18. April 2016 informierte der Rechtsvertreter das SEM
E-3395/2016
Seite 3
unter Zustellung seiner Vollmacht über die erfolgte Mandatsübernahme
und ersuchte darum, ihm nach Abschluss des Verfahrens und spätestens
mit der Eröffnung des Asylentscheides Akteneinsicht zu gewähren.
C.
Mit am 18. Mai 2016 eröffneter Verfügung vom 13. Mai 2016 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch vom 8. Juli 2016 ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzu-
mutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und hielt fest, die
vorläufige Aufnahme dauere ab Datum dieser Verfügung bis zu deren Auf-
hebung oder Erlöschen. Bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme müsse
der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen, ansonsten er in Haft genom-
men und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne.
Gleichzeitig beauftragte es den Kanton B._______ mit der Umsetzung der
vorläufigen Aufnahme und liess dem Rechtsvertreter in der Beilage unter
anderem die editionspflichtigen Akten mit dem Aktenverzeichnis zukom-
men.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2016 gelangte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte in materieller Hinsicht unter Aufhebung der Dispositivziffer 1 der an-
gefochtenen Verfügung die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs, eventualiter die Aufhebung der Dispositivziffer 1 und die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbei-
standes in der Person des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 110a Abs. 1
Bst. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31). Als Beilagen zur Beschwerde liess er
nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht vom
15. April 2016 einen Auszug aus „Michelin route planner and maps“, abge-
rufen am 27. Mai 2016, eine Mittellosigkeitsbestätigung vom 30. Mai 2016
und eine Kostennote seines Rechtsvertreters gleichen Datums einreichen.
E.
E.a Am 2. Juni 2016 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den Ein-
gang der Beschwerde.
E-3395/2016
Seite 4
E.b Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2016 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie – unter Vorbehalt einer
nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwer-
deführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Den Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a
AsylG hiess sie ebenfalls gut und bestellte dem Beschwerdeführer seinen
Rechtsvertreter (Ass. jur. Christian Hoffs von der HEKS Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende B._______) als amtlichen Rechtsbeistand. Gleich-
zeitig lud sie die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG ein, sich bis zum 5.
Juli 2016 zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2016 beantragte das SEM unter Verweis
auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollum-
fänglich festgehalten werde, die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 28. Juli 2016 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten
Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. Als
Beilage liess er eine Kostennote seines amtlich bestellten Rechtsbeistan-
des vom 29. Juli 2016 einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage be-
schränkt, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt. Demgegenüber sind die Dispositivziffern 2 (Ablehnung des
Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der Verfügung vom
13. Mai 2016 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
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Seite 6
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
an, die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers ver-
möchten insgesamt weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standzuhalten. Insbesondere
habe er mit seinem Vorbringen, er sei in erster Linie deshalb aus Eritrea
ausgereist, weil er dort keine Zukunftsperspektive gehabt habe, keine ge-
zielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen, sondern Nachteile
geltend gemacht, die mit den allgemeinen Lebensumständen in Eritrea zu-
sammenhängen würden und die ganze Bevölkerung in gleichem Mass tref-
fen könnten. Hinsichtlich seiner Befürchtung, irgendwann ins Militär einge-
zogen zu werden, sei festzustellen, dass er eigenen Angaben zufolge zum
Zeitpunkt seiner Ausreise lediglich etwas mehr als (…) Jahre alt und somit
noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter gewesen sei, weshalb er nicht
als Wehrdienstverweigerer gelte. Er habe nicht geltend gemacht, ein mili-
tärisches Aufgebot erhalten zu haben, weshalb seine Furcht vor Nachstel-
lungen seitens der eritreischen Behörden mangels Behördenkontakts und
angesichts seines Alters in Übereinstimmung mit Entscheidungen und Mit-
teilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2006 Nr. 3 als unbegründet einzustufen sei.
Zur Problematik der illegalen Ausreise sei festzuhalten, dass ein legales
Verlassen Eritreas grundsätzlich lediglich mit einem gültigen Reisepass
und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich sei. Ausreisevisa würden
von den eritreischen Behörden bereits seit mehreren Jahren nur noch unter
sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge
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an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab 11
Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis zu einem Alter
von 47 Jahren grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen
seien. Subjektive Nachfluchtgründe seien von Gesetzes wegen grundsätz-
lich zu beweisen oder müssten zumindest glaubhaft gemacht werden, und
eine Umkehr der gesetzlichen Beweis- respektive Substanziierungslast
finde nicht statt, wovon auch der Beschwerdeführer trotz der nur einge-
schränkten legalen Ausreisemöglichkeiten nicht entbunden sei. Es sei ihm
nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er Eritrea illegal verlassen
habe, zumal er insbesondere einerseits behauptet habe, seine Flucht
schon einige Zeit geplant zu haben, und andererseits ausgesagt habe, ei-
nes Tages im (…) beim (…) zwischen (…) und (…) Uhr den Ausreiseent-
schluss gefasst und sogleich umgesetzt zu haben. Des Weiteren habe er
erklärt, er und seine Kollegen hätten sich an jenem Nachmittag vor dem
Antritt der Reise Richtung Grenze nur mit (…), was realitätsfremd und un-
wahrscheinlich erscheine. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht in der
Lage gewesen, seinen Reiseweg und die Grenzüberquerung über Allge-
meinplätze hinaus zu beschreiben.
Der Beschwerdeführer habe sich bei der Aufforderung, den Fussmarsch
von seinem Heimatort D._______ bis (...) zu beschreiben, in auf den ersten
Blick ausführliche und scheinbar realitätsnahe Schilderungen geflüchtet,
indem er dargelegt habe, wie er und seine Reisegefährten sich beim Tra-
gen des Essens abgelöst und gegen die Kälte Jacken ausgetauscht hätten.
Eine konkrete Wegbeschreibung der einzelnen Stationen sei indessen
nicht in ausreichendem Mass zustande gekommen, und er sei zudem auf
die Frage nach der örtlichen Orientierung ausgewichen, indem er in stere-
otyper Art und Weise auf einen ortskundigen Reisebegleiter verwiesen
habe, der als einzige Person den Weg gekannt habe. Es sei noch darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, die Strecke von
D._______ nach (…) in (…) Minuten zurückgelegt zu haben, obwohl es
sich dabei um eine Strecke von (…) Kilometern handle, die selbst von einer
sportlich trainierten Person kaum in der geschilderten Zeitspanne zurück-
gelegt werden könne. Diese Aussagen würden belegen, dass sich seine
Ausreiseschilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf
tatsächlich Erlebtes beziehen würden, weshalb die von ihm geltend ge-
machten Fluchtumstände insgesamt als realitätsfremd und unglaubhaft
eingestuft werden müssten. Somit habe der Beschwerdeführer bei einer
allfälligen Rückkehr nach Eritrea auch keine begründete Furcht vor einer
unangemessen hohen Strafe, weshalb nicht vom Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe ausgegangen werden könne.
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Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs grund-
sätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet und der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gelange mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft
nicht zur Anwendung. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung. Vorliegend erachte das SEM den Vollzug der Wegweisung in den
Herkunfts- respektive Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung
sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegen-
wärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar, weshalb der Beschwerdeführer in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde angeführt, es sei nicht zu beanstan-
den, wenn das SEM argumentiere, die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte fehlende Zukunftsperspektive in Eritrea und seine Befürchtung, in
den Militärdienst eingezogen zu werden, seien nicht asylrelevant. Bean-
standet werde hingegen die Auffassung, wonach es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen sei, seine geltend gemachte illegale Ausreise glaubhaft
zu machen. Diesbezüglich verletze das Staatssekretariat seine Untersu-
chungs- und Begründungpflicht. Das Studium des Anhörungsprotokolls
vom 16. Februar 2016 zeige das Bild eines umsichtigen Jugendlichen, der
sehr wohl wisse, wie seine nahe Zukunft bei einem Verbleib in Eritrea aus-
sehen würde. Er habe bei der Anhörung wiederholt klar gemacht, weshalb
er beabsichtigt habe, das Land zu verlassen. Den grundsätzlichen Ent-
schluss zur Ausreise habe er bereits vor dem Tag gefasst, als (…) der kon-
krete Ausreisezeitpunkt festgelegt worden sei. Seine Aussagen seien in
Bezug auf seinen Ausreiseentschluss äusserst substanziiert und auch in
anderen Punkten detailliert, schlüssig und plausibel ausgefallen. Es sei ge-
rade kein Widerspruch, eine grundsätzlichen Entscheidung bereits vorab
getroffen zu haben und diese dann spontan umzusetzen. Folglich könne
nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Sachverhalt wie vom Be-
schwerdeführer geschildert zugetragen habe. Der Entschluss zur illegalen
Ausreise erscheine daher insgesamt glaubhaft, weshalb eine illegale Aus-
reise wahrscheinlicher als eine legale sei.
Des Weiteren verletze das SEM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Schilderungen des Beschwerdeführers zum Reiseweg in grober Weise
seine Begründungspflicht, weil es schlüssige und plausible Antworten, die
es zunächst selber als ausführlich und realitätsnah einordne, ohne nähere
Begründung diskreditiere. Eine nachvollziehbare Abwägung der gegen-
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übergestellten Antworten fehle gar ganz. Zudem konkretisiere die Vo-
rinstanz die aus ihrer Sicht unzureichenden Antworten des Beschwerde-
führers nicht. Bei einer Durchsicht des Anhörungsprotokolls und insbeson-
dere der zum Reiseweg gestellten Fragen werde nicht ersichtlich, weshalb
die Antworten nicht ausreichen würden. So habe der Beschwerdeführer
insbesondere die Fragen (…) so detailliert beantwortet, dass Realkennzei-
chen auszumachen seien. Die Vorinstanz verletze den Untersuchungs-
grundsatz, wenn sie Antworten, die authentisch und in sich schlüssig seien,
offensichtlich nicht würdige. Es sei daher stossend, wenn die befragende
Person in der Verfügung den Vorwurf erhebe, die konkrete Wegbeschrei-
bung der einzelnen Stationen sei nicht in ausreichendem Masse zustande
gekommen, aber sich gleichzeitig mit den Antworten zufrieden gebe, ohne
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, seine angeblich
mangelhaften Antworten zu präzisieren. Sie wäre verpflichtet gewesen, die
nicht ausreichend beantwortete Frage zumindest einmal zu wiederholen
und auf eine detailliertere Schilderung zu drängen, was aber nicht gesche-
hen sei. Es entstehe der Eindruck, dass die verfügende Person, die auch
die Anhörung durchgeführt habe, erst nachträglich den Entschluss gefasst
habe, dass die Antworten des Beschwerdeführers für das Glaubhaftma-
chen seiner Ausreiseschilderung nicht genügen würden. Ein solches Vor-
gehen wäre aber rechtswidrig, weil das SEM gesetzlich zur Erhebung des
zu beurteilenden Sachverhaltes verpflichtet sei.
Auch der weitere Vorwurf, der Beschwerdeführer weiche bei der Frage
nach der örtlichen Orientierung aus, indem er in stereotyper Art und Weise
auf einen angeblichen Reisebegleiter verweise, sei nicht haltbar. Zunächst
sei nicht erkennbar, aus welchen Antworten genau eine Stereotypie abge-
leitet werde. Zudem präzisiere er bei seiner Antwort auf die Frage (…)
selbst, indem er auf (…) verweise. Des Weiteren werde bestritten, dass die
(…) Kilometer lange Strecke von D._______ nach (…) nicht in (…) Minuten
zu Fuss zurückgelegt werden könne. Zunächst sei nicht bekannt, wie das
SEM diese Strecke vermessen habe. In den Akten befinde sich zwar eine
Karte der Region. Der Zugriff sei aber durch das SEM geschützt. Deshalb
werde eine Karte beigelegt, die am 27. Mai 2016 im Internet (www,viami-
) abgerufen worden sei. Gemäss dieser Karte betrage der Ab-
stand zwischen D._______ und (…) maximal (…) oder (…) Kilometer. Der
Beschwerdeführer gebe an, dass die Strecke abschüssig und die Gruppe
(…) auch nicht spaziert sei, sondern sich flott vorwärts bewegt habe. Somit
sei eine solche Strecke sehr wohl in geschätzten (…) Minuten zu bewälti-
gen, wobei darauf verwiesen werde, dass er sich auch verschätzt habe
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könne. Ein Vorwurf wäre ihm nur dann zu machen, wenn die Schätzung
eine grobe Abweichung von der Realität darstellen würde.
Insgesamt seien die Aussagen des Beschwerdeführers erlebnisgeprägt
und anschaulich. Seine Schilderungen zum Reiseweg seien nachvollzieh-
bar sowie schlüssig, sie würden in das Gesamtbild eines auskunftsfreudi-
gen Jugendlichen passen, der alle ihm gestellten Fragen altersgemäss be-
antworte. Bei einer Durchsicht des Protokolls und im persönlichen Ge-
spräch mit dem Beschwerdeführer sei bei der Rechtsvertretung nie auch
nur der geringste Zweifel entstanden, ob der Jugendliche einen konstruier-
ten Sachverhalt erzähle, wie es das SEM ihm vorwerfe. Der Beschwerde-
führer habe keine andere Wahl gehabt, als illegal aus Eritrea auszureisen.
Wenn das Bundesverwaltungsgericht in jüngster Zeit überhaupt davon
ausgegangen sei, dass einen illegale Ausreise aus Eritrea nicht glaubhaft
sei, so sei dies deshalb gewesen, weil entweder berechtigte Zweifel an ei-
ner illegalen Ausreise aufgrund eines früheren Aufenthalts im Ausland be-
standen hätten oder aufgrund des Alters der betroffenen Person. Vorlie-
gend treffe dies auf den Beschwerdeführer nicht zu.
Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass es sich um einen jungen
Beschwerdeführer handle, was bei den Anforderungen an das Glaubhaft-
machen zu beachten sei. Die Vorinstanz habe diesem Umstand ebenfalls
nicht Genüge getan. Aufgrund der bisherigen Ausführungen, des Alters des
Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Flucht und der Anhörungen sei
somit festzuhalten, dass seine Aussagen insgesamt, und insbesondere
auch diejenigen zu seiner illegalen Flucht aus Eritrea, glaubhaft seien. Er
erfülle somit gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund sub-
jektiver Nachfluchtgründe die Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Des Weiteren
sei darauf hinzuweisen, dass das SEM offiziell eine Praxisänderung be-
züglich eritreischer Asylsuchender verneine, aber den Rechtsberatungs-
stellen bekannt sei, dass trotzdem vermehrt Wegweisungsentscheide nach
Eritrea ausgesprochen würden. Es stelle dabei nicht darauf ab, ob jemand
illegal ausgereist sei oder nicht. Es sei alleine relevant, ob die Aussage der
asylsuchenden Person glaubhaft erscheine. Von der Unglaubhaftigkeit der
Aussagen zu den Fluchtgründen dürfe nicht direkt auf die Unglaubhaf-
tigkeit der illegalen Ausreise geschlossen werden. Genau so wenig könne
von einer wenig substanziierten Reisebeschreibung auf eine legale Aus-
reise geschlossen werden. Unglaubhaftigkeitselemente könnten nur als In-
diz dienen und müssten zusammen mit weiteren Elementen, wie insbeson-
dere der Plausibilität einer illegalen Ausreise, abgewogen werden. Es
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Seite 11
müsse weiterhin darum gehen, abzuwägen, ob eine illegale Ausreise
glaubhaft, also wahrscheinlicher als eine legale Ausreise sei. Wenn dabei
einseitig nur auf die Unglaubhaftigkeit einzelner Aussagen abgestellt
werde, verletze dies nach Auffassung der Rechtsvertretung den Untersu-
chungsgrundsatz. Eine solche Vorgehensweise stelle ein rechtswidriges
und unverhältnismässiges staatliches Handeln dar. Solche Entscheid des
SEM stellten weiter eine Änderung der früheren Praxis dar, zu der es kei-
nen Anlass gebe. Sollte das Gericht wie das SEM davon ausgehen, dass
im Gegensatz zur Situation bisher eine legale Ausreise aus Eritrea leichter
möglich sei, oder illegal Ausreisende bei ihrer Rückkehr nichts zu befürch-
ten hätten, sei dies zu begründen und ausführlich darzulegen, worauf sich
diese neuen Informationen zur aktuellen Situation in Eritrea stützen wür-
den.
5.3 In der Vernehmlassung wurde angeführt, das SEM habe bereits im
Asylentscheid dargelegt, dass es die geltend gemachte illegale Ausreise
des Beschwerdeführers aus Eritrea als unglaubhaft erachte. Die in der Be-
schwerde dagegen erhobenen Einwände überzeugten nicht. Es sei in die-
sem Zusammenhang weiter darauf hinzuweisen, dass sich bei den Asylsu-
chenden aus Eritrea aufgrund der Praxis des SEM ein Lerneffekt eingestellt
habe und sie sehr wohl wüssten, was bei einer Beschreibung der Ausreise
aus Eritrea an Substanziierung erwartet werde. Dem scheine vorliegend
auch der Beschwerdeführer entsprechen zu wollen, wie beispielsweise
seine Antworten auf die Fragen (…) und (…) bei der Anhörung anschaulich
zeigen würden. Hier würden verschiedene Interaktionen zwischen den Rei-
segefährten geschildert, was auf den ersten Blick lebensnah scheine. Ana-
lysiere man diese Aussagen jedoch genauer, so falle auf, dass hier trotz-
dem ein wesentliches Realkennzeichen, nämlich der innere Bezug des Be-
schwerdeführers zu diesen äusseren Phänomenen, die sich naturgemäss
in entsprechenden Gedanken und Gefühlen eines Menschen widerspiegel-
ten, fehlen würde. Aus diesem Grund gehe das SEM weiter davon aus,
dass sich der Beschwerdeführer bei der Beschreibung seiner angeblichen
illegalen Ausreise aus Eritrea auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht
auf tatsächlich Erlebtes beziehen müsse.
5.4 In der Replik wurde entgegnet, das SEM gehe in seiner Vernehmlas-
sung auf die begründeten Argumente in der Beschwerde nicht ein und
meine lediglich, die Einwände überzeugten nicht. Darüber hinaus unter-
stelle es dem Beschwerdeführer, er habe in der Anhörung zu den Asylgrün-
den gelogen, weil sich ein Lerneffekt eingestellt habe. Es zeige mit diesem
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Seite 12
pauschalen Täuschungsvorwurf auf, dass es im vorliegenden Fall den in-
dividuellen Sachverhalt nicht mehr objektiviert beurteilen könne oder wolle.
Aufgrund einer persönlichen Erfahrung der Sachbearbeiterin oder angeb-
lich allgemeiner Erfahrung anderer Mitarbeitender des SEM bei asylsu-
chenden Personen aus Eritrea werde von der Gesamtheit auf den Einzel-
fall geschlossen. Das sei grob rechtswidrig, da Argumente, die für die
Glaubhaftigkeit des Asylsuchenden sprechen würden, abgetan würden und
argumentativ jetzt sogar gegen ihn verwendet würden. Lebensnahe Schil-
derungen des Jugendlichen würden nicht mehr für ihn sprechen, sondern
sie seien nur noch Ausdruck seiner vermeintlichen Täuschungsabsicht.
Dieser Vorwurf sei mit aller Entschiedenheit zurückzuweisen. Die Ansicht
des SEM, die genauere Analyse seiner nur scheinbar lebensnahen Aussa-
gen zeige, dass der innere Bezug des Beschwerdeführers zu diesen äus-
sern Phänomenen fehlen würde, bleibe unsubstanziiert, zumal vom SEM
bei der Befragung eines minderjährigen Jugendlichen erwartet werden
könne, dass es ihm verständliche und seinem Alter angemessene Fragen
stelle. Wenn es etwas über die Gefühle und Gedanken des Jugendlichen
wissen möchte, müsse es ausdrücklich danach fragen. Es sollte aber nicht
Fragen stellen, die aus der Sicht der Rechtsvertretung eindeutig als Auffor-
derung zu verstehen seien, äussere Phänomene zu schildern und dann zu
erwarten, dass der Jugendliche auch noch den Subtext der Frage verste-
hen solle und über innere Bezüge informiere. Ausserdem habe der Jugend-
liche sehr wohl sein inneres Erleben geschildert. Als Beispiel sei auf die
dieses Mal explizite Frage (…) nach dem persönlichen Erleben des Fuss-
marsches verwiesen. In seiner Antwort habe der Beschwerdeführer er-
wähnt, er sei müde gewesen, er habe jedoch das Ziel im Auge gehabt und
dieses auch unbedingt erreichen wollen, deshalb habe er sich gezwungen,
weiterzumachen.
6.
Vorab ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, das
SEM habe seine Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvoll-
ständig respektive unrichtig festgestellt. Diesbezüglich ist festzustellen,
dass aufgrund der Aktenlage keine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus-
zumachen ist. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung in rechts-
genüglicher Weise mit den gesuchsbegründenden Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt und begründet, weshalb sie in Bezug
auf die geltend gemachte illegale Ausreise den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Die Prüfung der Frage, ob
die Vorinstanz in materieller Hinsicht zu Recht und mit zutreffender Begrün-
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Seite 13
dung zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle mangels sub-
jektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft nicht, wird Gegen-
stand der nachfolgenden Erwägung 7 sein. Ergänzend ist festzustellen,
dass für den Beschwerdeführer eine Anfechtung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägun-
gen ohne Einschränkung möglich war. Die Rüge des Beschwerdeführers,
das SEM habe formelles Recht verletzt, erweist sich somit als unbegrün-
det, weshalb der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist.
7.
7.1 Wie bereits erwähnt, erhalten Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbeson-
dere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das
Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen,
wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Re-
publikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen
des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen,
weshalb er bei einer Rückkehr dorthin mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen
zu rechnen hätte.
7.2 Gemäss bisheriger Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass
mit einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund ge-
schaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea
mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten
(vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht gelangte im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellen-
gestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Pra-
xis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung
drohe. Nicht flüchtlingsrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach
der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob eine drohende
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Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit
respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko
einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Mo-
tive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der ille-
galen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5).
7.3 Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren er-
sichtlich. Insbesondere ist unter Verweis auf die diesbezüglichen Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe zum Zeitpunkt seiner Ausreise
darzutun. In der Beschwerde wird denn auch diesbezüglich angeführt, es
sei nicht zu beanstanden, wenn das SEM argumentiere, die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte fehlende Zukunftsperspektive in Eritrea
und seine Befürchtung, in den Militärdienst eingezogen zu werden, seien
nicht asylrelevant. Seine unter anderem zur Begründung seines Asylge-
suchs geäusserte Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Eritrea dasselbe
Schicksal wie sein Bruder zu erleiden, der nicht mehr zurückgekehrt sei,
nachdem er nach E._______ gegangen sei, um die 12. Schulklasse zu ab-
solvieren, erweist sich deshalb als in objektiver Hinsicht unbegründet und
vermag keine Schärfung seines Profils respektive eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Zudem ergeben sich aus sei-
nen Aussagen auch keine anderen Anknüpfungspunkte, die ihn in den Au-
gen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten. Wie bereits erwähnt, vermag eine illegale Ausreise aus Eritrea für
sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfol-
gung zu begründen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Reiseweg
und zu seinem ortskundigen Reisebegleiter enthalten entgegen den dies-
bezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung eindeutige Re-
alkennzeichen. Sie sind nicht nur scheinbar, sondern tatsächlich ausführ-
lich, in sich schlüssig, realitätsnah sowie plausibel ausgefallen, weshalb
davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer Eritrea illegal verlassen
hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass offenbar auch die befragende
Person nicht davon ausgegangen ist, die konkrete Wegbeschreibung des
Beschwerdeführers zu den einzelnen Stationen sei nicht in ausreichendem
Masse zustande gekommen respektive mangelhaft ausgefallen, ansonsten
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sie verpflichtet gewesen wäre, ihm das rechtliche Gehör zu gewähren und
bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten entsprechend nachzufragen.
7.4 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe darzutun.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 13. Mai 2016 die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch der Antrag
auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2016 gutgeheissen wurde
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und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Verän-
derung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist der Beschwerdeführer
von der Auferlegung der Verfahrenskosten zu befreien.
11.2 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2016
die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihm notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht
zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kos-
tennote vom 29. Juli 2016 ausgewiesene Vertretungsaufwand von (…)
Stunden und die Auslagen von Fr. (…) erscheinen angemessen. Weil das
Bundesverwaltungsgericht nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ent-
schädigt, ist der in der Kostennote vom 29. Juli 2016 aufgeführte Stunden-
ansatz von Fr. 200.– entsprechend auf Fr. 150.– zu reduzieren. Dem amt-
lich bestellten Rechtsbeistand in der Person seines Rechtsvertreters ist so-
mit zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von
Fr. (…) (inkl. Auslagen) auszurichten. Das amtliche Honorar umfasst kei-
nen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Sollte
der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln gelangen, ist dieser
Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten be-
freit.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. (…) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: