B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3397/2016
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM, vormals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung;
Asyl und Wegweisung / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 26. September 2012 um Asyl in der
Schweiz nach. Am 9. Oktober 2012 wurde er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Vallorbe zur Person befragt. Das BFM hörte ihn am 10. Juni
2013 zu den Asylgründen an.
A.b Mit Eingaben vom 10. Juli 2013 und vom 6. November 2014 reichte
der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten.
A.c Mit Schreiben vom 11. September 2015 ersuchte die neu mandatierte
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das SEM, angesichts der verstri-
chenen drei Jahre das Verfahren möglichst bald abzuschliessen oder dar-
zulegen, welche konkreten Verfahrenshandlungen noch anstehen würden.
A.d Am 1. Oktober 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, auf-
grund der hohen Geschäftslast könne es keine verbindliche Zusage zur
weiteren Dauer des Verfahrens machen. Das Gesuch werde – sobald es
die Ressourcen erlaubten – einem baldigen Entscheid zugeführt. Auf künf-
tige Anfragen zum Verfahrensstand werde es nicht mehr antworten.
A.e Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer
das SEM erneut um eine beförderliche Behandlung seines Gesuchs. Er
stellte rechtliche Schritte in Aussicht, falls in naher Zukunft keine Verfügung
ergehen werde.
B.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und be-
antragte, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange
dauere. Das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzö-
gerung zu bearbeiten und abzuschliessen. In formeller Hinsicht beantragte
er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Verbeiständung ab und lud das SEM zu einer
Vernehmlassung ein.
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D.
Das SEM beantragte in der Vernehmlassung vom 7. Juni 2016 die Abwei-
sung der Beschwerde.
E.
Am 1. Juli 2016 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung vom 7. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (vgl.
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrecht-
mässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann
Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann wie ge-
gen die Verfügung selbst geführt werden (vgl. MARKUS MÜLLER, in:
Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzö-
gerungsbeschwerde somit zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen).
Da der Beschwerdeführer um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung
ersucht, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte
behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für
eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf
nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde
innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst
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sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Beschwer-
deführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich
den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der
gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (BVGE 2008/15;
MARKUS MÜLLER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOL-
LER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentli-
ches Prozessrecht, 2. Aufl., 2010, Rz. 1606).
Die Vorinstanz antwortete dem Beschwerdeführer auf sein erstes Ersu-
chen um einen baldigen Entscheid mit Schreiben vom 1. Oktober 2015.
Gleichzeitig kündigte sie an, sie werde auf weitere solche Ersuchen nicht
mehr antworten. Am 29. Februar 2016 bat der Beschwerdeführer erneut
um eine rasche Entscheidung und stellte im Unterlassungsfall rechtliche
Schritte in Aussicht. Nachdem das SEM in den folgenden drei Monaten
keine weiteren Instruktionsmassnahmen tätigte und auch kein Entscheid
erging, durfte der Beschwerdeführer Ende Mai 2016 nach Treu und Glau-
ben annehmen, dass die Vorinstanz vorderhand keine anfechtbare Verfü-
gung erlässt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen aus, sein Asylverfahren weise bereits eine Dauer von insgesamt mehr
als dreieinhalb Jahren auf. Seit der Anhörung seien demnächst drei Jahre
und seit dem ersten Ersuchen um einen baldigen Entscheid acht Monate
vergangen, ohne dass weitere Abklärungen vorgenommen worden wären.
2.2 In der Vernehmlassung verweist die Vorinstanz zunächst auf die in-
terne Prioritätenordnung. Sodann führt sie aus, die Behandlung des Ge-
suchs sei mit anderen Fällen koordiniert worden, auf welche der Beschwer-
deführer selbst im Rahmen seines Gesuchs Bezug nehme. Diese koordi-
nierte Behandlungsweise habe zu Verzögerungen geführt, indes nicht zu
einem ungerechtfertigten Verschleppen. Zum Zeitpunkt der Beschwerde-
erhebung habe sich das Dossier in Bearbeitung befunden.
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt
sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29
Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in-
nert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
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3.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abge-
schwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar
nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzli-
cher oder – falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und für das
"Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessen-
heit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich
die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Be-
troffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entschei-
dungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5; MARKUS MÜL-
LER, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzö-
gerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzö-
gerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Über-
lastung nicht innert angemessener Frist verfügt (FELIX UHLMANN / SIMONE
WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, N 21 zu Art. 46a).
4.
4.1 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die erhöhte Geschäftslast der Vo-
rinstanz in den letzten Jahren durchaus bekannt, ebenso die Prioritäten-
ordnung. Insoweit ist es unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass Ver-
fahren länger dauern können. Vorliegend indes nicht. Das Asylgesuch des
Beschwerdeführers datiert vom 26. September 2012, die Anhörung vom
10. Juni 2013. Die wesentlichen Beweismittel reichte der Beschwerdefüh-
rer im Juli 2013 zu den Akten. Im November 2014 reichte er einen kurzen
Bericht aus einer Tageszeitung ein. Seit der Anhörung sind somit drei Jahre
und seit der Einreichung der wesentlichen Beweismittel rund zweieinhalb
Jahre vergangen. Für diesen Zeitraum sind den Akten keine Hinweise auf
eine Tätigkeit des SEM zu entnehmen. Dem Dossier sind zudem keine An-
haltspunkte zu entnehmen, wonach dessen Verfahren, wie in der Vernehm-
lassung ausgeführt wird, mit anderen koordiniert worden wäre. Namentlich
hat die Vorinstanz auch in ihrem Schreiben von 1. Oktober 2015 nicht fest-
gestellt, das Verfahren sei noch nicht entscheidreif beziehungsweise es
seien weitere Abklärungen oder Massnahmen erforderlich.
Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz seit mindestens
zweieinhalb Jahren untätig geblieben. Eine Nichtbehandlung während ei-
ner solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfah-
ren grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1
E-3397/2016
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BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als be-
gründet.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zu-
rück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 26. September 2012 beförderlich zu behandeln und rasch einer
anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 gewährte unent-
geltliche Prozessführung gegenstandslos.
6.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2).
Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende
Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsauf-
wand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11
VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 400.– (inkl. Auslagen und
MWSt) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdefüh-
rer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfah-
ren vor dem SEM zu lange dauert.
2.
Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers rasch
einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 400.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Thomas Hardegger
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