Abtei lung V
E-3398/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______,
dessen Ehefrau
B._______,
und deren gemeinsame Kinder
C._______,
D._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 30. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3398/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache abgefasstem
Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 10. Februar
2009 für sich und seine Familie um politisches Asyl in der Schweiz und
sinngemäss um Bewilligung der Einreise ersuchte,
dass er zur Begründung seines Gesuchs vorbrachte, sein ältester
Sohn, E._______, sei am 21. August 2008 in F._______ von
Unbekannten erschossen worden,
dass es sich bei den Tätern vermutlich um Armeeangehörige handle
und sie seinen Sohn wegen dessen mutmasslicher Verbindungen zu
den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) getötet hätten,
dass der Fall der Ermordung seines Sohnes vor dem Magistrate Court
in G._______ hängig sei und das Gericht die Polizei in der Sache mit
weitergehenden Ermittlungen betraut habe,
dass die Armee nun auch den zweitältesten Sohn, H._______,
verfolge und darüber hinaus die ganze Familie grundlos schikaniert,
erniedrigt und eingeschüchtert werde,
dass er aufgrund der Bedrohungslage seiner Arbeit als Bauer nicht
mehr nachgehen könne, seine Familie deshalb in Armut lebe und
seine jüngsten Kinder die Schule nicht mehr besuchen könnten,
dass er in der Beilage beglaubigte Kopien der Gerichtsprotokolle zu-
sammen mit entsprechenden Übersetzungen ins Englische ins Recht
legte,
dass die Schweizer Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 19. Februar 2009 aufforderte, bis zum 6. April 2009
seine Fluchtgründe, die bisher unternommenen Schutzvorkehrungen
sowie mögliche innerstaatliche Fluchtalternativen detailliert darzu-
legen, allfällige Beweismittel und Kopien der Identitätspapiere einzu-
reichen sowie fremdsprachige Dokumente übersetzen zu lassen,
dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 18. März 2009
detailliert und chronologisch die erlittenen Übergriffe seit Oktober 2007
auflistete,
dass er darüber hinaus geltend machte, seine Familie werde ver-
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dächtigt, Verbindungen zur LTTE zu unterhalten, weshalb sie von der
srilankischen Polizei und der Armee verfolgt würden,
dass sie ihren Wohnsitz in I._______, F._______ (Jaffna District)
aufgrund der Nachstellungen der Armee im Oktober 2008 verlassen
hätten, sich in der Folge bis Dezember 2008 in J._______ und danach
in K._______ aufgehalten hätten, bevor sie im Januar 2009 nach
Colombo gezogen seien,
dass sie auch in Colombo unter den Repressalien der Sicherheits-
kräfte zu leiden hätten, sie über keine Mittel verfügen würden, um
ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und sie deshalb gezwungen seien,
unter erbärmlichen Bedingungen zu leben,
dass er die schweizerischen Behörden ersuche, ihm und seiner
Familie aus humanitären Gründen zu ermöglichen, das Land zu ver-
lassen,
dass er in der Beilage Kopien verschiedener Beweismittel mitsamt
englischen Übersetzungen zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung durch die
Schweizer Botschaft vom 20. Juli 2009 in Ergänzung seiner schrift -
lichen Vorbringen aussagte, er sei nie Mitglied oder Sympathisant
einer politischen Partei gewesen, was auch für seine Söhne gelte,
dass sein ältester Sohn die LTTE im Jahre 2004 mit Essen versorgt
habe, und seine Söhne nie aufgefordert worden seien, sich der Be-
wegung anzuschliessen,
dass er am 8. September 2008 in F._______ von der Armee verhaftet,
während einer Stunde festgehalten, befragt und danach wieder auf
freien Fuss gesetzt worden sei,
dass er von der Armee verfolgt werde, da er vor Gericht ausgesagt
habe, Militärangehörige hätten seinen Sohn erschossen,
dass Soldaten zwei Wochen später seine Tochter angehalten und ge-
schlagen hätten, weshalb diese fortan den Schulunterricht nicht mehr
besucht habe,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Ver-
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fügung vom 30. März 2010 (Eröffnungsdatum unbekannt) ablehnte und
ihnen die Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Krieg
zwischen der srilankischen Regierung und der separatistischen LTTE
sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen und
das Land befinde sich seither wieder unter Regierungskontrolle,
dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffen
um isolierte Ereignisse handle, welche in F._______ stattgefunden und
die Beschwerdeführenden seit ihrem Wegzug nach Colombo keine
Probleme oder Verfolgung erfahren hätten,
dass der Beschwerdeführer schliesslich kein Gefährdungsprofil auf-
weise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
auf eine Verfolgung schliessen lasse, weshalb er die Anforderungen an
die Schutzbedürftigkeit nicht erfülle,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Mai 2010 (Ein-
gangsdatum Botschaft und Bundesverwaltungsgericht 12. Mai 2010)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei sinngemäss beantragten, es sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben, es sei ihnen das nachgesuchte Asyl zu ge-
währen und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss ergänzend vorbrachte, die
Lebensumstände in Sri Lanka hätten sich entgegen den Ausführungen
der Vorinstanz nicht verbessert und wegen Belästigungen durch die
Armee sei er mit seiner Familie von Colombo nach K._______ um-
gesiedelt, wo seine Töchter jedoch bereits wieder von der Armee be-
lästigt worden seien,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
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SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass zu Gunsten der Beschwerdeführenden von der fristgerechten
Beschwerdeerhebung ausgegangen wird, weshalb auf die im Übrigen
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM seinen Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der
Vorbringen begründet und die Glaubhaftigkeit derselben nicht bestritt,
dass Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit eine bestimmte Intensität
aufweisen müssen, um als asylrelevant angesehen zu werden und
lediglich geringe Beeinträchtigungen dazu nicht genügen, da das
Asylrecht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen will,
dass im Einzelfall festzulegen ist, wo die Zumutbarkeitsschwelle liegt,
wobei nach den verschiedenen Eingriffsarten zu unterscheiden ist,
dass bei den in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Massnahmen, welche
eine Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit bewirken, die gesetz-
liche Vermutung gilt, dass diese einen weiteren Verbleib der be-
troffenen Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unzumutbar machen,
dass sich das Kriterium der hinreichenden Intensität bei den Mass-
nahmen, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
zumal diese schon im Begriff der Unerträglichkeit des Druckes mit-
enthalten ist,
dass Eingriffe in andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter
als Leib, Leben oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte, zu
wenig intensive Eingriffe in Leib und Freiheit, gelten nach Art. 3 Abs. 2
AsylG dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher
psychischer Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimat-
staat für die betroffene Person unzumutbar macht,
dass der durch den Eingriff entstandene unerträgliche psychische
Druck gemäss der schweizerischen Asylpraxis dann beachtlich ist,
wenn die Massnahmen und deren Auswirkungen den weiteren Verbleib
im Heimatstaat als objektiv unzumutbar erscheinen lassen, wobei
Ausgangspunkt immer ein konkreter Eingriff sein muss, der statt-
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gefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die
Furcht vor ihm als begründet erscheint,
dass auch bei Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken, der Eingriff aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG ge -
nannten Motive erfolgen muss (vgl. zum Ganzen: ALBERTO ACHERMANN/
CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig über-
arbeitete Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 75 ff.),
dass der Beschwerdeführer aussagte, er und seine Familie hätten seit
ihrer Ankunft in Colombo – abgesehen von den allgemeinen Sicher-
heitskontrollen – keine Probleme gehabt (vgl. Befragungsprotokoll
S. 10),
dass er weiter zu Protokoll gab, er habe sich und seine Familie bei der
Polizei in Colombo registrieren und danach die Registrierung jeden
Monat erneuern lassen, letztmals am (...) Juli 2010 (vgl. a.a.O. S. 13),
dass er in seinem Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo
vom 18. März 2009 geltend machte, es sei ihnen nicht möglich in
Colombo ein Erwerbseinkommen zur Deckung ihres Lebensunterhalts
zu erzielen, weshalb sie unter erbärmlichen Umständen leben
müssten, und sie zudem unter den regelmässigen Kontrollen der
Sicherheitskräfte zu leiden hätten,
dass sich die Lage in Colombo – trotz der nach wie vor hohen Präsenz
der Sicherheitskräfte – seit der Beendigung des Bürgerkriegs im
Mai 2009 verbessert hat und viele Checkpoints abgebaut sowie
Strassen für den Verkehr freigegeben wurden,
dass die Sicherheitskontrollen in Colombo einen Grossteil der dort
ansässigen tamilischen Bevölkerung betreffen und keine konkreten
Hinweise bestehen für eine gezielte Verfolgung der Beschwerde-
führenden,
dass sich die Beschwerdeführenden während ihres mehr als sechs-
monatigen Aufenthalts bei den Behörden in Colombo registrieren und
diese Registrierung erneuern lassen konnten, was den Schluss zu-
lässt, diese stünden nicht im Fokus der dortigen Sicherheitskräfte,
dass die vom Beschwerdeführer geschilderten, im Rahmen der
Sicherheitskontrollen erlittenen Eingriffe (Befragung zum Aufenthalt in
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Colombo) zu wenig intensiv sind, um als asylrelevant angesehen zu
werden,
dass insbesondere weder die angeführten Schwierigkeiten finanzieller
Natur, noch der Verweis auf die unsichere Lage im Norden Sri Lankas
geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen,
dass auch dem auf Beschwerdeebene gemachten Vorbringen, wonach
die Beschwerdeführenden wegen Belästigungen durch die Armee von
Colombo nach K._______ umgezogen und die Töchter dort bereits
wieder von der Armee belästigt worden seien, aufgrund fehlender
Intensität keine Asylrelevanz zukommt,
dass die Beschwerdeführenden auch keine begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung haben glaubhaft machen können,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, ohne diese im Ein-
zelnen zu wiederholen (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine asyl-
relevante Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen konnten, und
es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf ihre weiteren Vorbringen
einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können,
dass auch die verschiedenen von den Beschwerdeführenden bei-
gebrachten Beweismittel nicht zu einem anderen Ausgang des Ver-
fahrens zu führen vermögen, zumal sie keine konkreten Hinweise
enthalten für eine aktuelle oder zukünftige Verfolgung,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und
die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
hat oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus
verwaltungsökonomischen Gründen indessen auf deren Erhebung zu
verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizer Botschaft in Colombo.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Marco Abbühl
Versand:
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