Abtei lung V
E-3397/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bruno
Huber, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren(...),
Türkei,
vertreten durch die Beratungsstelle für Asyl- und
Ausländerrecht, Monique Bremi (zuvor: Rechtsanwalt Urs
Ebnöther), (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2004
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3397/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ in der Provinz
Tunceli mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess am 13. Oktober
2001 seine Heimat und gelangte am 18. Oktober 2001 in die Schweiz,
wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 26. Oktober
2001 in der Empfangsstelle Kreuzlingen summarisch befragt und am
16. November 2001 im Kanton (...), dem er für die Dauer des
Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu seinen Asylgründen angehört.
Am 19. Dezember 2003 führte das vormalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) eine ergänzende Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen an, er sei durch seinen älteren Bruder D._______
politisiert worden, welcher Vertreter der Arbeiterklasse gewesen sei.
Seit 1994 sei er Mitglied der MLKP (Marxistisch-Leninistische
Kommunistische Partei) und in C._______ Komiteeverantwortlicher der
Jugend gewesen. Er habe für die Partei Propaganda-Arbeit gemacht,
die Jugendzeitschriften „Özgür Genclik“ sowie die Zeitschrift „Atilim“
und die Arbeiterklassenzeitung „Dayanisma“ verteilt, Mauern
beschriftet, Versammlungen durchgeführt und Mitglieder geworben.
Anlässlich einer verbotenen Demonstration am 25. Juli 1996 für die
Opfer des Todesfastens sei er festgenommen und zuerst auf den
Polizeiposten E._______, später dann nach C._______ und
schliesslich zur Antiterroreinheit in F._______ gebracht worden, wo er
massiv gefoltert worden sei. Danach sei er in Haft genommen worden.
Im Gefängnis Sakarya habe er sich an Hungerstreiks und im Ge-
fängnis Gebze am Todesfasten beteiligt, um gegen die
Haftbedingungen sowie gegen die Typ F-Gefängnisse zu protestieren.
Am (...) sei er, wohl aufgrund seines schlechten Gesund-
heitszustandes nach dem Todesfasten, freigelassen worden. Sein
Urteil sei für Dezember 2001 vorgesehen gewesen. Er sei jedoch
vorher, im Oktober 2001, ausgereist. Am (...) sei er mit Urteil der
dritten Kammer des DGM (Devlet Güvenlik Mahkemesi) Istanbul Nr. 3
wegen Mitgliedschaft bei der MLKP und Werfen und Herstellen von
Molotowcocktails zu insgesamt 14 Jahren, 20 Monaten und 26 Tagen
Gefängnis verurteilt worden.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
anlässlich des Verfahrens diverse Unterlagen ein:
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- Nüfus (...)
- Primarschuldiplom vom 16. Mai 1986
- Kopie der Zeitung "Atilim" vom 31. Mai 1997, samt Übersetzung
- Kopie Zeitungsartikel „Yasamda Atilim“ vom 10. März 2001, samt
Übersetzung
- Familienregisterauszug vom 22. Dezember 2003 und
Wohnsitzbescheinigung
- Kopie des Urteils des DGM Istanbul vom (...), samt Übersetzung
- Kopie des Protokolls der Gerichtsverhandlung vom (...) DGM
Istanbul, samt Übersetzung
- Kopie der Berufung der Staatsanwaltschaft ans Kassationsgericht
Istanbul vom (...), samt Übersetzung
- Kopie des Urteils des Kassationsgericht Istanbul vom (...), samt
Übersetzung
- Fotos des Beschwerdeführers mit Mitgefangenen und Verwandten in
Haft
- 3 Zeugenaussagen zur Identität des Beschwerdeführers, vom
10. September 2004
- Kopie der Anklage ans DGM Istanbul vom (...), samt Übersetzung
- Kopie der Entscheidung über die Haftverlängerung vom (...), samt
Übersetzung
- Kopie eines Schreibens des Anwalts (...) über den Prozessstand,
samt Übersetzung.
B.
Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 1. Oktober 2004 ab, sprach ihm jedoch die Flüchtlingsei-
genschaft zu, schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässig-
keit auf und nahm ihn als Flüchtling vorläufig in der Schweiz auf. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers in der MLKP sowie die Verurteilung wegen Molotow-
cocktail-Anschlägen stellten Asylausschlussgründe nach Art. 53 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mittels seines
Rechtsvertreters am 8. November 2004 Beschwerde. Er focht den
Ausschluss vom Asyl nach Art. 53 AsylG an und beantragte die
Aufhebung der Ziffern 2 – 7 der Verfügung, die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung
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eines Kostenvorschusses; als Beweismittel reichte er einen Zeitungs-
artikel zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2004 verzichtete die da-
mals zuständige Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verlangte die Über-
setzung des eingereichten Zeitungsartikels in eine Amtssprache.
E.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2004 reichte der Beschwerdeführer
eine Teil-Übersetzung des Artikels ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2004 hielt die Vorinstanz an
ihrer Einschätzung fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2004 teilte die neu zustän-
dige Instruktionsrichterin der ARK mit, das Verfahren sei aufgrund des
Zusammenhangs mit dem bereits bei ihr hängigen Beschwerdeverfah-
rens des Bruders des Beschwerdeführers, D._______, nun ihr
zugeteilt.
H.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2005 hielt der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers replikweise an den Beschwerdeausführungen fest
und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. Zudem reichte er ei-
nen Kommentar des deutschen Bundesamtes für Verfassungsschutz
vom 26. Juli 2004 sowie einen Auszug aus dem Verfassungsschutzbe-
richt Berlin 2003 ein.
I.
Mit Schreiben vom 17. August 2005 gelangte die zuständige Instrukti-
onsrichterin an den Dienst für Analyse und Prävention (DAP) des Bun-
desamtes für Polizei (Fedpol) und ersuchte um Auskunft über die
MLKP sowie darüber, ob der Beschwerdeführer weiterhin nicht
nachteilig verzeichnet sei. Mit Schreiben vom 7. September 2005
informierte der DAP über die MLKP und bestätigte, dass der Dienst
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bezüglich der beiden vorliegend interessierenden Personen über keine
neuen Erkenntnisse verfüge.
J. Am 5. August 2009 wurde die Kostennote zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Da in der Beschwerde ausschliesslich die Aufhebung der Ziffern 2 bis
Seite 5
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7 der Verfügung vom 1. Oktober 2004 beantragt wird, ist vorliegend
einzig der Asylausschluss nach Art. 53 AsylG Prozessgegenstand. Die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Zur Begründung des Asylausschlusses führte die Vorinstanz in ih-
rer angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2004 aus, dass für die
Anwendung von Art. 53 AsylG aufgrund im Ausland begangener
Straftaten, gemäss ihrer Praxis, das Vorliegen eines begründeten
Verdachts, der Beschwerdeführer habe im Ausland strafbare Handlun-
gen im Sinne dieser Bestimmung begangen, genüge. Gemäss
geltender Praxis der schweizerischen Asylbehörden würden Straftaten
als verwerfliche Handlungen gelten, welche unter den Begriff des
Verbrechens gemäss Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0, in der damals geltenden
Fassung) fallen würden.
Die MLKP habe die gewaltsame Zerschlagung des türkischen Staates
und die Errichtung einer kommunistischen Diktatur zum Ziel. Verschie-
dene bewaffnete Aktionen der MLKP seien als terroristisch zu qualifi-
zieren. Die MLKP sei somit als kriminelle Organisation im Sinne von
Art. 260ter StGB zu betrachten, weshalb alleine die Mitgliedschaft bei
der MLKP eine verwerflichen Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG
darstelle.
Selbst wenn die MLKP nicht als kriminelle Organisation im Sinne von
Art. 260ter StGB einzustufen wäre, sei der Beschwerdeführer aufgrund
der zwei Molotowcocktail-Anschläge vom Juli 1996, wegen welcher er
rechtskräftig verurteilt worden sei, asylunwürdig. Das Werfen von Mo-
lotowcocktails könne unter Art. 223 Abs. 1 StGB subsumiert werden
und sei demnach ein Verbrechen. Gemäss dem eingereichten Urteil
des DGM Istanbul vom (...) sei er zweimal bei der Vorbereitung und
beim Werfen von Molotowcocktails beteiligt gewesen. Der
Beschwerdeführer bestreite die Beteiligung an den Anschlägen. Den
türkischen Gerichtsakten seien jedoch keine Hinweise zu entnehmen,
die darauf hindeuten würden, dass die türkischen Behörden auf
illegitime Weise zur Verurteilung des Beschwerdeführers gekommen
seien. Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Aussagen am 25.
Juli 1996 an der Protestkundgebung anwesend gewesen und die
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Explosion habe in seiner Nähe stattgefunden. Zudem werde in den
Gerichtsprotokollen ein Zeuge namentlich genannt, welcher den
Beschwerdeführer gesehen habe. Nach dem Anschlag am 26. Juli
1996 sei der Beschwerdeführer, nachdem Zeugen die Behörden auf
ihn verwiesen hätten, in flagranti festgenommen worden. Zudem
hätten Beamte anlässlich einer Hausdurchsuchung Materialien für die
Herstellung von Molotowcocktails gefunden. Nach Durchsicht der
Gerichtskaten bestünden keine Hinweise, welche auf eine willkürliche
Beschuldigung der türkischen Behörden schliessen lassen könnten.
Auch anlässlich der Bundesanhörung habe der Beschwerdeführer
keine solchen nennen können. Zudem sei mit aller Deutlichkeit darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Anschuldigungen
(Molotowcocktail-Anschläge) weder an der Empfangsstelle noch
anlässlich der kantonalen Einvernahme erwähnt habe. Anlässlich der
ergänzenden Anhörung habe er sogar von einem zweiten
Molotowcocktail-Anschlag nichts wissen wollen. Dies könne nicht
durch sein jugendliches Alter oder seinen Bildungsstand, wie der
Rechtsvertreter dies anführe, erklärt werden. Vielmehr könne davon
ausgegangen werden, dass ein 17-jähriger Angeklagter die
Gerichtsverhandlung aufmerksam verfolge und eine Verurteilung
wegen eines zweiten Anschlages mitbekomme. Zudem sei er von
einem Anwalt vertreten worden, welcher ihn mit Sicherheit auf die
Anklagepunkte aufmerksam gemacht habe. Es sei selbstverständlich,
dass der Beschwerdeführer das Urteil, welches er in der Schweiz
erhalten habe, mit grösster Sorgfalt durchlese. Aus dem Verhalten des
Beschwerdeführers gehe klar hervor, dass er bewusst versuche, die
Schweizer Behörden von seinen in der Türkei begangenen Straftaten
abzulenken, um einen Asylausschluss zu verhindern. Es bestehe
folglich der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer Mittäter
bei zwei Molotowcocktail-Anschlägen gewesen sei, weshalb er sich
einer verwerflichen Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG schuldig
gemacht habe.
Gemäss Praxis der ARK sei bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit
nach Art. 53 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
berücksichtigen. Die Straftaten seien im Juli 1996 verübt worden und
nach dem massgeblichen abstrakten Verjährungsbegriff zum Zeitpunkt
des Entscheides noch nicht verjährt. Zwar sei der Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt der Tatverübung noch minderjährig gewesen, doch sei
er kurz vor der Volljährigkeit gestanden, weshalb dieses Argument an
grosser Gewichtigkeit verliere. Den Akten seien keine Anhaltspunkte
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zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Einstellung geändert
habe. Er sei mehrere Jahre bei der MLKP gewesen, und dass es nach
1996 nicht zu weiteren Anschlägen gekommen sei, habe nicht mit
einer inneren Abkehr, sondern mit der Tatsache zu tun, dass der
Beschwerdeführer inhaftiert gewesen sei. Die Beibehaltung der
inneren Überzeugung werde auch durch die ständige Beteiligung an
Hungerstreiks während seiner Haft gezeigt. Auch habe der
Beschwerdeführer während der ergänzenden Anhörung keinen
Abstand zu seinen damaligen politischen Überzeugungen genommen.
In Würdigung all dieser Umstände sei eine Anwendung von Art. 53
AsylG verhältnismässig.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend
gemacht, dass die Vorinstanz die MLKP zu Unrecht als kriminelle Or-
ganisation bezeichne. Es möge zutreffen, dass Mitglieder der MLKP
der Gewalt nicht abgesagt hätten und sie Gewalt als Mittel zur
Erreichung ihrer politischen Ziele einsetzten. Ebenso hätten in der
MLKP aber auch gewaltfreie Mitglieder ihren Platz. Eine
Pauschalisierung, wie sie die Vorinstanz mache, sei – analog der
Rechtsprechung der ARK zur PKK in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2002 Nr. 9 E.
7.c S. 80 f. – nicht angezeigt. Unter Hinweis auf einen Auszug aus
einem Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aus
dem Jahre 2003, welcher anführt, dass die MLKP normalerweise nicht
gewalttätig sei, sowie auf den Entscheid der Vorinstanz im Verfahren
des Bruders des Beschwerdeführers, D._______, wo angeführt
worden sei, dass die MLKP weder bei der EU noch bei den USA auf
der Terrorliste stünde, führte der Rechtsvertreter aus, dass die
alleinige Mitgliedschaft bei der MLKP nicht zum Asylausschluss führen
könne. Zudem werde die MLKP auch in den jüngsten Berichten zur
inneren Sicherheit der Schweiz mit keinem Wort erwähnt, und die
Vorinstanz nenne bezeichnenderweise auch keine Quellen, welche die
Qualifizierung der MLKP als kriminelle Organisation stützen würden.
Unter Bezugnahme auf EMARK 2002 Nr. 9 führte der Rechtsvertreter
aus, dass der individuelle Tatbeitrag eines Mitglieds zu überprüfen sei,
wobei dieser an der Schwere der Tat, am Anteil am Tatentscheid, am
Motiv und an allfälligen Rechtfertigungs- und Schuld-
minderungsgründen differenziert zu messen sei.
Das Werfen von Molotowcocktails könne zweifellos als ein Verbrechen
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im Sinne des StGB beurteilt werden, doch setze dies voraus, dass die
Verurteilung sich auf eine liquide Beweislage stütze. Entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz gebe es klare Hinweise darauf, dass die
türkischen Behörden auf illegitime Weise zu einer Verurteilung des Be-
schwerdeführers wegen Werfens von Molotowcocktails gekommen sei-
en. Insbesondere widerspreche es einem rechtsstaatlichen Verfahren,
wenn im Laufe der Untersuchung Foltermethoden zur Gewinnung von
Geständnissen angewendet würden. Der Beschwerdeführer sei bei der
Antiterroreinheit gefoltert worden und habe daraufhin sämtliche An-
schuldigungen anerkannt. Später habe er jedoch alles widerrufen und
bis zum Abschluss des Verfahrens eine Beteiligung an den
Molotowcocktail-Anschlägen bestritten. Die Folterungen seien von der
Vorinstanz auch nie bestritten worden. Ebenso zweifelhaft seien die
beigebrachten Beweise – die Hausdurchsuchung und die
Zeugenaussagen –, da es einerseits ein Leichtes sei, nachträglich
Gegenstände zu den tatsächlich gefundenen hinzuzufügen,
andererseits sei es schwer vorstellbar, wie ein Zeuge aus einer
Gruppe von über 30 Personen zweifelsfrei feststellen könne, wer die
Molotowcocktails geworfen habe. Einen Zeugen zu finden, welcher den
Angeklagten als Täter identifiziere, sei zudem ein leicht zu
konstruierender und für den Angeklagten kaum zu widerlegender
„Beweis“. Weiter habe der Beschwerdeführer stets angegeben, am
25. Juli 1996 verhaftet worden zu sein. Er habe sich an dieses Datum
erinnert, weil damals infolge des Todes dreier Hungerstreikenden eine
Solidaritätskundgebung im Quartier E._______ in C._______
durchgeführt worden sei. Mit der Beigabe eines diesbezüglichen
Zeitungsartikels unterstrich der Rechtsvertreter diese Angaben und
führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer an den Anhörungen
angegeben habe, dass er an dieser Demonstration teilgenommen
habe und sich daran erinnern könne, gesehen zu haben, wie ein
Gegenstand geworfen worden sei, welcher hernach Feuer gefangen
habe. In der Anklage zum Urteil des DGM werde er jedoch für zwei
verschiedene Anschläge verantwortlich gemacht; für den einen am 25.
Juli 1996 auf das Lokal der (...) und für den anderen am 26. Juli 1996
in C._______ an einem anderen Ort der Stadt und zu einem Zeitpunkt,
zu welchem er nach seiner Erinnerung bereits verhaftet gewesen sei.
Dies sei ein weiterer Hinweis dafür, dass die türkischen Behörden dem
Beschwerdeführer lediglich eine Tat unterstellen wollten, damit er zu
einer höheren Strafe verurteilt würde. Gemäss Berichten von
Menschenrechtsorganisationen sei dies ein nicht unbekanntes
Vorgehen der türkischen Behörden.
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Die Unterstellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mit
seinem Verhalten bewusst versucht, die schweizerischen Asylbehör-
den von seinen in der Türkei begangenen Straftaten abzulenken, um
einen Asylausschluss zu verhindern, sei unhaltbar. Der Beschwerde-
führer habe eine Beteiligung an den Molotowcocktail-Anschlägen
bereits in der Türkei bestritten und nicht erst in der Schweiz, und er
habe zudem vorerst ebensowenig über die erlittene Folter wie über die
Molotowcocktail-Anschläge gesprochen. Letztere würden aber in
keiner Weise angezweifelt. Er habe bereits an der Empfangsstelle
erklärt, ausführlich über seine Probleme zu reden, sobald er die Akten
erhalten habe.
Es lägen zusammengefasst zuviele Indizien vor, welche darauf
hinweisen würden, dass das Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer in der Türkei nicht korrekt und manipuliert gewesen
und die Verurteilung wegen der Molotowcocktail-Anschläge auf
rechtsstaatlich bedenkliche Weise zustande gekommen sei.
Sollte dennoch erkannt werden, dass die Verurteilung wegen der
Molotowcocktail-Anschläge rechtmässig zustande gekommen sei, so
wäre aufgrund des damaligen jugendlichen Alters, der vergangenen
Zeit seit der Tat und der äusseren Abkehr des Beschwerdeführers von
der Partei ein Asylausschluss zumindest unverhältnismässig.
4.3 Die Vorinstanz beantragte demgegenüber in ihrer Vernehmlassung
vom 23. Dezember 2004 die Abweisung der Beschwerde und hielt im
Wesentlichen fest, dass die MLKP die gewaltsame Zerschlagung des
türkischen Staates und die Errichtung einer kommunistischen Diktatur
zum Ziel habe. Da die Zielsetzung der MLKP klar sei, könne auch eine
Pauschalisierung bezüglich des Asylausschlusses auf alle Mitglieder
vorgenommen werden. In Bezugnahme auf EMARK 2002 Nr. 9 E. 7C
müsse entgegengehalten werden, dass auch die Vorinstanz bei der
PKK für den Asylausschluss nicht auf die alleinige Mitgliedschaft ab-
stelle, sondern auf die jeweilige Funktion und Stellung eines Mitglie-
des. Der eingereichte Zeitungsartikel bezüglich des Führers der MLKP
zeige die radikale Haltung der MLKP nochmals deutlich auf und sei in
keiner Weise geeignet, die Erwägungen der Verfügung vom 1. Oktober
2004 umzustossen.
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4.4 Replikweise hielt der Rechtsvertreter dem im Wesentlichen entge-
gen, die Vorinstanz übersehe, dass innerhalb der MLKP unter-
schiedliche Meinungen existierten und nicht alle Mitglieder und Sym-
pathisanten Gewalt befürworten würden. Dies sei auch aus verschie-
denen deutschen Staatsschutzberichten ersichtlich, in welchen von ei-
nem bewaffneten Arm der MLKP, der FESK, die Rede sei (dazu reichte
der Rechtsvertreter den Kommentar des deutschen Bundesamtes für
Verfassungsschutz vom 26. Juli 2004 sowie einen Auszug aus dem
Verfassungsschutzbericht Berlin 2003 ein). In der Schweiz sei es im
Übrigen bis anhin nicht zu einer Verurteilung von Personen, welche an
öffentlichen Aktionen für die MLKP teilnehmen würden, nach
Art. 260ter StGB gekommen. Entsprechend der von der ARK
entwickelten Praxis zur PKK sollte demnach der konkrete Tatbeitrag
des Beschwerdeführers und nicht seine Mitgliedschaft betrachtet
werden. Eine Pauschalisierung im Sinne der Vorinstanz sei
abzulehnen. Unter diesem Blickwinkel sei es auch nicht korrekt, was
die Vorinstanz bezüglich des eingereichten Zeitungsartikels anführe;
dort gehe es um ein Mitglied (Hüseyin Demircioglu), welches sich zum
Hungerstreik respektive zum Todesfasten entschlossen habe. Dies
führe nach EMARK 2004 Nr. 21 für sich allein ebensowenig zu einem
Asylausschluss wie eine blosse Mitgliedschaft. Der besagte Zeitungs-
artikel sei im Übrigen im Zusammenhang mit dem Datum der Verhaf-
tung des Beschwerdeführers eingereicht worden, weshalb er sehr wohl
relevant sei.
5.
5.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1
AsylG). Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen jedoch kein Asyl ge-
währt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig
sind, oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der
Schweiz verletzt haben oder gefährden.
In Weiterführung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. EMARK 1993
Nr. 8 E 6.a S. 49 ff., EMARK 1996 Nr. 18 E 5-7 S. 173 ff., EMARK 2002
Nr. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6818/2006 vom 7. Mai
2009, D-975/2007 vom 24. März 2009, D-5481/2006 vom 3. Juli 2008)
fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen
Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im
Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange
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sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art 10 Abs. 2 StGB
entsprechen und als Verbrechen zu betrachten sind. Nach dieser
Bestimmung sind Verbrechen diejenigen Delikte, welche mit einer
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestraft werden. Anders als im
Zusammenhang mit Art. 1 F Bst. b FK ist es für die Anwendung des
Asylausschlussgrundes von Art. 53 AsylG irrelevant, ob die
verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen
Charakter haben oder als politisches Delikt aufzufassen sind (vgl.
EMARK 2002 Nr. 9 E 7b, S. 79 f.).
5.2 Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre
personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt,
Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln
zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer verbrecheri-
schen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe bestraft (Art. 260ter StGB).
Unter den Begriff der kriminellen Organsation, wie sie in Art. 260ter
StGB beschrieben wird, fallen in der schweizerischen Praxis neben
den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche
terroristische Gruppierungen. Nicht zu den kriminellen Organisationen
gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien,
oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit ange-
messenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in
ihrer Heimat ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische
Regimes führen (vgl. BGE 133 IV 58 S. 70, mit weiteren Hinweisen).
5.3 Würde man also die MLKP als terroristische und damit als krimi-
nelle Organisation definieren, so wäre eine Mitgliedschaft in derselben
eine Unterstützung ihrer verbrecherischen Tätigkeiten und damit ange-
sichts der bestehenden strafrechtlichen Sanktionsdrohung per se eine
verwerfliche Handlung, welche zum Asylausschluss nach Art. 53
AsylG führen würde.
Wie in der Beschwerde zu Recht angeführt, ist aber analog der von
der ARK mit EMARK 2002 Nr. 9 in Bezug auf die PKK entwickelten
und für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Recht-
sprechung vorzugehen. Diese zeigt auf, dass die Qualifizierung der
PKK als terroristische und damit kriminelle Organisation (auch wenn
sie zweifellos für eine Vielzahl von terroristischen Aktionen in- und
ausserhalb der Türkei verantwortlich ist), ebensosehr zu kurz greifen
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würde, wie wenn sie als Bürgerkriegspartei betrachtet würde. Es ist
von einer pauschalen Betrachtungsweise in beiderlei Hinsicht Abstand
zu nehmen, und die blosse Mitgliedschaft in der PKK ist für einen
Asylausschluss nicht genügend. Vielmehr müssen der individuelle
Tatbeitrag sowie Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe
betrachtet werden, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil auch in der
PKK das gewaltlose Mitglied seinen Platz hat. Im Gegensatz zur
Praxis diverser deutscher Gerichte hat die blosse PKK-Mitgliedschaft
in der Schweiz auch noch zu keiner Verurteilung nach Art. 260ter
Abs. 1 und 3 StGB geführt (EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 f.).
5.4 Wird die PKK nicht pauschal als terroristische Organisation be-
trachtet, so muss dies für die MLKP umso mehr gelten, ist Letztere
doch, wie im Folgenden aufgezeigt werden soll, weniger für
terroristische Operationen verantwortlich als die PKK.
5.4.1 Im Jahr 1972 wurde die TKP/ML (Türkiye Kömunist
Partisi/Marksist-Leninist) als Nachfolgeorganisation der TKP
(Kommunistische Partei der Türkei) und der TIIKP (Revolutionäre
Arbeiter- und Bauernpartei der Türkei) gegründet. Die TKP/ML ist eine
in der Türkei verbotene linksradikale Partei, welche aber heute nicht
mehr unter diesem Namen existiert, denn in den 90er Jahren gab es
verschiedene Spaltungen und Neuformierungen dieser Gruppe: Der
militante Flügel spaltete sich 1994 als TKP/ML-TIKKO ab und nennt
sich heute MKP/HKO (Maoistische Kommunistische Partei/Volksbe-
freiungsarmee). Der gemässigte Flügel, die TKP/ML-Hareketi, ver-
schmolz mit anderen linksextremen Bewegungen zur heutigen MLKP,
welche am 10. September 1994 in der Türkei gegründet wurde. Sie
veröffentlichte mehrere Zeitschriften, so die wöchentlich erscheinende
Ya amda At l mş ı ı (Der Vorstoß im Leben) und die zweimonatliche Par-
tinin Sesi (Stimme der Partei). Ziel der Partei ist eine kommunistische
Türkei und ein Kampf gegen die aus ihrer Sicht imperialistischen Kräf-
te der Türkei.
5.4.2 Wie auch in der Beschwerde richtigerweise angeführt, ist die
MLKP weder auf der Liste der Terrororganisationen der EU (vgl. Of-
ficial Journal of the European Union, Council Common Position
2009/468/CFSP of 15 June 2009) noch auf derjenigen der USA (vgl.
US Departement of State, Country Reports on Terrorism, Chapter 6,
Seite 13
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Terrorist Organizations, 30. April 2009,
/s/ct/rls/crt/2008/122449.htm, besucht am 11. August 2009) aufgeführt.
Auch wird sie im Bericht über türkische linksextremistische Or-
ganisationen des deutschen Bundesamtes für Verfassungsschutz –
trotz der Bekennung zu zahlreichen Anschlägen auf Sicherheitskräfte,
die Armee und Büros türkischer Parteien in der Türkei – weder als ter-
roristisch operierende Organisation bezeichnet noch unter dem Titel
"Terroristische Bestrebungen" erwähnt. Vielmehr wird sie ebenda bei
den extremistischen Bestrebungen, welche mit den terroristischen Be-
strebungen nicht identisch sind, eingeordnet (vgl. Bundesamt für
Verfassungsschutz, Bericht über türkische linksextremistische
Organisationen, Juli 2007, S. 12 ff.). Dem erwähnten Bericht kann
auch nicht entnommen werden, dass die MLKP in Deutschland verbo-
ten oder in den letzten zehn Jahren in Deutschland für Anschläge ver-
antwortlich gemacht worden wäre. Ihre Aktivitäten in Deutschland be-
schränkten sich in diesem Zeitraum auf gewaltfreie Agitation und Pro-
paganda. Im schweizerischen Staatsschutzbericht des Jahres 2006
werden die Aktivisten der MLKP als eine in der Schweiz besonnen
agierende Gruppe, welche sich auf Treffen in frei zugänglichen
Lokalen und auf das Sammeln von Unterschriften gegen das neue
türkische Antiterrorgesetz beschränke, bezeichnet. Obwohl dem
Bericht auch entnommen werden kann, dass im September 2006 in
der Türkei anlässlich zahlreicher Festnahmen von Aktivisten der MLKP
Anschlagspläne auf türkische Generäle gefunden worden seien, wird
die MLKP vom Bundesamt für Polizei nicht als terroristisch
operierende oder als terroristische Organisation betrachtet. Ebenso
wenig ist sie in der Schweiz verboten. In den Staatsschutzberichten
zur inneren Sicherheit der Schweiz der Jahre 2007 und 2008 wird die
MLKP gar nicht erwähnt (Bundesamt für Polizei, Bericht innere
Sicherheit der Schweiz 2006, Mai 2007, S. 35 f.; Bericht innere
Sicherheit der Schweiz 2007, Juli 2008; Bericht innere Sicherheit der
Schweiz 2008, Mai 2009; vgl. dazu auch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5568/2006 vom 30. Oktober 2007).
Entgegen der Behauptung der Vorinstanz kann die MLKP nicht als
eine terroristische und damit als eine kriminelle Organisation im Sinne
von Art. 260ter StGB betrachtet werden. Ein Asylausschluss alleine
aufgrund der Mitgliedschaft ist demnach nicht gerechtfertigt.
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6.
6.1 Nachdem eine verwerfliche Handlung alleine durch die Mitglied-
schaft bei der MLKP zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob der Be-
schwerdeführer grundsätzlich und/oder im Rahmen seiner Tätigkeit für
die MLKP eine verwerfliche Handlung begangen hat, welche zu einer
Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG führen würde. Wie vorstehend
unter 5.3 ausgeführt, müsste sodann der individuelle Tatbeitrag – also
die Schwere der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid, das Motiv
des Täters sowie allfällige Rechtfertigungs- und Schuldausschluss-
gründe – ermittelt werden, um festzustellen, ob ein Asylausschluss-
grund gegeben ist oder nicht. Eine Verantwortung des Beschwerdefüh-
rers für Taten, an welchen er keinerlei Beitrag geleistet hat (wie der in
der Vernehmlassung von der Vorinstanz angeführte Bombenanschlag
in Istanbul im Frühjahr 2004), kommt demnach zum Vornherein nicht in
Betracht.
6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Ausführungen des
Beschwerdeführers – mit Ausnahme derjenigen zu den behördlichen
Anschuldigungen, er habe Molotowcocktail-Anschläge verübt – nicht
bestritten hat. Auch das Gericht geht von der Glaubhaftigkeit der
Aussagen des Beschwerdeführers aus (was die Bestreitung der Teil-
nahme an den Molotowcocktail-Anschlägen angeht, siehe
nachstehend, 6.4). Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die
MLKP, nämlich die Propaganda-Arbeit, die Leitung des Jugendkomi-
tees in C._______, das Verteilen der Zeitschriften und Organisieren
von Protestkundgebungen sowie das Beschriften von Wänden,
bewegen sich im Rahmen von in einem Rechtsstaat zulässigen,
gewaltfreien politischen Meinungsäusserungen und stellen keine ver-
werfliche Handlungen im asylrechtlichen Sinne dar.
6.3 Die Vorinstanz führt zur Begründung der Asylunwürdigkeit (ab-
gesehen von der oben abgehandelten Mitgliedschaft bei der MLKP)
die Beteiligung des Beschwerdeführers an Molotowcocktail-Anschlä-
gen an. Die diesbezüglichen Bestreitungen des Beschwerdeführers er-
achtet sie als unglaubwürdig. Sie stellt demnach zur Begründung ein-
zig auf die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das DGM Istan-
bul ab. Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden auf illegitime
Weise zur Verurteilung des Beschwerdeführers gekommen seien,
gebe es keine, und die Durchsicht der Gerichtsakten würde auch keine
Anhaltspunkte für eine willkürliche Beschuldigung durch die türkischen
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Behörden ergeben. Das Werfen von Molotowcocktails stelle eine Tat im
Sinne von Art. 223 StGB und damit eine verwerfliche Handlung
gemäss Art. 53 AsylG dar (siehe zur ausführlichen Begründung oben
unter Punkt 4.1).
Diese Argumentation der Vorinstanz ist – wie in der Beschwerde zu
Recht moniert – unhaltbar:
Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Festnahme zuerst auf die
Polizeistation im Quartier E._______ und hernach nach C._______
gebracht, wo er mit den Vorwürfen der Mitgliedschaft bei der MLKP
sowie weiterer Aktionen und des Werfens von Molotowcocktails und
Bomben beschuldigt wurde (A35 S.9 ff.). Danach wurde er ins Spital
zur Abklärung und Untersuchung hinsichtlich Folterspuren gebracht.
Nach der Kontrolle im Spital kam er zur Sicherheitsdirektion nach
F._______, wo er während Tagen massiv physisch wie psychisch
gefoltert wurde (A35 S.13). Nicht nur wurde er mit Elektroschocks und
Schlägen misshandelt, er musste auch die sexuellen Übergriffe an
seiner fünfzehnjährigen Schwester sowie die Misshandlungen seines
Bruders mitansehen (A35 S. 14). Unter Folter gab er schliesslich alles
zu, was ihm zur Last gelegt wurde (A35 S. 11 und 14, insbesondere
F104 und F139, 140,141). Da eine Person der Sicherheitsdirektion bei
der Staatsanwaltschaft anwesend war, unterschrieb er am Schluss
alles, was ihm vorgeworfen worden war. Vor Gericht bestritt er später
die unter Folter gemachten Aussagen (A35 S. 14, 26).
Der Beschwerdeführer sagte also mehrmals aus, dass er die Vorwürfe
erst zugegeben habe, als er gefoltert worden sei. Es gibt demnach
klare und unmissverständliche Hinweise darauf, dass das Urteil über
den Beschwerdeführer auf der Basis eines durch Folter erpressten
Geständnisses zustande kam. Davon, dass es "keine Hinweise" gebe,
welche auf ein "illegitimes" Zustandekommen des Urteils deuten, kann
demnach nicht die Rede sein, wie in der Beschwerde zu Recht
angeführt wird. Wie die Vorinstanz, welche selbst von der Folterung
des Beschwerdeführers im Untersuchungsverfahren ausgeht, dazu
kommt, diese Tatsache in ihrer Argumentation einfach auszuklammern,
bleibt nicht nachvollziehbar.
Alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner
Haft und damit anlässlich seines Verfahrens gefoltert wurde, reicht
aus, um das Urteil des DGM Istanbul für die schweizerischen
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Asylbehörden unverwertbar zu machen. Gemäss Art. 15 des Überein-
kommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FOK,
SR 0.105) hat die Schweiz - und haben damit auch die schwei-
zerischen Asylbehörden - dafür Sorge zu tragen, dass Aussagen,
welche nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als
Beweise in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen
eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage
gemacht wurde.
Nach dem Gesagten würde die Begründung einer Asylunwürdigkeit
alleine aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen
Molotowcocktail-Anschlägen durch das DGM am (...) der
Rechtsstaatlichkeit des schweizerischen Asylverfahrens zuwiderlaufen
und kommt deshalb nicht in Betracht.
6.4 Aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers bezüglich
dieser Molotowcocktail-Anschläge geht in Übereinstimmung mit den
diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nach Ansicht des Gerichts
nicht hervor, dass er die Schweizer Behörden von in der Türkei
begangenen Straftaten hätte ablenken wollen: In der Empfangsstelle
verwies er auf die Anklageschrift, die er später auch einreichte
(A2 S.4) und aus welcher die Vorwürfe der türkischen Behörden
ersichtlich sind. Ein direkter Hinweis auf die Anklage kann wohl kaum
als Ablenkung gesehen werden, er stellt vielmehr ein starkes Indiz
dafür dar, dass der Beschwerdeführer in der Tat mit den
Molotowcocktail-Anschlägen nichts zu tun hatte. Er führte anlässlich
seiner ergänzenden Befragung denn auch aus, dass ihm vorgeworfen
worden sei, Molotowcocktails und Bomben geworfen zu haben; dies
sei üblich, wenn eine Person festgenommen worden sei, dann werde
sie auch wegen Aktionen, die im Gebiet der Festnahme stattgefunden
hätten, beschuldigt, auch wenn sie nichts damit zu tun habe ( (A35 S.
10 F94 ff.). Er führte weiter mehrmals aus, dass er sich an das Dossier
nicht genau erinnern könne (A35 S. 12 F122 ff. und S. 15 F149). Ohne
näher darauf einzugehen, ist auch die von der Rechtsvertretung
angeführte Diskrepanz zwischen den Daten der Verhaftung des Be-
schwerdeführers und der ihm zur Last gelegten Delikte ein weiteres
Indiz für den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers
und lässt die Möglichkeit einer Manipulation der Anklage gegen ihn
nicht ausschliessen.
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6.5 Der Beschwerdeführer nahm während seiner über vierjährigen
Haftzeit an verschiedenen Protesten und Hungerstreiks gegen die
Haftbedingungen sowie am Todesfasten gegen die Verlegung in ein
Typ-F Gefängnis teil (A9 S. 5 und 8, A35 S. 21 ff.). Wie in der Be-
schwerde – unter Bezugnahme auf die auch für das Bundesverwal-
tungsgericht nach wie vor geltende Rechtsprechung der ARK – zu
Recht ausgeführt, führt die Beteiligung am Todesfasten, welche von
extremistischen Organisationen initiiert wurden, nicht zur Annahme ei-
ner Asylunwürdigkeit (EMARK 2004 Nr. 21 E. 5b S. 144). Insofern
bleibt es unerheblich, aus welcher Motivation heraus der Beschwerde-
führer während seiner Haftzeit mehrfach an Hungerstreiks und an To-
desfasten teilgenommen hat. Dies entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz, welche darin den Ausdruck der Beibehaltung der inneren
Überzeugung des Beschwerdeführers und einen der Gründe für die
Verhältnismässigkeit eines Asylausschlusses sieht. Weitere Ausführun-
gen in diesem Zusammenhang zur Frage der Verhältnismässigkeit
eines Asylausschlusses können unterbleiben, da ein solcher nach dem
Gesagten nicht in Betracht kommt.
7.
7.1 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass der
Beschwerdeführer weder aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der MLKP
noch aufgrund individueller Handlungen asylunwürdig ist.
7.2 Auch eine Gefährdung der äusseren und/oder inneren Sicherheit
der Schweiz durch den Beschwerdeführer ist nicht gegeben. Laut Aus-
kunft des DAP ist der Beschwerdeführer nicht nachteilig verzeichnet
(BFM-AKten A10/1, A50/2; BVGer act. 11). Dass der DAP der
Vorinstanz mit Schreiben vom 16. September 2004 (A50/2) mitteilte,
der Beschwerdeführer sei nicht nachteilig verzeichnet, aufgrund seiner
Verurteilung sowie seiner Teilnahme an Hungerstreiks jedoch
asylunwürdig, entfaltet für das Bundesverwaltungsgericht keine Bin-
dungskraft; dieses Schreiben kann lediglich als Empfehlung gewertet
werden (EMARK 1998 Nr. 12 E. 6b S. 81 f.).
Die Anfrage des Bundesverwaltungsgericht an den DAP vom
17. August 2005 (BVGer act. 10) und die Antwort des DAP vom
7. September 2005 (BVGer act. 11) wurden dem Beschwerdeführer
bisher nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme
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unterbreitet. Angesichts des positiven Verfahrensausgangs erübrigt
sich indessen die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs
(vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).
7.3 Nach dem Gesagten ergibt, sich, dass die Voraussetzungen für ei-
nen Asylausschluss nicht gegeben sind, weshalb dem Beschwerdefüh-
rer, der die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, Asyl zu gewähren ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist demnach gegenstandslos
geworden.
8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter, respektive die heute zu-
ständige Rechtsvertreterin der Beratungsstelle für Asyl- und
Ausländerrecht Schaffhausen, weist in der Kostennote vom 5. August
2009 einen Gesamtaufwand von 13,3 Stunden à Fr. 150.- aus. Dies
erscheint angesichts des erheblichen Verfahrensumfangs als
angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Par-
teientschädigung zu Lasten des BFM wird deshalb auf Fr. 2018.-- (in-
klusive Auslagen in der Höhe von Fr. 23.-; ohne Mehrwertsteuer) fest-
gesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 2 – 7 der Verfügung vom 1. Oktober 2004 werden
aufgehoben und das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer in
der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr. .2018.- (ohne MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin, das BFM und an
(Kantonale Behörde).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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